2 Satz 2 ZPO die Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt. Nur dann, wenn ein Anfechtungswille auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennbar ist, kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachträglich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die Erklärung nachgeschoben wird, die Eingabe möge als Beschwerde gewertet werden. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, NJW 1992, 243; MDR 2004, 1112, j.m.w.N.). Im Streitfall enthält der Schriftsatz vom 19. April 2012 weder die Bezeichnung des Beschlusses vom 9. Februar 2012 noch den Begriff „Beschwerde“ oder Rechtsbehelf oder ähnliches. Auch wenn eine größere Klarheit wünschenswert, von einem Rechtsanwalt eigentlich fast zu erwarten gewesen wäre, so kommt doch in dem Inhalt dieses Schriftsatzes, in dem unter Hinweis auf den Kostenfestsetzungsantrag „
Januar 2012 sowie den zugegangenen Beschlusses „
ZPO“ um den Erlass eines Beschlusses wie beantragt nachgesucht wird, eindeutig das Anliegen zum Ausdruck, die ergangene Entscheidung so nicht hinnehmen zu wollen, sondern auf Abänderung zu dringen. Diese deutlich zum Ausdruck gekommene Absicht schließt - nach dem Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel das Vernünftige und Richtige gewollt ist - die Vorlage an das Beschwerdegericht ein für den Fall, dass dem Begehren nicht im Wege der Abhilfe durch das Amtsgericht - Familiengericht - stattgegeben werden sollte (siehe hierzu auch OLG Brandenburg, Beschl. v.
Januar 2012 klargestellt, dass die Festsetzung der Gebühren im eigenen Namen nach § 126 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werde. Damit ist Verstrickung eingetreten. Zwar wurde, indem das Familiengericht den Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen dem Antrag vom 2. Januar 2012 im Namen der Partei - hier des Antragstellers - festgesetzt hat, die Verstrickung so lange außer Kraft gesetzt, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben bzw. durch einen zweiten auf den Namen des Verfahrensbevollmächtigten ersetzt worden ist, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin, so lange der Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Namen des Antragstellers Bestand hatte, grundsätzlich die Aufrechnung mit einer ihr gegen den Antragsteller zustehenden Gegenforderung erklären konnte, was die Antragsgegnerin grundsätzlich auch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers entgegen halten könnte (vgl. BGH, MDR 1995, 99, m.w.N.; Kammergericht Berlin, JurBüro 2002, 374, m.z.w.N.). Indes ist die Antragsgegnerin mit der Berufung auf den Umstand, es sei ein Kostenfestsetzungsbeschluss im Namen der Partei ergangen,
Der Antragsgegnerin bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten, denen der Kostenfestsetzungsantrag
Januar 2012 übersandt worden war, war bekannt, dass ein Kostenfestsetzungsantrag
ZPO gestellt war, der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers also die Kostenfestsetzung im eigenen Namen betreiben wollte; Anhaltspunkte dafür, dass die von den Verfahrensbevollmächtigten vertretene Partei die Kostenfestsetzung im eigenen Namen anstrebte, lagen auch nicht ansatzweise vor. Für den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin war ohne weiteres erkennbar, dass der Kostenfestsetzungsantrag
ZPO darauf abzielte und auch geeignet war, eine Aufrechnung der Antragsgegnerin gegenüber dem von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch mit dem rückständigen Kindesunterhalt - unbeschadet der grundsätzlich fehlenden Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung bei in gesetzlicher Prozessstandschaft durch einen Elternteil geltend gemachten Kindesunterhalts-ansprüchen wegen der fortbestehenden materiellen Berechtigung des Kindes (BGH, FamRZ 1991, 295; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, FamRZ 2001, 1236) - zu verhindern. Ebenso war erkennbar, dass der erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft war und auf eine entsprechende Rüge seitens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abzuändern wäre.Wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in dieser Situation im Namen der Mandantin die Aufrechnung erklärt hat, dann geschah dies ersichtlich, um die formale Rechtsstellung, die ihm durch einen Fehler des Gerichts vorübergehend zugefallen war, dazu auszunutzen, bevor dieser Fehler berichtigt werden konnte, das in § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierte Aufrechnungsverbot zu umgehen. Das treuwidrige Verhalten hat zur Folge, dass gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht geltend gemacht werden kann, dessen Beitreibungsrecht sei durch die erklärte Aufrechnung erloschen (BGH, aaO, m.w.N.). Von daher konnte das Familiengericht auf das Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers den Beschluss vom 9. Februar 2012 abändern und bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 5 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.