Vergabe eines öffentlichen Auftrags: Nichtigkeit bei kollusivem Zusammenwirken zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer; Sittenwidrigkeit bei mutwilliger Hinwegsetzung der Beteiligten über
§ 13Abs. 6 Vg
V a.F. Randnummer 152 Die streitgegenständlichen Verträge sind allerdings nicht nach § 13 S. 6 VgV a.F. nichtig. Randnummer 153 Anwendbar ist die Vorschrift in der bis zum 23.04.2009 gültigen Fassung. Randnummer 154 Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 13 S. 6 VgV a.F. können an diesem Punkt dahinstehen. Randnummer 155 Im vorliegenden Fall fand keinerlei Ausschreibung der Leistungen statt. Es waren keine weiteren Unternehmen an der Vergabe der Leistungen beteiligt, was eine sogenannte de-facto-Vergabe darstellt. Randnummer 156 Die Vorschrift des § 13 S. 6 VgV a.F., nach der ein Vertrag, den der öffentliche Auftraggeber unter Verletzung seiner gegenüber den Bietenden bestehenden Informationspflicht abschließt, nichtig ist, kann nicht auf den Fall angewandt werden, dass ein Auftrag nach exklusiven Verhandlungen mit nur einem Unternehmen vergeben wird. Randnummer 157 Auch eine analoge Anwendung des § 13 S. 6 VGV a.F. auf die Fälle der de-facto-Vergabe scheidet aus (OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss vom 03.12.2003, (VII-) Verg 37/03, Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris- Rn. 28 ff.; Brandenburgisches OLG, Vergabesenat, Beschluss vom 22.04.2010, Verg W 5/10,
- Leitsatz, zitiert nach Juris und Juris-Rn. 38 ff.; KG Berlin, Vergabesenat, Beschluss vom 11.11.2004, 2 Verg 16/04,
- Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris-Rn. 36; Hanseatisches OLG Hamburg, Vergabesenat, Beschluss vom 07.12.2007 1 Verg 4/07,
- Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris-Rn. 47: Anwendung nur für den Fall, dass zumindest ein weiterer Interessent in Erscheinung getreten ist; zur früheren Rechtslage auch Weyand, Vergaberecht,
- Auflage, Teil 1, GWB, Rn. 2793; Kriener in Müller-Wrede (Hrsg.) GWB-Vergaberecht, § 101 b Rn. 8). Randnummer 158 Ebenso ist keine rückwirkende Anwendung des 2009 eingeführten § 101 b Abs. 2 GWB vorzunehmen (Brandenburgisches OLG aaO,
- Leitsatz, zitiert nach Juris). Die Anwendung hätte im vorliegenden Verfahren aber auch keine Auswirkung, da unstreitig kein Nachprüfungsverfahren erfolgte. Randnummer 159 2.
§ 134
BGB Randnummer 160 Es kann dahinstehen, ob eine
§ 134BGB vorliegt.
- a)Randnummer 161 Ob § 134 BGB auf einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften anwendbar ist, ist streitig (verneinend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2003, aaO, Juris-Rn. 25 ff.; offen gelassen wegen Verstoß gegen § 138: Randnummer 162 KG Berlin, Beschluss vom 11.11.2004, aaO, 2. Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris Rn. 38). Randnummer 163 Es sprechen die besseren Argumente dafür, dass eine Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zu verneinen ist. Randnummer 164 Die Folgen von Verletzungen der vergaberechtlichen Vorschriften sind in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen bereits geregelt. Randnummer 165 § 13 S. 6 VgV a.F. sah - wie dargestellt – keine Nichtigkeit für die de-facto-Vergabe bei lediglich einem Interessenten vor. Randnummer 166 Eine Aushebelung dieser vom Gesetzgeber offenbar so klar erkannten Rechtsfolgen über die Anwendung des § 134 BGB erscheint nicht sachgerecht.
- b)Randnummer 167 Nichtigkeit nach § 134 BGB lässt sich auch nicht aufgrund des Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne der Vorteilsgewährung/-annahme nach den §§ 331, 333 StGB herleiten. Randnummer 168 Der Abschluss der streitgegenständlichen Verträge war – abgesehen von vergaberechtlichen Fragen – prinzipiell zulässig und ist von der Rechtsordnung nicht missbilligt. Randnummer 169 Dieser Vertrag verstößt also nicht direkt gegen ein gesetzliches Verbot, sondern nur etwaige darüber hinausgehende Absprachen der Parteien über die Gewährung wechselseitiger Vorteile (vergleiche hierzu auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, VII ZR 132/97 = IBR 99, 375).
- c)Randnummer 170 Vorliegend sind die geschlossenen Verträge auch nicht als Umgehungsgeschäfte im Sinne des §§ 134 BGB nichtig. Randnummer 171 Es ist nicht die erfolgte Vertragsgestaltung verboten, sondern die Art und Weise, wie diese erreicht wurde. Randnummer 172 Bei der Beurteilung, ob ein nichtiges Umgehungsgeschäft vorliegt, ist von Inhalt und Zweck der maßgeblichen Verbotsnorm auszugehen (Ellenberger in Palandt, 73. Auflage, § 134, Rn. 28). Randnummer 173 Will diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf andere Weise herbeiführende Geschäft wirksam (vergleiche Ellenberger aaO). Randnummer 174 Dagegen ist ein Geschäft unwirksam, wenn der Erfolg missbilligt wird. Randnummer 175 Vorliegend ist keine Nichtigkeit gegeben, da die abgeschlossenen Verträge wertneutral sind in Büchern (vergleiche hierzu: BGH, Urteil vom 6.5.1999, VII ZR 132/97 Juris Rn. 11 f. = NJW 99, 2266: keine Nichtigkeit eines aufgrund Bestechung abgeschlossenen Architekten-vertrages aus wettbewerbsrechtlichen Gründen, da der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung nicht die Wettbewerbswidrigkeit innewohnt). Randnummer 176 3.
§ 138
BGB Randnummer 177 Es ist jedoch eine Nichtigkeit nach § 138 BGB zu bejahen Randnummer 178 Eine Nichtigkeit nach § 138 ergibt sich aus dem kollusiven Zusammenwirken der Beteiligten zur Umgehung der vergaberechtlichen Vorschriften. Randnummer 179 Eine Sittenwidrigkeit der Verträge resultiert dagegen nicht aus einer Schmiergeldabrede zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen … Randnummer 180
- a)Schmiergeldabrede Randnummer 181 Zwar sind Schmiergeldabreden nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Randnummer 182 Allerdings ist eine solche Schmiergeldabrede nur dann gegeben, wenn das Schmiergeld für eine in der Zukunft liegende Bevorzugung gegenüber Mitbewerbern gewährt oder versprochen wird. Randnummer 183 Eine bloße Belohnung für bereits ausgeführte Leistungen genügt nicht (BGH, Urteil vom 17.5.1988, VI ZR 233/87, Juris Rn. 7 = NJW 89, 26). Randnummer 184 Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich eine Schmiergeldabrede zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen … gab. Randnummer 185 Eine solche Abrede würde nicht zur Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Verträge führen. Randnummer 186 Im vorliegenden Fall wurde die Rechnung durch den Zeugen … erst nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 9.4.2009 erstellt und auch bezahlt. Randnummer 187 Die Zahlung des (bezüglich des Bestechungsvorwurfs relevanten) Betrages von 8.225 € erfolgte am 13.5.2009. Die Leistungen für das Haus am Chiemsee, welches der Tochter des Zeugen … gehört, erfolgten von Februar bis Juni 2010, die Rechnungsstellung im Juli 2010. Randnummer 188 Ob es bereits vorher entsprechende Absprachen der beteiligten Personen gab, ist nicht mehr zu klären. Randnummer 189 Der sog. Herrenabend fand bereits 2006 statt, d.h. noch im Rahmen der Akquise für die Verträge. Randnummer 190 Ein Kausalzusammenhang wurde diesbezüglich nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Randnummer 191
