r Haftung des auf einem Kundenparkplatz rückwärts ausparkenden Unfallbeteiligten. (Rn.35) Orientierungssatz 1. Kommt es
einer Kollision zwischen einem rückwärts aus einer Parktasche ausfahrenden Fahrzeug mit einem die Mittelgasse in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeug, so spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Rückwärtsfahrenden, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat. (Rn.35)
zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird
rückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner
tragen.
gelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des Pkw Opel Vectra C mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... befuhr am 06.06.2012 um 17.35 Uhr eine Mittelgasse auf dem Parkplatz des Kauflands in L.. Die Beklagte
1 wollte mit dem bei der Beklagten
2 haftpflichtversicherten Pkw Skoda Octavia Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... rückwärts aus einer quer
r Mittelgasse angeordneten Parkbucht herausfahren. Dabei kam es
r Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beklagte
1 wurde von der Polizeiinspektion L. vor Ort gebührenpflichtig verwarnt. Die Klägerin forderte die Beklagte
2 unter anderem mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2012 unter Fristsetzung
m 14.07.2012 ohne Erfolg
r Zahlung von 10.254,26 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf. Randnummer 2 Die Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz des Betrags in Höhe von insgesamt 10.254,26 € in Anspruch genommen, der sich aus Gutachterkosten in Höhe von 909,93 € brutto, Reparaturkosten in Höhe von 7.306,16 €, Mietwagenkosten in Höhe von 2.012,17 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 26 €
sammensetzt. Sie hat behauptet, sie habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden. Die Beklagte
1 habe sie beim Ausparken übersehen und sei unvermittelt rückwärts gegen das Klägerfahrzeug gefahren, so dass die Klägerin nicht mehr habe reagieren können. Beim
sammenstoß habe sich die Anhängerkupplung des Beklagtenfahrzeugs am Klägerfahrzeug verhakt. Die Beklagte
1 sei dann nach vorne weggefahren und habe hierbei den Stoßfänger des Klägerfahrzeugs abgerissen. Nach dem Unfall sei die Klägerin nicht mit dem Abschleppwagen nach Hause gefahren, der Mietwagen sei
ihr gebracht und bei ihr wieder abgeholt worden. Randnummer 3 Die Klägerin hat in der am 14.08.2012 eingereichten Klageschrift angekündigt,
beantragen (Bl. 1 d. A.), Randnummer 4 1. die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilen, an die Klägerin 10.254,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012
zahlen und Randnummer 5 2. die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilen, an die Klägerin 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012
zahlen. Randnummer 6 Nachdem die Beklagte
2 am 20.08.2012 eine Vorschusszahlung in Höhe von 4.000 € geleistet hat, hat die Klägerin den Klageantrag
1 in dieser Höhe für erledigt erklärt (Bl. 36 d. A.). Klageschrift und Teilerledigungserklärung sind den Beklagten am 13.09.2013
gestellt worden (Bl. 38, 39 d. A. Rücks.). In der Klageerwiderung haben sich die Beklagten der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen (Bl. 45 d. A.). Randnummer 7 Die Klägerin hat
letzt beantragt, Randnummer 8 1. die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilen, an die Klägerin 6.254,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012
zahlen und Randnummer 9 2. die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilen, an die Klägerin 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012
zahlen. Randnummer 10 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie haben in der Klageerwiderung behauptet, die Beklagte
1 habe sich vor Beginn des Ausparkvorgangs durch Schulterblicke nach rechts hinten und links vergewissert, dass sich auf der Mittelgasse kein anderes Fahrzeug genähert habe. Sie sei unter ständiger Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums in Schrittgeschwindigkeit aus der Parklücke herausgefahren. Bei der Anhörung als Partei hat die Beklagte
1 erklärt, mit der Klägerin Blickkontakt gehabt
haben. Sie habe nach rechts geschaut und die Klägerin gesehen, und diese habe sie ebenfalls gesehen. Dann sei die Beklagte
1 langsam etwas rückwärts gerollt. Sie habe dann noch mal geschaut und gesehen, dass die Klägerin stehen geblieben sei. Die Beklagte
1 habe gedacht, die Klägerin lasse sie heraus. Nachdem die Beklagte
