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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 390/13 Urteil Normenkontrolle Bebauungsplan; an Gewerbebetriebe heranrückende Wohnbebauung § 1 Abs

Normenkontrolle Bebauungsplan; an Gewerbebetriebe heranrückende Wohnbebauung Leitsatz 1. An

in § 47 Abs. 2 a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben, es sei denn, aus

en Einwendungen ergibt sich, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter mit

en Einverständnis wahrnehmen wollen. (Rn.19)

  1. Die Einwendungen müssen schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer überarbeitenden Planung sein zu können. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorliegt. (Rn.24)
  2. Gegenstand

gerichtlichen Überprüfung im Normenkontrollverfahren ist ausschließlich die in

Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung, nicht hingegen

en plankonforme Umsetzung. (Rn.31)

  1. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine rechtlich selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung eines anderen Bebauungsplans darf nur stattfinden, wenn ein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang mit bestimmten Festsetzungen dieses Bebauungsplans besteht. (Rn.30)
  2. Für die Abwägungsentscheidung ist

Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich. (Rn.34) 6. An vorhandene gewerbegebietstypische und störträchtige Nutzungen heranrückende Wohngebäude müssen diese Situation nach

Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Nr. 6.7 TA Lärm zu "Gemengelagen" - schutzmindernd gegen sich gelten lassen. (Rn.45) 7. In einer Situation, in

Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, dass dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets entspricht. (Rn.45) Orientierungssatz Vgl. zu Leitsatz 6: BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -. (Rn.45) Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten

Normenkontrollverfahren. Das Urteil ist hinsichtlich

Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller begehren die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“. Dieser Bebauungsplan ersetzt den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 „Wohngebiet ehem. Kalkwerk Bü.“ aus dem Jahr 1999. Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich des Stadtteils Bü.

Antragsgegnerin. Es wird im Westen durch die Eisenbahntrasse A-Stadt begrenzt. Parallel dazu verläuft weiter westlich die I-Straße mit den gewerblich genutzten Grundstücken des Antragstellers.

Bebauungsplan setzt für das Gelände des ehemaligen Kalkwerks neben privaten und öffentlichen Grünflächen (Maßnahmeflächen) vor allem im südlichen Teil mehrere Allgemeine Wohngebiete fest. In den textlichen Festsetzungen wird unter Ziffer I.12 ein Lärmschutzwall (Wall-Wand-Kombination) entlang

Bahntrasse festgesetzt. Dieser Wall ist mit einer Höhe von 6,50 m über Gelände sowie einer zusätzlichen Lärmschutzwand von 2,00 m auf

Wallkrone ausgewiesen. Für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sind maximal 2 Vollgeschosse vorgesehen. Für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets wird „empfohlen“, im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) „in Richtung Gewerbegebiet“ vorzusehen. Randnummer 2

Antragsteller ist Eigentümer

westlich vom Plangebiet jenseits

Bahnstrecke gelegenen Grundstücke I-Straße 1 a bis c. Diese frühere öffentliche Wegfläche hat

Antragsteller inzwischen auch erworben. Die Antragstellerin, seine Ehefrau, betreibt auf einem

Grundstücke seit Mitte

1990er Jahre ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen. Im Übrigen sind die im Eigentum des Antragstellers stehenden Gewerbeflächen an die Firmen U. GmbH und D. GmbH vermietet. Die Firma U. GmbH hat seit dem 1.10.2013 Lagerflächen für Nahrungsergänzungsmittel und Pharmazeutika, die

Kühlung bedürfen, angemietet.

Umschlag erfolgt mit Lkws, die mit Kühlaggregaten ausgestattet sind. Die D. GmbH nutzt das Grundstück mit Gebäude als Umschlagstandort für Fisch- und Fleischwaren sowie sonstige frische und gekühlte Lebensmittel. Ein Bebauungsplan für die Grundstücke des Antragstellers existiert nicht. Randnummer 3

Stadtrat

Antragsgegnerin beschloss am 6.9.2011 die Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.

Beschluss wurde am 1.2.2012 mit einem entsprechenden Hinweis ortsüblich im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt gemacht. Die Planunterlagen wurden im Zuge einer vom Stadtrat

Antragsgegnerin ebenfalls am 6.9.2011 beschlossenen frühzeitigen Beteiligung

Öffentlichkeit in

Zeit vom 6.2.2012 bis 14.2.2012 ausgelegt. Randnummer 4 Am 16.10.2012 beschloss

Stadtrat

Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs.

Beschluss wurde am 24.10.2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 25.10.2012,

ein Anschreiben vom 26.10.2012 beigefügt war, beteiligt.

Planentwurf, die Begründung, eine im Auftrag

in A-Stadt ansässigen G. Gesellschaft mbH erstellte „Schalltechnische Untersuchung“ vom 12.9.2012 sowie ein „Umwelttechnischer Bericht“

WPW Geoconsult GmbH vom 26.4.2012 wurden im Zeitraum vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 öffentlich ausgelegt. Randnummer 5 Am 27.11.2012 übermittelte das Sekretariat

Anwaltskanzlei S.

Antragsgegnerin per E-Mail ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 28.11.2012, mit dem Einwendungen gegen den Bebauungsplan namens des Antragstellers erhoben wurden. Randnummer 6 In seiner Sitzung vom 2.7.2013 beschloss

Stadtrat

Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung.

Beschluss wurde am 15.7.2013 ausgefertigt und am 17.7.2013 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 7 Am 23.7.2013 ging

vorliegende Normenkontrollantrag ein. Randnummer 8 Die Antragsteller tragen vor,

Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, sie sei mit ihrem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert.

Antragsteller sei nicht nur Eigentümer

in

I-Straße 1 a bis c gelegenen Grundstücke, sondern auch Inhaber

Geschäftsleitung ihres Unternehmens. Seine Einwendungen seien vom Inhalt her offensichtlich auch für sie erhoben worden. Dies sei für alle Beteiligten erkennbar gewesen, was sich daran zeige, dass

Antragsteller in den von

Antragsgegnerin gefertigten Protokollen und Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 jeweils als ihr Vertreter in

Teilnehmerliste aufgeführt sei. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den sie betreffenden Einwänden auseinandergesetzt. Für den Antragsteller gelte ungeachtet

fehlenden Unterschrift nichts anderes im Hinblick auf das Schreiben vom 28.11.2012. Es sei ausreichend, wenn Absender, Erklärender und sachlicher Bezug erkennbar seien. Selbst in Fällen, in denen § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung finde, werde

Schriftlichkeit auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine

Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergebe. Anhand des Schreibens

Rechtsanwälte S. lasse sich ohne Weiteres erkennen, für wen die Einwände erhoben werden.