- b)kollusives Zusammenwirken bei Vergabe Randnummer 192 Vorliegend ist allerdings eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarungen zu bejahen, weil die Parteien bösgläubig Vergabevorschriften umgingen. Randnummer 193 Im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Auftraggeber und Bieter kann eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB vorliegen (Kriener aaO; KG Berlin aaO, 3. Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris-Rn. 39 ff.; Brandenburgisches OLG aaO, Juris Rn. 46; OLG Düsseldorf aaO, Rn. 37). Randnummer 194 Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts handelt, er also entweder weiß, dass der betreffende Auftrag dem Vergaberecht unterfällt, oder er sich einer solchen Kenntnis mutwillig verschließt, und er zudem kollusiv mit dem Auftragnehmer zusammenwirkt (OLG Düsseldorf aaO). Randnummer 195 Ist den Beteiligten bekannt, dass die streitgegenständlichen Leistungen auszuschreiben sind und erfolgt trotz dieser Kenntnis eine Vergabe ohne Durchführung einer entsprechenden Ausschreibung, handeln die Parteien mutwillig, da sie sich gemeinsam über die Ausschreibungspflicht hinwegsetzen (vgl. zu dieser Vorgehensweise: KG Berlin aaO, Juris-Rn. 39-47). Randnummer 196 In diesem Falle ist das Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB objektiv sittenwidrig, weil es aus der Gesamtschau von Inhalt, Beweggrund und Zweck mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vergleiche zu dieser Voraussetzung: Nassall im JurisPK-BGB, 5. Auflage, § 138 Rn. 9). Randnummer 197 Vorliegend war Vergaberecht anwendbar. Randnummer 198 Ein Vergabeverfahren wäre erforderlich gewesen. Randnummer 199 Es war das Motiv der Parteien, dieses Vergabeverfahren und damit den Wettbewerb mit anderen Bietern zu vermeiden. Randnummer 200 Dies hatte möglicherweise eine Schädigung der Interessen der Allgemeinheit zur Folge, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein günstigerer oder auch besser qualifizierter Bieter für den Vertrag hätte gefunden werden können. Randnummer 201 Zudem fördert der Wettbewerb unzweifelhaft eine transparentere und in vielen Fällen für den Auftraggeber auch positivere Vertrags- und Preisgestaltung. Randnummer 202
- aa)Anwendbarkeit des Vergaberechts Randnummer 203 Die objektiven Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Vergabe lagen vor. Randnummer 204 Die Beklagte ist Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB a.F. Randnummer 205 Danach sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts öffentliche Auftraggeber. Randnummer 206 Hierunter fallen auch Anstalten und Stiftungen, die der staatlichen Kontrolle unterliegen und im Allgemeininteresse tätig werden, sofern diese nicht gewerblich tätig sind (vergleiche Leinemann, Das neue Vergaberecht, 2. Auflage, Rn. 105). Randnummer 207 Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Randnummer 208 Die Schwellenwerte des Vergaberechts wurden bei den Ergänzungsvereinbarungen und dem Architektenvertrag überschritten. Randnummer 209 Die Schätzung des Auftragswertes richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 VgV a.F. nach der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung. Randnummer 210 Es ist dabei untersagt, Leistungen nur unvollständig auszuschreiben, um den Schwellenwert zu unterschreiten, bei Bauaufträgen zum Beispiel durch Ausschreibung eines unvollständigen Baukörpers (Leinemann aaO Rn. 46). Randnummer 211 Nach § 3 Abs. 7 VgV müssen bei der Schätzung alle Lose berücksichtigt werden, wenn die zu vergebenen Aufträge aus mehreren Losen bestehen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird. Randnummer 212 Der Schwellenwert lag zum damaligen Zeitpunkt bei 211.000 € für die Vergabe der streitgegenständlichen Leistungen. Randnummer 213
- bb)Verstoß gegen Vergaberecht Randnummer 214 Es kann dahinstehen, ob schon die Trennung der Verträge Neubau und Umbau zum Zwecke der Umgehung des Vergaberechts erfolgte und sich die Tätigkeit tatsächlich nur auf eine Gesamtbauleistung bezieht. In diesem Falle wären auch diese Verträge schon nichtig. Randnummer 215 Aus den Ursprungsverträgen werden jedoch mit dem Hauptklageantrag keine Vergütungsansprüche geltend gemacht. Randnummer 216 Bezüglich der Ergänzungsvereinbarungen wurde der Schwellenwert überschritten. Randnummer 217 Die 1. Ergänzungsvereinbarung vom 9.4.2009 hat den Schwellenwert schon für sich gesehen deutlich überschritten. Randnummer 218 Sie stellt eine vergaberechtlich relevante Änderung der Ursprungsverträge dar, die der Fallgruppe der Wettbewerbsrelevanz unterfällt. Randnummer 219 Es wurde durch die 1. Ergänzungsvereinbarung ein neues Leistungsbild geregelt, indem die Stufen 4 (Bauausführung) und die Stufe 5 (Projektabschluss) zusätzlich beauftragt wurden. Randnummer 220 Für diese Leistungen und auch für die bislang erbrachten Leistungen wurde die Vergütung komplett umstrukturiert (für die Wettbewerbs-relevanz in solchen Fällen: EuGH, Urteil vom 19.6.2008, C-454/06 = NJW 2008, 3341; OLG Celle Vergabesenat, Beschluss vom 29.10.2009, 13 Verg 8/09, Juris Rn. 28 ff.). Randnummer 221 Bezüglich des Vertrags Neubau wurde die Vergütung von pauschal 200.000 € auf 5 % der Gesamtbaukosten, d.h. bei 17 Millionen anrechenbaren Baukosten auf rund 850.000 € netto erhöht. Randnummer 222 Eine Wettbewerbsrelevanz ist dann gegeben, wenn Bedingungen eingeführt werden, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand der ursprünglichen Vergabe gewesen wären (OLG Celle aaO). Randnummer 223 Zudem liegt auch eine wesentliche Auftragserweiterung vor. Randnummer 224 Dies ist schon bei einer „substanziell anderen Leistung“ zu bejahen und auch indiziert, wenn die Vergütung nachträglich von der Struktur verändert wird bzw. nicht unerheblich erhöht wird (OLG Celle aaO Rn. 35). Randnummer 225 Eine solche optionale Vergabe von Leistungen in der Zukunft oder auch einer Änderung der Vergütungsstruktur war im Ursprungsvertrag nicht vorgesehen (in diesem Falle eventuell ausnahmsweise eine andere Beurteilung, wenn entsprechende Änderungen im Ursprungsvertrag ausdrücklich erlaubt werden: OLG Celle aaO Rn. 36). Randnummer 226 Der Anwendungsbereich des Vergaberechts ist bereits eröffnet, wenn der absolute Wert der Vertragsänderung den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet (OLG Celle aaO Rn. 35). Randnummer 227 Vorliegend wurde die Vergütung bei Berücksichtigung der zuvor vereinbarten und anzurechnenden Vergütungen von insgesamt 300.000 € (100.000 im Vertrag Umbau und 200.000 im Vertrag Neubau) um rund 550.000 € netto erhöht. Randnummer 228 Auch die 2. Ergänzungsvereinbarung vom Juni/Juli 2010 unterfiel vergabe-rechtlichen Vorschriften. Randnummer 229 Durch sie wurde das Honorar von 5 % auf 6,9 % erhöht, was bei 17 Millionen € Baukosten eine Differenz von 323.000 € netto ausmacht. Randnummer 230 Sieht man die 2. Ergänzungsvereinbarung lediglich als Zusatz zur Vereinbarung vom 9.4.2009 an, wäre ihr aufgrund der Nichtigkeit der 1. Ergänzungs-vereinbarung schon die Grundlage entzogen. Randnummer 231 Sie hätte auf dieser nichtigen Vereinbarung nicht aufbauen können. Randnummer 232 Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Ergänzungsvereinbarung eine eigenständige Regelung der Vergütung enthält bzw. eine Bestätigung der früheren Vereinbarungen gemäß § 141 BGB wären allein aufgrund des Umfangs der Honorarerhöhung vergaberechtliche Vorschriften auf sie anwendbar - wie bereits dargestellt. Randnummer 233 Ebenso hat der Architektenvertrag den Schwellenwert überschritten. Randnummer 234 Der Architektenvertrag stellte eine völlig neue vertragliche Vereinbarung dar und unterfällt den vergaberechtlichen Vorschriften. Randnummer 235 Es wären Honorare von über 300.000 € zu erwarten gewesen. Randnummer 236 Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Randnummer 237 Die Klägerseite hat für nicht erbrachte Leistungen eine Abrechnung erstellt (Anlage K 37 und 38) und im Schriftsatz vom 21.5.2012 auf Seite 14 ff. (Blatt 159 ff. der Akte) aufgeführt, welche anrechenbaren Kosten zu erwarten waren und welche Honorare bei Beauftragung zu zahlen gewesen wären. Randnummer 238 So wurden u.a. Honorare für nicht erbrachte Leistungen aus dem Architekten-vertrag bezüglich der Außenanlage Moderne Galerie mit 23.260,02 € netto (Anlage K 37), für den Gebäudeerhalt Moderne Galerie mit 87.799,71 € netto (Anlage K 40, zuzüglich erbrachte Leistungen von brutto 120.471,86 €), für den Gebäudeerhalt Verwaltungshaus 17 von 47.990,95 € netto (Anlage K 44, zuzüglich erbrachte Leistungen von 14.752,86 € brutto) aufgelistet. Randnummer 239 Nach § 3 Abs. 7 VgV a.F. müssen bei der Schätzung alle Lose berücksichtigt werden, wenn der Auftrag aus mehreren Leistungen besteht. Randnummer 240 Ein enger zeitlicher Zusammenhang der Ausführung ist keine Voraussetzung für die Bejahung eines Gesamtprojekts (Leinemann, Das neue