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Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer 1 K 1341/13 Urteil Verhältnis von glückspielrechtlicher Übergangsregelung zur gewerberechtlichen Glücksspi

Verhältnis von glückspielrechtlicher Übergangsregelung zur gewerberechtlichen Glücksspielerlaubnis als schutzwürdige Rechtsposition Leitsatz Die glückspielrechtliche Erlaubnisfiktion wirkt nicht länge

§ 33iGew

O erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28.10.

§ 33iGew

O erteilt worden ist, gelten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit den §§ 24 und 25 vereinbar. Auf diese Übergangsfristen nimmt auch das SSpielhG in § 12 Abs. 1 Satz 1 Bezug. Randnummer 22 Ausgehend davon bedarf die Klägerin seit dem 1.7.2013 zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SpielhG. Denn für die Spielhalle war ihr auf ihren Antrag vom 30.1.2012 erst am 23.4.2012 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden, so dass die Klägerin für diese Spielhalle lediglich die einjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV für sich in Anspruch nehmen konnte. Randnummer 23 Entgegen der klägerischen Ansicht kommt der streitigen Spielhalle keine fünfjährige Übergangsfrist zu, weil die Erlaubnisfiktion gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nur für solche bestehenden Spielhallen gilt, für die am 28.10.

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O vorlag, was bei der streitgegenständlichen Spielhalle unstreitig nicht der Fall war. Wie bereits das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im die streitige Spielhalle betreffenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 B 489/13 in dem Beschluss vom 5.2.2014 ausgeführt hat, ist die dem Erstinhaber der Spielhalle erteilte Erlaubnis infolge der Übernahme der Spielhalle durch die Klägerin Anfang des Jahres 2002 gemäß § 49 Abs. 2 GewO erloschen. Randnummer 24 Die zuletzt im Jahr 1997 dem Vater des Inhabers der Klägerin erteilte personengebundene Spielhallenerlaubnis ist spätestens ein Jahr nach der Betriebsaufnahme durch den neuen Betreiber, die Klägerin, erloschen. Dies folgt aus § 49 Abs. 2 GewO; wonach die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Randnummer 25 Dass unter Ziffer 14 der Nebenbestimmungen der Spielhallenerlaubnis vom 25.11.1997 dem früheren Betriebsinhaber aufgegeben wurde, den Wechsel in der Person des Betriebsinhabers anzuzeigen, lässt den personalen Bezug der Erlaubnis nicht entfallen, sondern trägt allein dem, auch hinsichtlich der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 GewO, beachtlichen Interesse der Behörde an der Kenntniserlangung von Betreiberwechseln Rechnung. Randnummer 26 Seit der Übernahme durch die Klägerin wurde die Spielhalle über Jahre ohne Erlaubnis betrieben. Die Klägerin beantragte erstmals Anfang des Jahres 2012 eine Erlaubnis gemäß § 33i GewO, nachdem sie behördlicherseits auf das Erlaubniserfordernis hingewiesen worden war. Erst danach, nämlich am 23.4.2012, erhielt die Klägerin die erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis. § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gewährt jedoch nur Spielhallen, die am 28.10.2011 formell rechtmäßig betrieben wurden, fünfjährigen Bestandsschutz. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. So impliziert bereits das Abstellen auf eine bis zum 28.10.2011 erteilte Erlaubnis, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV endet, dass am 28.