1 ganz langsam rückwärts gerollt sei, sei die Klägerin auf einmal losgefahren. Weiter haben die Beklagten in der Klageerwiderung behauptet, das Klägerfahrzeug sei oberhalb der Schrittgeschwindigkeit mit mindestens 20 km/h gefahren. Darüber hinaus haben die Beklagten die von der Klägerin geltend gemachten Gutachtenkosten nur in Höhe von 799,68 € und die Mietwagenkosten nur in Höhe von 760,53 € für erstattungsfähig gehalten und eine Lieferung und Rückholung des Mietfahrzeugs bestritten. Randnummer 13 Das Landgericht hat die Beklagte
1 (Bl. 66 ff. d. A.) und die Klägerin (Bl. 69 ff. d. A.) informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. R. (Bl. 71 f. d. A.) und L. D. (Bl. 73 ff. d. A.), gemäß dem Beweisbeschluss vom 03.05.2013 (Bl. 79 ff. d. A.) und durch Vernehmung des Zeugen R. K. (Bl. 136 ff. d. A.). Mit dem am 07.03.2014 verkündeten Urteil (Bl. 143 ff. d. A.) hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.917,22 € und weitere 546,69 €, und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012,
zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Randnummer 14 Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Haftungsabwägung des Landgerichts und macht geltend, die Beklagten hafteten im Ergebnis
100 v. H. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts liege ein Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vor. Aus dem Gutachten des Sachverständigen M. ergebe sich, dass die Klägerin den Parkplatz in Schrittgeschwindigkeit befahren habe. Darüber hinaus habe die Zeugin L. D. bestätigt, dass die Klägerin sofort gebremst habe und
m Stillstand gekommen sei. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Verkehrsverstoß der rückwärtsfahrenden Beklagten
1 besonders schwer wiege. Randnummer 15 Ferner richtet sich die Berufung gegen die Schadensberechnung im erstinstanzlichen Urteil. Dabei sei außer Acht gelassen worden, dass die Beklagten die in der vorgelegten Rechnung ausgewiesenen Sachverständigenkosten nicht substantiiert bestritten hätten. Auch seien die Nebenkosten nicht auf einen Betrag von 100 €
kürzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffe den Geschädigten bei Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich keine „Markterforschungspflicht“, um einen möglichst preisgünstigen Gutachter ausfindig
machen. Randnummer 16 Wenngleich der an die Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts angelehnten Schätzung der Mietwagenkosten durch das Erstgericht grundsätzlich
zustimmen sei, könne ihm aber nicht darin gefolgt werden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Lieferung des Mietwagens außerhalb der Öffnungszeiten in Höhe von 50 €
züglich Mehrwertsteuer habe. Für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten komme es nicht darauf an, ob bereits für die Abschleppkosten ein Aufschlag von 50 v. H. für das Abschleppen nach 18 Uhr in Ansatz gebracht worden sei; denn es handele sich um zwei unterschiedliche Verträge. Die Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten nach 18 Uhr sei erforderlich gewesen, weil die Klägerin, die kein anderes Fahrzeug
r Verfügung gehabt habe, ihre Arbeitsstelle in der Psychiatrie in H. am nächsten Tage nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe erreichen können. Dies sei von der Zeugin D. bestätigt und beklagtenseits auch nicht bestritten worden. Weiterhin müsse sich die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 v. H. im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Randnummer 17 Folgerichtig hätten die Beklagten die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.254,26 € in Höhe von 837,52 € und nicht nur in Höhe des vom Landgericht
gesprochenen Betrags von 546,69 €
erstatten. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt (Bl. 203 d. A.), Randnummer 19 das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.03.2014 (Aktenzeichen 4 O 330/12) abzuändern und Randnummer 20 1. die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilen, an die Klägerin weitere 4.337,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012
zahlen und Randnummer 21 2. die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilen, an die Klägerin weitere 290,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012
zahlen. Randnummer 22 Die Beklagten beantragen, Randnummer 23 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Nicht
beanstanden sei die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung auf der Grundlage des Gutachtens M., wonach die Klägerin mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 15,8 bis 26,8 km/h gefahren und damit entweder
schnell unterwegs gewesen sei oder
spät reagiert habe, der Unfall für sie also vermeidbar gewesen sei. Das Landgericht habe auch
