in § 47 Abs. 2 a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben, es sei denn, aus
en Einwendungen ergibt sich, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter mit
en Einverständnis wahrnehmen wollen. (Rn.19)
gerichtlichen Überprüfung im Normenkontrollverfahren ist ausschließlich die in
Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung, nicht hingegen
en plankonforme Umsetzung. (Rn.31)
Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich. (Rn.34) 6. An vorhandene gewerbegebietstypische und störträchtige Nutzungen heranrückende Wohngebäude müssen diese Situation nach
Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Nr. 6.7 TA Lärm zu "Gemengelagen" - schutzmindernd gegen sich gelten lassen. (Rn.45) 7. In einer Situation, in
Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, dass dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets entspricht. (Rn.45) Orientierungssatz Vgl. zu Leitsatz 6: BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -. (Rn.45) Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten
Normenkontrollverfahren. Das Urteil ist hinsichtlich
Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller begehren die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“. Dieser Bebauungsplan ersetzt den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 „Wohngebiet ehem. Kalkwerk Bü.“ aus dem Jahr 1999. Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich des Stadtteils Bü.
Antragsgegnerin. Es wird im Westen durch die Eisenbahntrasse A-Stadt begrenzt. Parallel dazu verläuft weiter westlich die I-Straße mit den gewerblich genutzten Grundstücken des Antragstellers.
Bebauungsplan setzt für das Gelände des ehemaligen Kalkwerks neben privaten und öffentlichen Grünflächen (Maßnahmeflächen) vor allem im südlichen Teil mehrere Allgemeine Wohngebiete fest. In den textlichen Festsetzungen wird unter Ziffer I.12 ein Lärmschutzwall (Wall-Wand-Kombination) entlang
Bahntrasse festgesetzt. Dieser Wall ist mit einer Höhe von 6,50 m über Gelände sowie einer zusätzlichen Lärmschutzwand von 2,00 m auf
Wallkrone ausgewiesen. Für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sind maximal 2 Vollgeschosse vorgesehen. Für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets wird „empfohlen“, im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) „in Richtung Gewerbegebiet“ vorzusehen. Randnummer 2
Antragsteller ist Eigentümer
westlich vom Plangebiet jenseits
Bahnstrecke gelegenen Grundstücke I-Straße 1 a bis c. Diese frühere öffentliche Wegfläche hat
Antragsteller inzwischen auch erworben. Die Antragstellerin, seine Ehefrau, betreibt auf einem
Grundstücke seit Mitte
1990er Jahre ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen. Im Übrigen sind die im Eigentum des Antragstellers stehenden Gewerbeflächen an die Firmen U. GmbH und D. GmbH vermietet. Die Firma U. GmbH hat seit dem 1.10.2013 Lagerflächen für Nahrungsergänzungsmittel und Pharmazeutika, die
Kühlung bedürfen, angemietet.
Umschlag erfolgt mit Lkws, die mit Kühlaggregaten ausgestattet sind. Die D. GmbH nutzt das Grundstück mit Gebäude als Umschlagstandort für Fisch- und Fleischwaren sowie sonstige frische und gekühlte Lebensmittel. Ein Bebauungsplan für die Grundstücke des Antragstellers existiert nicht. Randnummer 3
Stadtrat
Antragsgegnerin beschloss am 6.9.2011 die Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.
Beschluss wurde am 1.2.2012 mit einem entsprechenden Hinweis ortsüblich im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt gemacht. Die Planunterlagen wurden im Zuge einer vom Stadtrat
Antragsgegnerin ebenfalls am 6.9.2011 beschlossenen frühzeitigen Beteiligung
Öffentlichkeit in
Zeit vom 6.2.2012 bis 14.2.2012 ausgelegt. Randnummer 4 Am 16.10.2012 beschloss
Stadtrat
Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs.
Beschluss wurde am 24.10.2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 25.10.2012,
ein Anschreiben vom 26.10.2012 beigefügt war, beteiligt.
Planentwurf, die Begründung, eine im Auftrag
in A-Stadt ansässigen G. Gesellschaft mbH erstellte „Schalltechnische Untersuchung“ vom 12.9.2012 sowie ein „Umwelttechnischer Bericht“
WPW Geoconsult GmbH vom 26.4.2012 wurden im Zeitraum vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 öffentlich ausgelegt. Randnummer 5 Am 27.11.2012 übermittelte das Sekretariat
Anwaltskanzlei S.