  1. 2011 noch eine wirksame Erlaubnis vorgelegen haben muss, hinsichtlich derer nach dem Inkrafttreten des Änderungsvertrags zum Glücksspielstaatsvertrag ein Erlöschen überhaupt noch in Frage kommt. Im Übrigen bestand auch nur bei den Spielhallen, die formell rechtmäßig betrieben wurden, Anlass, ein schutzwürdiges Vertrauen der Betreiber anzunehmen. Gründe dafür, warum am 28.10.2011 formell illegal betriebenen Spielhallen ein mehrjähriger Bestandsschutz hätte eingeräumt werden sollen, sind nicht erkennbar. Randnummer 27 Die klägerische Auffassung, „alteingesessenen“, vor dem 28.10.2011 betriebenen Spielhallen würde generell ein fünfjähriger Bestandsschutz gewährt, wird nicht zuletzt dadurch widerlegt, dass in den Fällen, in denen eine vor dem 28.10.2011 erteilte Erlaubnis im Zeitraum zwischen dem 1.7.2012 und dem 29.6.2017 abläuft, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV über dieses Ablaufdatum hinaus kein weitergehender Bestandsschutz gewährt wird. Dass die glücksspielrechtliche Erlaubnisfiktion nicht länger wirkt als die Geltungsdauer einer noch bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnis, spricht eindeutig dafür, dass auch der fünfjährige Bestandsschutz an eine am 28.10.2011 bestehende Betriebserlaubnis anknüpft und eine solche voraussetzt. Randnummer 28 Nicht zuletzt bestätigen auch die Erläuterungen zu § 29 GlüStV, in denen ausgeführt ist, dass mit § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestehenden Spielhallen eine Fortsetzung ihrer „bisherigen legalen Tätigkeit“ ermöglicht werde Randnummer 29 zu den Erläuterungen siehe Bay. Landtag, Drucksache 16/11995 S. 32, Randnummer 30 die vorstehende Auslegung der Vorschrift. Randnummer 31 Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist von daher allein, dass der Klägerin infolge des Erlöschens der ursprünglich für die Spielhalle erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis am 28.10.2011 keine schutzwürdige Rechtsposition mehr zustand, welche eine Grundlage für die Gewährung eines fünfjährigen Bestandsschutzes darstellte. Da die Klägerin die Spielhalle bis zum 23.4.2012 nicht legal betrieben hat, kann sie aus der Tatsache, dass die Spielhalle bereits vor dem 28.10.2011 bestanden hatte, keinen fünfjährigen Bestandsschutz herleiten. Randnummer 32 Die nach alledem erforderliche spielhallenrechtliche Erlaubnis kann der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG jedoch nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis im Sinne des SSpielhG zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Letzteres ist vorliegend der Fall. Unstreitig ist die Spielhalle der Klägerin weniger als 500 m von der in ihrem Bestand über den 30.6.2013 hinaus geschützten Spielhalle in der ... Straße … entfernt. Kann der Klägerin somit die gemäß den §§ 2 Abs. 1 SSpielhG, 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die hier in Rede stehende Spielhalle nicht erteilt werden, so war der Beklagte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG, wonach die zuständige Behörde die zur Einhaltung des SpielhG erforderlichen Anordnungen treffen kann, berechtigt, die Schließung der streitgegenständliche Spielhalle mit sofortiger Wirkung anzuordnen. Randnummer 33 Das weitere Vorbringen der Klägerin, wonach der Beklagte vorliegend von der Ausnahmeregelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG hätte Gebrauch machen müssen, bleibt ohne Erfolg. Denn diese Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht anwendbar. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG kann die Erlaubnisbehörde in den Fällen des Abs. 1 auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 für einen angemessenen Zeitraum aussprechen, wenn
  2. eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr erteilt werden könnte,
  3. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes schutzwürdig ist und
  4. dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift findet diese Härtefallregelung „in den Fällen des Abs. 1“ Anwendung. Abs. 1 der Vorschrift bestimmt wiederum, dass unbeschadet der §§ 48, 49 SVwVfG und der Übergangsfristen gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, mit Ablauf des 30.6.2017 erlöschen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist im Falle, dass eine Spielhalle über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbetrieben werden soll, ein Antrag auf Erlaubnis nach diesem Gesetz frühestens zwölf Monate und spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der Erlaubnis zu stellen. Die Härtefallregelung gilt also für den Fall des Erlöschens einer Erlaubnis gemäß § 33i GewO zum 30.6.