treffend erkannt, dass die höhere Gefahr von dem rückwärtsfahrenden Beklagtenfahrzeug ausgegangen sei, und es habe dies bei der Haftungsverteilung berücksichtigt. Randnummer 25 Hinsichtlich der Sachverständigenkosten dürfe nicht allein auf die Rechnung abgestellt werden, sondern müsse schon überprüft werden, was der Geschädigte eigentlich mit dem Sachverständigen vereinbart habe. Vor diesem Hintergrund bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass die Klägerin mit dem Sachverständigen einen Werkvertrag abgeschlossen habe, der das in der Rechnung aufgeführte Grundhonorar sowie die abgerechneten Nebenkosten rechtfertige. Bislang habe für ein Bestreiten kein Anlass bestanden, da das Landgericht schon in der mündlichen Verhandlung angekündigt habe, hinsichtlich des Sachverständigenhonorars und insbesondere der dortigen Nebenkosten der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken
folgen. Erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 sei die Problematik wieder virulent geworden. Randnummer 26 Die Kosten für die angebliche
stellung des Mietwagens habe das Landgericht
Recht nicht
gesprochen. Es habe sich dabei mit den einander widersprechenden Aussagen der Zeugen K. und D. ausführlich auseinandergesetzt. Diese Beweiswürdigung werde von der Berufung nicht angegriffen. Außerdem habe das Landgericht
Recht auch den
schlag für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten nicht
gesprochen. Tatsächlich sei es dadurch, dass Abschleppunternehmen und Mietwagenunternehmen identisch seien und Abschleppen und Vermietung des Ersatzfahrzeugs jeweils durch den Zeugen K. nach 18 Uhr erfolgt seien, nicht erforderlich gewesen, dass der Lohnaufschlag zwei Mal angefallen sei. Schließlich sei auch der Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10 v. H. nicht
beanstanden. Randnummer 27 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26.04.2013 (Bl. 65 ff. d. A.) und 14.02.2014 (Bl. 135 ff. d. A.) und des Senats vom 18.09.2014 (Bl. 229 ff. d. A.) und die beigezogene Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion L. (VN: ...), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. II. Randnummer 28 Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin
lässig. Das Rechtsmittel hat gemäß §§ 513, 529, 546 ZPO auch in der Sache überwiegend Erfolg. Randnummer 29 1. Im Ausgangspunkt hat das Landgericht
treffend die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten
1 als Fahrerin eines unfallbeteiligten Fahrzeugs gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG und der Beklagten
2 als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG für die beim Verkehrsunfall vom 06.06.2012 verursachten Schäden der Klägerin bejaht. Wie das Landgericht weiter richtig ausgeführt hat, wurde der für den Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist, nicht geführt. Die gesetzliche Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Unfall auf einem technischen Fehler (z. B. geplatzter Reifen, Versagen der Bremsen) beruht; es ist dann aber Sache des Fahrers, den Nachweis
führen, dass er deshalb schuldlos die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verloren hat (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 18 StVG Rn. 8). Ein technischer Fehler kommt hier nicht in Betracht. Die Verschuldensvermutung ist ferner widerlegt, wenn der Fahrzeugführer nachweist, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (OLG Hamm NZV 1998, 463). Auch das ist nicht der Fall. Vielmehr steht, wie nachstehend unter 2 b ausgeführt wird, fest, dass die Beklagte
1 sich pflichtwidrig verhalten hat. Randnummer 30 2. Die Berufung rügt mit Recht, dass die Beklagten bei
treffender Haftungsabwägung im Ergebnis
100 v. H. haften. Randnummer 31 a) Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter
einander die Verpflichtung
m Ersatz sowie der Umfang des
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig,
gestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht
bleiben (Senat OLGR 2009, 394, 396 m. w. Nachw.). Randnummer 32 b) In Anwendung dieser Grundsätze fällt den Beklagten außer der Betriebsgefahr des Pkw Skoda Octavia das unfallursächliche pflichtwidrige Verhalten der Beklagten
1 als Fahrerin
r Last. Randnummer 33 aa) Freilich findet im vorliegenden Fall entgegen dem angefochtenen Urteil (Bl. 153 d. A. Mitte) § 9 Abs. 5 StVO keine unmittelbare Anwendung. Randnummer 34
gänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256). Der mit dem fließenden Verkehr – wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit – verbundenen erhöhten Unfallgefahr solle durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden.