Vergaberecht, 2. Auflage, Rn. 48 ff.). Randnummer 241 Zwar ist der Klägerseite zuzugestehen, dass unterschiedliche Baumaßnahmen bei den einzelnen Leistungen betroffen gewesen wären. Randnummer 242 Allerdings erfolgte die Festlegung und Verpflichtung der Stiftung für alle Objekte hinsichtlich der Beauftragung der Klägerin und auch der Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere der Vergütung, bereits aus dem streitgegen-ständlichen Architektenvertrag. Randnummer 243 Die Parteien haben selbst eine Zusammenfassung aller Projekte in einem Vertrag gewählt. Randnummer 244 Dies führt gemäß § 3 Abs. 1 VgV a.F. zu einer Zusammenrechnung der Werte für den Gesamtauftrag. Randnummer 245 Zudem stellt der Architektenvertrag eine Rahmenvereinbarung dar. Randnummer 246 Nach § 3 Abs. 8, Satz 2 VgV a.F. ist eine Rahmenvereinbarung eine Vereinbarung mit einem Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Lauf eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen (Leinemann aaO Rn. 56). Randnummer 247 Für Rahmenvereinbarungen regelt § 3 Abs. 8 VgV a.F., dass deren Wert auf Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für den entsprechenden Zeitraum geplanten Aufträge zu berechnen ist. Randnummer 248 Zwar war vorliegend noch nicht genau festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Projekte durchgeführt werden sollten. Allerdings bestand zwischen den Parteien offenbar Einigkeit, dass dies in einem absehbaren Zeitraum von einigen Jahren der Fall sein werde. Wie die Abrechnung der Klägerseite zeigt, wurden auch bereits zahlreiche Leistungen erbracht und abgerechnet. Randnummer 249 Auch wenn der Auftraggeber in einer Ausschreibung mehrere Bauvorhaben zusammenfasst und zur Abgabe von Angeboten für alle Vorhaben auffordert, sind die jeweiligen Auftragswerte zusammenzurechnen, wenn ermittelt werden soll, ob der Schwellenwert erreicht ist (Weyand, Vergaberecht, 3. Auflage § 3 VgV, Rn. 70; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2001, Aktenzeichen 2 Verg 3/01, Juris Rn. 60). Randnummer 250 Zudem ergibt sich dies auch aus dem Vortrag der Klägerseite, dass der Architektenvertrag bezüglich des Projekts Moderne Galerie den Vertrag Umbau ersetzt habe. Randnummer 251 Der Vertrag Umbau hatte schon als eine Art Vorauszahlung eine Vergütung von 100.000 € mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Berechnung anhand der tatsächlich anfallenden Baukosten vorgesehen. Randnummer 252 Dieser Vertrag neben mehreren anderen musste zwangsläufig den Schwellenwert von 211.000 € überschreiten. Randnummer 253
- cc)Kenntnis der Parteien von Rechtsverstoß Randnummer 254 Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB sind zu bejahen. Randnummer 255 Der Geschäftsführer der Klägerin und der frühere Vorstand der Beklagten handelten insoweit auch vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig. Randnummer 256 In subjektiver Hinsicht erfordert § 138 Abs. 1 BGB allein die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden tatsächlichen Umstände. Randnummer 257 Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich (Nassall in Juris PK-BGB, 5. A., § 138 Rn. 16). Randnummer 258 Es ist deshalb ausreichend, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit aufgrund rechtlicher Wertung ergibt, beziehungsweise wenn er sich bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis der erheblichen Tatsachen verschließt. Randnummer 259 Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maß verletzt worden ist und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 9.10.1991, VIII ZR 19/91, Juris Rn. 13 ff.; Nassall aaO). Randnummer 260 Aus § 138 Abs. 1 BGB können sich daher für den Normadressaten Erkundigungspflichten oder Prüfungspflichten ergeben (BGH, Urteil vom 09.10.1991, aaO, Juris-Rn. 13). Randnummer 261 Im vorliegenden Falle waren beiden Handelnden, nämlich dem Geschäftsführer der Klägerin und dem früheren Vorstand der Beklagten, durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die gesetzlichen Voraussetzungen der Auftragsvergabe, insbesondere das Eingreifen der Vergaberechtsvorschriften und die Stellung der Beklagten als öffentlicher Auftraggeber, erläutert worden. Randnummer 262 Auch waren die Schwellenwerte bezüglich einer freien Auftragsvergabe und einer dem Vergabeverfahren unterliegenden Beauftragung ausführlich besprochen worden. Randnummer 263 Dies wurde zur Überzeugung des Gerichtes durch die Zeugenaussagen bewiesen. Randnummer 264 Der Zeuge … hat angegeben, dass er ausführlich über die einschlägigen Schwellenwerte mit den damals handelnden Personen, nämlich dem Geschäftsführer der Klägerin und dem damaligen Vorstand der Beklagten, dem Zeugen …, gesprochen habe. Randnummer 265 Er habe auch eine Bekanntmachung für die Ausschreibung entworfen. Randnummer 266 Nach seiner Auffassung sei offensichtlich gewesen, dass bei Beauftragung der Leistungsphasen 4 und 5 der Schwellenwert überschritten werde. Man sei damals aber davon ausgegangen, dass ein Architekturbüro mit besonderer Qualität im Bereich Vergabe und Bauüberwachung für diese Phasen beauftragt werden sollte. Randnummer 267 Er habe auch auf die mögliche Ausschreibungspflicht bei einer nachträglichen Beauftragung der Leistungsphasen 4 und 5 hingewiesen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013, Seite 6-7, Blatt 558 f. der Akte). Randnummer 268 Diese Angaben sind glaubhaft. Randnummer 269 Zwar hat der Zeugen möglicherweise ein Interesse, seine damalige Beratung als möglichst vollständig und inhaltlich zutreffend darzustellen, um eine etwaige eigene Haftung abzuwenden. Randnummer 270 Auch bestehen Bedenken, weshalb die Klägerin als mögliche Teilnehmerin eines Vergabeverfahrens im Vorfeld in beratende Gespräche eingebunden werden konnte und es hierzu keine (dokumentierten und in das Verfahren eingeführten) Hinweise des Zeugen als anwaltlichem Berater der Beklagten auf mögliche Nachteile im Vergabeverfahren gab. Randnummer 271 Im Kern bestätigte der Zeuge aber nachvollziehbar, dass die handelnden Personen von ihm deutlich und unmissverständlich über die Vergaberechts-problematik aufgeklärt worden waren. Randnummer 272 Die Parteien ließen sodann ein Honorar von 200.000 € in den Vertrag Neubau eintragen und eine Beschränkung auf die Leistungsphasen 1-3. Randnummer 273 Gerade dies zeigt, dass ihnen durchaus bewusst war, dass andere Vereinbarungen zu diesem Zeitpunkt – ohne Vergabeverfahren – nicht durchführbar waren. Randnummer 274 Vor allem wird die positive Kenntnis der Vertragsschließenden von einer Vergabepflicht unmittelbar vor Abschluss der 1. Ergänzungsvereinbarung aber bestätigt durch die Aussage des Zeugen … Randnummer 275 Dieser berichtete von seiner eigenen juristischen Prüfung einer Ergänzungsvereinbarung zwischen den Parteien mit Erhöhung des Honorars. Nach Abschluss dieser Prüfung habe er eine E-Mail an den Geschäftsführer der Klägerin und den damaligen Vorstand der Beklagten versandt, in der er darauf hingewiesen habe, dass die Schwellenwerte des Vergaberechts durch die beabsichtigte 1. Ergänzungsvereinbarung überschritten würden und er keine Ausnahmetatbestände gefunden habe, die eine Beauftragung ohne Vergabeverfahren ermöglichen würden. Randnummer 276 Er bestätigte in seiner Aussage den Inhalt seiner Prüfung und auch des anschließenden persönlichen Gesprächs mit den Beteiligten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013, Seite 4-5, Blatt 556 f. der Akte). Ausdrücklich habe er sich mit dem Ausnahmetatbestand der Dringlichkeit auseinandergesetzt, der in seinen Augen allerdings ein unvorhersehbares Ereignis vorausgesetzt hätte. Randnummer 277 Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Randnummer 278 Seine Angaben sind durch die E-Mail vom 9.2.2009 (Anlage B 50) belegt. Randnummer 279 Der Besprechungstermin zwischen dem Zeugen und den anderen Beteiligten ist unstreitig, auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin sich an den Inhalt der Gespräche nicht mehr erinnern konnte. Randnummer 280 Ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens ist seitens des Zeugen nicht zu erkennen, da dieser aufgrund der Mandatsniederlegung im weiteren Verlauf nicht mehr in die Vertragsgestaltung eingebunden war. Randnummer 281 Der Geschäftsführer der Klägerin hatte eingeräumt, dass er die 1. Ergänzungsvereinbarung vom 9.4.2009, damit 2 Monate nach der Beratung durch den Zeugen …, selbst verfasst und an die Beklagte übersandt hatte (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2013, Seite 5, Blatt 557 der Akte). Randnummer 282 Er konnte sich diesbezüglich nicht an ein Gespräch mit Anwälten erinnern (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2013, Seite 2, Blatt 327 der Akte). Randnummer 283 Die damaligen Vertragspartner konnten angesichts dieser Beratungen nicht ernsthaft davon ausgehen, dass weitere Verträge oder auch Ergänzungen bestehender Verträge vergaberechtlich unproblematisch sein könnten (vergleiche zu dieser Konstellation auch KG Berlin, Beschluss vom 11. 