§ 3Abs. 2 Bau

GB sehe kein besonderes Formerfordernis für die abzugebende Stellungnahme vor. Auch sei die Antragsbefugnis beider Antragsteller zu bejahen. Dass die Grundstücke des Antragstellers außerhalb des Plangebiets lägen, sei dabei unschädlich. Ein abwägungsbeachtlicher Belang bestehe in ihrem Interesse, bezüglich

gewerblichen Nutzung

Grundstücke keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu werden. Gegen ihre Antragsbefugnis könne nicht eingewandt werden, bereits

Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 habe Wohnnutzung festgesetzt. Die Antragsgegnerin sei bereits damals ihrer Pflicht, bei

Aufstellung des Bebauungsplans die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten, nicht nachgekommen. Aus dem Aufstellungsbeschluss des früheren Bebauungsplans ergebe sich, dass die Interessen

Betriebe, die in dem an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegebiet ansässig seien, zunächst keine Erwähnung gefunden hätten. Erst durch Hinweise von Trägern öffentlicher Belange sei

Immissionskonflikt erkannt und in die weitere Planung einbezogen worden. Die Belange

Antragstellerin seien nicht gesehen und auch bei

abschließenden Abwägung nicht berücksichtigt worden, obwohl sie aufgrund

Lage ihres Produktionsstandortes und

bei

Produktion erzeugten Immissionen für die Abwägung relevant gewesen seien. Darüber hinaus seien die Erweiterungsinteressen

Antragstellerin sowie

übrigen Betriebe nicht berücksichtigt worden.

Abwägungsausfall bedeute im Ergebnis, dass die ansässigen Gewerbebetriebe für die Zukunft faktisch auf die vorhandene Betriebsgröße festgelegt seien. Die erwähnten Mängel seien im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich, hätten auch Einfluss auf das Ergebnis

Abwägung gehabt und seien ferner nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Es sei davon auszugehen, dass das Lärmschutzgutachten bei Berücksichtigung aller Gewerbebetriebe und

en Entwicklungsinteressen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und

Bebauungsplan anderslautende Lärmschutzauflagen enthalten würde. Die Antragsbefugnis sei aber auch deshalb zu bejahen, weil

Bebauungsplan aus dem Jahr 2013 auf einer von

Antragsgegnerin vorgenommenen erneuten Abwägung beruhe.

Satzungsgeber habe eine umfassende Neuplanung erstellt. Im Falle einer

art „wiederholenden Überplanung“ schütze das Abwägungsgebot auch jene Antragsteller,

en Belange bei ordnungsgemäßem Vorgehen erneut in die Abwägung einzubeziehen seien. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege ebenfalls vor. Ihnen könne auch insoweit nicht entgegengehalten werden, dass bereits

frühere Bebauungsplan Wohnnutzung festgesetzt habe und deshalb für die Betriebsgrundstücke durch den nunmehr angegriffenen Bebauungsplan keine Schlechterstellung eintrete. Die Schlechterstellung ergebe sich schon daraus, dass

Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 unwirksam sei.

Hinweis

Antragsgegnerin, dass sich Einschränkungen aus

bereits vorhandenen umliegenden Bebauung ergäben, sei unzutreffend. Es handele sich dabei um Mischgebiete, so dass ein Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) zulässig sei. Eine Zuordnung zu einem Industriegebiet entsprechend § 9 BauNVO scheide nicht so offensichtlich aus, wie es die Antragsgegnerin darstelle.

§ 9Abs. 2 Nr. 1 Bau

NVO benenne Lagerhäuser und Lagerplätze als einem Industriegebiet zuzuordnende Nutzungen. Bei

Firma U. und

Firma D. handele es sich um Betriebe, die zwar gewerblichen Handel betrieben, bei denen aber an diesem Standort die Lagertätigkeit im Vordergrund stehe. Die inzwischen genehmigte Ausweitung des Betriebes

Antragstellerin gehe mit „zusätzlichem Immissionsverhalten“ einher. Gegenstand des Bauscheines sei

Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern, was unweigerlich zu zusätzlichem An- und Abfahrverkehr sowie Lärm beim Be- und Entladen führen werde.

Antragsteller trägt vor, er sei beim Erwerb

Grundstücke davon ausgegangen, dass eine gewerbliche Vermietung und insbesondere Nutzung als Standort für Speditionen und Lagerhallen zulässig sei. Bei

Vermietung

Kühl-, Tiefkühl- und Lagerhallen an Speditionsunternehmen oder solche Unternehmen, die vom Mietobjekt aus ihren Warenumschlag durchführen wollten, sei auch die Zulässigkeit

geplanten Nutzung Gegenstand

mietvertraglichen Vereinbarungen. Das Beispiel

Firma U. zeige, dass

angegriffene Bebauungsplan durchaus zu Einschränkungen des zulässigen Immissionsverhaltens führe.

en Vertreter habe unter Hinweis auf das neu entstehende Wohngebiet deutlich gemacht, dass das Betriebsgelände nicht ohne Weiteres wie bisher genutzt werden könne. Die Firma D. habe aufgrund des nunmehr angrenzenden Allgemeinen Wohngebiets die Kündigung des Mietverhältnisses in Aussicht gestellt. Randnummer 9 Die Antragsteller machen in

Sache geltend,

Bebauungsplan sei materiell rechtswidrig, da er den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht werde. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe jedoch nicht alles an Belangen eingestellt, was nach Lage

Dinge hätte eingestellt werden müssen. Dieses Abwägungsdefizit führe zur Unwirksamkeit

Planung. So sei

abwägungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und daher nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Planung eines Allgemeinen Wohngebiets in

Nähe eines vorhandenen Industriegebiets erfordere eine sorgfältige Bestandsaufnahme hinsichtlich

vorhandenen Betriebe und ihres Immissionsverhaltens. Das Gutachten des Ingenieurbüros H. vom 12.9.2012 weise die bereits im Planungsverfahren erwähnten Defizite auf. Die darin getroffenen Feststellungen beschränkten sich auf einen willkürlich gewählten Zeitraum von 24 Stunden. Die Antragsteller verweisen insoweit auf die Analyse, die das Ingenieurbüro P. erstellt hat. Daraus ergebe sich, dass dem Erfordernis, ein fehlerfreies Gutachten zur Grundlage

Abwägung zu machen, nicht entsprochen worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei außerdem, dass für die ansässigen Speditionsfirmen - den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entsprechend - nachts ein Lärm-Immissionsrichtwert von bis zu 45 dB(A) gelte. Obwohl die im Bebauungsplan vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen lediglich 40 dB(A) abschirmten, werde offen gelassen, wie

Konflikt bezüglich

verbleibenden zulässigen Differenz von 5 dB(A) in Zukunft zu lösen sei.