m Teil wird daher vertreten, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn” aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (
mindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256; OLG Oldenburg VRS 82 [1992], 419; OLG Frankfurt a. M. VRS 57 [1979], 207). Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende habe deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten
lassen, um
gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem
rückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg-Fürth NZV 1991, 357). Randnummer 35
r Kammerrechtsprechung; ebenso König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 8 StVO Rn. 31a m. w. Nachw.). Auf einem Parkplatz, dem – wie hier – der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist nach dieser Auffassung der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar betroffen; denn es müsse dort anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Stattdessen sei allerdings das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO
beachten. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist nach dieser Auffassung die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 aaO). Randnummer 36
unterschiedlichen Ergebnissen, weil einerseits die nach der unter
1 vorkollisionär angehalten hat (nachfolgend unter bb). Ein Straßencharakter im Sinne einer „Parkplatzfahrbahn“ muss eindeutig sein und sich im Allgemeinen bereits aus der baulichen Anlage der Fahrspuren ergeben, d. h. sie dürfen nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der
- und Abfahrt der Fahrzeuge (KG NZV 2010, 461). Verbleiben zwischen den einzelnen Stellplätzen große Freiräume als Fahrspuren, ist damit noch kein Straßen- bzw. Fahrbahncharakter hergestellt, weil es an einer klaren Abgrenzung fehlt (OLG Oldenburg VRS 63 [1982], 99, 100). Letzteres ist hier der Fall. An Hand der Lichtbilder 1, 2 und 4 im Sachverständigengutachten (Bl. 100, 102 d. A.) ist
ersehen, dass die Durchfahrt zwischen den Stellplätzen in Ermangelung einer Abgrenzung sich nicht als „Parkplatzfahrbahn“ darstellt. Gleichwohl hatte die Beklagte
1 das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO
beachten und findet auf Grund der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung. Randnummer 37 bb) Gegen diese Pflichten hat die Beklagte
1 verstoßen. Insoweit hat das Landgericht mit Recht ausgeführt, dass die Beklagte
1 sich hätte vergewissern müssen, ob ein Rückwärtsfahren ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich war, und dass sie bewiesenermaßen dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Randnummer 38
treffend darauf abgestellt, dass wegen der besonderen Sorgfaltspflicht gegen den Rückwärtsfahrenden der Beweis des ersten Anscheins spricht (Bl. 149 d. A. unten). Auch nach der oben dargestellten Rechtsprechung der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des rückwärts Ausparkenden, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hat (LG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2014 aaO). Da dieser Nachweis nicht geführt ist, wirkt sich auch insoweit die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen vorliegend nicht aus. Nach dem in dieser Hinsicht überzeugenden Gutachten des Sachverständigen M. befand sich das Beklagtenfahrzeug im Anstoßzeitpunkt in Bewegung (Bl. 110 d. A.). In dem Gutachten ist an Hand der bildlichen Überlagerung der beschädigten Fahrzeugzonen veranschaulicht, dass in der unmittelbaren Kraftaustauschphase mit der Anhängerkupplung des Beklagtenfahrzeugs eine Reibespur am oberen Bereich der Lufteinlassöffnung des vorderen Stoßfängers des Klägerfahrzeugs markiert wurde und eine quer
m Stoßfänger Richtung Fahrzeugmitte führende Streifspur festzustellen ist. Diese Streifspur ist mit einer Bewegung des Beklagtenfahrzeugs bei der stumpfwinkligen Anstoßkonstellation zwischen den Fahrzeugen
erklären (Bl. 110 d. A.). Randnummer 39
1, die das herannahende Fahrzeug der Klägerin nach eigenen Angaben wahrgenommen habe, sich ausreichend vergewissert habe, dass ein Rückwärtsfahren ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen sei. Vielmehr sei nachgewiesen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Obwohl sie das herannahende Fahrzeug gesehen habe, sei sie weiter herausgefahren. Lediglich sie selbst gebe an, sie sei davon ausgegangen, die Klägerin habe sie wahrgenommen und es habe Blickkontakt bestanden (Bl. 150 f., 153 Mitte d. A.). Randnummer 40
den Erklärungen der Beklagten
1 als Partei steht und die Behauptungen der beklagten Partei daher nicht glaubhaft sind. Randnummer 41 (3.1) In der Klageerwiderung ist behauptet worden, die Beklagte
