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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 940/13 Urteil Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten beim Einsatz einer Arbeitsassistenz eines schwe

Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten beim Einsatz einer Arbeitsassistenz eines schwerbehinderten Menschen Leitsatz Zur Frage, ob beim Einsatz einer Arbeitsassistenz eines schwerbehinderten Mensche

§ 33SGB I, der für alle Bereiche des Sozialgesetzbuches gilt.

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 -OVG 6 B 1.09.-, juris;

§ 33SGB I, der für alle Bereiche des Sozialgesetzbuches gilt.

, wobei auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abzustellen ist 5 VG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2012 -7 K 2493/10.F-, juris VG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2012 -7 K 2493/10.F-, juris . Es kommt bezogen auf den Einzelfall darauf an, ob der Schwerbehinderte ohne eine Arbeitsassistenz nicht in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit so wahrzunehmen, wie es den Zielsetzungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gem. § 102 Abs. 2 SGB IX entspricht. Nach den dort niedergelegten Grundsätzen soll die Hilfeleistung ermöglichen, dass sich der schwerbehinderte Mensch im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten kann und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beruflich tätig ist. Die begleitende Hilfe soll verhindern, dass der schwerbehinderte Mensch in seiner sozialen Stellung absinkt. Dem Begriff der Arbeitsassistenz ist dabei immanent, dass ein Anspruch lediglich auf eine unterstützende, gezielt den behinderungsbedingten Nachteil ausgleichende Arbeitskraft gerichtet sein kann, wobei die Arbeit im Kern vom schwerbehinderten Mensch selbst geleistet werden muss. Randnummer 20 Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Kern selbst leistet, zur Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeit aber einer Hilfestellung durch eine Assistenzkraft bedarf. Streitig sind vorliegend allein die Höhe des zu vergütenden Stundensatzes (