Antragsgegnerin per E-Mail ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 28.11.2012, mit dem Einwendungen gegen den Bebauungsplan namens des Antragstellers erhoben wurden. Randnummer 6 In seiner Sitzung vom 2.7.2013 beschloss
Stadtrat
Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung.
Beschluss wurde am 15.7.2013 ausgefertigt und am 17.7.2013 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 7 Am 23.7.2013 ging
vorliegende Normenkontrollantrag ein. Randnummer 8 Die Antragsteller tragen vor,
Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, sie sei mit ihrem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert.
Antragsteller sei nicht nur Eigentümer
in
I-Straße 1 a bis c gelegenen Grundstücke, sondern auch Inhaber
Geschäftsleitung ihres Unternehmens. Seine Einwendungen seien vom Inhalt her offensichtlich auch für sie erhoben worden. Dies sei für alle Beteiligten erkennbar gewesen, was sich daran zeige, dass
Antragsteller in den von
Antragsgegnerin gefertigten Protokollen und Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 jeweils als ihr Vertreter in
Teilnehmerliste aufgeführt sei. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den sie betreffenden Einwänden auseinandergesetzt. Für den Antragsteller gelte ungeachtet
fehlenden Unterschrift nichts anderes im Hinblick auf das Schreiben vom 28.11.2012. Es sei ausreichend, wenn Absender, Erklärender und sachlicher Bezug erkennbar seien. Selbst in Fällen, in denen § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung finde, werde
Schriftlichkeit auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine
Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergebe. Anhand des Schreibens
Rechtsanwälte S. lasse sich ohne Weiteres erkennen, für wen die Einwände erhoben werden.
GB sehe kein besonderes Formerfordernis für die abzugebende Stellungnahme vor. Auch sei die Antragsbefugnis beider Antragsteller zu bejahen. Dass die Grundstücke des Antragstellers außerhalb des Plangebiets lägen, sei dabei unschädlich. Ein abwägungsbeachtlicher Belang bestehe in ihrem Interesse, bezüglich
gewerblichen Nutzung
Grundstücke keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu werden. Gegen ihre Antragsbefugnis könne nicht eingewandt werden, bereits
Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 habe Wohnnutzung festgesetzt. Die Antragsgegnerin sei bereits damals ihrer Pflicht, bei
Aufstellung des Bebauungsplans die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten, nicht nachgekommen. Aus dem Aufstellungsbeschluss des früheren Bebauungsplans ergebe sich, dass die Interessen
Betriebe, die in dem an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegebiet ansässig seien, zunächst keine Erwähnung gefunden hätten. Erst durch Hinweise von Trägern öffentlicher Belange sei
Immissionskonflikt erkannt und in die weitere Planung einbezogen worden. Die Belange
Antragstellerin seien nicht gesehen und auch bei
abschließenden Abwägung nicht berücksichtigt worden, obwohl sie aufgrund
Lage ihres Produktionsstandortes und
bei
Produktion erzeugten Immissionen für die Abwägung relevant gewesen seien. Darüber hinaus seien die Erweiterungsinteressen
Antragstellerin sowie
übrigen Betriebe nicht berücksichtigt worden.
Abwägungsausfall bedeute im Ergebnis, dass die ansässigen Gewerbebetriebe für die Zukunft faktisch auf die vorhandene Betriebsgröße festgelegt seien. Die erwähnten Mängel seien im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich, hätten auch Einfluss auf das Ergebnis
Abwägung gehabt und seien ferner nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Es sei davon auszugehen, dass das Lärmschutzgutachten bei Berücksichtigung aller Gewerbebetriebe und
en Entwicklungsinteressen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und
Bebauungsplan anderslautende Lärmschutzauflagen enthalten würde. Die Antragsbefugnis sei aber auch deshalb zu bejahen, weil
Bebauungsplan aus dem Jahr 2013 auf einer von
Antragsgegnerin vorgenommenen erneuten Abwägung beruhe.
Satzungsgeber habe eine umfassende Neuplanung erstellt. Im Falle einer
art „wiederholenden Überplanung“ schütze das Abwägungsgebot auch jene Antragsteller,
en Belange bei ordnungsgemäßem Vorgehen erneut in die Abwägung einzubeziehen seien. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege ebenfalls vor. Ihnen könne auch insoweit nicht entgegengehalten werden, dass bereits
frühere Bebauungsplan Wohnnutzung festgesetzt habe und deshalb für die Betriebsgrundstücke durch den nunmehr angegriffenen Bebauungsplan keine Schlechterstellung eintrete. Die Schlechterstellung ergebe sich schon daraus, dass
Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 unwirksam sei.