11. 2004, 2 Verg 16/04, Juris Rn. 39-47). Randnummer 284 Abgesehen davon, dass nach dem Gesamtvolumen der neuen Aufträge die Schwellenwerte schon großteils überschritten waren, hätte auch eine Erkundigungspflicht bestanden, ob die Vergütung für die Verträge Altbau und Neubau mit den Vergütungen aus den Ergänzungsvereinbarungen zusammengerechnet werden musste oder nicht. Randnummer 285 Bezüglich des umfassenden Architektenvertrages vom 4.3.2009 (Anlage K3) für insgesamt 8 Objekte, betreffend –wahlweise- Modernisierung, Umbau, Instandsetzung und Instandhaltung war auch für einen Laien ein erhebliches und deutlich über 200.000 € liegendes Honorarvolumen offensichtlich. Randnummer 286 Der frühere Vorstand der Beklagten war bei den Gesprächen mit dem Zeugen … und vor allem auch bei dem abschließenden Gespräch bei dem Zeugen … anwesend. Randnummer 287 Selbst wenn ihm etwas später ein Entwurf einer Ergänzungsvereinbarung durch die Klägerin zugesandt worden ist, konnte er ohne weitere Rückfragen nicht davon ausgehen, dass diese Regelung vergaberechtskonform war. Randnummer 288 Ebenfalls konnte er nicht davon ausgehen, dass ein Architektenvertrag über 8 Projekte mit teils größeren Auftragsvolumina angesichts der noch nicht einen Monat zurückliegenden anwaltlichen Hinweise auf Schwellenwerte im Vergaberecht ohne weitere juristische Prüfung bzw. Beratung unterzeichnet werden konnte. Randnummer 289 Der Zeuge … konnte zu diesen Fragen nicht vernommen werden, da er berechtigterweise von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Randnummer 290 Dies wurde mit Zwischenurteil vom 21.11.2013 (Blatt 576 ff. der Akte) festgestellt, welches auf die Beschwerde der Beklagten durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22.4.2014 (Blatt 659 ff. der Akte) bestätigt wurde. Randnummer 291 Auf seine Aussage kommt es jedoch nicht mehr entscheidend an. Randnummer 292 Zwar mag es sein, dass sich der Zeuge … durch die politisch Verantwortlichen zu damaliger Zeit unter Druck gesetzt fühlte, die Klägerin schnellstmöglich zu beauftragen, um einen Baubeginn noch vor der Landtagswahl dokumentieren zu können. Randnummer 293 Angesichts der vorherigen Gespräche mit zwei verschiedenen Rechtsanwälten konnte der Zeuge … allerdings bei verständiger Betrachtung nicht davon ausgehen, dass diese Beauftragung legal sein würde. Randnummer 294 Gleiches gilt für die 2. Ergänzungsvereinbarung. Randnummer 295 Aufgrund der Nichtigkeit der 1. Ergänzungsvereinbarung konnte die 2. Ergänzung an diese nicht anknüpfen. Randnummer 296 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass durch diese 2. Ergänzungsvereinbarung Rechte und Pflichten bezüglich der Vergütung neu begründet wurden oder werden sollten, musste den Parteien bewusst sein, dass auch dies einen Verstoß gegen Vergaberecht darstellte. Randnummer 297 Der Zeuge … hat damit bei Abschluss der 1. Ergänzungsvereinbarung ohne weitere Rücksprache mit juristischen Beratern zumindest grob fahrlässig gehandelt, indem er die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maß verletzt hat und dasjenige unbeachtet ließ, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Randnummer 298 Bei Abschluss der 2. Ergänzungsvereinbarungen lag zwar ein Entwurf durch Rechtsanwältin … aufgrund der Vorgaben des Zeugen … vor. Randnummer 299 Auch hier hätte es aber für den Zeugen … Anlass zu Rückfragen gegeben, weshalb diese Kanzlei nunmehr die 2. Ergänzungsvereinbarung entwarf, obwohl die 1. Ergänzung durch den Zeugen … als unzulässig angesehen worden war und unter anderem deshalb eine Mandatsniederlegung erfolgt war. Randnummer 300 Zu solchen Erkundigungen ist nichts vorgetragen. Randnummer 301 Mindestens grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, handelte der Geschäftsführer der Klägerin, der die 1. Ergänzungsvereinbarung durch sein Büro entwerfen ließ. Er tat dies nach seinen Angaben ohne weitere Rücksprache mit einem Anwalt, obwohl er 2 Monate zuvor über die Vergabeproblematik belehrt worden war. Randnummer 302 Die Beklagte muss sich den Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihres früheren Vorstandes nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (Schwab in Münchner Kommentar-BGB, 5. Auflage, § 817 Rn. 59; Martinek in Juris-PK, BGB, 5. Auflage § 817 Rn. 25). Randnummer 303 Dieser handelte hinsichtlich des Vertragsabschlusses im Rahmen der erteilten Vollmachten. Randnummer 304 Ein Handeln „hinter dem Rücken“ seines Dienstherrn, im vorliegenden Fall dem Kultusminister, und zu dessen Schaden ist nicht zu erkennen. Randnummer 305 Zwar können Vereinbarungen, die ein Bevollmächtigter im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil „hinter dem Rücken“ des Geschäftsherrn und zu dessen Schaden trifft, gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein (BGH, Urteil vom 17. Mai 188, VI ZR 233/87, Juris Rn. 12). Randnummer 306 Eine solche sittenwidrige Absprache wirkt sich auch auf den Hauptvertrag aus, wenn von einer Beeinflussung gegen den Willen und zum Schaden des Geschäftsherrn, also zum Nachteil für eine Vertragsseite auszugehen ist (BGH aaO; BGH, Urteil vom 6.5.1999, VII ZR 132/97, Juris Rn. 15ff., 20). Randnummer 307 Entscheidend ist, dass beide Parteien erkennen, dass die Vereinbarung den Interessen des Geschäftsherrn zuwiderläuft und ihnen deshalb bewusst sein muss, dass der Vertreter seine Vollmacht zum Schaden des Vertretenen missbraucht (hierzu auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11. März 2014, 6 U 174/12, Orientierungssatz, zitiert nach Juris). Randnummer 308 Ohne Anhaltspunkt für einen Nachteil für den Geschäftsherrn fehlt eine entscheidende Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit des Vertrages. Randnummer 309 Eine Sittenwidrigkeit kann insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn die betroffene Partei den Vertrag auch in Kenntnis aller Umstände für sinnvoll und ausgewogen hält (BGH, Urteil vom 6.5.1999, aaO Juris Rn. 15 f.). Randnummer 310 Vorliegend ist weder ein Schaden bzw. ein hierauf gerichteter Vorsatz zu erkennen, noch wurde ohne Kenntnis des Geschäftsherrn kontrahiert. Randnummer 311 - Schaden Randnummer 312 Es ist von Beklagtenseite nicht dargelegt, weshalb eine Vergütung von 5 % der anrechenbaren Baukosten für die Projektsteuerung und Projektleitung (die zu einem Zuschlag beim Honorar führt) für die Beteiligten, insbesondere den Zeugen …, unangemessen hoch erscheinen musste. Randnummer 313 Diese Frage ist zu trennen von der möglichen Kenntnis des Zeugen … von einem Vergaberechtsverstoß durch Abschluss der Vereinbarungen. Randnummer 314 Hinsichtlich des Verstoßes gegen Vergaberecht liegt eher nahe, dass der Zeuge … glaubte, gerade dem Willen seines Dienstherrn zu entsprechen, als er eine Beauftragung der Klägerin ohne weitere öffentliche Ausschreibung vornahm. Randnummer 315 Ein Wille zur Schädigung des Dienstherrn lässt sich daraus nicht ableiten. Randnummer 316 Die Höhe der Vergütung – auch im Rahmen der Ergänzungsvereinbarungen – durfte dem Zeugen … als Laie angemessen erscheinen. Randnummer 317 