  5. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Wie bereits dargelegt kann die Klägerin sich nicht auf einen fünfjährigen Bestandsschutz im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV berufen. Vielmehr kommt in ihrem Fall lediglich die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zum Tragen, so dass sie seit dem 1.7.2013 dem Erlaubniserfordernis der §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 2 Abs. 1 SSpielhG sowie dem Mindestabstandserfordernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG unterliegt. Randnummer 34 so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2014 - 1 B 489/13 -; juris Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnen die hier in Rede stehenden Regelungen im ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, im AG GlüStV-Saar und im SSpielhG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und weiterer Obergerichte Randnummer 36 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -, vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 - und vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 -; siehe auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - und vom 15.4.2014 - 7 ME 121/13 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2013 - 3 B 418/13 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -; BayVGH, Beschluss vom 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 -; Bay. VerfGH, Beschluss vom 28.6.2013 - Vf.10-VII-12 u.a. -; Hess. VGH, Beschluss vom 5.9.2014 – 8 B 1036/14 -; jeweils bei juris Randnummer 37 geht die Kammer nach wie vor davon aus, dass diese nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstoßen. Dies betrifft sowohl die Vereinbarkeit der in § 29 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GlüStV enthaltenen Übergangsregelungen mit höherrangigem Recht als auch die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1 SSpielhG), Mehrfachkonzessionen verboten sind und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 3 Nr. 1 und 2 SSpielhG). Die gesetzlichen Regelungen verletzen weder die Berufsfreiheit der betroffenen Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG noch deren Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Es verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV abhängig vom Zeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubniserteilung unterschiedliche Übergangsfristen für bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits betriebene Spielhallen gelten. An dieser in einer Reihe von Eilrechtsschutzverfahren entwickelten und vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigten Rechtsprechung hält die Kammer fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen u.a. in den Beschlüssen der Kammer vom 22.11.2013 - 1 L 849/13 - sowie - 1 L 1266/13 - , vom
  6. 11.2013 - 1 L 976/13 -, 29.11.2013 - 1 L 1342/13 - und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -, vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 - und vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 - Bezug genommen. Die Kammer sieht auch nach eingehender Prüfung im vorliegenden Klageverfahren keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Randnummer 38 Teils wiederholend, teils vertiefend wird insoweit nochmals Folgendes herausgestellt: Randnummer 39 Zwar greift der Gesetzgeber mit der nach neuem Recht auch für bereits bestehende Spielhallen geltenden Erlaubnispflicht (§ 24 GlüStV, § 2 Abs. 1 SSpielhG) in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Hierbei handelt es sich jedoch um Regelungen der Berufsausübung und nicht der Berufswahl. Auch wenn die Neuregelungen dazu führen, dass nach Ablauf der Übergangsfrist einzelne Spielhallenstandorte nicht weiter betrieben werden dürfen, wird mit ihnen weder der Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers an sich verhindert oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, noch werden die betroffenen Spielhallenbetreiber verpflichtet, diesen Beruf aufzugeben. Vielmehr steht es ihnen jederzeit frei, eine andere Spielhalle an einem nicht unter die Restriktionen des neuen Rechts fallenden Ort zu eröffnen Randnummer 40 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 - m.w.N.; juris. Randnummer 41 Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist rechtlich nicht zu beanstanden, da er durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und die eingreifenden Normen kompetenzmäßig erlassen wurden. Randnummer 42 Zunächst bestehen keine Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zum Erlass der in Rede stehenden Regelungen. Bei den vorgenannten Neuregelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen handelt es sich um Vorschriften, die im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen zählen, das gemäß Art. 70 GG zum Zuständigkeitsbereich der Länder gehört. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, wonach das Bodenrecht der konkurrierenden Gesetzgebung unterfällt, ist demgegenüber vorliegend nicht einschlägig, da die streitgegenständlichen Regelungen keine städtebaulichen Zielsetzungen verfolgen, sondern der Bekämpfung der Spielsucht dienen. Aus Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ergeben sich ebenfalls keine Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Die Landesgesetzgeber haben vorliegend keine Regelungen für einen Zeitraum getroffen, zu dem das Spielhallenrecht noch ausschließlich im Bundesrecht geregelt war, sondern sie haben das Spielhallenrecht mit Wirkung für die Zukunft neu geregelt. Warum die Länder mit Blick auf Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG aus Kompetenzgründen gehindert gewesen sein sollen, auf der Grundlage einer nunmehr ihnen zukommenden Gesetzgebungskompetenz Regelungen für die Zukunft zu treffen und bei der Bestimmung von Übergangsfristen auf einen Stichtag abzustellen, der vor dem Inkrafttreten der betreffenden Regelungen liegt, erschließt sich der Kammer nicht. Auch der Klagebegründung ist hierzu keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen Randnummer 43 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 - m.w.N.; juris. Randnummer 44 Die gesetzlichen Neuregelungen dienen der Vermeidung und der Abwehr von Gefahren der Spielsucht und verfolgen somit einen legitimen Gemeinwohlzweck Randnummer 45 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -; ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -; jeweils bei juris; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, - BvR 1054/01 -, BVerfGE 115,
  7. Randnummer 46 Sie wahren auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die mit einer einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht nach neuem Recht für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Spielhallen ist zur Förderung des mit den Neuregelungen verfolgten Gesetzeszwecks geeignet. Durch den Erlaubnisvorbehalt wird sichergestellt, dass im Rahmen eines präventiven Genehmigungsverfahrens geprüft werden kann, ob und inwieweit das jeweilige Vorhaben mit den Zielen des Gesetzgebers vereinbar ist. Die Einbeziehung auch bestehender Spielhallenbetriebe in die nach neuem Recht bestehende Erlaubnispflicht nach Ablauf der Übergangsfrist dient dazu, die gesetzlichen Neuregelungen in absehbarer Zeit und möglichst weitgehend umzusetzen und ist von daher auch erforderlich. Würde darauf verzichtet, das neue Recht auch auf bereits bestehende Spielhallen zu erstrecken, könnte das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Angebotsdichte von Spielhallen auszudehnen, nicht kurz- bzw. mittelfristig und damit jedenfalls nicht ebenso effektiv erreicht werden. Randnummer 47 Es spricht auch nicht gegen die Erforderlichkeit der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, dass die geringe Zahl der im Saarland unter diese Regelung fallenden Spielhallen ohnehin vernachlässigt werden könne. Ungeachtet der Zahl der betroffenen Spielhallen wird das gesetzgeberische Ziel durch die einjährige Übergangsfrist zumindest in einem ersten Schritt gefördert. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es ohne die einjährige Übergangsfrist eine hohe Zahl von „Vorratsanträgen“ auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis gegeben hätte, denen entgegenzuwirken die kürzere Frist durchaus geeignet war. Randnummer 48 Der Annahme, die Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV sei erforderlich, steht ferner nicht entgegen, dass es in der Nähe von Spielhallen, die bereits zum 1.7.2013 das neue Recht zu beachten haben, andere Spielhallenstandorte oder Möglichkeiten des Glücksspiels geben kann, für die das neue Recht einstweilen noch nicht gilt. Denn auch dann wird durch die zeitnahe Geltung des neuen Rechts jedenfalls an einigen Standorten zumindest schrittweise ein besserer Schutz vor den durch Glücksspiel verursachten Gefahren erreicht. Dies ist im Vergleich zu einem vollständigen Verzicht auf eine zeitnahe Umsetzung des neuen Rechts jedenfalls effektiver Randnummer 49 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 - m.w.N.; juris. Randnummer 50 Die mit einer einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht für Spielhallen, denen eine gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem 28.10.2011 erteilt wurde, ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die damit verbundene unechte Rückwirkung ist nicht zu beanstanden. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung hat das betriebliche und wirtschaftliche Interesse der Spielhallenunternehmer daran, ihre nach altem Recht genehmigte Spielhalle auch noch über den 30.6.2013 hinaus unverändert weiter betreiben zu können, gegenüber dem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einer wirkungsvollen Bekämpfung der Gefahren von Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen unter Einschluss auch bestehender Spielhallen zurückzustehen. Denn dem Vertrauen der Spielhallenbetreiber, denen eine gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem 28.10.2011 erteilt worden ist, kommt kein besonderes Gewicht zu. Bei Erteilung dieser Genehmigungen war die restriktivere spielhallenrechtliche Neuregelung nämlich zumindest in den Grundzügen bereits absehbar. Die der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass auf den Fortbestand einer unter derartigen Umständen erteilten Erlaubnis nicht in besonderer Weise vertraut werden kann und deshalb in derartigen Fällen eine nur kurze Übergangsfrist ausreichend sei, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 51 Die Kammer ist nach wie vor der Auffassung, dass der gewählte Stichtag 28.10.2011 keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Mit diesem Stichtag hat der Gesetzgeber auf die an diesem Tag zu Ende gegangene Ministerpräsidentenkonferenz abgestellt, bei der sich 15 der 16 Länder darauf verständigt haben, den neuen Glücksspielstaatsvertrag bis zum 15.12.2011 unterzeichnen zu wollen. Jedenfalls in den interessierten Kreisen, zu denen die Betreiber von Spielhallen zählen, war spätestens mit dem Beschluss der Ministerpräsidenten klar, dass mit einer deutlich restriktiveren Neuregelung des Spielhallenrechts zu rechnen war. Hierüber war in der Tagespresse berichtet und in den einschlägigen Foren diskutiert worden Randnummer 52 vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen: BayVGH, Beschluss vom