  1. a)und die Anrechnung sog. Bereitschaftszeiten (b). Randnummer 21 (
  2. a)Es bedarf im Rahmen der Frage der Höhe der Vergütung keiner näheren Befassung mit der Frage, ob die in den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX vom 28.02.2011 unter Nr. 4.1 angesetzten Beträge stets geeignet sind, eine einzelfallbezogene sachgerechte Förderung zu ermöglichen. Die Höhe der Vergütung hängt nämlich entscheidend davon ab, welche qualitativen Anforderungen an die konkreten Assistenzleistungen gestellt werden. Randnummer 22 Nach dem Vortrag des Klägers geht das Gericht davon aus, dass es sich bei den ihm gegenüber zu erbringenden Leistungen um solche handelt, für die eine besondere Qualifikation, insbesondere eine Ausbildung mit dem Schwerpunkt Behindertenbetreuung im Arbeitsleben (z.B. sonderpädagogischen Ausbildung, Ausbildung in medizinischen Berufen, z.B. Krankenschwester-/Pfleger), nicht erforderlich ist. Ausweislich des fachtechnischen Gutachtens, das der Beklagte am 12.03.2013 erstellt hat, handelt es sich bei den für den Kläger zu erbringenden Assistenzleistungen um einfache, wenn auch notwendige Handreichungen und Hilfestellungen 6 vgl. Bl. 17 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten vgl. Bl. 17 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten . Im Übrigen benötigt der Kläger für seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit eine Mobilitätshilfe. Im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen, die im Falle des Klägers damit an eine Arbeitsassistenz gestellt werden, erweist sich der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Bruttostundenlohn von 12,00 € als bedarfsgerecht 7 vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 –OVG 6 B 1./09-, a.a.O., wo bei vergleichbaren Assistenzleistungen ein Stundensatz von 8,60 € als angemessen angesehen wurde. vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 –OVG 6 B 1./09-, a.a.O., wo bei vergleichbaren Assistenzleistungen ein Stundensatz von 8,60 € als angemessen angesehen wurde. . Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Ein Vergleich der hier zu erbringenden und zu vergütenden Assistenzleistungen mit den im Rahmen des persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 SGB IX trägerübergreifend als „Komplexleistung“ gezahlten Stundensätzen einer Assistenz ist aufgrund der Systematik der Regelungen des SGB IX nicht möglich. Das persönliche Budget ist allein eine besondere Form der Leistungsausführung 8 vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R -, juris vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R -, juris ; es stellt insbesondere keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar und bedarf zwingend einer - hier fehlenden - Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag 9 vgl. § 4 Budgetverordnung; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11-, juris vgl. § 4 Budgetverordnung; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11-, juris . Da die Assistenzkraft von der „AAA Consulting Engineering“ gestellt wird, erschließt sich auch ein unmittelbarer Zusammenhang mit spezifisch im Bereich Unterstützung behinderter Menschen ausgebildeten Fachpersonals nicht. Zwar kann angenommen werden, dass insoweit familiäre Bindungen bestehen, was sicherlich für die im Falle des Klägers auch erforderlichen, jedoch nicht zur Arbeitsassistenz zählenden, pflegerischen und betreuerischen Maßnahmen von Belang ist. Für das Gericht ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger eine besonders vertrauensvolle Assistenzkraft benötigt. Dass die Tätigkeit besonderes Vertrauen erfordert und der Kläger auf die Zuverlässigkeit der Assistenzkraft angewiesen ist, fällt aber nicht „lohnerhöhend“ ins Gewicht, da dies - der Umstand, dass ein Arbeitgeber in besonders hohem Maße darauf angewiesen ist, seinen Mitarbeitern Vertrauen entgegenzubringen - in vielen Bereichen der Wirtschaft der Fall ist. Randnummer 23 (
  3. b)Der nach alldem nachvollziehbare Hilfebedarf des Klägers ist im Hinblick auf die Arbeitszeit der Arbeitsassistenz wie folgt zu bewerten: Randnummer 24 Die benötigte Hilfeleistung ist nur insoweit von vornherein festgelegt und damit zeitlich kalkulierbar, als es um die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen geht, wobei aufgrund des Arbeitsplatzes - wie sich aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 27.09.2013 ergibt - eine schnell wechselnde Arbeitstätigkeit vorherrscht, die dem politischen Betrieb geschuldet ist 10 vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte . Die Hilfeleistungen - insbesondere im Rahmen der Mobilitätshilfe - fallen daher überwiegend „spontan“ an, sind zeitlich nicht genau kalkulierbar und daher auch nicht durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen in der Weise aufzufangen, dass sich der Betreuungsbedarf des Klägers auf bestimmte Zeiten seiner Arbeitszeit eingrenzen ließe. Dabei wird nicht verkannt, dass die Summe der auf den Arbeitstag verteilten tatsächlich anfallenden Hilfeleistungen bezogen auf die regelmäßige Tagesarbeitszeit von 7,86 Stunden 11 s. Schreiben des Arbeitgebers, Bl. 9, 10 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten s. Schreiben des Arbeitgebers, Bl. 9, 10 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten nur einen Teil dessen ausmacht (diesen Anteil hat das beklagte Landesamt für den streitgegenständlichen Zeitraum mit 3 Stunden ermittelt; diese Ermittlung dürfte nach der vom Kläger vorgelegten „Einsatz- und Wartezeiten“ Erhebung der …-Fraktion 12 vgl. Bl. 29 - 32 der Gerichtsakte vgl. Bl. 29 - 32 der Gerichtsakte zutreffend und hinsichtlich der konkreten Einsatzzeit mehr als ausreichend sein). Randnummer 25 Allerdings sind diese Hilfeleistungen - wie ausgeführt - in zeitlicher Hinsicht nicht kalkulierbar bzw. planbar, und sie übersteigen ganz eindeutig das Maß dessen, was mit Hilfe von Kollegen am Arbeitsplatz in zumutbarer Weise zu bewältigen ist. Der Kläger hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass er deren Hilfsbereitschaft nicht überbeanspruchen bzw. sich diesbezüglich in Abhängigkeiten begeben möchte. Randnummer 26 Nach Auffassung der Kammer besteht daher im Fall des Klägers während der hier ausschließlich zu betrachtenden Arbeitszeit in einem Umfang von weiteren 4 Stunden ein (Bereitschafts-)Assistenzbedarf, wobei sich dieser Bedarf an die vom Gericht angeforderte und vom Arbeitgeber des Klägers vorgelegte „Einsatz- und Wartezeiten“-Berechnung 13 vgl. Bl. 29 - 32 der Gerichtsakte vgl. Bl. 29 - 32 der Gerichtsakte als wöchentlicher Durchschnittswert anlehnt. Ein solcher Bereitschaftsassistenzbedarf ist zu Recht so in der Rechtsprechung anerkannt 14 VG München, Urteil vom 28.07.2010 -M 18 K 10.2468-, juris VG München, Urteil vom 28.07.2010 -M 18 K 10.2468-, juris und findet im Rahmen des Ziff. 4.1 der o.a. Empfehlungen ausdrücklich Berücksichtigung. Nur mit diesen Bereitschaftszeiten kann zur Überzeugung des Gerichts im Fall des Klägers das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden. Denn allein durch eine solche Ausgestaltung der Hilfeleistung kann sich der schwerbehinderte Kläger im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen auf dem sog. „1. Arbeitsmarkt“ überhaupt behaupten und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beruflich tätig sein. Randnummer 27 Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung der vom Beklagten zu zahlenden notwendigen Kosten der Arbeitsassistenz: 7 Stunden täglich x 12,00 € x 20 Arbeitstage = 1.680,00 €/monatlich. Randnummer 28 Die im Bescheid des Beklagten vom 26.03.2013 enthaltene Vorbehaltsklausel ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn sie beruht auf dem klaren Wortlaut des § 102 Abs. 4 SBG IX („… aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.“) 15 Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob dieser Vorbehalt der Behörde im Einzelfall ein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Mittel, die für eine notwendige Arbeitsassistenz übernommen werden, einräumt; dies mit überzeugenden Argumenten verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 - OVG 6 B 1./09 -, juris. Auf diese Frage kommt es vorliegend entscheidungserheblich nicht an, da der Beklagte selbst davon ausgeht, dass der Mittelvorbehalt nach §102 Abs. 4 SGB IX keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Bewilligung im Einzelfall beinhaltet, vgl. Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013, Bl. 39 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob dieser Vorbehalt der Behörde im Einzelfall ein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Mittel, die für eine notwendige Arbeitsassistenz übernommen werden, einräumt; dies mit überzeugenden Argumenten verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 - OVG 6 B 1./09 -, juris. Auf diese Frage kommt es vorliegend entscheidungserheblich nicht an, da der Beklagte selbst davon ausgeht, dass der Mittelvorbehalt nach §102 Abs. 4 SGB IX keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Bewilligung im Einzelfall beinhaltet, vgl. Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013, Bl. 39 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten. . Randnummer 29 Nach allem war der Klage nur teilweise stattzugeben. Gemäß § 155 Abs. 1 VwGO waren die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens vorliegend gegeneinander aufzuheben. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Bl. 33 der Verwaltungsakte 2) Bl. 29-32 der Gerichtsakte 3) vgl. Bl. 58, 62, 65 und 66 der Gerichtsakte 4) vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 -OVG 6 B 1.09.-, juris;

