G erfülle, sei nicht bekannt. Seine deutsche Ehefrau beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er selbst dürfe nicht arbeiten, da er sich auf Grund seines italienischen Aufenthaltstitels lediglich für einen Kurzaufenthalt von längstens drei Monaten sichtvermerksfrei in Deutschland hätte aufhalten dürfen. Auch vor dem Hintergrund, dass der Lebensunterhalt nicht sichergestellt sei, komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Die Durchführung eines Visumverfahrens im Rahmen des Ehegattennachzugs über eine deutsche Auslandsvertretung erscheine zumutbar. Auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG oder nach § 9 Abs. 2 AufenthG komme nicht in Betracht. Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 11.8.2014 Widerspruch ein. Randnummer 5 Seinen am 9.9.2014 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1.8.2014 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2.10.2014 - 6 L 1166/14 - zurück. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, zwar habe der Antragsteller nunmehr nachgewiesen, dass er über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt. Er habe jedoch, da sein Aufenthalt seit Ablauf des 29.9.2013 illegal gewesen sei, einen Ausweisungsgrund verwirklicht und erfülle die
G nicht. Einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe zudem entgegen, dass sein Lebensunterhalt nicht als gesichert anzusehen sei. Erst recht komme die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht. Randnummer 6 Gegen diesen - dem Antragsteller am 6.10.2014 zugestellten - Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die am 20.10.2014 eingegangene und am selben Tag begründete Beschwerde. II. Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.10.2014 - 6 L 1166/14 -, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 1.8.2014 erfolgte Versagung einer Aufenthalts- sowie Niederlassungserlaubnis zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Randnummer 8 Der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren rechtfertigt die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Hierbei hat sich die Prüfung durch den Senat auf die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe zu beschränken (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 1 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.7.2014 - 1 B 146/14 - und VGH München, Beschluss vom 30.7.2013 - 10 CS 12.637 -, jeweils bei juris Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.7.2014 - 1 B 146/14 - und VGH München, Beschluss vom 30.7.2013 - 10 CS 12.637 -, jeweils bei juris Daher ist das - erst mit der am 24.11.2014 bei Gericht eingegangenen Vertretungsanzeige der Rechtsanwältin C. vorgelegte - Nervenärztliche Attest vom 30.10.2014, nach dem sich der Antragsteller seit dem 27.10.2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung befindet, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Randnummer 9 Ausgehend hiervon hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er ein Visum benötigte. Er sei, da er kein einziges Wort italienisch spreche, direkt zu seiner Familie nach Deutschland gereist, die ihn aufgenommen habe. Des Weiteren macht der Antragsteller geltend, der Lebensunterhalt sei im Gegensatz zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gesichert. Da er noch keine Aufenthalts- und damit Arbeitserlaubnis habe, habe kein gültiger Arbeitsvertrag vorgelegt werden können. Daher habe er nunmehr einen Arbeitsvertrag eingereicht, der unter der auflösenden Bedingung stehe, dass er eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Die Einstellung erfolge zunächst in Teilzeit mit einem monatlichen Gehalt von 700,- Euro brutto, damit ihm ausreichend Zeit für den beginnenden Deutschkurs bei der VHS bleibe. Sobald er diesen Kurs erfolgreich beendet habe, erhalte er eine Vollzeitstelle als Friseur mit einem monatlichen Gehalt von 1.400,- Euro brutto. Seine Ehefrau beziehe derzeit Leistungen vom Jobcenter. Indessen sei sie aufgrund der völlig ungeklärten familiären Situation nervlich so angeschlagen, dass der behandelnde Arzt keine Arbeitsfähigkeit habe bescheinigen können. Trotzdem werde seine Ehefrau im kommenden Jahr eine Ausbildung bei der Berufsfeuerwehr der Stadt A-Stadt beginnen und bis dahin eine Arbeitsstelle aufnehmen, um so zusammen mit ihm das Einkommen der Familie ohne Zuhilfenahme von staatlichen Leistungen zu sichern. Randnummer 10 Dieses Vorbringen rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens, das - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen ist. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf die Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen glaubhaft gemacht. Randnummer 11 Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers nicht erfüllt. Dem Antragsteller steht derzeit - noch - kein Anspruch auf Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu. Randnummer 12 Allerdings kann einem Rechtsanspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegengehalten werden, sein Lebensunterhalt sei nicht als gesichert anzusehen. Zum einen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren einen Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach er ab Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis als Frisör zunächst in Teilzeit mit einem monatlichen Gehalt von 700,- Euro und dann - nach Beendigung eines Deutschkurses bei der VHS - in Vollzeit mit einem monatlichen Gehalt von 1.400,- Euro angestellt wird. Zum anderen soll die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Hiernach kommt es im Regelfall auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an; lediglich in atypischen Fällen liegt es im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen gesicherten Lebensunterhalt voraussetzt. 2 Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 7.7.2014 - 2 M 23/14 -, juris Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 7.7.2014 - 2 M 23/14 -, juris Für das Vorliegen eines solchen atypischen Falles 3 Vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 8.5.2012 - 12 B 2321/12 -, juris (zu einem Fall, in dem beide Eheleute die doppelte Staatsangehörigkeit besaßen und es ihnen deshalb zuzumuten war, gemeinsam im Ausland zu leben) Vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 8.5.2012 - 12 B 2321/12 -, juris (zu einem Fall, in dem beide Eheleute die doppelte Staatsangehörigkeit besaßen und es ihnen deshalb zuzumuten war, gemeinsam im Ausland zu leben) , der eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen würde, ist hier nichts ersichtlich. Randnummer 13 Einem Rechtsanspruch des Antragstellers steht jedoch - wie das Verwaltungsgericht eingehend ausgeführt hat - die Nichterfüllung der
G entgegen, da der Antragsteller sich aufgrund seiner italienischen Aufenthaltserlaubnis lediglich für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten durfte, sein Aufenthalt deshalb seit Ablauf des 29.9.2013 illegal war und folglich ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ist über einen Aufenthaltstitel nach behördlichem Ermessen zu entscheiden. 4 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.5.2014 - 2 B 226/14 - Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.5.2014 - 2 B 226/14 - Zu diesem selbständig tragenden Grund für die erstinstanzliche Entscheidung ist im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen worden. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die unabhängig voneinander das Entscheidungsergebnis tragen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder Begründung auseinandersetzen und jede in Zweifel ziehen. 5 Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.