Verzicht auf eine sorgfältige Ermittlung sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin durch die Festsetzung des Lärmschutzwalls und

Lärmschutzwand vorsorgenden Immissionsschutz betreibe. Rücke eine Wohnbebauung an einen genehmigten Betrieb heran, könnten dessen Immissionen in schädliche Umwelteinwirkungen umschlagen. Dies könne zur Folge haben, dass

Betrieb zum Anspruchsgegner etwaiger Abwehransprüche werde. Um einer solchen Konstellation aus dem Weg zu gehen, begründe das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ein präventives Abwehrrecht, wobei eine einzelfallbedingte Interessenabwägung stattzufinden habe. Nicht entscheidend sei, dass

Betrieb innerhalb des Bebauungsplans liege, sondern nur, dass er von den Auswirkungen betroffen sei. Die Antragsgegnerin habe hingegen nur die Einhaltung

im Allgemeinen Wohngebiet maximal zulässigen Immissionswerte im Fokus gehabt. Dies verdeutliche die Begründung des Bebauungsplans, wo es heiße: „Es werden Lärmschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) festgesetzt, um die Bewohner des Gebietes bestmöglich vor Belästigungen zu schützen.“ Dass hier Lärmschutzmaßnahmen vonnöten gewesen wären, die die Einhaltung

in einem Industriegebiet zulässigen Immissionswerte gewährleisten, habe die Antragsgegnerin vollkommen außer Acht gelassen. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wäre es außerdem erforderlich gewesen, zukünftige Erweiterungen des Betriebes zu berücksichtigen. Lägen die gebildeten Immissionsschutzgrenzen so, dass

aktuelle Betrieb diese - wie hier - nur im obersten Grenzbereich einhalte, zwinge diese Grenze den Betrieb faktisch zum Stillstand. Diesen Gesichtspunkt habe die Antragsgegnerin außer Acht gelassen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass konkrete Planungen

Antragstellerin für eine Betriebserweiterung aufgrund steigender Kapazitäten existierten. Randnummer 10 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 11 den am 2.7.2013 vom Stadtrat

Antragsgegnerin beschlossenen und am 17.7.2013 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ für unwirksam zu erklären. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 13 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin macht geltend,

Antrag

Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig, weil sie im Rahmen

öffentlichen Auslegung keine Einwände geltend gemacht habe. Sie habe in

ortsüblichen Bekanntmachung

Offenlage auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Mit dem einzigen Einwendungsschreiben seien keine Einwände namens

Antragstellerin erhoben worden. Vielmehr habe

Antragsteller ausschließlich in eigenem Namen und in seiner Funktion als Grundstückseigentümer und Vermieter vorgetragen. Das Unterlassen von Einwendungen könne nicht dadurch geheilt werden, dass sie sich pflichtgemäß mit den Belangen

Antragstellerin auseinandergesetzt habe. Die gesetzliche Präklusion stehe nicht zu ihrer Disposition.

Antrag des Antragstellers sei ebenfalls unzulässig, da das Einwendungsschreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 28.11.2012 nicht unterschrieben gewesen sei. Des Weiteren fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Er werde durch den angefochtenen Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzes nicht schlechter gestellt als durch den alten Bebauungsplan,

bei - unterstellter - Unbeachtlichkeit des angefochtenen Bebauungsplanes weiterhin maßgeblich bliebe und ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet, jedoch mit aus Sicht des Antragstellers ungünstigerem Lärmschutzkonzept festsetze. Eine Inzidentkontrolle des früheren Bebauungsplanes könne aus Rechtsgründen nicht stattfinden. Eine gerichtliche Überprüfung

Wirksamkeit eines Bebauungsplanes außerhalb eines Normenkontrollverfahrens sei außer im Rahmen

Prüfung eines Verwaltungsaktes, mit dem

Bebauungsplan vollzogen werde, nur möglich, wenn ein Rechtsmäßigkeitszusammenhang zwischen den Festsetzungen einer Änderungssatzung, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei, und Festsetzungen

geänderten, nicht mehr mit Normenkontrollantrag anfechtbaren Satzung

gestalt bestehe, dass die materielle Rechtmäßigkeit

Änderungssatzung von

fortbestehenden Festsetzungen

geänderten Satzung abhängig sei. Im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestehe ein

artiger Rechtmäßigkeitszusammenhang nicht. Sie habe das Lärmschutzkonzept im Hinblick auf das geändert festgesetzte Wohngebiet ebenfalls verändert festgesetzt. Daher bleibe es dabei, dass

von den Antragstellern nicht mit Normenkontrollantrag anfechtbare alte Bebauungsplan bei Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplanes in unveränderter rechtskräftiger Gestalt Geltung beanspruchen würde. Die Antragsteller wären dann hinsichtlich

Anforderungen des Lärmschutzes schlechter gestellt als unter Geltung des neuen Bebauungsplanes. Nach dessen Festsetzungen könne von den Grundstücken des Antragstellers aus mehr gewerblicher Lärm in Richtung des geplanten Wohngebietes emittiert werden. Das ergebe sich schon daraus, dass nach dessen Lärmschutzkonzept eine wesentlich niedrigere Lärmschutzwand vorgesehen und aufgrund

damals zugrunde liegenden schalltechnischen Prognose eine Belastung

Wohnbebauung mit Immissionswerten oberhalb

Richtwerte erwartet worden sei. Demgegenüber gehe das Lärmschutzkonzept nunmehr davon aus, dass eine wesentlich höhere Lärmschutzwand die Einhaltung

Richtwerte im Wohngebiet bewirken werde, und zwar selbst dann, wenn

nur eingeschränkt zulässige Betrieb dieselgetriebener Kühlaggregate fortgesetzt würde. Hinzu komme eine offensichtliche Verbesserung durch eine wesentlich effektivere Abschirmung

Lärmimmissionen

Betriebe D. GmbH und

U. GmbH gegenüber

S-Straße und

Al-Straße, die die maßgeblichen Immissionsorte für bestehende Lärmschutzauflagen darstellten. Hinsichtlich

Gewürze- und Soßenfabrik

Antragstellerin, die keinen Nachtbetrieb fahre, habe an diesen Immissionsorten nie eine nennenswerte Beschwerdelage bestanden. Die Abstände zwischen den Gewerbebetrieben und den jeweils nächstgelegenen Baugrenzen im angefochtenen Bebauungsplan seien sogar größer geworden. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, ein Abwägungsdefizit liege nicht vor. Ausweislich

Abwägungsliste seien die mit dem nicht unterzeichneten Schreiben

damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28.11.2012 benannten Belange berücksichtigt worden.

Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, seine Grundstücksflächen lägen in einem faktischen Industriegebiet. Diese Flächen würden nicht geprägt von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig seien, sondern von solchen, die nicht erheblich belästigend seien. Soweit man die ansässigen Betriebe als Speditionsbetriebe einordne, ergebe sich aus

en Vorhandensein im Gewerbegebiet nichts anderes. Speditionsbetriebe seien nicht per se als erheblich belästigend einzustufen und nicht von vornherein nur in Industriegebieten zulässig. Lagerhäuser und Lagerplätze könnten sowohl im Industrie- als auch im Gewerbegebiet zulässig sein. Die Einordnung hänge vielmehr von ihrem Belästigungsgrad im Einzelfall ab. Unklar sei die Lage allenfalls für den Betrieb

U. GmbH. Die Bauaufsicht habe diese zwischenzeitlich zu ihrer ungenehmigten Betriebsaufnahme angehört und die Vorlage einer Betriebsbeschreibung verlangt, die bislang aber nicht eingereicht worden sei. Eine gebietsartprägende Wirkung könne daher

zeit allenfalls den Betrieben

Antragstellerin und

D. GmbH beigemessen werden. Beide stellten offensichtlich keine Industriebetriebe dar. Wären die auf den Grundstücken des Antragstellers ansässigen Betriebe tatsächlich als industrielle Nutzungen einzustufen, wären sie an dieser Stelle in Nachbarschaft zu

seit über 100 Jahren vorhandenen Wohnbebauung planungsrechtlich unzulässig. Bei den anderen angrenzenden Gebieten handele es sich nicht um Mischgebiete, sondern ebenfalls um Allgemeine Wohngebiete bzw. um Dorfgebiete. Den Antragstellern wäre die Einhaltung bestehender Lärmschutzauflagen zugunsten

Immissionsorte in

Al-Straße und in

S- Straße zudem wesentlich erschwert, wenn

angefochtene Bebauungsplan nicht das ihnen wesentlich mehr Abschirmung bietende Lärmschutzkonzept festsetzte. Sie sei bei ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass das Allgemeine Wohngebiet im Plangeltungsbereich in Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet liege und dass

aus dieser Nachbarschaft resultierende Lärmschutzkonflikt durch die Planung bewältigt werden müsse, und zwar so, dass sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Immissionen geschützt werde als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiter im zulässigen Umfang garantiert würden. Die in die Abwägung eingestellten Belange ergäben sich insbesondere aus

Stadtratsvorlage, aus den Anlagen hierzu sowie aus

zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung. Sie habe das berechtigte Interesse des Antragstellers und

im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe, durch die geänderte planungsrechtliche Situation in

Nachbarschaft des Gewerbegebietes gegenüber

Bestandssituation nicht in ihrem Emissionsverhalten eingeschränkt zu werden, ausdrücklich gewürdigt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass

aufrecht zu erhaltende Bestand sich an den im Gewerbegebiet ausgeübten Nutzungen so orientiere, wie sie zulässigerweise betrieben werden dürften. Deshalb habe sie darauf hingewiesen, dass sich das zulässige Immissionsverhalten

ansässigen Betriebe im Bestand zum einen durch bestehende Auflagen im Rahmen des genehmigten Betriebsumfangs mit Blick auf die angrenzende Wohnbebauung im alten Ortskern von Bü. und zum anderen durch den seit 1999 geltenden Bebauungsplan definiere. Sie habe keineswegs verkannt, dass Auflagen bestehen, nach denen Lärmimmissionsrichtwerte von 45 dB(A) während

Nachtzeit einzuhalten sind. Sie habe auch gewürdigt, ob den Nutzungen im Gewerbegebiet ein höheres Immissionspotential ermöglicht werden könne. Aus diesem Grund seien parallel zum Planungsprozess die in

Abwägung erwähnten Gespräche mit dem Antragsteller und dem Investor unter Beteiligung des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz geführt worden, um zu eruieren, ob Alternativen zu den in

schalltechnischen Untersuchung ermittelten Lärmschutzmaßnahmen gefunden werden könnten, die den Nutzungen im Gewerbegebiet einen größeren Spielraum im Hinblick auf zukünftig zulässige Immissionen ermöglicht hätten. Dass

Antragsteller sich bei Erwerb

Grundstücke nicht über die planungsrechtlichen Vorgaben

Umgebung erkundigt haben sollte, sei nicht glaubhaft. Er habe die Grundstücke sämtlich nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr im Jahr 1999 erworben. Die auf den Messergebnissen beruhenden Prognosen seien so angelegt worden, dass die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen auch dann die Einhaltung

Lärmrichtwerte im Wohngebiet gewährleisteten, wenn dieses Immissionsverhalten

Gewerbebetriebe fortgesetzt werde. Zugunsten

Nutzungen im Gewerbegebiet seien die Lärmschutzmaßnahmen so ausgelegt worden, dass sogar

Gewerbebetrieb unter Benutzung dieselgetriebener Kühlaggregate keinen Abwehransprüchen

Bewohner des geplanten Wohngebietes ausgesetzt wäre. Das Lärmschutzkonzept sei so ausgerichtet worden, dass die Gewerbebetriebe nicht sogleich Beschwerden aus

neuen Nachbarschaft ausgesetzt würden und dass die Gewerbebetriebe Immissionsreserven für zukünftige Betriebserweiterungen gewinnen könnten. Das allgemeine Erweiterungsinteresse bestehender Gewerbebetriebe und das gleichlautende Interesse des Antragstellers als Vermieter seien erkannt und gewürdigt worden. Sie habe jedoch keine konkreten Erweiterungsinteressen hervorgehoben zu berücksichtigen gehabt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Betriebsaufnahme

U. GmbH - sofern sie überhaupt eine Erweiterung gegenüber dem Vorgängerbetrieb

DHL beinhalten sollte - habe sie trotz wiederholter Nachfragen beim Antragsteller erstmals aus

Begründung des vorliegenden Antrags erfahren.

vom Antragsteller erwähnte Bauschein beinhalte kein Vorhaben, das erhöhte Lärmimmissionen verursache. Gegenstand seien

Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern durch die Firma

Antragstellerin. Die schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012 sei nicht zu beanstanden. Zu den Bedenken des Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 verweist die Antragsgegnerin auf eine erläuternde Stellungnahme des Büros H. vom 6.12.2013. Ergänzend weist sie darauf hin, dass

24-stündige Messzeitraum weder eine Zufallsmessung noch willkürlich festgelegt worden sei. Er sei vielmehr mit Blick auf die lärmintensiven Kühlaggregate ausgewählt worden, weil eine relativ warme Nacht zu erwarten gewesen sei.

