Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO für eine vor dem 30.06.2012 und "auf Vorrat" beschaffte gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis Leitsatz 1. Wurde eine gewerberechtliche Erlaubnis für eine g
§ 33iGew
O erteilt worden sei, und solchen, denen nach diesem Stichtag eine Erlaubnis erteilt worden sei, sachwidrig sei und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Stichtagsregelung sei zur Bekämpfung pathologischen Spielverhaltens nicht notwendig. Darüber hinaus sei der Stichtag sachwidrig bestimmt. Dies folge daraus, dass als Abgrenzungskriterium der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gewählt worden sei. Demgegenüber bilde nur der Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 33i GewO ein sachgerechtes und taugliches Differenzierungskriterium. Weiter sei die Rechtsänderung für Spielhallen zum gewählten Stichtag weder amtlich bekannt gemacht noch ihre Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich gewesen. Die unzulässigen Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV verletzten die Klägerin zudem in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG und in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 - die Unvereinbarkeit der entsprechenden Stichtagsregelung des Glücksspielstaatsvertrags und des baden-württembergischen Landesrechts mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes erklärt. Bei verfassungskonformer Auslegung der in § 29 Abs. 4 GlüStV normierten Übergangsregelungen habe die streitgegenständliche Spielhalle jedenfalls bis zum 30.6.2017 als mit den §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar zu gelten. Die Klägerin bedürfe bis dahin für die Inbetriebnahme keiner zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11
- den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 16.7.2013 zu verpflichten, die Frist des § 49 Abs. 2 GewO für die vom 4.5.2012 datierende Erlaubnis gemäß § 33i GewO für die Spielhalle „...“ in A-Stadt am See, A-Straße, bis zum Ablauf des 30.6.2017 zu verlängern, Randnummer 12
- festzustellen, dass die Klägerin für den Betrieb der Spielhalle „...“ in A-Stadt am See, A-Straße, neben ihrer vom 4.5.2012 datierenden Erlaubnis gemäß § 33i GewO bis zum Ablauf des 30.6.2017 keiner zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedarf. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 16.7.
- Der Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass kein wichtiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 3 GewO für eine Verlängerung der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 GewO gegeben sei. Eine Verlängerung der Frist bis zum 30.6.2017 konterkariere die Regelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV und missachte die Regelungsziele des § 49 Abs. 2 GewO. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Inhabern bereits in Betrieb befindlicher Spielhallen, deren Betriebserlaubnisse ebenfalls im Zeitraum vom 28.10.2011 bis zum 30.6.2012 erteilt worden seien. Auch bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einjährigen Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV. Die überwältigende Mehrheit der Verwaltungsgerichte habe die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung bestätigt. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass die geplante Spielhalle der Klägerin nie errichtet worden sei, also zu keinem Zeitpunkt im Sinne des § 29 Abs. 4 GlüStV bestanden habe. Da die Erlaubnis der Klägerin gemäß § 49 Abs. 2 GewO erloschen und kein wichtiger Grund für ihre Verlängerung ersichtlich sei, komme es im Übrigen auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen nicht an. Im konkreten Fall könne die Klägerin auch keinerlei Vertrauensschutztatbestand für sich in Anspruch nehmen. Weder zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 33i GewO noch zu dem vom baden-württembergischen Staatsgerichtshof als maßgeblich erachteten Stichtag 18.11.2011 habe die Klägerin schutzwürdige Vermögensdispositionen getätigt noch auch nur eine Baugenehmigung erlangt gehabt. Die Sachlage, von der der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg ausgegangen sei, sei eine vollkommen andere als die vorliegende. Randnummer 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 19 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO für die vom 4.5.2012 datierende gewerberechtliche Erlaubnis für die Spielhalle „...