  8. April 2014, - 22 CS 14.224 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 27.5.2014 - 6 B 10343/14 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -; jeweils bei juris. Randnummer 53 Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Staatsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg, der in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 - die Stichtagsregelung des Glücksspielstaatsvertrags als mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar erachtet hat, teilt die Kammer nicht. Randnummer 54 Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der Beendigung der Ministerpräsidentenkonferenz noch nicht alle Einzelheiten der bevorstehenden Neuregelung bekannt waren und der Abschluss des Staatsvertrages noch nicht gänzlich gesichert war. Denn allein die Aussicht darauf, dass sich die Rechtslage aus Sicht der Spielhallenbetreiber in absehbarer Zeit mit gewisser Wahrscheinlichkeit „verschlechtern“ würde, hat bereits das Vertrauen darauf, dass die bei Erlaubniserteilung geltende Rechtslage auch künftig unverändert bestehen bleiben würde, beeinträchtigt. Die gesetzgeberische Einschätzung, dass die mit dem Ende der Ministerpräsidentenkonferenz absehbare Rechtsänderung bei Fehlen der beanstandeten Stichtagsregelung hinreichend Anlass gegeben hätte, auf die Erteilung von Erlaubnissen nach altem Recht hinzuwirken und solche „zur Sicherheit“ und „auf Vorrat“ zu erlangen, ist nicht zu beanstanden Randnummer 55 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 - 1 B 470/13 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.5.2014 - 6 B 10343/14 -; jeweils bei juris. Randnummer 56 Der vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Auffassung, wonach im Rahmen einer Stichtagsregelung an eine hinreichend konkrete „amtliche“ Veröffentlichung einer geplanten Neuregelung angeknüpft werden müsse, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass sich der Entscheidung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg die Kriterien dafür, wann eine Veröffentlichung im vorgenannten Sinne „amtlich“ ist, schon nicht eindeutig entnehmen lassen, berücksichtigt der Ansatz des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht hinreichend, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bereits - wie hier - beeinträchtigt sein kann, bevor es zu einer „amtlichen“ Verlautbarung einer geplanten Neuregelung kommt und bevor jedes Detail einer Neuregelung auch „offiziell“ bekannt ist. Dies darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer Übergangsregelung berücksichtigen. Dass auch andere Gestaltungen einer Übergangsregelung möglich - gegebenenfalls sogar naheliegender - wären, ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht entscheidend Randnummer 57 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/ 13 -; juris. Randnummer 58 Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Maßgeblichkeit des parlamentarischen Gesetzesbeschlusses bei rückwirkenden Steuergesetzen Randnummer 59 vgl. Beschluss vom 10.
  9. 2012 – 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302 und vom 7.7.2010 – 2 BvL 1/03 u.a. -, BVerfGE 127, 31 Randnummer 60 folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich auf Vorschriften des Steuerrechts, mit denen nicht ausschließlich eine tatbestandliche Rückanknüpfung verbunden ist, sondern Sachverhalte, die bei Inkrafttreten neuer steuerrechtlicher Vorschriften bereits der Vergangenheit – aber noch dem laufenden Veranlagungszeitraum – angehören, einer neuen gesetzlichen Regelung unterworfen werden. Die besonderen Kriterien für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Steuerrecht, die danach durch eine Verzahnung echter und unechter Rückwirkungselemente geprägt ist und daher Besonderheiten aufweist, gelten vorliegend nicht. Denn die im neuen Spielhallenrecht vorgesehene Erlaubnispflicht für bereits bestehende, legal betriebene Spielhallen wirkt sich ausschließlich nach Inkrafttreten des neuen Rechts aus und lässt die in der Vergangenheit durch Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO begründeten Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit vollständig unberührt. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht auch in einem anderen Fall einen vor dem Gesetzesbeschluss liegenden und nicht mit dem Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang stehenden, aber für die weitere Entwicklung und das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage relevanten Zeitpunkt als Stichtag im Rahmen einer Übergangsbestimmung gebilligt Randnummer 61 vgl. BVerfG, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239; zu Vorstehendem auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/ 13 - m.w.N.; juris. Randnummer 62 Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber bei der Regelung der einjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, auf die § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG Bezug nimmt, seinen Gestaltungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und nicht auf den Zeitpunkt der vorangegangenen Antragstellung abgestellt hat. Der Gesetzgeber durfte den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis schon deshalb als Stichtag für geeignet halten, weil der Inhaber einer Spielhalle auch nach altem Recht nicht darauf vertrauen konnte, eine solche betreiben zu können, bevor ihm eine Erlaubnis hierfür erteilt worden war. Erst nach Erhalt der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO durfte die Spielhalle legal betrieben werden und kam dem Spielhallenbetreiber eine schutzwürdige Rechtsposition zu. Die Erlaubniserteilung eignet sich auch deshalb als Stichtag, weil sie klar bestimmbar ist und eine praktikable Rechtsanwendung ermöglicht. Der Zeitpunkt der Antragstellung wirft demgegenüber weitere Fragen auf, etwa ob es auf den erstmaligen Erlaubniserteilungsantrag oder auf den - mitunter nicht ohne weiteres bestimmbaren und deshalb in Einzelfällen ggf. streitigen - Zeitpunkt ankommen soll, zu dem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, der Antrag mithin entscheidungsreif ist. Ein auf die Antragstellung abstellender Stichtag wäre damit letztlich mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, während ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung eine eindeutige Differenzierung erlaubt Randnummer 63 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 -1 B 470/14-; OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.4.2014 - 7 ME 121/13 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 -; VGH München, Beschluss vom 30.9.2013 -10 CE 13.1802 -; jeweils bei juris. Randnummer 64 Sprechen danach gute Gründe dafür, den Stichtag an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zu knüpfen, so vermag der Umstand, dass die Genehmigungspraxis möglicherweise vielfach so ausgesehen hat, dass die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis nach § 33i GewO erst erteilt hat, nachdem die betreffende Spielhalle bereits vollständig errichtet und eingerichtet gewesen ist, im Ergebnis ebenso wenig durchzugreifen wie der Einwand, es habe wegen der Maßgeblichkeit der Erlaubniserteilung letztlich in der Hand der Behörde gelegen zu entscheiden, ob ein Spielhallenbetreiber unter die lange oder die kurze Übergangsfrist falle. Diese Gesichtspunkte mögen zwar ihrerseits dafür sprechen, im Rahmen der Stichtagsregelungen an den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung anzuknüpfen. Sie sind aber nicht zwingend und rechtfertigen daher nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe den ihm zukommenden Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften überschritten Randnummer 65 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2014 -1 B 102/14 -; jeweils bei juris. Randnummer 66 Der anders lautenden Auffassung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die dort vorgeschlagenen Möglichkeiten einer Ausgestaltung der Übergangsbestimmungen, die die Belange der Spielhallenbetreiber nach Auffassung des Staatsgerichtshofs weniger beeinträchtigt hätten, werfen ihrerseits Abgrenzung- und Billigkeitsfragen auf. Gibt es aber keine „idealen“ Übergangsbestimmungen, ist es Sache des Gesetzgebers, die seiner Auffassung nach am ehesten zweckmäßige Ausgestaltung zu wählen. Randnummer 67 Im Übrigen hat selbst der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg die entsprechenden Bestimmungen ungeachtet der von ihm angenommenen Unvereinbarkeit mit der baden-württembergischen Landesverfassung für einstweilen weiter anwendbar erklärt, wenn auch mit der Maßgabe einer unter bestimmten Voraussetzungen zu leistenden Entschädigung. Randnummer 68 Wird mithin mit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV den berechtigten Interessen der Betreiber bestehender Spielhallen hinreichend Rechnung getragen und ist sowohl die Wahl zweier unterschiedlicher Übergangsfristen als auch des dafür maßgeblichen Stichtags sachlich gerechtfertigt, ist ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu verneinen. Randnummer 69 Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht anzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Anwendung des neuen Rechts für die Betreiber bestehender Spielhallen dazu führt, dass einzelne Spielhallenstandorte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht weiter betrieben werden dürfen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach neuem Recht nicht erfüllt sind. Offen bleiben kann insoweit, inwieweit der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts durch die hier in Rede stehenden Neuregelungen tangiert ist. Denn ungeachtet dessen handelt es sich bei den Neuregelungen lediglich um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die durch hinreichende Gemeinwohlbelange legitimiert sind. Eine (verfassungswidrige) Legalenteignung ist hiermit nicht verbunden. Eine Enteignung im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn der Staat gezielt auf das Eigentum des einzelnen zugreift, indem er konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben entzieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall Randnummer 70 vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -; juris. Randnummer 