Termin habe zunächst mit den Gewerbebetrieben durch Informationserhebung vorbereitet und abgestimmt werden sollen. Dazu sei es jedoch mangels Mitwirkung

Betriebsinhaber nicht gekommen. Dass

Messzeitraum letztlich nicht mit den Betriebsinhabern abgestimmt gewesen sei, habe indes den Vorteil, dass die Betriebsvorgänge nicht im Sinne eines günstigen Messergebnisses beeinflussbar gewesen seien. Die Messungen im gewählten Messzeitraum und die darauf aufbauenden Berechnungen hätten bereits im Sinne einer worst-case-Betrachtung alle betriebsrelevanten lärmemittierenden Anlagen berücksichtigt, insbesondere die dieselgetriebenen Kühlaggregate. Die schalltechnische Untersuchung gehe ferner davon aus, dass auch Kühlaggregate mit Elektroanschluss nicht unerheblichen Lärm verursachten. Bei Einhaltung des Standes

Technik seien allerdings Schallleistungspegel in Höhe von nur 86 dB(A) zu erwarten. Um auch insoweit auf

sicheren Seite zu sein, seien die gemessenen Diesel-Kühlaggregate, die die maßgebliche Lärmquelle darstellten, für die Prognose ohne Abschlag berücksichtigt worden. Sie seien aufgrund

Messung mit einem Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt,

deutlich über dem vom Büro P. angesetzten Wert für elektrisch betriebene Aggregate liege. Ebenfalls im Sinne

worst-case-Betrachtung sei auf den zulässigen Messabschlag von 3 dB(A) verzichtet worden. Für die Verkehrsprognose sei auf die verfügbaren Verkehrszahlen aus dem Jahr 2010 abgestellt worden. Selbst unter

Annahme des Antragstellers,

Verkehrslärm sei zu niedrig angesetzt worden, drohten ihm deshalb keine zusätzlichen lärmschutzrechtlichen Auflagen. Eine Überlagerung von Verkehrslärm und Gewerbelärm finde rechtlich nicht statt und weder

Antragsteller noch seine Mieter könnten für Überschreitungen von Richtwerten durch Verkehrslärm verantwortlich gemacht werden. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 - hat

Senat die Anträge

Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ zurückgewiesen. Randnummer 17 Wegen

weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt

Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 468/13 sowie

beigezogenen Verwaltungsunterlagen

Antragsgegnerin zu den Bebauungsplänen Nr. 481.12.01 und Nr. Nr. 481.12.00 Bezug genommen. Dieser war Gegenstand

mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 18

Normenkontrollantrag

Antragstellerin ist unzulässig (I.1.).

Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.2.), aber unbegründet (II.). I. Randnummer 19 1.

Normenkontrollantrag

Antragstellerin ist unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist

Antrag einer natürlichen oder juristischen Person,

einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen

öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen

Beteiligung

betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen

Beteiligung hingewiesen worden ist.

Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen

Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen. 1 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris Dies gilt auch für Einwendungen, die sich

planenden Gemeinde nach Lage

Dinge aufdrängen müssen. 2 Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010 - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305 Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010 - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305 Nach

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris trägt § 47 Abs. 2a VwGO dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Rahmen

öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in

Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung

Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen

Präklusion enthielt. An

in § 47 Abs. 2a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus

en Einwendungen ergibt, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter - hier

Antragstellerin - mit

en Einverständnis wahrnehmen wollen. 4 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,

  1. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
  2. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a Aus dem keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben 5 Vgl. Bl. 442-444

Gerichtsakte Vgl. Bl. 442-444

Gerichtsakte des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 lässt sich das nicht herleiten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller als Eigentümer

Nachbargrundstücke I-Straße 1b bis 1c, A-Stadt vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage des Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die Berücksichtigung

Interessen des Mandanten „als Eigentümer

Nachbargrundstücke“ gehe. Dass

Antragsteller auch „Inhaber

Geschäftsleitung“ des Unternehmens

Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern

Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen

Abwägung

Einwendungen auf „Gespräche mit

Fa. A. zum Thema

Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris Da schließlich bei

Bekanntmachung des Orts und

Dauer

Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde, ist

Normenkontrollantrag

Antragstellerin nach Maßgabe dieser Vorschrift unzulässig. Randnummer 20 2.

Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, innerhalb

durch die Bekanntmachung

angegriffenen Satzung am 17.7.2013 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig. Dem Antragsteller fehlt weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse.

Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Randnummer 21 a) Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder

en Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Liegen - wie hier - die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in

Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit

Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten Nutzung verschont zu bleiben. 8 Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 - Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 - Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch

en Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt,

in

Abwägung von

Gemeinde zu beachten war. 9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach diesen Maßstäben ist

Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Er hat eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen

gewerblichen Nutzbarkeit seiner westlich vom Plangebiet gelegenen, durch eine Bahntrasse von diesem getrennten Grundstücke I-Straße 1a bis 1c führe, weil das

Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß

von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung

vom Plan vorgegebenen Lärmschutzwerte - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei. Randnummer 22 b) Entgegen

Meinung

Antragsgegnerin ist auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag gegeben. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist. 10 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85 . Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Rechtsschutzinteresse wird insbesondere nicht durch den Hinweis

Antragsgegnerin durchgreifend in Frage gestellt, dass

Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 gestanden habe,

ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an

Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte. Zum einen erscheint es

zeit zumindest fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, ob überhaupt angesichts des Standes

Umsetzung des neuen Plans noch eine hinreichende Aussicht auf Realisierung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 1999 besteht. Zum anderen könnte ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller darin bestehen, dass in diesem Fall die an seine Gewerbegrundstücke herangerückte Wohnbebauung möglicherweise mehr an gewerblichen Emissionen hinnehmen müsste als bei Fortgeltung des Bebauungsplans. Ausgehend hiervon kann eine rechtliche Besserstellung des Antragstellers im Falle des Erfolgs seines Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Randnummer 23 c) Eine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO liegt hinsichtlich

Einwendungen des Antragstellers ebenfalls nicht vor. Zwar hat

Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob

Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat

Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben 11 Vgl. Bl. 484-486

Gerichtsakte Vgl. Bl. 484-486

Gerichtsakte jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert. Insoweit sei fraglich, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf gewesen, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden sei. 12 Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift An diesen Bedenken hält

Senat nicht fest. Randnummer 24

Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO stellt keine Anforderungen an die Form

Einwendungen, sondern verlangt lediglich, dass

Antragsteller diese „geltend gemacht“ hat.

§ 3Abs. 2 Bau

GB spricht von „Stellungnahmen“, die - bei fristgemäßem Eingang - zu prüfen sind.