1 habe beabsichtigt, rückwärts auszuparken und sich vor Beginn des Ausparkvorgangs durch Schulterblicke nach rechts, links und hinten vergewissert, dass sich auf der Fahrgasse kein anderes Fahrzeug genähert habe und sich auch kein anderes Fahrzeug hinter ihr angeschickt habe, auszuparken. Nachdem sie sich von der Gefahrlosigkeit ihres Vorhabens vergewissert habe, habe die Beklagte
1 den Rückwärtsgang eingelegt und sei unter ständiger Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums in Schrittgeschwindigkeit aus der Parklücke herausgefahren. Trotzdem sei es
r Kollision mit dem die Fahrgasse entlangfahrenden Klägerfahrzeug gekommen, das im Bereich des vorderen Stoßfängers getroffen worden sei. Bedenke man, dass die Beklagte
1 nur in Schrittgeschwindigkeit ausgeparkt habe und ihr Fahrzeug
nächst noch die Strecke bis
m Kollisionsort habe
rücklegen müssen, sei davon auszugehen, dass das Klägerfahrzeug oberhalb einer Schrittgeschwindigkeit von 3 bis 7 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h gefahren sei (Bl. 42 d. A.). Randnummer 42 (3.2) Hingegen hat die Beklagte
1 bei der Anhörung als Partei erklärt, sie habe nach rechts geschaut und die Klägerin gesehen. Die Klägerin habe sie auch gesehen. Sie hätten Blickkontakt gehabt. Sie sei dann langsam etwas rückwärts gerollt. Sie habe dann noch mal geschaut und die Klägerin gesehen. Diese sei stehen geblieben. Sie habe gedacht, die Klägerin lasse sie raus. Die Klägerin sei
nächst relativ schnell um die Kurve gekommen, habe dann aber gestanden. Die Beklagte
1 sei dann langsam rückwärts gerollt. Auf einmal sei die Klägerin losgefahren (Bl. 66 d. A.). Randnummer 43 (3.3) Die anwaltliche Darstellung in der Klageerwiderung und die persönliche Darstellung der einzigen unmittelbar Unfallbeteiligten auf Beklagtenseite bei der Parteianhörung sind nicht miteinander
vereinbaren. Der Prozessbevollmächtigte, der den Unfallhergang – ebenso wie der zweitbeklagte Versicherer – offenkundig nicht selbst wahrgenommen hat, kann seine Informationen bei lebensnaher Betrachtung nur von der unfallbeteiligten Beklagten
1 erhalten haben. Angesichts der detaillierten Darstellung in der Klageerwiderung kann ein Missverständnis oder ein Informationsversehen ausgeschlossen werden. Randnummer 44 (3.4) Unbeschadet dieser Widersprüche ist die Einlassung der Beklagten
1 auch bei gesonderter Betrachtung nicht glaubhaft. Bei der Parteianhörung durch das Landgericht hat die Beklagte
1 nicht plausibel erklären können, wie sie von ihrer Fahrerposition in dem Kombi aus angesichts der rechts und links von ihr stehenden Fahrzeuge Blickkontakt mit der sich von hinten rechts auf der Fahrgasse nähernden Klägerin aufgenommen haben will (Bl. 67 d. A. unten). Auf Nachfrage hat die Beklagte
1 erklärt, neben ihr habe noch die – nicht als Zeugin benannte – Tochter ihres Freundes auf dem Beifahrersitz gesessen, und die habe mitgeschaut (Bl. 68 d. A. oben). Da die Beklagte
1 sich darauf festgelegt hat, sie – also nicht etwa die Tochter ihres Freundes – habe Blickkontakt mit der Klägerin gehabt, wäre ein solcher unmittelbarer Blickkontakt nach rechts hinten mit der Fahrerin eines sich annähernden Fahrzeugs durch die Anwesenheit einer Beifahrerin allenfalls noch erschwert. Es kommt hinzu, dass die Beklagte
1 ihre Version auf Nachfrage modifiziert hat. Sie hat nunmehr erklärt, sie sei schon gerollt, als die Klägerin um die Ecke gekommen sei. Sie sei dann stehen geblieben. Dann habe sie geschaut und die Klägerin habe geschaut, und es sei dann für die Beklagte
1 so gewesen, das habe man ja auch irgendwie im Gefühl, dass man Kontakt habe und dass sie raus fahren könne (Bl. 68 d. A. Abs. 1). Diese – neue – Einschätzung hat die Beklagte
1 nicht nachvollziehbar begründen können, insbesondere hat sie die Nachfrage der Erstrichterin, ob die Klägerin irgendwelche Zeichen oder Gesten gemacht habe, verneint (Bl. 68 d. A. Abs. 2). Randnummer 45
dem Schluss gekommen, es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin mit einer höheren Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei (Bl. 152 d. A. unter b.). Mit diesen Erwägungen lässt sich ein Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO aber nicht begründen. Auch die vom Landgericht wiedergegebene Feststellung des Sachverständigen M., dass sich der Kläger-Pkw im Anstoßzeitpunkt ebenfalls in Bewegung befunden habe (Bl. 152 d. A. Abs. 1), rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht. Diese ist noch nicht verletzt, wenn lediglich feststeht, dass sich das in der Fahrgasse befindliche Fahrzeug im Anstoßzeitpunkt in Bewegung befand und die Kollisionsgeschwindigkeit nicht nachweisbar über einer Schrittgeschwindigkeit liegt. Randnummer 47 bb) Darüber hinaus heißt es in dem angefochtenen Urteil (im Rahmen von Erwägungen
r Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs), der Sachverständige habe ausgeführt, wenn sich die Klägerin vorkollisionär nur mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Parkplatz bewegt hätte, hätte eine verspätete Reaktion auf die Rückfahrbewegung des Beklagten-Pkw vorgelegen. Dann sei der Unfall bei zeitgerechter Reaktion vermeidbar gewesen. Wenn eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit von 15,8 bis 26,8 km/h vorgelegen hätte, sei der Unfall für die Klägerin vermeidbar gewesen, wenn sie nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wäre und stärker abgebremst hätte (Bl. 153 d. A. Abs. 1). Diese Vermeidbarkeitsbetrachtungen genügen ebenfalls nicht für die Annahme eines Verstoßes der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO. Randnummer 48
1 nicht durch Spuren an den Fahrzeugen aufzuklären. Spuren auf der Fahrbahn waren nicht
erkennen bzw. nicht gesichert. Der Sachverständige hat erklärt, je nachdem, ob eine langsame Rückfahrbewegung vorgelegen habe oder eine zügige Rückfahrbewegung mit anschließender Abbremsung, könne der Klägerin noch eine Zeitspanne von 1,5 bis 2,0 s
r Verfügung gestanden haben, um auf die Rückfahrbewegung
reagieren (Bl. 115 d. A.). Die vorstehend bereits gewürdigten Angaben der Beklagten
1 sind jedoch ungereimt und widerspruchsvoll und daher nicht glaubhaft; für die Bestimmung des Reaktionsorts sind sie daher untauglich. Steht aber das vorkollisionäre Verhalten der Beklagten
1 in Bezug auf Beschleunigung, Geschwindigkeit und eventuelle Verzögerung nicht fest, kann offenkundig nicht bestimmt werden, wann eine Reaktionsaufforderung an die Klägerin ergangen ist. Randnummer 49
geringem Seitenabstand,
hoher Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren ist und verspätet reagiert hat. Randnummer 50 d) Die nach § 17 StVG gebotene Haftungsabwägung führt
r Alleinhaftung der Beklagten. Randnummer 51 aa) In erster Linie ist bei der nach diesen Vorschriften gebotenen Abwägung auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten
r Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH NJW 1998, 1137, 1138). Die Abwägung kann nicht schematisch erfolgen. Sie ist auf Grund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH NJW 2003, 1929, 1931). Randnummer 52 bb) Das Maß, in dem die Beklagte
1 den Unfall verursacht hat, wiegt unter den gegebenen Umständen so schwer, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs
rücktritt. Den Rückwärtsfahrenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren (so auch LG Saarbrücken ZfSch 2013, 564 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Klägerin nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen M. im Zeitpunkt des Anstoßes mit einem Abstand von etwa einer halben Wagenlänge, d. h. 2,0 bis 2,5 m,
den rechts gelegenen Parkbuchten vorbeifuhr (Bl. 113 d. A. oben) und sich jedenfalls im Zeitpunkt des Anstoßes mit nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit, d. h. 5 bis 7 km/h, bewegte (Bl. 113 d. A.). Unter diesen Umständen ist die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs so gering, dass sie gegenüber dem schweren Sorgfaltsverstoß der Beklagten
1 bei der Haftungsabwägung nicht mehr ins Gewicht fällt. Randnummer 53 3. Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf 9.974,69 €, so dass unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung in Höhe von 4.000 € über den erstinstanzlich
erkannten Betrag in Höhe von 1.917,22 € weitere 4.057,47 €
zusprechen sind. Randnummer 54 a)
ersetzen sind nach den
treffenden und in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts
nächst die nicht bestrittenen und damit als
gestanden anzusehenden (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO) Abschlepp- und Reparaturkosten gemäß Rechnung vom 26.06.2012 in Höhe von 7.306,16 € (Bl. 25 ff. d. A.). Ersatz von Reparaturaufwand bis
30 v. H. über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – der hier 6.400 € beträgt (Bl. 6 d. A.) – kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur – was hier unstreitig ist – fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige
r Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGHZ 154, 395, 400; BGH NJW-RR 2010, 377 Rn. 6). Randnummer 55 b) Darüber hinaus haben die Beklagten der Klägerin die Kosten für das Haftpflichtschadengutachten des Sachverständigen Sch. vom 15.06.2012 gemäß Rechnung vom gleichen Tage in Höhe von 909,93 €