Eine Vergütung des Projektsteuerers in Höhe von 5 % der anrechenbaren Baukosten war durch das Ministerium auch in anderen Fällen vereinbart worden (vergleiche Projektsteuerungsvertrag der Klägerin für verschiedene Umbauten, u.a. Moderne Galerie, Kreisständehaus und Zeitungsmuseum gemäß Vermerk einer Besprechung in Anwesenheit des Zeugen … im Ministerium vom 22.11.2005: Anlage K 56, Seite 2). Randnummer 318 Selbst der hier streitgegenständliche Vertrag Umbau beinhaltete unter § 13 eine Vergütung in Höhe von 5 % verschiedener Baukosten, die zwar zunächst pauschaliert wurde, jedoch mit der Möglichkeit einer Anpassung nach Feststellung der tatsächlichen Baukosten (was die Pauschalierung quasi aufhob). Randnummer 319 Auch im Vergleich zu einer möglichen Vergabe der Leistungsphasen 4 und 5 an einen neuen Projektsteuerer, ist kein Schaden offensichtlich. Randnummer 320 Es wäre in diesem Fall keine deutlich geringere Vergütung zu erwarten gewesen. Randnummer 321 Für einen externen Projektsteuerer wäre eine Einarbeitung erforderlich geworden, ggf. hätte dieser auch eine Art Risikozuschlag für die Übernahme eines begonnenen Bauvorhabens verlangt. Randnummer 322 Es ist weiter davon auszugehen, dass Vergütungen für die Projektsteuerung von Bauvorhaben in dieser Größenordnung von ministerieller Seite regelmäßig gebilligt wurden. Randnummer 323 Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass die Firma …, die nach Kündigung der Klägerin als Controller für die Beklagter tätig war, am 11.8.2011 ein Angebot (Anlage K 145) für die Projektsteuerung für 16 Monate (bis Ende 2012) über rund 522.000 € netto vorgelegt hatte. Randnummer 324 Gemäß diesem Angebot war monatlich (ab dem 1.1.2013) eine weitere Vergütung nach Stundensätzen zu zahlen, ohne eine Limitierung des Gesamthonorars (!). Randnummer 325 Zwar lagen erhebliche Minderleistungen für einen neuen Projektsteuerer vor, da die Baumaßnahme bereits weit fortgeschritten war und zahlreiche Leistungen der Phasen 4 nicht mehr zu erbringen waren. Randnummer 326 Zum Vergleich war in der streitgegenständlichen 1. Ergänzungsvereinbarung vom April 2009 für die Leistungen der Klägerin einschließlich Leistungsphasen 4 und 5 komplett bis zur Übergabe des Objektes (damals geplant für Anfang 2011) eine zusätzliche Vergütung von rund 550.000 € netto vereinbart worden (Anlage B 4, Seite 5). Randnummer 327 In einer Stellungnahme des Ministeriums von 26.11.2011 wurde das von der Firma … geforderte Honorar für die Projektsteuerung als „selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf bisher erbrachte/vorliegende verwertbare Projektmanagementleistungen zurückgegriffen werden kann eher günstig“ angesehen (Anlage K 140). Randnummer 328 Auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte per E-Mail vom 4.10.2011 (Anlage K 139) in einer Stellungnahme zum Angebot der Firma … darauf hingewiesen, dass bei zusätzlicher Beauftragung der Projektleitung eine Erhöhung des Honorars anerkannt sei. Randnummer 329 Das Angebot … bezeichnete er als „durchaus angemessen“. Randnummer 330 Vor diesem Hintergrund ist – unabhängig von vergaberechtlichen Vorschriften – schon ein Schaden für die Beklagte nicht ersichtlich, erst recht nicht ein diesbezügliches Bewusstsein des Zeugen … Randnummer 331 - fehlende Kenntnis des Dienstherrn Randnummer 332 Zudem geht das Gericht davon aus, dass das Ministerium über die Vertragsschlüsse auch informiert wurde und ausreichende Rechtskenntnisse zur Beurteilung der vergaberechtlichen Fragen vorhanden waren. Randnummer 333 Die Beauftragung des Projektsteuerers war ein zentraler Punkt bei Beginn der Baumaßnahme. Hierüber wurde dem Kultusminister und auch dem Kuratorium Bericht erstattet. Randnummer 334 Die Vergabevorschriften und auch die Schwellenwerte sind im Ministerium bestens bekannt gewesen, wie ministerielle Vermerke bei Beauftragung anderer Leistungen zeigen (Anlage K 54). Randnummer 335 Der Geschäftsführer der Klägerin war bereits Monate bzw. Jahre vor der streitgegenständlichen Beauftragung als Projektsteuerer in die entsprechenden Planungen und Gespräche, unter anderem auch mit dem damaligen Kultusminister …, eingebunden worden. Randnummer 336 Er hatte auch an zahlreichen Gesprächen mit dem anwaltlichen Berater der Beklagten teilgenommen, teilweise sogar ohne Anwesenheit des früheren Vorstandes der Beklagten. Randnummer 337 Angesichts dieser Vorbefassung wäre die Teilnahme der Klägerin bei einem Vergabeverfahren problematisch, wenn nicht sogar ausgeschlossen gewesen. Randnummer 338 Andererseits trat von Seiten des Ministeriums der Wunsch zu Tage, die Projektsteuerung an die Klägerin zu übertragen. Randnummer 339 So gab der Zeuge … glaubhaft an, dass der damalige Kultusminister … ausgedrückt habe, dass er „es gerne sehen würde“, wenn die Klägerin die Projektsteuerung übernähme (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013, Seite 6, Blatt 558 der Akte). Randnummer 340 Dies hätte nur bei einer Beauftragung ohne Vergabe sichergestellt werden können. Randnummer 341 Der Geschäftsführer der Klägerin hatte anhand seines Terminkalenders glaubhaft dargestellt, dass nach dem Gespräch mit den Zeugen … und dem Entwurf einer Ergänzungsvereinbarung durch sein eigenes Büro ein Termin mit dem Kultusminister stattgefunden habe. Randnummer 342 Er gehe davon aus, dass auch die Ergänzungsvereinbarung thematisiert worden sei. Randnummer 343 Auch sei er sich sicher, dass der Zeuge … die Frage „mit allen politisch Verantwortlichen abgesprochen“ habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013, Seite 5-6, Blatt 557 f. der Akte). Randnummer 344 Unstreitig fand am 4.3.2009 ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen …, der damaligen Kultusministerin … und dem damaligen Staatssekretär im Kultusministerium … statt. Dabei ist über die (ergänzende) Beauftragung der Klägerin gesprochen worden. Randnummer 345 Die Konsequenz der Vergabepflicht für weitere Ergänzungsvereinbarungen wegen der Schwellenwerte des Vergaberechts muss angesichts der Fachkenntnisse im Ministerium (vergleiche Anlage K 54) klar gewesen sein. Randnummer 346 In diesem Zusammenhang erscheint auch die weitere Vorgangsweise der Beklagten bei der Suche nach einem neuen Projektsteuerer erstaunlich. Randnummer 347 Hier fand offenbar ebenfalls keine öffentliche Vergabe statt. Randnummer 348 Nach anwaltlicher Beratung entschied sich die Beklagte für ein Verhandlungs-verfahren, da sie auf eine öffentliche Aufforderung zur Teilnahme aus Dringlichkeitsgründen verzichten wollte. Randnummer 349 Dabei soll nach der anwaltlichen Zusammenfassung vom 31.8.2011 (Anlage K 141) das Verfahren der Verhandlung mit 3 Bietern am 5.8.2011 begonnen haben, wobei das Angebot der Firma … vom 11.8.2011 datiert. Randnummer 350 Die Verhandlung soll am 17.8.2011 durchgeführt worden sein mit anschließender Vergabeentscheidung des Vorstandes der Beklagten. Randnummer 351 Jedoch erfolgte bereits am 5.8.2011 eine Absage an einen der Mitbieter (Anlage K 142). Randnummer 352