“ bis zum Ablauf des 30.6.2017 (I.), noch auf Feststellung, dass sie für den Betrieb der vorgenannten Spielhalle neben ihrer vom 4.5.2012 datierenden gewerberechtlichen Erlaubnis bis zum Ablauf des 30.6.2017 keiner zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedarf (II.). I. Randnummer 20 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der der Klägerin für die geplante Spielhalle „...“ erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO liegen nicht vor. Gemäß § 49 Abs. 2 GewO erlischt eine Erlaubnis nach § 33i GewO regelmäßig, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen hat. Für das Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 49 Abs. 2 GewO sind die Gründe, weswegen das Gewerbe nicht aufgenommen wurde, in der Regel unerheblich und zwar auch dann, wenn diese außerhalb der Einflusssphäre des Betreibers liegen Randnummer 21 vgl. Landmann/Rohmer GewO, Stand:
- Ergl. 2014, § 49 GewO Rz
- Randnummer 22 Jedoch kann gemäß § 49 Abs. 3 GewO die Frist des Abs. 2 aus wichtigem Grund verlängert werden. Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn Umstände dem Erlaubnisinhaber die Fristwahrung unmöglich machen, die nicht von ihm zu vertreten sind und außerhalb des ihm zurechenbaren Verantwortungsbereichs liegen Randnummer 23 vgl. Landmann/Rohmer a.a.O., § 49 GewO Rz
- Randnummer 24 Sinn der vorgenannten Vorschriften ist es zum einen, den Erlaubnisträger anzuhalten, von bestimmten Genehmigungen – hier: der Erlaubnis nach § 33i GewO - zeitnah zum Zeitpunkt ihrer Erteilung Gebrauch zu machen, damit der seinerzeitigen tatsächlichen Situation, die Grundlage für die Erlaubniserteilung war, Rechnung getragen wird. Zum anderen soll die Einholung von Erlaubnissen auf Vorrat verhindert werden Randnummer 25 vgl. Landmann/Rohmer a.a.O., § 49 GewO Rz 2 m.w.N.. Randnummer 26 Durch eine Fristverlängerung gemäß Abs. 3 darf der Zweck der Regelung des Abs. 2 nicht gefährdet werden. Randnummer 27 Ausgehend davon ist ein wichtiger Grund für eine Verlängerung der Erlöschensfrist vorliegend nicht gegeben. Wie im angefochtenen Bescheid vom 16.7.2013 zutreffend ausgeführt ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin sich die streitgegenständliche Genehmigung nach § 33i GewO angesichts der sich für Spielhallen abzeichnenden Rechtsänderung „auf Vorrat“ beschafft hat, um zu einem späteren Zeitpunkt ein Projekt verwirklichen zu können, das nach dem 30.6.2012 nicht mehr genehmigungsfähig war. Dies lässt sich dem gesamten Verfahrensablauf eindeutig entnehmen. Randnummer 28 So wurde der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33i GewO am 24.10.2011 unmittelbar vor dem nach der Neuregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV maßgeblichen Stichtag 28.10.2011 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin eigenen Angaben zufolge noch nicht einmal im Handelsregister eingetragen und das Grundstück, auf dem die - bis heute nicht erstellten - Räumlichkeiten erst errichtet werden sollten, nicht im Eigentum der Klägerin. Das Grundstück wurde erst mit Kaufvertrag vom 29.12.2011 durch eine GbR, deren Mitgesellschafter der Geschäftsführer der Klägerin ist, erworben. Eine Baugenehmigung für die Räumlichkeiten, in denen die Spielhalle betrieben werden sollte, wurde erst am 20.3.2012 erteilt. Bis heute wurde mit dem Bau der Räumlichkeiten, in denen die geplante Spielhalle eingerichtet werden soll, nicht begonnen. Es ist nicht einmal der Abriss der Bauten erfolgt, an deren Stelle der Neubau errichtet werden soll. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, in absehbarer Zeit mit der Verwirklichung des Projekts beginnen zu wollen. Die von der Klägerin beantragte Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO verfolgt den Zweck, auf Jahre hinaus (nämlich bis zum 30.6.2017) Nutzen aus der dargestellten Vorratsbeschaffung ziehen zu können, was jedoch dem Regelungsgehalt des § 49 Abs. 2 GewO widerspricht und gerade verhindert werden soll Randnummer 29 vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 11.2.2014 – M 16 S 13.5414 -, juris. Randnummer 30 Ein wichtiger Grund für eine Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil diese keinerlei Nutzen für die Klägerin hätte. Ungeachtet der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV, insbesondere des gewählten