Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Überholen einer Kolonne und Linksabbiegen Leitsatz Haftungsabwägung bei Verkehrsverstößen beim Linksabbiegen und dem Überholen einer Kolonne. (Rn.52) Orientierungssatz
(21), juris Rdn. 30). Randnummer 68 Der Beklagte zu 2) hat die ihn insoweit angesichts des Abbiegens in die Zufahrt zur Gärtnerei G. treffenden Sorgfaltsanforderungen nicht auf hinreichende Weise erfüllt. Randnummer 69 aaaa) Randnummer 70 Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2) entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO seine Abbiegeabsicht durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt hat. Dass der Beklagte zu 2) überhaupt geblinkt hat, ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob er rechtzeitig den Blinker gesetzt hat oder ob dies erst zeitgleich mit der Einleitung des Abbiegevorgangs geschehen ist. Randnummer 71 bbbb) Randnummer 72 Rechtzeitig ist das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers, wenn das Blinken so rechtzeitig erfolgt, dass sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann (vgl. BGH, VersR 1962, 1203; Hentschel-König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 20). Dabei ist weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgeblich als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (vgl. BGH, VM 63, 11; BayOBLG, NZV 2005, 413; Hentschel-König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 20). Randnummer 73 Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2) in diesem Sinn nicht rechtzeitig geblinkt hat. Randnummer 74 Der Zeuge A. E. hat ausdrücklich erklärt, er habe aus seiner Position nicht wahrnehmen können, ob das ausscherende Fahrzeug des Beklagten zu 2) geblinkt habe (Bl. 127 d. A.). Randnummer 75 Der Beklagte zu 2) hat bei seiner Anhörung erklärt, er habe außerhalb des Ortes auf der Strecke zur Gärtnerei im Rückspiegel ohne den Kläger drei Autos hinter sich gesehen. Er habe dann etwa 50 m vor der Einfahrt den linken Blinker gesetzt, da er nach der Mittagspause wieder habe zur Arbeit in der Gärtnerei fahren wollen. Vor dem Setzen des Blinkers habe er nach hinten geschaut und die Geschwindigkeit vor dem Abbiegevorgang reduziert. Dann habe er den Abbiegevorgang eingeleitet (Bl. 228 d. A.). Randnummer 76 Der Kläger hat bei seiner Anhörung erklärt, er sei in einer Fahrzeugkolonne, die einschließlich der Fahrzeuge der Parteien aus vier Fahrzeugen bestanden habe, gefahren und habe ca. 100 m nach Ortsende B. zu einem Überholvorgang angesetzt. Das Blinkzeichen am Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe er erst bemerkt, als er in etwa auf gleicher Höhe mit diesem Fahrzeug gewesen sei. Als er, der Kläger, auf dieser Höhe gewesen sei, sei der Beklagte zu 2) fast ganz auf die Gegenfahrbahn ausgeschert. Der Blinker sei erst bei diesem Ausschervorgang betätigt worden (Bl. 227 d. A.). Randnummer 77 Somit stehen sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Blinkvorgangs die Darlegungen des Klägers und des Beklagten zu 2) entgegen und auf Grund der insoweit unergiebigen Aussage des Zeugen A. E. kann keiner der beiden gegenläufigen Darstellungen der Vorzug gegeben werden. Beide Darstellungen sind auch in gleicher Weise plausibel. Somit hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2) zu spät, nämlich nicht bereits 50 m vor der Abzweigung, sondern erst unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheren nach links geblinkt hat. Randnummer 78 Ein verspätetes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers kann daher bei der Abwägung im Rahmen des § 17 Abs. 1 u. 2 StVG nicht berücksichtigt werden, da es weder unstreitig noch bewiesen ist. Randnummer 79 cccc) Randnummer 80 Jedoch ist auf Grund der Anhörung der Parteien davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) der ihn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO treffenden Pflicht zur Beachtung des nachfolgenden (hier links überholenden) Verkehrs nicht Genüge getan hat. Randnummer 81 Danach hat sich der Abbiegende durch zwei Rückschauen darüber zu vergewissern, ob der Vorrang genießende gleichgerichtete Verkehr (vgl. Hentschel-König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 39 u. 49) durch den beabsichtigten