- dd)Rechtsfolge Randnummer 353 Ein nach § 138 BGB sittenwidriges Rechtsgeschäft ist nichtig mit Wirkung ex tunc (Sack/Fischinger in Staudinger BGB, 2011, § 138 Rn. 107). Randnummer 354 Die Nichtigkeit betrifft die beiden Ergänzungsvereinbarungen vom 9.4.2009 und 29.6.2010/5.7.2010 sowie den Architektenvertrag. Randnummer 355 Sämtliche streitgegenständlichen Forderungen des Hauptantrages basieren auf diesen Verträgen, eventuell mit Ausnahme der Vergütung für die Erstellung des Raumbuches (vgl. im Folgenden: D.). Randnummer 356 Die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion bei Sittenwidrigkeit wegen eines Übermaß in zeitlicher, örtlicher oder gegenständlicher Hinsicht besteht bei einem Verstoß gegen § 138 nicht (h.M., einschränkend Sack/Fischinger, aaO Rn. 108 mwN). Randnummer 357 B. Ausschluss bereicherungsrechtlicher Ansprüche Randnummer 358 Die Abwicklung des nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB (BGH, Urteil vom 09.10.1991, VIII ZR 19/91, Juris-Rn. 21; Nassall, aaO, Rn. 59). Randnummer 359 Ein Anspruch der Klägerin aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten ist dem Grunde nach gegeben, die Geltendmachung allerdings gemäß § 817, S. 2 BGB ausgeschlossen. Randnummer 360 1. Anspruch aus Leistungskondiktion Randnummer 361 Der Klägerin steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1, 1. Alternative BGB im Hinblick auf von ihr erbrachte Leistungen zu. Randnummer 362 Sofern die Herausgabe ihrer Leistungen nicht mehr möglich ist, ist ein Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB denkbar. Randnummer 363 Bei Dienstleistungen verhindert deren Beschaffenheit die Rückgewähr, ebenso bei nicht verkörperten Werkleistungen. Randnummer 364 Der Wertersatz bestimmt sich in diesen Fällen nach der üblichen, hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten, höchstens nach der vereinbarten Vergütung (BGH, Urteil vom 5.11.1981, VII ZR 216/80, Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris Rn. 23; Urteil vom 19.12.1996, III ZR 9/95, Juris Rn. 24 = NJW-RR 97, 564; Urteil vom 31.5.1990, VII ZR 336/89 Juris Rn. 16). Randnummer 365 Der genaue Umfang des Bereicherungsanspruch bzw. eines etwaigen Schadenersatzanspruches kann vorliegend jedoch dahinstehen. Randnummer 366 2. Ausschluss des Bereicherungsanspruchs nach § 817, Satz 2 BGB Randnummer 367 Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 817, S. 2 BGB ausgeschlossen. Randnummer 368 Danach ist die Rückforderung von Leistungen nicht möglich, wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Randnummer 369 Ein beidseitiger Gesetzesverstoß ist für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 10.4.2014, VII ZR 241/13, Juris Rn. 18 = NJW 2014, 1805 ff.). Randnummer 370 Vorliegend ist sogar der Fall gegeben, dass beiden Seiten der Verstoß der Ergänzungsvereinbarungen und des Architektenvertrages gegen Vergaberecht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Randnummer 371
- a)Anwendbarkeit des § 817, Satz 2 BGB Randnummer 372 Auf die mögliche Anwendbarkeit des § 817, Satz 2 BGB wurde durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2013 hingewiesen. Randnummer 373 Dies zeigen auch die Ausführungen des damaligen Klägervertreters im Schriftsatz vom 14.2.2013 auf Seite 31 ff. (Blatt 359 ff. der Akte) sowie aktuell die Ausführungen im Schriftsatz der Klägervertreterin vom 23.9.2014, Seite 43 (Blatt 765 der Akte). Randnummer 374 § 817, S. 2 BGB findet nicht nur in den Fällen des § 817, S. 1 BGB, sondern generell für alle Fälle der Leistungskondiktion Anwendung (Sprau in Palandt, 73. Auflage, § 817 Rn. 12). Randnummer 375 Die Rückforderung ist gemäß § 817, S. 2 BGB nicht nur bei einem vorsätzlichen, sondern auch bei einem leichtfertigen Handeln im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 9.10.1991, VIII ZR 19/91, Juris Rn. 19 ff.). Randnummer 376 Dabei soll sich der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nur auf das beziehen, was aus den vom Gesetz missbilligten Vorgängen geschuldet wird und nicht auf solche Bereicherungsansprüche, die sich aus der Erbringung nicht zu beanstandender Leistungen ergeben, selbst wenn sie aus demselben tatsächlichen Verhältnisse entstammen (BGH, Urteil vom 19.12.1996, III ZR 9/95, Juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 29.04.1968, VII ZR 9/66, Juris Rn. 42; BGH, Urteil vom 07.05.1992, IX ZR 151/91, Juris Rn. 90: Forderung, dass der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot dem Leistenden bewusst gewesen sein muss). Randnummer 377 Bereicherungsansprüche sind gemäß § 817, S. 2 BGB ausgeschlossen bei Dienst- und Werkverträgen bezüglich der Vergütung für verbotene Leistungen einschließlich des Wertersatzes hierfür (geklärt durch BGH, Urteil vom 1.8.2013, II ZR 6/13 = BGHZ 198,141; Sprau aaO, Rn. 23; OLG Stuttgart, NJW 2008, 3071 für wettbewerbswidrige Telefonwerbung; BAG NJW 57, 726, für Leistungen, in die gegen ein tarifvertragliches Verbot verstoßen). Randnummer 378 Die Voraussetzungen des § 817, S. 2 BGB, d.h. der Verstoß des Leistenden gegen die guten Sitten, ist von dem Bereicherten zu beweisen (Schwab aaO Rn. 71; Sprau aaO Rn. 24; Martinek in Juris PK-BGB, 5. Auflage, § 817 Rn. 57). Randnummer 379 Vorliegend ist dieser Beweis gelungen. Randnummer 380 Zwar ist es wertneutral, Architekten- oder Projektsteuererleistungen zu vereinbaren und zu erbringen. Randnummer 381 Vorliegend resultiert eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nicht aus dem abgeschlossenen Vertrag an sich (anders als beispielsweise bei sittenwidrigen Verträgen bezüglich Schneeballsystemen). Randnummer 382 Die vorliegenden Verträge sind allein aufgrund der Art und Weise ihres Zustandekommens, nämlich insbesondere wegen kollusiver Umgehung vergaberechtlicher Vorschriften sittenwidrig. Randnummer 383 Dies ist jedoch ausreichend. Randnummer 384 Der Grundgedanke des § 817, Satz 2 BGB ist die Generalprävention. Randnummer 385 Wer sich an gesetzes- oder sittenwidrigen Transaktionen beteiligt, muss wissen, dass eine Leistung selbst dann unwiederbringlich und ersatzlos verloren ist, wenn im Rahmen solcher Geschäfte Störungen auftreten (Schwab in Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 817 Rn. 9). Randnummer 386 Dagegen spricht auch nicht, dass trotz Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts eine Rückgewähr des Geleisteten ausgeschlossen wird, was nach Auffassung einiger Autoren die Sanktionswirkung der Nichtigkeitsnorm beeinträchtigt. Randnummer 387 Die Nichtigkeit nach § 138 BGB entfaltet nach Auffassung des Gerichts gerade deswegen Sanktionswirkung, wenn durch sie Ansprüche aus dem fraglichen Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden. Randnummer 388 Insofern sind die in jüngeren Entscheidungen des BGH zu Vergütungs- bzw. Gewährleistungsansprüchen in Fällen von Schwarzarbeit aufgestellten Grundsätze (für den Verlust von Gewährleistungsansprüchen: BGH Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13, Juris Rn. 27 = NJW 13, 3167 ff.; für den Verlust von Vergütungsansprüchen: BGH, Urteil vom 10.4.2014, VII ZR 241/13, Juris Rn. 27 = NJW 2014,1805 ff.) auf die vorliegende Konstellation eines kollusiven Zusammenwirkens von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite bei der Umgehung von Vergaberechtsvorschriften zu übertragen. Randnummer 389 Der BGH ist in diesen Entscheidungen von seinen früheren Grundsätzen zum bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Unternehmers auf Wertersatz abgerückt. Randnummer 390 Er hat klargestellt, dass nach Sinn und Zweck des Schwarzarbeits-bekämpfungsgesetzes vor allem eine Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden soll. Randnummer 391 Eine generalpräventive Wirkung und Abschreckung der Beteiligten könne nur dann erreicht werden, wenn die Parteien“ schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen“ (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO, Juris Rn. 27). Randnummer 392 Der Ausschluss des bereicherungsrechtlichen Anspruches sei „mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung… ein geeignetes Mittel, die… Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern“ (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO, Juris Rn. 29). Randnummer 393 Der Präventionsgedanke fordert damit in der Regel gerade einen Ausschluss der Rückforderung des Geleisteten (BGH, Urteil vom 10.4.2014 aaO, Juris Rn. 19 ff. = NJW 2014, 1805 ff.; BGH, Urteil vom 1.8.2013, aaO; schon zuvor: OLG Saarbrücken, Urteil vom 1.12.1999, 1 U 298/99 (-56), Juris-Rn. 32 f. für einen Fall der Schwarzarbeit; Schwab aaO Rn. 11 f.; unter dem Gesichtspunkt der Präventionswirkung wohl auch das Abschlussprüferurteil des BGH, Urteil vom 30.4.1992, III ZR 151/91, Juris Rn. 31 = BGHZ, 118,142, in dem § 817, Satz 2 BGB bei gesetzeswidrigem Abschlussprüfervertrag angewandt wurde; „Kontaktanzeige“: BGH, NJW 92, 2021 mit dem Argument, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel sonst durch die Gewährung eines bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs weitgehend unterlaufen werde