Stichtags, kann die Klägerin aus dieser nichts für sich herleiten. Denn die fünfjährige Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bezieht sich ausschließlich auf am 30.06.2012 bereits bestehende, d.h. in Betrieb befindliche Spielhallen. So ist in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ausdrücklich von „Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen“ die Rede Randnummer 31 siehe auch VG München, Beschluss vom 11.2.2014 – M 16 S 13.5414 -, juris. Randnummer 32 Selbst im Falle der von der Klägerin begehrten Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO bis zum 30.6.2017 könnte diese sich von daher schon deshalb nicht auf die Übergangsvorschrift in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV berufen, weil die streitgegenständliche Spielhalle am 30.6.2012 noch nicht bestand und bis heute nicht existiert. Von daher bedarf die Klägerin in jedem Fall zum Betrieb der von ihr geplanten Spielhalle einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG, die ihr aber wegen Verstoßes gegen das Verbot von Mehrfachkonzessionen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG nicht erteilt werden könnte. Selbst wenn die Frist des § 49 Abs. 2 VwGO im Falle der Klägerin – wie begehrt – bis zum 30.6.2017 verlängert würde, wäre die Klägerin nicht (mehr) berechtigt, auf der Grundlage der ihr erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO die geplante Spielhalle in Betrieb zu nehmen und bis 30.6.2017 zu betreiben. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn bereits das Erlaubniserfordernis gemäß § 2 Abs. 1 SSpielhG als verfassungswidrig anzusehen wäre, was aber nicht einmal die Klägerin selbst geltend macht und wovon auch nicht auszugehen ist. Vermag aber eine Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO der Klägerin keinen Vorteil zu verschaffen, gibt es hierfür auch keinen (wichtigen) Grund im Sinne des Abs. 3 der Vorschrift, so dass der Klageantrag gemäß Ziff. 1 abzuweisen ist. II. Randnummer 33 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, für den Betrieb der geplanten Spielhalle „...“ neben ihrer vom 4.5.2012 datierenden Erlaubnis gemäß § 33i GewO bis zum Ablauf des 30.6.2017 keiner zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu bedürfen. Randnummer 34 Nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfen - unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse – die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, wobei gemäß Abs. 3 der Vorschrift das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. § 4 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV-Saar bestimmt insoweit, dass die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV nach den Bestimmungen des SSpielhG erteilt wird. § 2 Abs. 1 SSpielhG besagt wiederum, dass der Betrieb einer Spielhalle - ungeachtet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften - einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz bedarf, die gemäß § 12 Abs. 6 SSpielhG zugleich die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV umfasst. Die vorgenannten Erlaubniserfordernisse gelten grundsätzlich seit dem Inkrafttreten der betreffenden Gesetze am 1.7.2012 und zwar ungeachtet bereits bestehender sonstiger Genehmigungen, etwa nach § 33i GewO oder auch baurechtlicher Art. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, wonach die Erlaubniserfordernisse gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bzw. § 2 Abs. 1 SSpielhG unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Des Weiteren bestimmt § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV ausdrücklich, dass die Regelungen des
- Abschnitts, also die §§ 24 bis 26 GlüStV, ab Inkrafttreten des Staatsvertrages Anwendung finden. Auch ist in der Gesetzesbegründung zu § 12 SSpielhG ausgeführt, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und damit auch das Erlaubniserfordernis ab dessen Inkrafttreten einzuhalten sind und dies grundsätzlich auch für bereits bestehende Spielhallen – und damit erst recht für lediglich geplante, aber bereits nach § 33i GewO genehmigte – gilt Randnummer 35 vgl. LT-Drs. 15/15, S.
- Randnummer 36 Ausnahmen ergeben sich lediglich aus den Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 f. GlüStV und in § 12 SSpielhG. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestehen und für die bis zum 28.10.