Abbiegevorgang gefährdet wird. Er hat sich durch eine erste Rückschau vor dem Einordnen nach links zu vergewissern, ob eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs besteht, und er hat dies durch eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen zu wiederholen (vgl. BayObLG, NZV 1991, 162; OLG Oldenburg, VersR 1978, 1027; Hentschel-König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 25 u. 48). Randnummer 82 Auf Grund der persönlichen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) durch den Senat steht fest, dass der Beklagte zu 2) bei ausreichender Beobachtung und Berücksichtigung des ihn überholenden Verkehrs das herannahende Fahrzeug des Klägers hätte erkennen können und daher von der Einleitung des Abbiegevorgangs hätte Abstand nehmen müssen. Randnummer 83 Der Beklagte zu 2) hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, er sei im Ort vorschriftsmäßig 50 km/h gefahren und habe außerhalb des Ortes auf 70 km/h beschleunigt. Auf der geraden Strecke zur Gärtnerei habe er im Rückspiegel drei Autos hinter sich gesehen, und zwar ohne den Kläger. Der Kläger habe das vierte Auto hintendran gefahren. Die Fahrzeuge seien in einem Abstand von 15 bis 20 m voneinander hinter ihm, dem Beklagten zu 2), hergefahren. Er, der Beklagte zu 2), habe dann etwa 50 m vor der Einfahrt den linken Blinker gesetzt. Er habe nach der Mittagspause (Gleitzeit - Bl. 229 d. A.) wieder zur Arbeit in die Gärtnerei (G.) zurückkehren wollen (Bl. 228 d. A.). Randnummer 84 Vor dem Setzen des Blinkers habe er nach hinten geschaut und festgestellt, dass einem Abbiegevorgang nichts entgegenstehe. In der Folge habe er dann die Geschwindigkeit vor dem Abbiegevorgang reduziert und dann den Abbiegevorgang eingeleitet (Bl. 228 d. A.). Als er bereits auf der Gegenfahrbahn gewesen sei, habe er den Kläger „plötzlich neben sich“ gesehen. Es könne sein, dass er in Folge des Erschreckens mit seinem Fahrzeug wiederum nach rechts gezogen sei. Während des Überholvorgangs habe er den Kläger noch nicht gesehen. Er nehme an, dieser habe eine höhere Geschwindigkeit gehabt. Er habe vor dem Abbiegen mehrfach in den Rückspiegel geschaut, um festzustellen, ob der Abbiegevorgang möglich sei (Bl. 229 d. A.). Randnummer 85 Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er in einer Fahrzeugkolonne, die einschließlich der Fahrzeuge der Parteien aus vier Fahrzeugen bestanden habe, gefahren sei. Diese vier Fahrzeuge seien ziemlich dicht hintereinander gefahren. Im Bereich des Ortes B. sei die Fahrzeugschlange unter 50 km/h gefahren. Nach der Ortschaft sei die Geschwindigkeit etwas erhöht worden und zwar auf 50 km/h (Bl. 227 d. A.). Randnummer 86 Zu dem Überholvorgang habe er etwa 100 m nach dem Ortsende angesetzt, also etwa 400 bis 500 m vor der Gärtnerei. Das Blinkzeichen am Fahrzeug der Beklagten habe er, der Kläger, erst bemerkt, als er in etwa auf gleicher Höhe mit diesem Fahrzeug gewesen sei. Als er auf dieser Höhe gewesen sei, sei der Beklagte zu 2) fast ganz auf die Gegenfahrbahn ausgeschert. Der Blinker sei erst bei diesem Ausschervorgang betätigt worden (Bl. 227 d. A.). Randnummer 87 Der Überholvorgang habe etwa 200 bis 250 m lang angedauert. Die Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs sei knapp über 70 km/ gewesen, so etwa 73 bis 75 km/h (Bl. 228 d. A.). Randnummer 88 Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 2) seiner Rückschaupflicht nicht derart Genüge getan hat, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere nicht der überholende Kläger, gefährdet wurde. Der Überholvorgang des Klägers hat nach dessen glaubhaften Angaben bereits 100 m nach dem Ortsende und etwa 400 bis 500 m vor der Einfahrt zur Gärtnerei begonnen und sich über 200 bis 250 m erstreckt. Dagegen konnte der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt und zum Ort des Beginns des Überholvorgangs nichts sagen und hat lediglich ausgeführt, den Kläger erst plötzlich neben sich gesehen zu haben, als er in etwa 50 m Entfernung zur Gärtnereieinfahrt habe abbiegen wollen. Daher steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bereits über eine Strecke von bis zu 200 m zur Position des Beginns des Abbiegevorgangs des Beklagten zu 2) als Überholer herangefahren war und der