Begriff „Stellungnahmen“ verlangt inhaltlich ein substantiiertes Vorbringen, das zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden kann. 13 Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52 Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52 Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es, wenn Anregungen und Bedenken die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, notwendig ist, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596 Danach ist zwar eine schriftliche Fixierung nötig, die indes nicht mit

Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO oder

Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist. An die Erhebung von präklusionsverhindernden Einwendungen sind vielmehr geringere Anforderungen zu stellen. 15 Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,

  1. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257e Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,
  2. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257e Die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen. Dieses Ziel wurde hier erfüllt. Aus dem von

Anwaltskanzlei am 27.11.2012 per E-Mail versandten Schreiben mit Datum vom 28.11.2012 ging eindeutig hervor, dass bestimmte Einwendungen im Namen des Antragstellers erhoben werden sollten. Diese konnten zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden. Auf die fehlende Unterschrift seitens des Rechtsanwalts kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorlag. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan. Randnummer 25 Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO im Fall des Antragstellers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. 16 Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,

  1. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257g; OVG Münster, Urteil vom 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, juris Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,
  2. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257g; OVG Münster, Urteil vom 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, juris Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren berücksichtigt und sich im Rahmen des Abwägungsvorgangs eingehend damit auseinandergesetzt hat, zu erkennen gegeben, dass sie ihm eine Fristversäumung - sofern man eine solche infolge

fehlenden Unterschrift auf dem per E-Mail übersandte Anwaltsschreiben vom 27.11.2012 annehmen wollte - nicht entgegenhalten werde. II. Randnummer 26

demnach zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet.

Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ leidet nicht an einem Mangel,

seine Unwirksamkeit begründet. Randnummer 27 1. Dass bei

Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans unbeschadet

noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtliche Verfahrens- und/oder Formvorschriften verletzt worden sind, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 28 Insgesamt gehört es ungeachtet

gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle

jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben

Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach formellen oder materiellen Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. 17 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43 Randnummer 29 a) Die Aufstellung als Bebauungsplan

Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren,

nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,

Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen

„Innenentwicklung“ dient, unterliegt keinen Bedenken. Solche wurden von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Auf die speziellen Unbeachtlichkeitsregeln in den §§ 214 Abs. 2a und 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss daher hier nicht eingegangen werden. Randnummer 30 b) Entgegen

Annahme des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Prüfung

Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 481.12.00. Bei dem (Änderungs-) Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 im Wesentlichen nur noch das - geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan sind statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als

Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung

beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage

Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage

Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, rechtlich jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Letztere kann nicht zum Gegenstand

Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind. 18 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris Im Übrigen wären Mängel

Abwägung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in

im Zeitpunkt

Aufstellung

(1999)gültigen Fassung unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung

Satzung schriftlich gegenüber

Gemeinde geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass eine Prüfung

Wirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens nicht zu erfolgen hat. Des ungeachtet besteht auch kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans,

zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich

Bezugsgrundlage erfordern könnte. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815 Randnummer 31 c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht leidet insbesondere die Ermittlung und Bewertung

Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB), nicht an nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln, die nach

geltenden Fassung des Baugesetzbuchs, - ungeachtet

insoweit identischen Anforderungen hinsichtlich

Beachtlichkeit von Fehlern - nicht mehr als Mängel

„Abwägung“ gelten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Vorab ist mit Blick auf die Einwände des Antragstellers beim Ortstermin am 26.11.2014 und in

mündlichen Verhandlung klarzustellen, dass Gegenstand

gerichtlichen Überprüfung ausschließlich die in

Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung

Antragsgegnerin ist, nicht hingegen

en - etwa hinsichtlich des Lärmschutzwalls unstreitig bisher nicht plankonforme - Umsetzung. Randnummer 32 Entgegen

Auffassung des Antragstellers kann nicht von einer unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für den den zentralen Punkt

Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreffenden Aspekt des (gebietsübergreifenden) Lärmschutzes. Randnummer 33 In den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros P. wird die

Planungsentscheidung

Antragsgegnerin in dem Punkt zugrunde liegende Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher kritisiert, da nur eine - unangekündigte - Messung durchgeführt wurde, obwohl nach seiner Auffassung mindestens drei Messungen erforderlich gewesen wären. Hierzu ist in

Schalltechnischen Untersuchung 20 Vgl. S. 2

Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282

Gerichtsakte) Vgl. S. 2

Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282

Gerichtsakte) ausgeführt, am 13.7.2012 sei bei einer Besprechung

Stadtverwaltung

Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem „Grundstücksentwickler“ als dem Auftraggeber

Begutachtung festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf

en Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe am 26. und 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber „mannlos“ ohne Protokollierung

auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr hingegen mit detaillierter Erfassung

Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die Firma

Antragstellerin, die D. GmbH und die DHL über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen

Zeitpunkt

Messung im Hinblick auf die Schulferien als nicht repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch des Auftraggebers und

Stadtverwaltung

Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, sei die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus erfolgt. Unter diesen Umständen kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass

Gutachter die Messung nicht verschoben, sondern an dem genannten Termin - wie vorgesehen - durchgeführt hat.

betreffende Termin eignete sich in besonderer Weise wegen

Zielsetzung

Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes

von den Kühlaggregaten gerade bei höheren Temperaturen verstärkt während

Nachtzeit ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei einer Verschiebung auf die Zeit nach Ende

Schulferien eine Messung frühestens Ende August 2012 hätte stattfinden können; damit hatte eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr erfolgen können. Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts

von den Unternehmen bei

Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur

Zusammenstellung

bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw.

Beantwortung eines auf Wunsch

Firma

Antragstellerin erstellten Fragenkatalogs 21 Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte - davon auszugehen, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an

Feststellung des Ausmaßes

von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung

Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten

Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen

erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die - auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwertung dieser Messung als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn

Antragsteller, bei dem es sich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer

vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und

daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das

anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder substantiiert geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in

Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch hat er die erhobenen Daten bzw.

en Auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Soweit

Antragsteller in

mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Lärmmessung an einem Tag in den Schulferien könne kein repräsentatives Bild

Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb seiner Ehefrau,

Antragstellerin, liefern, da die Produktion nach dem Ende

Schulferien stärker laufe, betrifft dies - da

Betrieb unstreitig nur tagsüber läuft - nicht die im vorliegenden Fall problematischen Lärmemissionen zur Nachtzeit. Dass weitere Messungen für die Nacht ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 34 Soweit

Prozessbevollmächtigte

Antragsteller in

mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass seine Interessenlage als Vermieter im Vorfeld

Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden sei, trifft auch das nicht zu.