§ 33SGB I, der für alle Bereiche des Sozialgesetzbuches gilt.

5) VG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2012 -7 K 2493/10.F-, juris 6) vgl. Bl. 17 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 7) vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 –OVG 6 B 1./09-, a.a.O., wo bei vergleichbaren Assistenzleistungen ein Stundensatz von 8,60 € als angemessen angesehen wurde. 8) vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R -, juris 9) vgl. § 4 Budgetverordnung; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11-, juris 10) vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte 11) s. Schreiben des Arbeitgebers, Bl. 9, 10 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 12) vgl. Bl. 29 - 32 der Gerichtsakte 13) vgl. Bl. 29 - 32 der Gerichtsakte 14) VG München, Urteil vom 28.07.2010 -M 18 K 10.2468-, juris 15) Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob dieser Vorbehalt der Behörde im Einzelfall ein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Mittel, die für eine notwendige Arbeitsassistenz übernommen werden, einräumt; dies mit überzeugenden Argumenten verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 - OVG 6 B 1./09 -, juris. Auf diese Frage kommt es vorliegend entscheidungserheblich nicht an, da der Beklagte selbst davon ausgeht, dass der Mittelvorbehalt nach §102 Abs. 4 SGB IX keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Bewilligung im Einzelfall beinhaltet, vgl. Widerspruchsbescheid vom 01.07.2013, Bl. 39 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten.

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