Beklagte zu 2) ihn erst in diesem Moment neben sich gesehen hat. Da der Beklagte zu 2), geht man von seinen Geschwindigkeitsangaben aus, nach dem Ortsausgang auf ca. 70 km/h beschleunigt hat, ist die Angabe des Klägers ferner glaubhaft, dass er mit einer über dieser liegenden Geschwindigkeit von bis zu ca. 75 km/h gefahren ist. Selbst wenn man von einer etwas höheren Geschwindigkeit ausgeht, ist es daher absolut unwahrscheinlich, dass der Kläger unvermittelt neben dem den Abbiegevorgang einleitenden Beklagten zu 2) aufgetaucht ist, ohne dass der Beklagte zu 2) bei hinreichend sorgfältiger Rückschau hätte das Herannahen des Klägers erkennen können. Selbst wenn man von einer Geschwindigkeit des Klägers von 100 km/h ausgeht, hätte der Kläger in der Sekunde 27,8 m zurückgelegt, also für eine Überholstrecke von ca. 200 m etwa 7 Sekunden benötigt. In dieser Zeit hätte der Beklagte zu 2), wenn er sich, wie er behauptet, vor dem Abbiegen mehrfach durch Rückschau bezüglich dessen Gefahrlosigkeit vergewissert hätte, das herannahende Fahrzeug des Klägers auf jeden Fall sehen können und müssen. Randnummer 89 In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, den genauen räumlich-zeitlichen Zusammenhang der Bewegungsabläufe der beiden Fahrzeuge festzustellen und dabei auch zu berücksichtigen, dass sich nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte zu 2) - nach eigenen Angaben mit ca. 70 km/h - während des Überholvorgangs vorwärts bewegte, was mangels hinreichend präziser Feststellbarkeit der exakt gefahrenen Geschwindigkeiten und der exakten Entfernungen ohnehin nicht möglich wäre. Auch auf Grund der vorstehenden überschlägigen Schätzung steht jedenfalls für den Senat mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beklagte zu 2) nicht hinreichend sorgfältig Rückschau getätigt hat und dass dies für den Unfall (mit)ursächlich war. Randnummer 90 dddd) Randnummer 91 Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht auf Grund der Aussage des Zeugen A. E. vor dem Landgericht. Randnummer 92 Der Zeuge A. E. konnte lediglich bekunden, dass der Kläger überholte, als der Beklagte zu 2) seinen Abbiegevorgang einleitete. Weder zum Blinkvorgang konnte der Zeuge aber Angaben machen noch zur Überholstrecke und der Größenordnung der vom Kläger gefahrenen Geschwindigkeit. Der Zeuge hat lediglich erklärt, der schwarze Mercedes (des Klägers) habe zuerst zum Überholen angesetzt und dann erst sei das andere Fahrzeug (des Beklagten zu 2)) rausgefahren. Es sei nicht so gewesen, dass beide zeitgleich rausgefahren seien. Der schwarze Mercedes sei schon beim Überholen gewesen, als das andere Fahrzeug ausgeschert sei (Bl 127 d. A.). Randnummer 93 eeee) Randnummer 94 Der Zeuge A. E. ist auch nicht erneut zu vernehmen. Randnummer 95 Das Landgericht hat den Zeugen zu allen maßgeblichen Umständen vernommen und es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Fragen das Landgericht dem Zeugen noch hätte stellen können und müssen, um sich ein präziseres Bild von den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Unfall zu machen. Insbesondere konnte der Zeuge weder etwas zur Frage bekunden, ob und wann der Beklagte zu 2) vor dem Abbiegen in die Zufahrt zur Gärtnerei geblinkt hat, noch zu den genauen zeitlichen Abläufen. Auch zu dem Wiedereinscheren des Klägers und den Umständen des Abbruchs des Überholvorgangs konnte der Zeuge nichts sagen. Randnummer 96 ffff) Randnummer 97 Bei dieser Sachlage ist ferner auch nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, denn auf Grund der persönlichen Anhörung der Parteien steht - wie oben dargelegt - fest, dass der Beklagte zu 2) den ihn treffenden Sorgfaltsanforderungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht Genüge getan hat. Randnummer 98 Darüber hinaus liegen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, keine hinreichend konkreten Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, da die exakten Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge und die exakten Entfernungen nicht feststehen und nicht ersichtlich ist, dass vor Ort Unfallspuren dokumentiert wären. Mit Ausnahme von Lichtbildern sind solche Unfallspuren auch nicht in der beigezogenen Akte des Landesverwaltungsamtes dokumentiert.
