← Deutschland

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 L 2066/14 Beschluss Überlassung eines kommunalen Saales zur Durchführung eines Neujahrsempfangs an frakt

Überlassung eines kommunalen Saales zur Durchführung eines Neujahrsempfangs an fraktionsloses Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft; Öffentlichkeitsarbeit ist keine Aufgabe einer Fraktion in einer kommunalen Vertretungskörperschaft Leitsatz Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines fraktionslosen Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft auf Überlassung eines kommunalen Saales zur Durchführung eines Neujahrsempfangs. (Rn.22) Orientierungssatz

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines fraktionslosen Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft auf Überlassung eines kommunalen Saales zur Durchführung eines Neujahrsempfangs, zwecks Betreibens von Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und mangels eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg abzulehnen. (Rn.22)
  2. Das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit gehört nicht zu den Aufgaben eines einzelnen Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft. (Rn.23)
  3. Das saarländische KSVG (juris: KomSVwG SL) enthält keine ausdrückliche Bestimmung, die es anordnen oder auch nur zulassen würde, dass die Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben der Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften gehört. (Rn.23)
  4. Es spricht vieles dafür, dass der auf körperschaftsinterne Zwecke begrenzte Sinn der Fraktionsarbeit - ebenso wie beim einzelnen Körperschaftsmitglied - deren Darstellung gegenüber der Öffentlichkeit nicht einschließt. (Rn.23) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
  5. Dezember 2014, 2 B 409/14, Beschluss nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
  6. Januar 2015, 2 B 1/15, Beschluss Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG). Gründe Randnummer 1 Die am 10.12.2014 bei Gericht eingegangenen Anträge, Randnummer 2
  7. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu
  8. den Festsaal Randnummer 3 • am 18.01.2015 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 17.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 10.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Randnummer 4 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Neujahrsempfangs zu überlassen, Randnummer 5
  9. hilfsweise, für den Fall des vollständigen Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu
  10. den Kleinen Saal Randnummer 6 • am 18.01.2015 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 17.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 10.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Randnummer 7 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Neujahrsempfangs zu überlassen, Randnummer 8
  11. weiter hilfsweise, für den Fall des vollständigen Unterliegens mit dem Antrag zu 2.: den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu
  12. den Großen Saal (Saal 4) Randnummer 9 • am 18.01.2015 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 17.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 10.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Randnummer 10 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Neujahrsempfangs zu überlassen, Randnummer 11
  13. weiter hilfsweise , für den Fall des vollständigen Unterliegens mit dem Antrag zu 3.: den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu
  14. den Festsaal Randnummer 12 • am 18.01.2015 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 17.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 10.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Randnummer 13 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Neujahrsempfangs zu überlassen, Randnummer 14
  15. weiter hilfsweise , für den Fall des vollständigen Unterliegens mit dem Antrag zu 4.: den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu
  16. den Kleinen Saal Randnummer 15 • am 18.01.2015 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 17.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 10.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Randnummer 16 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Neujahrsempfangs zu überlassen, Randnummer 17
  17. höchst hilfsweise, für den Fall des vollständigen Unterliegens mit dem Antrag zu 5.: den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu
  18. den Großen Saal (Saal 4) Randnummer 18 • am 18.01.2015 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 17.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, • hilfsweise: am 10.01.2015 von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Randnummer 19 einschließlich Tischen und Stühlen, Bühne mit Lautsprechertechnik, Foyer, Bewirtungszone, Garderobe und Toiletten zur Durchführung eines Neujahrsempfangs zu überlassen, Randnummer 20 können keinen Erfolg haben. Randnummer 21 Die Anträge des Antragstellers zu 1) sind im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreits) zulässig, aber unbegründet (1.). Die Anträge des Antragstellers zu 2) sind unzulässig (2.). Randnummer 22
  19. Hinsichtlich der Anträge des Antragstellers zu 1) kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits mangels Anordnungsanspruchs nicht in Betracht. Zutreffend hat er selbst darauf hingewiesen, dass sein Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. In einem solchen Fall kann ein Anordnungsanspruch nur dann bejaht werden, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. 1 Vgl. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
  20. Aufl., 2013, § 123, Rdnr. 14sowie BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9/12 – NVwZ 2013, 1344 = juris, Rn. 22; jeweils m.z.N. Vgl. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