71 Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung kann nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben muss oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden darf. Vielmehr kann der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen. Hierbei muss der Gesetzgeber allerdings die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden Randnummer 72 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris Rdnr. 64 ff.; dem folgend BayVGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 26 f.. Randnummer 73 Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den Neuregelungen im Spielhallenrecht um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neuordnung des Spielhallenrechts gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt, die es rechtfertigen, die individuellen Vermögensinteressen der Spielhallenunternehmer - nach Ablauf der angemessen langen Übergangsfrist - zurückstehen zu lassen. Den berechtigten Interessen der Spielhallenbetreiber an einer Amortisation getätigter Investitionen wird durch die Übergangsbestimmungen in § 29 Abs. 4 GlüStV i. V. m. § 12 Abs. 1 SSpielhG hinreichend Rechnung getragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Darlegungen sowie die diesbezüglichen Ausführungen das Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in den Beschlüssen vom 10.
  10. 2014 - 1 B 470/13 - und vom 2.3.2014 - 1 B 479/13 - Bezug genommen Randnummer 74 vgl. hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom 8.4.2014 - 22 CS 14.224 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 -; juris. Randnummer 75 Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass Spielhallenunternehmer, die aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen einzelne Spielhallenstandorte nicht weiter betreiben können, auf den hierfür getätigten Investitionen vollständig „sitzenbleiben“. Vielmehr ist anzunehmen, dass Räumlichkeiten und insbesondere das Inventar in zahlreichen Fällen anderweitig verwendet werden können. Randnummer 76 Es verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 1 SSpielhG abhängig vom Zeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubniserteilung unterschiedliche Übergangsfristen gelten. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist insoweit nicht feststellbar. Vielmehr ergibt sich die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung aus dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von „Vorratserlaubnissen“ bzw. von „Mitnahmeeffekten“ und der nur eingeschränkten Schutzwürdigkeit der Betreiber einer Spielhalle, für die erst nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.

§ 33iGew

O erteilt wurde. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Darlegungen und die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in den vorgenannten Beschlüssen vom 10.2.2014 und 2.3.2014 Bezug genommen werden. Randnummer 77 Dass die Übergangsvorschriften in § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV mit Härten insbesondere für solche Spielhallenunternehmer verbunden sein können, denen kurz nach dem Stichtag eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde, ändert hieran nichts. Denn jede Stichtagsregelung bringt unvermeidbar gewisse Härten mit sich, ohne dass dies zu ihrer Unzulässigkeit führte oder eine Härtefallregelung notwendig machte Randnummer 78 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 -; siehe auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 8.4.2014 - 1 M 21/14 -; juris. Randnummer 79 Es spricht schließlich auch nicht gegen die sachliche Vertretbarkeit der differenzierten Übergangsbestimmungen, dass sie eine konkrete Einzelfallprüfung im Hinblick auf das Vertrauen in den Fortbestand der bei Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis geltenden Rechtslage nicht vorsehen. Vielmehr ist der Gesetzgeber bei Übergangsregelungen im Interesse der Rechtssicherheit befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen Randnummer 80 vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246; juris. Randnummer 81 Die angefochtene Schließungsanordnung ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 82 Gleiches gilt für die unter Ziffer 2 des Bescheides erfolgte Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung. Da die Klägerin hiergegen keine spezifischen Einwendungen erhoben hat, vielmehr auch insoweit lediglich eine Rechtswidrigkeit der Grundverfügung geltend macht, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen, sondern kann auf das Vorhergesagte Bezug genommen werden. Randnummer 83 Entsprechendes gilt hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von 2.000,-- €, gegen die die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch keine spezifischen Einwendungen erhoben hat, so dass es dazu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Randnummer 84 Nach alldem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 86 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 87 Da der Rechtssache im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der oben dargestellten Regelungen des GlüStV grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, wird die Berufung zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 88 Beschluss Randnummer 89 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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