- cc)Randnummer 99 Ein weiterer Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) liegt dagegen nicht, wie der Kläger meint, darin, dass der Beklagte zu 2) seinen Abbiegevorgang abgebrochen hat und wieder nach rechts in die Kolonne gefahren ist. Randnummer 100 Um eine Kollision mit dem auf der Gegenspur überholenden Kläger zu vermeiden, war dies nämlich für den Beklagten zu 2) - in der durch seinen Verstoß gegen die Rückschaupflicht nun einmal eingetretenen Situation - das einzig mögliche Fahrmanöver. Dass der Beklagte zu 2) bei dem Wiedereinscheren den für den Kläger für sein eigenes Wiedereinscheren nach rechts zur Verfügung stehenden Raum auf unzulässige Weise verkürzt hätte, steht nicht fest. Randnummer 101 Insbesondere konnte der Zeuge A. E. insoweit lediglich aussagen, dass das überholende Fahrzeug des Klägers wieder nach rechts gefahren sei, dass in dem Moment auch das Beklagtenfahrzeug ebenfalls rechts reingefahren sei und dass dann die Fahrzeugschlange gebremst und gestanden habe (Bl. 126 u. 127 d. A.). Zu den exakten Abständen der Fahrzeuge konnte der Zeuge A. E. insbesondere nichts sagen. Randnummer 102 Auch die Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) hat nichts Gegenteiliges ergeben. Randnummer 103 Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Senat ausgeführt, da zu diesem Zeitpunkt kein Gegenverkehr geherrscht habe, habe er, der Kläger, auf der Gegenfahrbahn abgebremst. Aber er sei schon zu dicht an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) gewesen, so dass er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als sein Fahrzeug nach rechts zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem nachfolgenden Fahrzeug hindurchzulenken. Im Ergebnis habe er dann die rechte Leitplanke touchiert. Grund hierfür sei gewesen, dass das Beklagtenfahrzeug plötzlich nochmals nach rechts gezogen und ihn so in die Leitplanke abgedrängt habe. Die Lücke hinter dem Beklagtenfahrzeug sei wohl dadurch entstanden, dass das direkt hinter diesem fahrende Fahrzeug auch abgebremst habe (Bl. 228 d. A.). Randnummer 104 Der Beklagte zu 2) hat dagegen bei seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er dadurch, dass er den Kläger links neben seinem Fahrzeug wahrgenommen habe, sehr erschrocken sei und es sein könne, dass er in Folge dieses Erschreckens mit seinem Fahrzeug wiederum nach rechts gezogen sei (Bl. 229 d. A.). Randnummer 105 Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass der Kläger sein Fahrzeug ohne Probleme einfach auf der Gegenfahrbahn hätte anhalten können, anstatt sich auf riskante Weise nach rechts in eine sich gerade auftuende Lücke zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) und dem nachfolgenden Fahrzeug zu zwängen und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren und gegen die Leitplanke zu fahren. Entscheidend ist insoweit, dass der Kläger selbst ausgeführt hat, dass zu diesem Zeitpunkt kein Gegenverkehr geherrscht habe. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Bremsweg des Klägers zu kurz gewesen wäre, um einfach auf der Gegenfahrbahn anhalten zu können. Randnummer 106 Daher ist das Wiedereinscheren des Beklagten zu 2) im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG nicht als zusätzlicher Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen.