  21. Aufl., 2013, § 123, Rdnr. 14sowie BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9/12 – NVwZ 2013, 1344 = juris, Rn. 22; jeweils m.z.N. Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden; vielmehr sind die Erfolgsaussichten insoweit gering. Randnummer 23 Der Antragsteller hat vorgetragen, er benötige die Zurverfügungstellung der in seinem Antrag näher bezeichneten Räumlichkeiten "zum Zwecke der Durchführung eines Neujahrsempfangs", wobei er "in diesem Rahmen über seine bisherige Arbeit als Mitglied der Regionalversammlung informieren", also Öffentlichkeitsarbeit betreiben möchte. Das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit gehört indes nicht zu den Aufgaben eines einzelnen Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft; dessen Aufgabenbereich in seiner Eigenschaft als Teil dieses kommunalen Organs beschränkt sich vielmehr auf die gesetzlich und geschäftsordnungsmäßig - vorrangig interne - Mitwirkung in der Vertretungskörperschaft, ihren Ausschüssen und sonstigen Gremien, denen das Mitglied in der Kommune oder für die Kommune angehört. Eine eigene Öffentlichkeitsarbeit - quasi jedes einzelnen Mitglieds der Vertretungskörperschaft - ist insoweit weder vorgesehen, noch liegt sie im Interesse der Kommune. Soweit sich der Antragsteller als fraktionsloses Mitglied der Regionalversammlung auf eine Gleichbehandlung mit den in der Regionalversammlung bestehenden Fraktionen beruft, erscheint bereits zweifelhaft, ob es zu deren Aufgaben gehört, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, deren Kommunalselbstverwaltungsgesetze jedenfalls zum Teil entsprechende Regelungen enthalten - wie zum Beispiel § 56 Abs. 2 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung, wonach die Fraktionen "ihre Auffassung öffentlich darstellen" können -, enthält das saarländische KSVG keine ausdrückliche Bestimmung, die es anordnen oder auch nur zulassen würde, dass die Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben der Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften gehört. Von daher spricht vieles dafür, dass der auf körperschaftsinterne Zwecke begrenzte Sinn der Fraktionsarbeit - ebenso wie beim einzelnen Körperschaftsmitglied - deren Darstellung gegenüber der Öffentlichkeit nicht einschließt. 2 Vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 -, DVBl. 1993, 212 = DÖV 1993, 207 = juris, m.w.N. Vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 -, DVBl. 1993, 212 = DÖV 1993, 207 = juris, m.w.N. Dem braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls kann sich der Antragsteller als Einzelmitglied nicht mit Erfolg auf eine Vergabepraxis hinsichtlich der Fraktionen berufen, die möglicherweise rechtlich zweifelhaft ist. Randnummer 24 Des Weiteren fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Ein solcher ist im Falle der vorliegend in Rede stehenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben, wenn die Regelung „um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint". Insoweit gelten bei einem Kommunalverfassungsstreit – wie er vorliegend in Rede steht – besondere Voraussetzungen. Denn bei einem solchen Innenrechtsstreit ist – auch wenn der Kläger bzw. Antragsteller subjektive Organrechte geltend machen muss – im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über subjektive Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen von Organen oder Organteilen zu entscheiden. Diese sind indes weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt, sondern dem Organ oder Organteil im Interesse der Körperschaft verliehen, der dieses als Organ oder Organteil angehört. 3 Vgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit eines Innenrechtsträgers OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2002 - 15 B 855/02 -; OVG Münster, Urteil vom 10.09.1982 - 15 A 1223/80 -; zur Rechtsweggarantie BVerwG, Urteil vom 11.07.1985 - 7 C 59.
  22. Vgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit eines Innenrechtsträgers OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2002 - 15 B 855/02 -; OVG Münster, Urteil vom 10.09.1982 - 15 A 1223/80 -; zur Rechtsweggarantie BVerwG, Urteil vom 11.07.1985 - 7 C 59.
  23. Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des OVG Münster, die für den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers abstellt, sondern darauf, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint. 4 Vgl. zu dieser Rspr. insbesondere den Beschluss vom 27.09.2002 – 15 B 855/02 –, NVwZ-RR 2003, 228 = juris, m.w.N. sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2008 – 1 L 1272/08 –, juris. Vgl. zu dieser Rspr. insbesondere den Beschluss vom 27.09.2002 – 15 B 855/02 –, NVwZ-RR 2003, 228 = juris, m.w.N. sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2008 – 1 L 1272/08 –, juris. Die Veranstaltung eines Neujahrsempfangs und die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit durch den Antragsteller erscheinen im Interesse des Regionalverbandes jedoch weder objektiv notwendig noch gar unabweisbar. Randnummer 25
  24. Die in ihrer Gesamtheit lediglich hilfsweise gestellten Anträge des Antragstellers zu 2), der als natürliche Person und nicht als Teil des Organs Regionalversammlung und daher prozessual als ein anderes Rechtssubjekt als der Antragsteller zu 1) tätig wird, sind als sogenannte eventuelle subjektive Antragshäufung unzulässig. 5 Vgl. Zur eventuellen subjektiven Klagehäufung BGH, Urteil vom 25.09.1972 - II ZR 28/69 - MDR 1973, 742 = NJW 1972, 2302 (nur Leitsätze) = juris. Vgl. Zur eventuellen subjektiven Klagehäufung BGH, Urteil vom 25.09.1972 - II ZR 28/69 - MDR 1973, 742 = NJW 1972, 2302 (nur Leitsätze) = juris. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Fußnoten 1) Vgl. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
  25. Aufl., 2013, § 123, Rdnr. 14sowie BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9/12 – NVwZ 2013, 1344 = juris, Rn. 22; jeweils m.z.N. 2) Vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 -, DVBl. 1993, 212 = DÖV 1993, 207 = juris, m.w.N. 3) Vgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit eines Innenrechtsträgers OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2002 - 15 B 855/02 -; OVG Münster, Urteil vom 10.09.1982 - 15 A 1223/80 -; zur Rechtsweggarantie BVerwG, Urteil vom 11.07.1985 - 7 C 59.
  26. 4) Vgl. zu dieser Rspr. insbesondere den Beschluss vom 27.09.2002 – 15 B 855/02 –, NVwZ-RR 2003, 228 = juris, m.w.N. sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2008 – 1 L 1272/08 –, juris. 5) Vgl. Zur eventuellen subjektiven Klagehäufung BGH, Urteil vom 25.09.1972 - II ZR 28/69 - MDR 1973, 742 = NJW 1972, 2302 (nur Leitsätze) = juris.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.