GO, 292 ZPO- BVerwG, Urteil vom 24.08.1990, a.a.O. vgl. zu den
GO, 292 ZPO- BVerwG, Urteil vom 24.08.1990, a.a.O. ), dass die Klägerin innerhalb der Wohngemeinschaft einen getrennten Haushalt führt, also z. B. jede in der Wohngemeinschaft lebende Person für sich sämtliche Einkäufe erledigt, kocht und es keine gemeinsamen Gebrauchsgegenstände gibt sowie die Wohnung nicht gemeinsam gereinigt wird 5 vgl. hierzu nur VG München, Urteil vom 26.04.2007 -M 22 K 06.2664-, juris vgl. hierzu nur VG München, Urteil vom 26.04.2007 -M 22 K 06.2664-, juris . Die Klägerin trägt insoweit nur vor, sie bereite sich in der Küche alleine ihr Essen zu und es gebe im Zusammenhang mit dem Zusammenleben keine näheren Absprachen mit den übrigen Mitbewohnern. Damit ist ein „gemeinsames versorgen“ gerade nicht ausgeschlossen und geschweige denn bewiesen, dass es drei getrennte Haushalte in der Wohnung gibt, zumal der Sohn und die Schwiegertochter ausweislich des Mietvertrags 6 vgl. Bl. 13-15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie das Wohngeldformular „Angaben des Vermieters zum Wohnraum“, Bl. 16 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten vgl. Bl. 13-15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie das Wohngeldformular „Angaben des Vermieters zum Wohnraum“, Bl. 16 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten die Wohnung gemeinsam mit der Klägerin gemietet haben. Allein aus diesem Grund muss es Absprachen über ein „aus einem Topf wirtschaften“ 7 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.08.1990, a.a.O. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.08.1990, a.a.O. geben.“ Randnummer 34 Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor Ort hat diese Einschätzung bestätigt. So gibt es keine getrennten Haushalte. Vielmehr werden, wie dies bei zusammenlebenden Familien üblich ist, die Haushaltsgegenstände, insbesondere Töpfe und Geschirr, gemeinsam benutzt. Zudem werden die im Bad der Klägerin stehende Waschmaschine und der sich dort befindliche Trockner gemeinsam benutzt. Auch im Übrigen ergab sich, dass das Leben in der Wohnung dem üblichen Bild einer in einer Wohnung lebenden Familie entspricht. So wird auf die Klägerin, die in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt ist, im Rahmen von Besorgungen „Rücksicht“ genommen, in dem jedenfalls schwerere Gegenstände von den übrigen Haushaltsmitgliedern mit eingekauft werden. Insoweit bestehen sehr wohl Absprachen zwischen den Haushaltsmitgliedern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohl des Zusammenlebens untereinander aufteilen. Ein anderes Ergebnis wäre auch völlig lebensfremd. Allein die bei der gemeinsamen Nutzung der Küche und insbesondere der gemeinsamen Nutzung von Waschmaschine und Trockner erforderliche gegenseitige Rücksichtnahme - für die Nutzung dieser Geräte muss das Wohnzimmer/Schlafzimmer der Klägerin durchquert werden - gebietet solche Absprachen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) vgl. Bl. 44 und 48 der Gerichtsakte 2) vgl. die Klagebegründung vom 15.04.2014, Bl. 38 ff. der Gerichtsakte 3) vgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1990 -8 C 65/89-, E 85, 314, 320; vgl. dazu, dass das Nutzen einer gemeinsamen Küche ausreicht auch VG Oldenburg, Urteil vom 26.01.2007 -13 A 843/06- m.w.N., juris 4) vgl. zu den
GO, 292 ZPO- BVerwG, Urteil vom 24.08.1990, a.a.O. 5) vgl. hierzu nur VG München, Urteil vom 26.04.2007 -M 22 K 06.2664-, juris 6) vgl. Bl. 13-15 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie das Wohngeldformular „Angaben des Vermieters zum Wohnraum“, Bl. 16 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 7) vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.08.1990, a.a.O.
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