- c)Randnummer 107 Auf Seiten des Klägers ist dagegen ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO gegeben, da der Kläger trotz unklarer Verkehrslage überholt hat.
- aa)Randnummer 108 Eine unklare Verkehrslage ist - gleichgültig aus welchen Gründen - gegeben, wenn nach den objektiven Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf (vgl. BayObLG, NZV 1990, 318; OLG Koblenz, NZV 2005, 413; Hentschel-König, aaO., § 5 StVO, Rdn. 34). Unklar ist die Verkehrslage insbesondere, wenn eine Kolonne vorausfährt und mit dem Ausscheren und Linksabbiegen eines Fahrzeugs aus der Kolonne zu rechnen ist (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1989, 166; OLG Frankfurt, NZV 1989, 155; BayObLG, NJW 1968, 2157; KG, Urt. v. 07.10.2002 - 12 U 41/01, NZV 2003, 89 - 90, juris Rdn. 14; Hentschel-König, aaO., § 5 StVO, Rdn. 34).
- bb)Randnummer 109 Im vorliegenden Fall hat der Kläger selbst vorgetragen und der Zeuge A. E. bestätigt, dass vor dem Kläger eine Kolonne mit geringer Geschwindigkeit gefahren ist. Der Kläger trägt selbst vor, die Kolonne sei seit dem Verlassen der Ortsdurchfahrt mit einer gleichbleibend geringen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Randnummer 110 Bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat der Kläger eingeräumt, nach dem Ortsausgang B. eine Kolonne von drei Fahrzeugen einschließlich des Fahrzeugs des Klägers überholt zu haben (Bl. 227 f). Randnummer 111 Daher musste der Kläger mit dem jederzeitigen Ausscheren eines der vor ihm fahrenden Fahrzeuge rechnen. Randnummer 112 Dabei spielt zum einen eine Rolle, dass der Kläger unstreitig Ortskenntnis hatte und wusste, dass von der Landstraße sowohl nach rechts als auch nach links zur Gärtnerei G. jeweils eine Zuwegung abging. Es kommt in diesem Zusammenhang hingegen nicht darauf an, ob und in welcher exakten Entfernung die Gewächshäuser der Gärtnerei für den Kläger erkennbar waren, insbesondere ob die zur Akte gereichten Lichtbilder der Gemeinde Ü. und des Landesbetriebs für Straßenbau (Bl. 117 u. 119 d. A.) zu Grunde zu legen sind, auf denen die Bäume und Sträucher kurz geschnitten sind, oder ob diese zum Zeitpunkt des Unfalls am 26.04.2012 ausgeschlagen und blättertragend waren. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, vom Vorhandensein der Gärtnerei keine Kenntnis gehabt zu haben. Randnummer 113 Zum anderen war, was letztlich entscheidend ist, für den Kläger nach seiner eigenen Behauptung nicht klar, warum die vor ihm fahrenden Fahrzeuge eine gleichbleibend niedrige Geschwindigkeit in Höhe der innerorts gebotenen 50 km/h beibehalten haben, obgleich ab dem Ortsausgang 70 km/h erlaubt waren. Der Kläger trägt hierzu vor, er habe gedacht, dass vor ihm ein Fahrschulfahrzeug fahren würde. Jedoch konnte sich der Kläger nicht hierauf verlassen. Er musste damit rechnen, dass eine Erhöhung der Geschwindigkeit nur deshalb unterblieben war, weil sich angesichts des Umstands, dass eines der vor dem Kläger fahrenden Fahrzeuge alsbald nach links abbiegen wollte, eine Beschleunigung nicht gelohnt und dies zu einer alsbaldigen starken Abbremsung gezwungen hätte. Mit dieser Möglichkeit hätte der Kläger - auch ohne einen konkreten Hinweis auf eine konkret bevorstehende Abbiegeabsicht eines Vorausfahrenden und ohne Erkennbarkeit der Gebäude der Gärtnerei - rechnen müssen und er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass er die gesamte aus 4 Fahrzeugen bestehende Kolonne komplett würde überholen können, ohne dass ein anderes Fahrzeug zum Zweck des Linksabbiegens nach links ausscheren würde. Randnummer 114 Dies stellt den typischen Fall einer unklaren Verkehrslage dar. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Behauptung des Beklagten zu 2) zutrifft, er habe seine Geschwindigkeit nach dem Ortsausgangsschild zunächst auf 70 km/h erhöht. Auch wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht, dass der Beklagte zu 2) ab dem Ortsausgangsschild konstant mit 50 km/h weitergefahren sei (was im Übrigen per se keinen Verkehrsverstoß darstellt), ist eine unklare Verkehrslage zu bejahen. Randnummer 115 Daher hätte der Kläger das Überholmanöver gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unabhängig davon gar nicht erst unternehmen dürfen, ob das Linksausscheren vom Beklagten zu 2) durch rechtzeitiges Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt wurde oder nicht.