§ 33iGew
O erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28.10.
§ 33iGew
O erteilt worden ist, gelten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit den §§ 24 und 25 vereinbar. Auf diese Übergangsfristen nimmt auch das SSpielhG in § 12 Abs. 1 Satz 1 Bezug. Randnummer 37 Ausgehend davon bedarf die Klägerin derzeit zum Betrieb der von ihr geplanten Spielhalle „...“ in jedem Fall einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V.m. § 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SSpielhG. Auf die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV kann die Klägerin sich – wie bereits dargelegt – schon deshalb nicht berufen, da diese sich nur auf am 1.7.2012 bereits bestehende Spielhallen bezieht, wohingegen sich die streitgegenständliche Spielhalle zu diesem Zeitpunkt lediglich im Planungsstadium befand und bis heute nicht errichtet wurde. Aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GewO kann die Klägerin ebenfalls derzeit nichts mehr für sich herleiten, da nach dieser Vorschrift eine glücksspielrechtliche Genehmigung allenfalls bis zum 30.6.2013 entbehrlich war. Randnummer 38 Von daher sind die von der Klägerin gegen die Übergangsregelung erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken im vorliegenden Verfahren bereits rechtlich nicht erheblich. Randnummer 39 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kammer diese auch nicht teilt. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und weiterer Obergerichte Randnummer 40 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2014 – 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -, vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 - und vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 -; siehe auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - und vom 15.4.2014 - 7 ME 121/13 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2013 - 3 B 418/13 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -; BayVGH, Beschluss vom 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 -; Bay. VerfGH, Beschluss vom 28.6.2013 - Vf.10-VII-12 u.a. -, Hess. VGH Beschluss vom 5.9.2014 - 8 B 1036/14 -, jeweils bei juris Randnummer 41 geht die Kammer weiterhin davon aus, dass die hier in Rede stehenden Regelungen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, im AG GlüStV-Saar und im SSpielhG nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstoßen. Dies betrifft sowohl die Vereinbarkeit der in § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV enthaltenen Übergangsregelungen mit höherrangigem Recht als auch die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1 SSpielhG), Mehrfachkonzessionen verboten sind und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 3 Nr. 1 und 2 SSpielhG). An dieser in einer Reihe von Eilrechtsschutzverfahren entwickelten und vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigten Rechtsprechung hält die Kammer fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen u.a. in den Beschlüssen der Kammer vom 22.11.2013 - 1 L 849/13 - sowie - 1 L 1266/13 - , vom
- 11.2013 - 1 L 976/13 - und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -, vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 - und vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 - Bezug genommen. Die Kammer sieht auch nach eingehender Prüfung im vorliegenden Klageverfahren keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Randnummer 42 Insbesondere bietet auch das von der Klägerin angeführte Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, in dem dieser die Stichtagsregelung des Glücksspielstaatsvertrags und des entsprechenden baden-württembergischen Landesrechts als mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar erachtet hat, nach Auffassung der Kammer keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg die entsprechenden Bestimmungen ungeachtet der von ihm angenommenen Unvereinbarkeit mit der baden-württembergischen Landesverfassung für einstweilen weiter anwendbar erklärt hat, wenn auch mit der Maßgabe einer unter bestimmten Voraussetzungen zu leistenden Entschädigung. Zum anderen teilt die Kammer die verfassungsrechtlichen Bedenken des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht. Die Kammer ist nach wie vor der Auffassung, dass der gewählte Stichtag 28.10.2011 keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Mit diesem Stichtag hat der Gesetzgeber auf die an diesem Tag zu Ende gegangene Ministerpräsidentenkonferenz abgestellt, bei der sich 15 der 16 Länder darauf verständigt haben, den neuen GlüStV bis zum 15.12.2011 unterzeichnen zu wollen. Jedenfalls in den interessierten Kreisen, zu denen die Betreiber von Spielhallen zählen, war spätestens mit dem Beschluss der Ministerpräsidenten klar, dass mit einer deutlich restriktiveren Neuregelung des Spielhallenrechts zu rechnen war. Hierüber war in der Tagespresse berichtet und in den einschlägigen Foren diskutiert worden Randnummer 43 vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen: BayVGH, Beschluss vom