Stadtrat

Antragsgegnerin konnte bei seiner Abwägung nur Tatsachen berücksichtigen, die ihm bekannt waren. In dem Einwendungsschreiben vom 28.11.2012 findet sich kein Hinweis auf Probleme mit

Fortsetzung einzelner Mietverhältnisse aufgrund

Planung. Im Übrigen ist für die Abwägungsentscheidung

Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich, so dass es auf Schwierigkeiten mit den Mietern, die sich erst danach ergeben haben, nicht ankommt. Die konkrete Ausgestaltung

Mietverträge 22 Vgl. Bl. 487 bis 489

Gerichtsakte Vgl. Bl. 487 bis 489

Gerichtsakte des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von

en Seite er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung

Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen

lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans oder eine Kündigung befürchtet, musste

Stadtrat

Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen. Randnummer 35 Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung

Antragsgegnerin hinsichtlich

Bewältigung

aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist daher nicht feststellbar. Randnummer 36 2. Ein Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im vorliegenden Fall stellt

wirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar.

südliche Bereich ist als Grünfläche, überlagert mit einer Maßnahmenfläche, dargestellt. 23 Vgl. S. 13

Begründung zum Bebauungsplan Vgl. S. 13

Begründung zum Bebauungsplan Hieraus ergibt sich, dass

Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Randnummer 37 3. Die vom Stadtrat

Antragsgegnerin bei

Beschlussfassung am 2.7.2013, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von

Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“

von

Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Randnummer 38 Das Gebot, die von

Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke

planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich

Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle

von

Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder

en Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei

Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Stadtrat

Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage

Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung

betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass

Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. 24 Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält

angegriffene Bebauungsplan stand. Randnummer 39 Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat

Antragsgegnerin leidet nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler. Randnummer 40 Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter

westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit

Antragsteller geltend macht, dass sich diese Grundstücke nicht in einem - faktischen - Gewerbegebiet, sondern in einem - faktischen - Industriegebiet befänden, hat er hinsichtlich des Ausmaßes

von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Auch die Ortsbesichtigung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit sich

Antragssteller auf die Angabe „Industriegebiet“ in einem Bauschein aus dem Jahr 1983 beruft, 25 Vgl. Bl. 278

Gerichtsakte Vgl. Bl. 278

Gerichtsakte befindet sich diese unter

Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“. Sie kann unabhängig davon kein Maßstab für die nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Qualität und Einordnung des Gebiets beziehungsweise

dort vorfindlichen gebietsprägenden Nutzungen sein. Randnummer 41 Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass die

Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. vom 12.9.2012 die bei Realisierung

planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In dieser - aus

Sicht des Senats schlüssigen - Untersuchung ist auf S. 23 zusammenfassend ausgeführt, 26 Bl. 303

Gerichtsakte Bl. 303

Gerichtsakte dass zur Beurteilung

künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte

DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms - tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte

TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollen. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,5 Meter entlang

westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie die Empfehlung, für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) in Richtung Gewerbegebiet vorzusehen, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung

gewerblichen Schallimmissionen habe eine 24 Stunden Messung stattgefunden, anhand

er anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten

„lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Es ergäben sich Beurteilungspegel nachts bis zu 40 dB(A) an den westlichen Baufenstergrenzen. Die Immissionsrichtwerte

TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete würden eingehalten und

en Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums werde ebenfalls erfüllt. Die Orientierungswerte

DIN 18005 für den Straßenverkehr würden tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte. Randnummer 42 Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche, vom Stadtrat

Antragsgegnerin übernommene Prognose unzutreffend wäre, lassen sich weder

vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme

Gutachter H. vom 6.12.2013 entnehmen. Soweit

Antragsteller in

mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er könne nicht nachvollziehen, warum die Ausgangswerte beispielsweise bei den Lastkraftwagen nicht auf seinem Grundstück, d.h. am Betriebsort selbst festgestellt worden seien, handelt es sich hierbei um vom Gutachter hoch angesetzte Werte. 27 Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14 Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14 Dass diese zu niedrig angesetzt worden sind, ist nicht ersichtlich. So hält beispielsweise

Gutachter P. für Kühlaggregate mit Elektroanschluss Schallleistungspegel zwischen 92 dB(A) und 95 dB(A) für angebracht. Demgegenüber wurde in

Schalltechnischen Untersuchung des Büros H. für Kühlaggregate sogar ein Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P. zu dem angegriffenen Gutachten und

Stellungnahme

Gutachter vom 6.12.2013 anbetrifft, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen - etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -,

en Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Soweit

Gutachter P. in seiner Stellungnahme vom 7.1.2014 ausgeführt hat, falls während

„lautesten Stunde“ mehrere Kühlfahrzeuge be- und entladen würden, seien längere Einwirkzeiten und eine Überlagerung

tonalen Komponenten zu erwarten, bleibt dies letztlich spekulativ. Dass es tatsächlich zu einem höheren Umschlagvolumen kommen kann, ist seitens des Antragstellers nicht vorgetragen worden. Dieser hat vielmehr in

mündlichen Verhandlung seine Angabe während

Ortsbesichtigung bestätigt, dass bei dem

zeit an die D. GmbH vermieteten Gebäude einmal in

Nacht ein großes Lieferfahrzeug ankomme und auf

Rampe die Verteilung auf kleinere Fahrzeuge vorgenommen werde, die am Morgen gegen 5 oder 6 Uhr die Waren zu den Kunden führen. Randnummer 43 Dass

Stadtrat

Antragsgegnerin die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, wie

Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten

an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung, also ohne angemessene Abwägung

Belange des Antragstellers als Eigentümer

gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke getroffen hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von dem schalltechnischen Gutachten zutreffend die TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung

zumutbaren Beeinträchtigung

heranrückenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Gewerbebetriebe herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt

TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff

schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris Die TA Lärm legt die Grenze

Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß

gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung. Aus

Spiegelbildlichkeit

gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit

Bestimmung

Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf

Grundlage

TA Lärm zugleich das Maß

vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris Randnummer 44 Ausgehend davon trifft

von dem Antragsteller erhobene Vorwurf

Einseitigkeit nicht zu. Bereits die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 für die Beschlussfassung durch den Stadtrat enthält eine kurze Darstellung

Konflikte zwischen dem bestehendem Gewerbegebiet westlich

Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet. 31 Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4 Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4 Aus

Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 wird abgeleitet, dass zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) notwendig sei. Für die Wohngebäude im neuen Allgemeinen Wohngebiet wird eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang

S- Straße - festgesetzt. Außerdem wird hinsichtlich

Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten

benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während

Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss

Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich aus

Abwägung

vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat

Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“.

Bestandsschutz

Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung

zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand.

Antragsteller,

die Grundstücke an

damaligen I-Straße unstreitig erst im Jahr 2000 erworben hat, habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in

Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe,

an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe unter anderem dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde als bisher vorgesehen. Die Entwicklung

vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich

zulässigen Emissionen. All diese Ausführungen lassen erkennen, dass

Stadtrat

Antragsgegnerin einerseits die aktuelle Situation

Betriebe - einschließlich ihres Interesses an einer Erweiterung - und andererseits das öffentliche Interesse,

Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet Rechnung zu tragen, 32 So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14 So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14 in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts

gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung unter Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Auch die Interessen des Antragstellers als Vermieter sind bei

Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Hierzu ist in den Abwägungsunterlagen - unter anderem - ausgeführt, dass die weitere gewerbliche Vermietung

erworbenen Grundstücke durch die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt werde, da

Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde. Randnummer 45 Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das vorgesehene Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A), kein von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht gelöster Konflikt. Zum einen bezieht sich

zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf die bisherige Nachbarbebauung im alten Ortskern von Bü.. Dies ergibt sich bereits aus

von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in

Al-Straße und

S- Straße nachts

genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf. 33 Vgl. Bl. 329

Gerichtsakten Vgl. Bl. 329

Gerichtsakten Zum anderen hat

Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach

Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu „Gemengelagen“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen.

en Bewohner können gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssen verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von

artigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. In einer Situation wie

vorliegenden, in

Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets, mithin nach Ziffer 6.1

TA Lärm ebenfalls nachts 45 dB(A), entspricht. Somit ändert sich für den Antragsteller nichts grundlegend, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber

bereits vorhandenen, nach dem bei

Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck allenfalls als - faktisches - Allgemeines Wohngebiet (wenn nicht gar als Reines Wohngebiet) einzustufenden Bebauung des Ortskerns in

Al-straße und

S- Straße (nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was einer Änderung oder Erweiterung

gewerblichen Aktivitäten ohnehin Grenzen setzt. Letztlich kann aber auch dies für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil nach

- wie ausgeführt -

Planungsentscheidung zugrunde liegenden, nicht zu beanstandenden Prognose in

schalltechnischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass bei Umsetzung

im Plan vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch die strengeren Höchstwerte für (allgemeine) Wohngebiete eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung - anders als die vorhandene nördlich des Plangebietes - hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und diese - eine plankonforme Ausführung unterstellt - hinsichtlich

zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe

Lärmschutzanlage abgestimmt ist. Randnummer 46

Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsinteressen

Betriebe auf seinen Grundstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat das allgemeine Erweiterungsinteresse

bestehenden Gewerbebetriebe und das dahinter stehende Interesse des Antragsstellers erkannt und gewürdigt. Dies geht aus den Abwägungsunterlagen hervor, in denen auf die Diskussion möglicher alternativer Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen wird, die den Gewerbebetrieben einen größeren Spielraum im Hinblick auf zulässige Emissionen ermöglicht hätten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in

Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 auf die durch eine Umrüstung auf elektrische Kühlaggregate entstehenden Spielräume für eine Erweiterung

Betriebe hingewiesen. Konkrete Erweiterungsinteressen konnten von

Antragsgegnerin nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr diese bekannt waren.

vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich

Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus. 35 Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 - Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 - Soweit sich

Antragsteller auf einen

Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll. Hierzu haben die Antragsteller selbst mit Schreiben vom 20.09.2012 über ihren damaligen Rechtsanwalt erklärt, es sei „nicht nachvollziehbar, welche Zusatzbelastungen in lärmtechnischer Hinsicht vorstellbar sind“. 36 Vgl. Bl. 440

Gerichtsakte Vgl. Bl. 440

Gerichtsakte Abgesehen davon läuft

Betrieb

Fa. A. nur tagsüber, so dass zur hier kritischen Nachtzeit keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind, die Konflikte mit

heranrückenden Nachbarschaft hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin hat zu dem erwähnten Bauschein - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung zum Punkt Geräusche ausschließlich Tagbetrieb von 6 bis 22 Uhr angibt und

Bauschein die Auflagen enthält, dass die Lagerhalle während

Nachtzeit nicht betrieben werden darf, dass Lastkraftwagen die Lagerhalle während

Nachtzeit weder anfahren, befahren noch verlassen dürfen und dass eine Belieferung

Lagerbehälter nachts nicht erfolgen darf. 37 Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341

Gerichtsakte Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341

Gerichtsakte Randnummer 47 Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach

betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen

Einhaltung

bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe in

Vergangenheit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen haben und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung

Emissionen und damit etwaige Spielräume für eine Erweiterung erreichen können sowie angesichts

Tatsache, dass

Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von Bü. zu erkundigen, nicht zu beanstanden. Für den Antragsteller,

beim Erwerb

Grundstücke mit einer Realisierung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 rechnen musste, ergibt sich von daher durch den angegriffenen Bebauungsplan keine grundlegend neue Situation. Im Gegenteil ist, was die Abschirmung

heranrückenden Wohnbebauung vor dem Gewerbelärm anbetrifft, sogar eine Verbesserung insoweit eingetreten, als

neue Bebauungsplan einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 6,50 m sowie eine zusätzliche Lärmschutzwand von 2,00 m auf

Wallkrone festsetzt, wohingegen in dem Bebauungsplan von 1999 lediglich ein 6 m hoher Wall als Lärmschutz vorgesehen war. 38 Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2 Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2 Randnummer 48 Insgesamt kann daher auch nicht von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung

Antragsgegnerin ausgegangen werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen

Beachtlichkeit solcher Mängel (§§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 BauGB) bedarf. Randnummer 49 Die Normenkontrollanträge sind daher zurückzuweisen. III. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Randnummer 51

Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 52 Die Voraussetzungen für die Zulassung

Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 53 Beschluss Randnummer 54

Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,- € festgesetzt. Randnummer 55 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris 2) Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010 - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305 3) Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris 4) Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a 5) Vgl. Bl. 442-444

Gerichtsakte 6) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris 7) Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 8) Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 - 9) Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 10) Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85 11) Vgl. Bl. 484-486

Gerichtsakte 12) Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift 13) Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52 14) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596 15) Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,

  1. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257e 16) Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,
  2. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 257g; OVG Münster, Urteil vom 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, juris 17) Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43 18) Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris 19) Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815 20) Vgl. S. 2

Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282

Gerichtsakte) 21) Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte 22) Vgl. Bl. 487 bis 489

Gerichtsakte 23) Vgl. S. 13

Begründung zum Bebauungsplan 24) Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 25) Vgl. Bl. 278

Gerichtsakte 26) Bl. 303

Gerichtsakte 27) Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14 28) Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris 29) Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f. 30) Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris 31) Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4 32) So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14 33) Vgl. Bl. 329

Gerichtsakten 34) Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris 35) Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 - 36) Vgl. Bl. 440

Gerichtsakte 37) Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341

Gerichtsakte 38) Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2

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