- cc)Randnummer 116 Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger zunächst überholen durfte, hätte er in diesem Fall jedenfalls durch eine fehlerhafte Reaktion auf das Wiedereinscheren des Beklagten zu 2) in die rechts fahrende Kolonne reagiert. Randnummer 117 Wie oben bereits ausgeführt und auch der Entscheidung des Landgerichts zutreffend zu Grunde gelegt, hätte der Kläger mangels Gegenverkehrs und nicht nachgewiesener Verkürzung seines Bremswegs auf das Ausscheren des Beklagten zu 2) dergestalt reagieren können und müssen, dass er nicht versucht hätte, selbst ebenfalls nach rechts zu fahren. Er hätte den Unfall also sicher dadurch vermeiden können, dass er einfach auf der Gegenfahrbahn geblieben und seine Geschwindigkeit verlangsamt hätte, bis sich ihm eine Möglichkeit zum gefahrlosen Wiedereinscheren nach rechts geboten hätte.
- d)Randnummer 118 Auf Grund dieser erwiesenen Tatsachen ist davon auszugehen, dass im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG gebotenen Abwägung den Kläger eine Verantwortung für den Unfall in Höhe von 2/3 und die Beklagten eine solche von 1/3 trifft. Randnummer 119 Wägt man die vorbezeichneten Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten zu 2) gegeneinander ab, so wiegt der Verkehrsverstoß des Klägers (Überholen einer Kolonne von mehreren Fahrzeugen trotz unklarer Verkehrslage) doppelt so schwer wie der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) (unzureichende Rückschau). Der Kläger hat sich nämlich in hohem Maße riskant und rücksichtslos verhalten und sehenden Auges gegen elementare Sorgfaltsanforderungen im Verkehr verstoßen, während der Beklagte zu 2) lediglich bei der Rückschau vor dem Abbiegen auf Grund Unaufmerksamkeit gescheitert ist. Dass sich auch der Beklagte zu 2) grob rücksichtslos verhalten hätte, indem er jede Rückschau unterlassen hat, ist nicht nachgewiesen. 3. Randnummer 120 Der dem Kläger durch den Unfall entstandene Schaden beläuft sich auf insgesamt 11.745,89 €, wovon 1/3 zu ersetzen ist, also 3.915,30 €.
- a)Randnummer 121 Zum einen ist dem Kläger der vom Sachverständigen ermittelte Nettoreparaturschaden in Höhe von 11.745,89 € - anteilig - zu ersetzen (Bl. 8 d. A.). Diesen Betrag hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht (Bl. 4 d. A.). Dabei sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt (Stundenverrechnungssätze und Preise der Ersatzteile) zu ersetzen (vgl. BGH, BGH, NJW 2003, 2086; BGH, VersR 2010, 225; Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 3. Kap., Rdn. 33 m. w. N.) und der Kläger muss sich nicht auf eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen (so der Beklagtenvortrag Bl. 57 d. A.). Dass der Kläger die Möglichkeit hätte, eine günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt vorzunehmen, die vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, haben die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht dargelegt und bewiesen (vgl. BGH, VersR 2010, 225