- 4.2014, - 22 CS 14.224 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 27.5.2014 - 6 B 10343/14 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -; jeweils bei juris. Randnummer 44 Es kommt auch nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der Beendigung der Ministerpräsidentenkonferenz noch nicht alle Einzelheiten der bevorstehenden Neuregelung bekannt waren und der Abschluss des Staatsvertrages noch nicht gänzlich gesichert war. Denn allein die Aussicht darauf, dass sich die Rechtslage aus Sicht der Spielhallenbetreiber in absehbarer Zeit mit gewisser Wahrscheinlichkeit „verschlechtern“ würde, hat bereits das Vertrauen darauf, dass die bei Erlaubniserteilung geltende Rechtslage auch künftig unverändert bestehen bleiben würde, beeinträchtigt. Die gesetzgeberische Einschätzung, dass die mit dem Ende der Ministerpräsidentenkonferenz absehbare Rechtsänderung bei Fehlen der beanstandeten Stichtagsregelung hinreichend Anlass gegeben hätte, auf die Erteilung von Erlaubnissen nach altem Recht hinzuwirken und solche „zur Sicherheit“ und „auf Vorrat“ zu erlangen, ist nicht zu beanstanden Randnummer 45 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 – 1 B 470/13 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.5.2014 - 6 B 10343/14 -; jeweils bei juris. Randnummer 46 Der vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Auffassung, wonach im Rahmen einer Stichtagsregelung an eine hinreichend konkrete „amtliche“ Veröffentlichung einer geplanten Neuregelung angeknüpft werden müsse, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass sich der Entscheidung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg die Kriterien dafür, wann eine Veröffentlichung im vorgenannten Sinne „amtlich“ ist, schon nicht eindeutig entnehmen lassen, berücksichtigt der Ansatz des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht hinreichend, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bereits - wie hier - beeinträchtigt sein kann, bevor es zu einer „amtlichen“ Verlautbarung einer geplanten Neuregelung kommt und bevor jedes Detail einer Neuregelung auch „offiziell“ bekannt ist. Dies darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer Übergangsregelung berücksichtigen. Dass auch andere Gestaltungen einer Übergangsregelung möglich - gegebenenfalls sogar naheliegender - wären, ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht entscheidend Randnummer 47 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/ 13; juris. Randnummer 48 Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Maßgeblichkeit des parlamentarischen Gesetzesbeschlusses bei rückwirkenden Steuergesetzen Randnummer 49 vgl. Beschluss vom 10.
- 2012 – 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302 und vom 7.7.2010 – 2 BvL 1/03 u.a. -, BVerfGE 127, 31; juris Randnummer 50 folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich auf Vorschriften des Steuerrechts, mit denen nicht ausschließlich eine tatbestandliche Rückanknüpfung verbunden ist, sondern Sachverhalte, die bei Inkrafttreten neuer steuerrechtlicher Vorschriften bereits der Vergangenheit – aber noch dem laufenden Veranlagungszeitraum – angehören, einer neuen gesetzlichen Regelung unterworfen werden. Die besonderen Kriterien für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Steuerrecht, die danach durch eine Verzahnung echter und unechter Rückwirkungselemente geprägt ist und daher Besonderheiten aufweist, gelten vorliegend nicht. Denn die im neuen Spielhallenrecht vorgesehene Erlaubnispflicht für bereits bestehende, legal betriebene Spielhallen wirkt sich ausschließlich nach Inkrafttreten des neuen Rechts aus und lässt die in der Vergangenheit durch Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO begründeten Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit vollständig unberührt. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht auch in einem anderen Fall einen vor dem Gesetzesbeschluss liegenden und nicht mit dem Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang stehenden, aber für die weitere Entwicklung und das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage relevanten Zeitpunkt als Stichtag im Rahmen einer Übergangsbestimmung gebilligt Randnummer 51 vgl. BVerfG, Urt. v. 