und damit Anreize zu gesetzwidrigem Handeln entstünden; auch schon zu früheren BGH Entscheidungen: Armgardt, „Der Kondiktionsausschluss des § 817 Satz 2 BGB im Licht der neuesten Rechtsprechung des BGH“, NJW 2006, 2070, 2072). Randnummer 394 Diese Grundsätze sind auf einen bewussten Verstoß gegen Vergaberechts-vorschriften anwendbar. Randnummer 395 Auch hier steht die Generalprävention im Vordergrund. Es geht ebenfalls um das Ziel, Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen oder zu mindern. Randnummer 396 Ein wechselseitiger Ausschluss von Vergütungs-, Rückforderungsansprüchen oder Gewährleistungsansprüchen stellt für die Beteiligten ein nicht kalkulierbares Risiko dar, das abschreckende Wirkung entfalten kann. Randnummer 397 Die streitgegenständlichen wechselseitigen Leistungen beruhen unmittelbar auf dem Verstoß gegen § 138 BGB. Randnummer 398 Es handelte sich nicht um bloße Nebenleistungen aus einem sittenwidrigen Vertrag. Randnummer 399 Beide Seiten haben sittenwidrig gehandelt. Randnummer 400 Wie bereits dargestellt, muss sich die Beklagte den Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit ihres früheren Vorstandes, des Zeugen …, gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Randnummer 401 Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einschränkung des § 817 S. 2 BGB greifen vorliegend nicht. Randnummer 402
- b)Einschränkung nach Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes Randnummer 403 Die Rechtsprechung macht zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen Einschränkungen in der Anwendung des § 817, S. 2 BGB, wenn der Sinn und Zweck des in Frage stehenden Verbotsgesetzes die Gewährung eines Rückforderungsanspruches zwingend erfordern (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO Juris Rn. 21; Schwab in Münchner Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 817 Rn. 20). Randnummer 404 Dies kann der Fall sein, wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO). Randnummer 405 Es muss in diesen Fällen also nach dem Sinn der Verbotsnorm gefragt werden und ob dieser am ehesten Geltung verschafft werden kann, wenn § 817 S. 2 BGB angewandt wird oder wenn dies unterbleibt (BGH Urteil vom 10.4.2014 aaO; Lorenz in Staudinger, 2007, § 817 Rn. 14; inhaltlich auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.08.2008, 6 W 55/08, Juris Rn. 15; BGH „Schenkkreis“ aaO; BAG, NJW 1957, 726). Randnummer 406 Der Sinn der Verbotsnorm führt vorliegend geradezu Anwendbarkeit des Anspruchsausschlusses gemäß § 817, Satz 2 BGB. Randnummer 407 Es führt hier nicht allein ein Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften zur Nichtigkeit, sondern vor allem das kollusive und damit sittenwidrige Zusammenwirken der handelnden Personen bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge. Randnummer 408 Sanktioniert wird damit die bewusste Umgehung von Rechtsvorschriften. Randnummer 409 Wie dargestellt, kann ein solches Verhalten für die Zukunft am wirksamsten dadurch unterbunden werden, dass Ansprüche beider Seiten dem Ausschluss nach § 817, S. 2 BGB unterliegen. Randnummer 410 Sinn und Zweck der Vergabevorschriften ist primär, den Staat und die Bevölkerung vor Korruption zu schützen. Randnummer 411 Auftragsvergaben sollen transparent sein und alle Bieter sollen im Sinne eines fairen Wettbewerbs die Möglichkeit eines Zuschlages haben. Randnummer 412 Es kann deshalb nicht Sinn der Verbotsnorm sein, dass Parteien, die unter Verstoß gegen die Vergabevorschriftenverträge abschließen, hieraus noch weitere Ansprüche herleiten können, also quasi "belohnt" werden. Randnummer 413 Verstößt ein öffentlicher Auftraggeber kollusiv mit einem Auftragnehmer gegen vergaberechtliche Vorschriften und ist der Vertrag deshalb sittenwidrig, muss ein Rückforderungsanspruch des öffentlichen Auftraggebers für geleistete Vergütungen, aber auch ein Anspruch des Auftragnehmers auf Wertersatz für seine Leistungen ausscheiden. Randnummer 414 Andernfalls würde für beide Seiten ein regelrechter Anreiz gesetzt, entsprechend sittenwidrig zu agieren und gesetzliche Vorschriften zu umgehen (für den Gedanken der Generalprävention bzw. den Normzweckvorbehalt als sinnvolles Entscheidungsprinzip: Armgardt, aaO, 2073) Randnummer 415 Sie könnten trotz der Sittenwidrigkeit noch auf Erstattung der üblichen Vergütung als Wertersatz bestehen. Randnummer 416 Für beide Seiten wäre also eine Umgehung der Vergabevorschriften recht risikolos (vergleiche zu diesem Ergebnis auch Schmidt-Recla, „Von Schneebällen und Drehkrankheiten -Vergleichende Überlegungen zur Restitutionssperre des § 817 Satz 2 BGB“, JZ 2008, 60, 67, die nach der „Saubere-Hände-Regel“ danach differenzieren will, dass nur der dem Recht Treue auch Rechtstreue fordern kann, d.h. nur wer saubere Hände - „clean hands“ - habe, auch gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen dürfe; zum Gedanken des Schutzes nur der Rechtstreuen auch OLG Saarbrücken aaO Rn. 32) Randnummer 417 Sind weitere Forderungen dagegen rechtlich nicht durchzusetzen, wird der Abschluss eines solchen Vertrages für beide Seiten extrem risikobehaftet und unattraktiv. Randnummer 418
- c)Einschränkung aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben Randnummer 419 Auch ein Ausschluss des § 817 Satz 2 BGB nach Treu und Glauben ist nicht geboten. Randnummer 420 Ein solcher Ausschluss wurde in früheren BGH-Entscheidungen für den Fall der Schwarzarbeit angenommen. Randnummer 421 Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die vom Gesetzgeber angestrebte generalpräventive Wirkung nicht erreicht werden kann, wenn dem Schwarzarbeiter ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz eingeräumt wird (in Abkehr von der früheren Rechtsprechung zur Schwarzarbeit: BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO Juris Rn. 25). Randnummer 422 Zwischen den Parteien soll kein Wertausgleich erfolgen, da bei einem bewussten Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben nach der Intention des Gesetzgebers die Beteiligten rechtlich gerade schutzlos bleiben und so veranlasst werden sollen, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO, Juris Rn. 27; Schwab in Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 817 Rn. 13). Randnummer 423 Vorliegend wird auch keine Vermögensverschiebung sanktioniert, die als unbillig anzusehen wäre (so BGH für die „Schenkkreisvereinbarung“, NJW 2006, 45, der hier argumentierte, dass ein Verbleib der Leistungen nach § 817, Satz 2 gerade aufgrund des Präventionsprinzips nicht möglich sei, da sonst die Initiatoren der „Spiele“ zum Weitermachen geradezu eingeladen würden, wenn sie die erlangten Gelder behalten dürften; Schwab aaO, § 817 Rn. 20; Sprau in Palandt, 73. A., § 817 Rn. 18). Randnummer 424 Vorliegend hängt es vom Zufall ab, wieviel Vergütung bereits geflossen ist oder welche Mängel der Leistung des Auftragnehmers sich in Zukunft herausstellen werden. Dementsprechend hat die eine oder andere Seite im Endeffekt finanzielle Nachteile. Randnummer 425 Gerade die Unkalkulierbarkeit dieses Risikos soll abschreckend wirken. Randnummer 426 C. Ausschluss von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Randnummer 427 Auch ein Anspruch der Klägerseite auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB ist ausgeschlossen. Randnummer 428 Eine solche Anspruchsgrundlage ist zwar zur Begründung eines Vergütungsanspruchs des Klägers prinzipiell denkbar. Randnummer 429 Es ist umstritten, ob § 817, S. 2 BGB auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls anwendbar ist. Randnummer 430 Nach der Rechtsprechung des BGH soll außerhalb des Bereicherungsrechts für die Anwendung des § 817, S. 2 BGB kein Raum sein (vergleiche BGH, Urteil vom 9.10.1991, VIII ZR 19/91 2. Leitsatz, zitiert nach Juris, 2. Orientierungssatz, zitiert nach Juris und Juris Rn. 58; Lorenz aaO; Schwab aaO Rn. 15). Randnummer 431 Diese Auffassung begegnet Bedenken, weil dann die erhebliche Wertungswidersprüche zwischen den bereicherungsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen (kritisch deshalb auch Lorenz aaO und Schwab aaO). Randnummer 432 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bereicherungsrechtliche Ansprüche dem Rückforderungsausschluss nach § 817, S. 2 BGB unterliegen sollen und der Leistende über die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag und dort § 683 BGB Aufwendungsersatz verlangen kann. Randnummer 433 Diese Frage kann jedoch dahinstehen. Randnummer 434 Auch die Gegenmeinung kommt zu dem Ergebnis, dass Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag letztendlich nicht durchsetzbar sind. Randnummer 435 Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Geschäftsführer den rechtlich missbilligten Arbeitseinsatz nicht im Sinne des § 670 BGB für erforderlich halten darf (BGH, Urteil vom 10.4.2014, aaO, Juris Rn. 14; schon zuvor: BGH, Urteil 25.06.1962, VII ZR 120/61, Juris Rn. 32ff. = BGHZ 37, 258, 263f.). Randnummer 436 D. Raumbuch Randnummer 437 Ein Honoraranspruch für Leistungen zur Erstellung eines Raumbuches ist nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 438 Die Klägerin hat einen entsprechenden Auftrag behauptet und dargestellt, dass 60 % der Leistungen erbracht seien (Blatt 165 der Akte). Randnummer 439 60 % der vereinbarten Vergütung von 25.000 € sind auch bezahlt. Randnummer 440 Die Klägerin macht Vergütung für nicht erbrachte Leistungen geltend (Anlage K 52). Randnummer 441 Die Beklagte hat den Leistungsstand bestritten (Blatt 286 der Akte) Randnummer 442 Daraufhin hat die Klägerin lediglich pauschal angegeben, dass das Raumbuch übergeben worden sein soll. Randnummer 443 Dieser Vortrag ist angesichts der eigenen Darlegungen, dass erst 60 % der Leistung erbracht seien, nicht schlüssig. Randnummer 444 Es hätte näher dargestellt werden müssen, in welchem Umfang Unterlagen bereitgestellt und übergeben worden sein sollen. Randnummer 445 Zudem hätte eine Abgrenzung erfolgen müssen, welcher Aufwand insgesamt zu erwarten war und welche Arbeiten bereits geleistet worden waren. Randnummer 446 Weiterhin bestehen auch bezüglich dieser Leistung Bedenken in vergaberechtlicher Hinsicht. Randnummer 447 Im Vertrag Neubau (Anlage K2) war hinsichtlich der Leistungspflichten der Klägerin in § 6, Abs. 1, Stufen 1 und 2, jeweils B (Mengen und Qualitäten) geregelt, dass durch die Klägerin qualitative, quantitative und funktionale Anforderungen zu präzisieren und zu vervollständigen seien sowie das Raumbuch zu prüfen sei. Randnummer 448 Diese Beschreibung macht nicht ganz deutlich, ob das Raumbuch von dritter Seite erstellt werden sollte oder auch bereits im Aufgabenbereich der Klägerin lag. Randnummer 449 Selbst wenn man von einer späteren Beauftragung des Raumbuches ausginge, bliebe unklar, weshalb dies letztendlich nicht von dritter Seite erstellt wurde und wann eine Beauftragung der Klägerin aus welchen Gründen erfolgte. Randnummer 450 Sofern im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags Neubau bzw. den Ergänzungsvereinbarungen beabsichtigt gewesen sein sollte, das Raumbuch an die Klägerin gesondert zu beauftragen, läge eine unzulässige Aufspaltung der verschiedenen Leistungen für das gleiche Bauvorhaben in unterschiedliche Verträge im vergaberechtlichen Sinne vor. Randnummer 451 Daraus würde aus den schon erläuterten Gründen die Nichtigkeit einer entsprechenden Vereinbarung folgen. Randnummer 452 Die Vergütung für diese vorher beauftragten Leistungen wäre mit der Vergütung für das Raumbuch zusammenzurechnen. Randnummer 453 II. Hilfsantrag Randnummer 454 Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Randnummer 455 Hiermit macht die Klägerin Ansprüche aus dem Vertrag Umbau geltend. Randnummer 456 Nach dessen § 13 Abs. 1 sollte die Vergütung für die Projektsteuerung 5 % der Kosten für die Planung und Ausführung des Projektes betragen und wurde vorab mit „vorläufig 100.000 €“ bestimmt (Anlage B 3). Randnummer 457 Es kann dahinstehen, ob schon der ursprüngliche Vertrag Umbau gegen Vergaberecht verstieß. Die Aufteilung des Gesamtprojekts zum einen in den Neubau und zum anderen in den Anschluss an den Bestand erscheint zumindest fragwürdig. Randnummer 458 Selbst wenn die Verträge wirksam waren, kann der Kläger aus dem Vertrag Umbau aber keine weiteren Vergütungsansprüche herleiten. Randnummer 459 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf diesen Vertrag Umbau zumindest aus formalen Gründen auch tatsächlich Zahlungen geflossen waren. Randnummer 460 Auch wenn die Parteien zum Zahlungszeitpunkt schon von einer anderen Vertragsgestaltung ausgingen, wurde aus Gründen des „Mittelabflusses“ formell auf diesen Vertrag gezahlt, wie von Klägerseite selbst im Schriftsatz vom 23.2.2012 auf Seite 13 (Blatt 101 der Akte) dargestellt. Randnummer 461 Die Klägerseite hat auch erläutert, dass die Projektsteuerung Umbau aufgrund der Erteilung des Architektenauftrages für die Moderne Galerie nicht mehr erforderlich war (zuletzt Schriftsatz vom 23. 9. 2014, Seite 3, Blatt 725 der Akte). Randnummer 462 Es ist damit zum einen schon nicht dargelegt, welche Leistungen aufgrund des Vertrages tatsächlich erbracht worden sein sollen, die die Vergütungspflicht auszulösen. Randnummer 463 Zum anderen ist nicht ersichtlich, was noch zu zahlen wäre. Randnummer 464 III. Erledigungserklärung Randnummer 465 Der Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich des früheren Feststellungsantrages auf Unwirksamkeit der Kündigungen hat die Beklagte widersprochen. Randnummer 466 Die Erledigungserklärung ist deshalb als Feststellungsantrag auszulegen, dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage an diesem Punkt nach Rechtshängigkeit erledigt hat. Randnummer 467 Diese Feststellungsklage ist jedoch abzuweisen. Randnummer 468 Abzustellen ist auf den zuletzt formulierten Antrag der Klägerseite. Randnummer 469 Diese hatte mit Schriftsatz vom 21.5.2012 (Blatt 146 der Akte) das noch zu zahlende Honorar beziffert. Randnummer 470 Mit Schriftsatz vom 8.8.2012 (Blatt 214 der Akte) wurde der Klageantrag zu 1) bezüglich der Feststellung erweitert auf die 4 einzelnen Kündigungen. Randnummer 471 Zu diesem Zeitpunkt bestand aufgrund der schon erfolgten Honorarabrechnung aber kein Feststellungsinteresse mehr im Sinne des § 256 ZPO. Randnummer 472 Diese Honorarabrechnung erfolgte auf Grundlage einer unberechtigten Kündigung aus wichtigem Grunde, beinhaltete also auch nicht erbrachte Leistungen. Randnummer 473 Außer diesem Vergütungsanspruch wurde kein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigungen dargelegt. Randnummer 474 Zudem ist nicht ersichtlich, welches erledigende Ereignis nach Konkretisierung des Antrages zu 1) mit Schriftsatz vom 8.8.2012 im Laufe des Rechtsstreites eingetreten sein soll. Randnummer 475 Das ursprüngliche Klagebegehren wurde nicht hilfsweise weiterverfolgt. Randnummer 476 Unabhängig von einer etwaigen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage war der Feststellungsantrag daher abzuweisen. Randnummer 477 IV. Widerklage Randnummer 478 Im Rahmen der Widerklage ist der geltend gemachte Anspruch nach § 812 S. 1, 1. Alternative BGB ist abzuweisen. Randnummer 479 Wie oben dargelegt, unterliegt ein Rückforderungsanspruch beider Vertragsparteien der Sperre gemäß § 817, S. 2 BGB. Randnummer 480 Der Streitwert ergibt sich aus der Zusammenrechnung des Klageantrages und des Widerklageantrages gemäß § 45 GKG. Randnummer 481 Dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Erledigung war kein eigener Streitwert beizumessen. Randnummer 482 Das Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen lag in dem daraus resultierenden Vergütungsanspruch. Randnummer 483 Dieser ist von den Zahlungsanträgen vollständig erfasst. Randnummer 484 Auch der Hilfsantrag enthält lediglich eine andere Begründung für die schon im Hauptantrag geltend gemachte Vergütung und ist daher bei der Streitwertbemessung nicht gesondert zu berücksichtigen. Randnummer 485 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Randnummer 486 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.