ersetzen. Randnummer 56 aa) Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungserwiderung mit Nichtwissen bestritten haben, dass die Klägerin mit dem Sachverständigen einen Werkvertrag abgeschlossen habe, der das in der Rechnung aufgeführte Grundhonorar sowie die abgerechneten Nebenkosten rechtfertigt (Bl. 213 d. A.), ist dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht
zulassen. Die Berufungserwiderung hat gemeint, bislang habe für ein Bestreiten kein Anlass bestanden, weil das Landgericht in der mündlichen Verhandlung angekündigt habe, hinsichtlich des Sachverständigenhonorars und der Nebenkosten der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts folgen
wollen; erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 sei die Problematik wieder virulent geworden (Bl. 213 d. A.). Diese Begründung greift
kurz. Die Frage, ob die Klägerin überhaupt mit dem Sachverständigen einen Werkvertrag abgeschlossen hat, der das berechnete Grundhonorar und die Nebenkosten rechtfertigen kann, stellt sich unabhängig von einer eventuellen Begrenzung vor allem der Nebenkosten. Im Übrigen bestehen angesichts der Vorlage des Haftpflichtschadengutachtens und der Rechnung vom 15.06.2012 keine Zweifel, dass die durchweg anwaltlich vertretene Klägerin mit dem Sachverständigen Sch. auch einen Vertrag mit dem Sachverständigen abgeschlossen hat, der das in der Rechnung aufgeführte Grundhonorar sowie die abgerechneten Nebenkosten an sich rechtfertigt. Randnummer 57 bb) Entgegen den eingehenden Erwägungen des Landgerichts (Bl. 155 bis 161 d. A.) ist der Ersatz der mit insgesamt 229,25 € brutto berechneten (Bl. 24 d. A.) Nebenkosten des Sachverständigen Sch. nicht auf den Betrag von 119 € brutto begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat durch Urteil vom 08.05.2014 (4 U 61/13 –, juris Rn. 123 ff.) angeschlossen hat, kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Randnummer 58
rückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm
mutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung
wählen. Das Gebot
wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht,
Gunsten des Schädigers
sparen oder sich in jedem Fall so
verhalten, als ob er den Schaden selbst
tragen hätte; denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis
m Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, wonach dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich
kommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand
r Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten
nehmen (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen
beauftragen. Er muss nicht
vor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH NJW 2014, 1947, 1948 Rn. 7). Randnummer 59
r Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm
r Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des
r Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen. Auch wenn nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend sind, bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr
Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, ein Indiz für die Erforderlichkeit. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags
r Schadensbehebung reicht demgegenüber grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage
stellen. Anderes gilt, wenn sich – was hier nicht anzunehmen ist – aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH NJW 2014, 1947, 1948 Rn. 8). Randnummer 60 cc) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen (Bl. 157 ff. d. A.) nicht
vereinbaren, mit denen das Erstgericht hier
einer Kürzung der bei der Klägerin angefallenen Nebenkosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 192,65 € netto (229,25 € brutto) auf den Betrag von 100 € netto (119 € brutto) gelangt ist. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, dessen Rechtsprechung sich der Senat, wie ausgeführt, angeschlossen hat, hat nunmehr in Bezug auf die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken ausdrücklich entschieden, dass die Auffassung, die
sätzlich
einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € (netto) erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, einer hinreichend tragfähigen Grundlage entbehrt (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris Rn. 21). Randnummer 61 c) In Bezug auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs steht der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.733,60 €
. Randnummer 62 aa) Das Landgericht hat
nächst die für die Anmietung eines der Fahrzeugklasse des dem verunfallten Pkw entsprechenden Ersatzfahrzeugs die für den Zeitraum von 20 Tagen erforderlichen Mietwagenkosten – wie in der Rechnung vom 26.06.2012 berücksichtigt (Bl. 30 d. A.) –
treffend mit 1.590,90 €
züglich Umsatzsteuer, also 1.893,17 € brutto angesetzt (Bl. 161 f. d. A.). Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung nach dem Mittelwert von Schwacke-Mietpreisspiegel und Marktspiegel des Fraunhofer Instituts entspricht der Rechtsprechung des Senat (NJW-RR 2010, 541, 543) und ist in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Randnummer 63
züglich Umsatzsteuer und für eine Lieferung außerhalb der Stadtgrenze in Höhe von 25 €
züglich Umsatzsteuer
. Insoweit kommt es auf die von der Berufung als fehlerhaft gerügten Ausführungen des Landgerichts dazu, dass ein Aufschlag auf Lohn für das Abschleppen nach 18 Uhr nicht doppelt abzurechnen sei (Bl. 163 d. A. unten), nicht an. Das Landgericht hat nämlich ferner nicht feststellen können, dass das Ersatzfahrzeug nicht von der Klägerin selbst abgeholt wurde, d. h. dass es der Klägerin überhaupt geliefert wurde. Dabei hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen K. mit Recht als in sich widersprüchlich angesehen und außerdem die Abweichung von der Aussage der Tochter der Klägerin, der Zeugin D., bemerkt, dass sie direkt mit dem Mann von Car Solutions
dem Gelände der Mietwagenfirma gefahren seien und er ihnen dort ein Auto vermietet habe (Bl. 164 d. A.). Diese überzeugende Beweiswürdigung hat die Berufung nicht angegriffen. Randnummer 65 dd) Eine Eigenersparnis ist in Bezug auf die Mietwagenkosten – entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auch hinsichtlich der Kosten für die Rückholung des Mietfahrzeugs, die ohne den Unfall nicht angefallen wären – in Höhe von 10 v. H. anzurechnen. Das von der Berufung angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.03.2013 (VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 ff.) führt vorliegend
keiner anderen Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs (auch) den Ansatz einer Ersparnis von 10 v. H. der Mietwagenkosten gebilligt (NJW 2013, 1870, 1872 Rn. 26). Eine solche Gleichwertigkeit ist hier nach den
treffenden Feststellungen des Landgerichts gegeben. Als Ersatzfahrzeug war ein in die Mietwagenklasse 5 fallender Pkw Ford C-Max angemietet (Bl. 30 d. A.). Das verunfallte Fahrzeug Opel Vectra 1.6 Edition Erstzulassung 2005 gehört ebenfalls in die Mietwagenklasse 5 (vgl. Schwacke Liste Super Schwacke Bd. 1 04/07, S. 810). Randnummer 66 d) Die vom Landgericht gegenüber begehrten 26 € mit 25,56 € bemessene (Bl. 165 d. A.) Kostenpauschale ist unter Berücksichtigung der ständigen Senatsrechtsprechung (Senat, Urt. v. 08.05.2014 – 4 U 61/13, juris Rn. 140 m. w. Nachw.; ebenso Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 3 Rn. 106) auf 25 € festzusetzen. Typischerweise entstehen durch Unfallereignisse Auslagen wie Telefon-, Porto- und Fahrkosten kleineren Umfangs. Soweit solche Aufwendungen nicht im Einzelnen belegt werden können, dürfen sie im Rahmen einer Unfallkostenpauschale geschätzter Höhe beansprucht werden. Sie sind angesichts der vorstellbaren tatsächlichen Belastung bei pauschaler Berechnung mit 25 € regelmäßig angemessen bewertet (Senat, Urt. v. 08.05.2014 aaO; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess aaO). Auch mit Blick auf § 528 ZPO und das Verschlechterungsverbot ist die Änderung unselbstständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme
lässig (BGH NJW-RR 2004, 95, 96; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,
ersetzen, sodass unter Berücksichtigung erstinstanzlich
gesprochener 546,69 € weitere 228,95 €
zuerkennen sind. Eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 Anlage 1 (
2 RVG) aus einem berechtigten Gegenstandswert von 9.974,69 € ergibt nach der Tabelle Anlage 2 (
1 RVG) in der vom 01.07.2004 bis
m 31.07.2013 gültigen Fassung 631,80 €.
züglich Auslagenpauschsatz gemäß Nr. 7002 Anlage 1 (
2 RVG) und gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 Anlage 1 (
2 RVG) ergibt sich der Betrag von 775,64 €. Randnummer 68 5. Der Zinsanspruch in Bezug auf Haupt- und Nebenforderung ergibt sich auf Grund der im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 04.07.2012 erfolglos gesetzten Frist bis
m 14.07.2012 (Bl. 33 d. A.) im beantragten Umfang (§ 308 Abs. 1 ZPO) aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 69 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a [angesichts der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung hat der Senat nicht
überprüfen, wann Erledigung eingetreten ist], 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 70 7. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht
zulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.