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239; zu Vorstehendem auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/ 13 m.w.N.; juris. Randnummer 52 Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber bei der Regelung der einjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, auf die § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG Bezug nimmt, seinen Gestaltungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und nicht auf den Zeitpunkt der vorangegangenen Antragstellung abgestellt hat. Der Gesetzgeber durfte den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis schon deshalb als Stichtag für geeignet halten, weil der Inhaber einer Spielhalle auch nach altem Recht nicht darauf vertrauen konnte, eine solche betreiben zu können, bevor ihm eine Erlaubnis hierfür erteilt worden war. Erst nach Erhalt der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO durfte die Spielhalle legal betrieben werden und kam dem Spielhallenbetreiber eine schutzwürdige Rechtsposition zu. Die Erlaubniserteilung eignet sich auch deshalb als Stichtag, weil sie klar bestimmbar ist und eine praktikable Rechtsanwendung ermöglicht. Der Zeitpunkt der Antragstellung wirft demgegenüber weitere Fragen auf, etwa ob es auf den erstmaligen Erlaubniserteilungsantrag oder auf den – mitunter nicht ohne weiteres bestimmbaren und deshalb in Einzelfällen ggf. streitigen - Zeitpunkt ankommen soll, zu dem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, der Antrag mithin entscheidungsreif ist. Ein auf die Antragstellung abstellender Stichtag wäre damit letztlich mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, während ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung eine eindeutige Differenzierung erlaubt Randnummer 53 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss v. 10.2.2014 -1 B 470/14-; OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.4.2014 -7 ME 121/13-; OVG Hamburg, Beschluss v. 24.6.2014 -4 Bs 279/13-; BayVGH, Beschluss v. 30.9.2013 -10 CE 13.1802-; jeweils bei juris. Randnummer 54 Sprechen danach gute Gründe dafür, den Stichtag an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zu knüpfen, so vermag der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Genehmigungspraxis vielfach so ausgesehen habe, dass die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis nach § 33i GewO erst erteilt habe, nachdem die betreffende Spielhalle bereits vollständig errichtet und eingerichtet gewesen sei, im Ergebnis ebenso wenig durchzugreifen wie der Einwand, es habe wegen der Maßgeblichkeit der Erlaubniserteilung letztlich in der Hand der Behörde gelegen zu entscheiden, ob ein Spielhallenbetreiber unter die lange oder die kurze Übergangsfrist falle. Diese Gesichtspunkte mögen zwar ihrerseits dafür sprechen, im Rahmen der Stichtagsregelungen an den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung anzuknüpfen. Sie sind aber nicht zwingend und rechtfertigen daher nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe den ihm zukommenden Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften überschritten Randnummer 55 vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 24.6.2014 -4 Bs 279/13-; OVG des Saarlandes, Beschluss v. 14.3.2014 -1 B 102/14-; jeweils bei juris. Randnummer 56 Der anders lautenden Auffassung des Staatsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg vermag sich die Kammer demgegenüber nicht anzuschließen. Die dort vorgeschlagenen Möglichkeiten einer Ausgestaltung der Übergangsbestimmungen, die die Belange der Spielhallenbetreiber nach Auffassung des Staatsgerichtshofs weniger beeinträchtigt hätten, werfen ihrerseits Abgrenzungs- und Billigkeitsfragen auf. Gibt es aber keine „idealen“ Übergangsbestimmungen, ist es Sache des Gesetzgebers, eine seiner Auffassung nach am ehesten zweckmäßige Ausgestaltung zu wählen. Randnummer 57 Abgesehen davon zeigt gerade der vorliegende Fall, dass es auch durchaus möglich war, bereits weit vor der Realisierung eines geplanten Projektes die dafür erforderliche Spielhallenerlaubnis zu erhalten. Randnummer 58 Nach alldem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 60 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 61 Gründe für eine Zulassung der Berufung i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 62 Beschluss Randnummer 63 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt.