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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 934/13 Urteil Schwerbehindertenrecht: Überprüfung der Ermessensausübung bei Zustimmung zur Kündigung §

Schwerbehindertenrecht: Überprüfung der Ermessensausübung bei Zustimmung zur Kündigung Leitsatz Zur Prüfung des Ermessens im Rahmen der Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhä

§ 85SGB IX) vgl. Urteil der Kammer vom 11.02.2011 -3 K 1934/09- m.w.N.; Bay

VGH, Beschluss vom 12.8.2008 -12 ZB 07.3029-; zit. nach juris (

§ 85

SGB IX) , mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Beendigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägt. Randnummer 25 Im Rahmen der Kontrolle dieser Ermessensentscheidung hat das Verwaltungsgericht innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägung all das eingestellt hat, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, ob sie dabei von einem richtig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und die sodann vorgenommene relative Gewichtung sachgerecht ist. Nicht zu prüfen ist, ob irgendwelche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung sprechen, so dass sie im Ergebnis aufrechterhalten werden kann 2 vgl. nur Urteil der Kammer vom 13.05.2011 -3 K 2296/10- vgl. nur Urteil der Kammer vom 13.05.2011 -3 K 2296/10- . Randnummer 26 Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen 3 vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.01.1993 -5 B 80/92-; OVG NRW, Urteil vom 23.05.2000 -22 A 3145/98-, jeweils zitiert nach juris vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.01.1993 -5 B 80/92-; OVG NRW, Urteil vom 23.05.2000 -22 A 3145/98-, jeweils zitiert nach juris . Randnummer 27 Dies berücksichtigend haben das Integrationsamt und der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten vorliegend bei ihren Entscheidungen den Untersuchungsgrundsatz nach §§ 20, 21 SGB X nicht beachtet und damit den Sachverhalt unter Einbeziehung der Einlassungen der Klägerin bei ihren Anhörungen unvollständig ermittelt 4 siehe zur diesbezüglichen Ermittlungspflicht BVerwG, Beschluss vom 5.12.2006 -5 B 171/06-; BayVGH, Urteil vom 22.10.2008 -12 BV 07.2256-, jeweils zit. nach juris siehe zur diesbezüglichen Ermittlungspflicht BVerwG, Beschluss vom 5.12.2006 -5 B 171/06-; BayVGH, Urteil vom 22.10.2008 -12 BV 07.2256-, jeweils zit. nach juris , in dem sie nicht überprüft haben, ob die Klägerin aufgrund ihrer krankheitsbedingten Behinderungen tatsächlich nur mit einer Arbeitszeit von drei Stunden täglich belastbar ist. Randnummer 28 Insbesondere der Widerspruchsbescheid, der dem Ausgangsbescheid seine maßgebliche Gestalt verleiht (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), stellt entscheidungserheblich darauf ab, dass die Sachaufklärung ergeben habe, dass kein leidensgerechter Arbeitsplatz mit einer Stundenzahl von drei Stunden angeboten werden könne („Der Widerspruchsausschuss sieht es als nachgewiesen an, dass die Stadt der Frau ... keinen leidensgerechten Arbeitsplatz mit einer Stundenzahl von drei Stunden täglich anbieten kann. Diese Auffassung wird auch von der Berufsgenossenschaft, dem Betriebsarzt, dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung geteilt.“). Randnummer 29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die im Widerspruchsbescheid genannten Stellungnahmen der Berufsgenossenschaft, des Betriebsarztes, des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung dem Widerspruchsausschuss im Zeitpunkt seiner Entscheidung in schriftlicher Form nicht vorgelegen haben, wie sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 04.10.2013 an das Gericht ergibt („Offensichtlich wurden lediglich telefonische Auskünfte eingeholt, die bei der Bescheiderteilung zwar mitberücksichtigt wurden, jedoch nicht nachvollziehbar dokumentiert sind.“). Wie sich aus entsprechenden Vermerken in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten ergibt, waren die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuss nicht anwesend 5 vgl. Bl. 59 und 59 R der Verwaltungsunterlagen des Beklagten vgl. Bl. 59 und 59 R der Verwaltungsunterlagen des Beklagten . Randnummer 30 Letztlich entscheidungserheblich ist aber, dass die im Widerspruchsbescheid getroffene Feststellung, dass der Betriebsarzt die Auffassung teile, dass für die Klägerin kein leidensgerechter Arbeitsplatz mit einer Stundenzahl von drei Stunden vorliege, durch die einzig vorliegende Stellungnahme eines Betriebsarztes nicht getragen wird. Dem Gericht wurde mit Schriftsatz des Beklagten vom 04.10.2013 lediglich ein Schreiben des Dr. med. …, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 23.11.2009 vorgelegt 6 dieses Schreiben hat der Beklagte am 21.08.2013 bei der Beigeladenen angefordert, vgl. Bl. 68 der Gerichtsakte dieses Schreiben hat der Beklagte am 21.08.2013 bei der Beigeladenen angefordert, vgl. Bl. 68 der Gerichtsakte . Dort wird ausgeführt 7 s. Bl. 69 der Gerichtsakte s. Bl. 69 der Gerichtsakte : Randnummer 31 „Frau ... kann sämtliche Tätigkeiten, die nicht mit einer starken Belastung der rechten Hand verbunden sind, ausüben. Die Tätigkeit an einem reinen Bildschirmarbeitsplatz ist der Probandin derzeit nicht zuzumuten. Randnummer 32 Zum Beispiel könnte Frau ... in der Telefonzentrale leidensgerecht eingesetzt werden. Diese Tätigkeit kann meines Erachtens vollschichtig und ohne wesentliche Einschränkungen durchgeführt werden. Randnummer 33 Bei entsprechender Verwaltungsausbildung ist der Einsatz als Sachbearbeiterin möglich (unter Beachtung oben gemachter Einschränkung). Randnummer 34 Auch Tätigkeiten im Geschäftszimmerbereich (Zuarbeiten) sind denkbar.“ Randnummer 35 Diese Ausführungen des Betriebsarztes („vollschichtig und ohne wesentliche Einschränkungen“) lassen den vom Widerspruchsausschuss gezogenen Schluss offensichtlich nicht zu. Randnummer 36 Von daher erschließt sich dem Gericht nicht, woher der Beklagte die tatsächliche Grundlage seiner Ermessenserwägungen entnommen hat. Die Ermessensentscheidung, die auf der Sachverhaltsebene maßgeblich von einer Bewertung der klägerischen Krankheiten sowie deren weiteren Verlauf und damit von medizinischer Sachkenntnis abhängig ist 8 vgl. dazu, dass in Fällen, in denen es – wie vorliegend – maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen ankommt, regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich ist, BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 -2 B 69/12- (bezogen auf die in einem solchen Fall fehlende eigene Sachkunde des Richters) vgl. dazu, dass in Fällen, in denen es – wie vorliegend – maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen ankommt, regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich ist, BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 -2 B 69/12- (bezogen auf die in einem solchen Fall fehlende eigene Sachkunde des Richters) , ist vielmehr im Bereich der bloßen Behauptung verblieben, zumal das beklagte Landesamt auch ansonsten keine ärztlichen Stellungnahmen beigezogen hat (z.B. die von der Klägerin genannten Befunde vom 30.07.2010 und 21.04.2011 9 s. Bl. 21 und Bl. 34 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten s. Bl. 21 und Bl. 34 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten , die im Rentenverfahren bzw. im Verfahren vor dem Sozialgericht eingeholt wurden). Ein Vorgehen nach § 114 S. 2 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht 10 vgl. nur Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 114 Rdnr. 89 a.E. vgl. nur Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 114 Rdnr. 89 a.E. . Randnummer 37 Nach allem war der Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben. Zu einer Kostenentscheidung zu Gunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) der Beigeladenen bestand keine Veranlassung. Randnummer 38 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) vgl. Urteil der Kammer vom 11.02.2011 -3 K 1934/09- m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 12.8.2008 -12 ZB 07.3029-; zit. nach juris (

§ 85SGB IX) 2 ) vgl. nur Urteil der Kammer vom 13.05.2011 -3 K 2296/10- 3 ) vgl. nur BVerw

G, Beschluss vom 22.01.1993 -5 B 80/92-; OVG NRW, Urteil vom 23.05.2000 -22 A 3145/98-, jeweils zitiert nach juris 4) siehe zur diesbezüglichen Ermittlungspflicht BVerwG, Beschluss vom 5.12.2006 -5 B 171/06-; BayVGH, Urteil vom 22.10.2008 -12 BV 07.2256-, jeweils zit. nach juris 5 ) vgl. Bl. 59 und 59 R der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 6 ) dieses Schreiben hat der Beklagte am 21.08.2013 bei der Beigeladenen angefordert, vgl. Bl. 68 der Gerichtsakte 7 ) s. Bl. 69 der Gerichtsakte 8 ) vgl. dazu, dass in Fällen, in denen es – wie vorliegend – maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen ankommt, regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich ist, BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 -2 B 69/12- (bezogen auf die in einem solchen Fall fehlende eigene Sachkunde des Richters) 9) s. Bl. 21 und Bl. 34 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten 10) vgl. nur Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 114 Rdnr. 89 a.E.

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