Hinweis
Antragsgegnerin, dass sich Einschränkungen aus
bereits vorhandenen umliegenden Bebauung ergäben, sei unzutreffend. Es handele sich dabei um Mischgebiete, so dass ein Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) zulässig sei. Eine Zuordnung zu einem Industriegebiet entsprechend § 9 BauNVO scheide nicht so offensichtlich aus, wie es die Antragsgegnerin darstelle.
NVO benenne Lagerhäuser und Lagerplätze als einem Industriegebiet zuzuordnende Nutzungen. Bei
Firma U. und
Firma D. handele es sich um Betriebe, die zwar gewerblichen Handel betrieben, bei denen aber an diesem Standort die Lagertätigkeit im Vordergrund stehe. Die inzwischen genehmigte Ausweitung des Betriebes
Antragstellerin gehe mit „zusätzlichem Immissionsverhalten“ einher. Gegenstand des Bauscheines sei
Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern, was unweigerlich zu zusätzlichem An- und Abfahrverkehr sowie Lärm beim Be- und Entladen führen werde.
Antragsteller trägt vor, er sei beim Erwerb
Grundstücke davon ausgegangen, dass eine gewerbliche Vermietung und insbesondere Nutzung als Standort für Speditionen und Lagerhallen zulässig sei. Bei
Vermietung
Kühl-, Tiefkühl- und Lagerhallen an Speditionsunternehmen oder solche Unternehmen, die vom Mietobjekt aus ihren Warenumschlag durchführen wollten, sei auch die Zulässigkeit
geplanten Nutzung Gegenstand
mietvertraglichen Vereinbarungen. Das Beispiel
Firma U. zeige, dass
angegriffene Bebauungsplan durchaus zu Einschränkungen des zulässigen Immissionsverhaltens führe.
en Vertreter habe unter Hinweis auf das neu entstehende Wohngebiet deutlich gemacht, dass das Betriebsgelände nicht ohne Weiteres wie bisher genutzt werden könne. Die Firma D. habe aufgrund des nunmehr angrenzenden Allgemeinen Wohngebiets die Kündigung des Mietverhältnisses in Aussicht gestellt. Randnummer 9 Die Antragsteller machen in
Sache geltend,
Bebauungsplan sei materiell rechtswidrig, da er den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht werde. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe jedoch nicht alles an Belangen eingestellt, was nach Lage
Dinge hätte eingestellt werden müssen. Dieses Abwägungsdefizit führe zur Unwirksamkeit
Planung. So sei
abwägungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und daher nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Planung eines Allgemeinen Wohngebiets in
Nähe eines vorhandenen Industriegebiets erfordere eine sorgfältige Bestandsaufnahme hinsichtlich
vorhandenen Betriebe und ihres Immissionsverhaltens. Das Gutachten des Ingenieurbüros H. vom 12.9.2012 weise die bereits im Planungsverfahren erwähnten Defizite auf. Die darin getroffenen Feststellungen beschränkten sich auf einen willkürlich gewählten Zeitraum von 24 Stunden. Die Antragsteller verweisen insoweit auf die Analyse, die das Ingenieurbüro P. erstellt hat. Daraus ergebe sich, dass dem Erfordernis, ein fehlerfreies Gutachten zur Grundlage
Abwägung zu machen, nicht entsprochen worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei außerdem, dass für die ansässigen Speditionsfirmen - den Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes entsprechend - nachts ein Lärm-Immissionsrichtwert von bis zu 45 dB(A) gelte. Obwohl die im Bebauungsplan vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen lediglich 40 dB(A) abschirmten, werde offen gelassen, wie
Konflikt bezüglich
verbleibenden zulässigen Differenz von 5 dB(A) in Zukunft zu lösen sei.
Verzicht auf eine sorgfältige Ermittlung sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin durch die Festsetzung des Lärmschutzwalls und
Lärmschutzwand vorsorgenden Immissionsschutz betreibe. Rücke eine Wohnbebauung an einen genehmigten Betrieb heran, könnten dessen Immissionen in schädliche Umwelteinwirkungen umschlagen. Dies könne zur Folge haben, dass
Betrieb zum Anspruchsgegner etwaiger Abwehransprüche werde. Um einer solchen Konstellation aus dem Weg zu gehen, begründe das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ein präventives Abwehrrecht, wobei eine einzelfallbedingte Interessenabwägung stattzufinden habe. Nicht entscheidend sei, dass
Betrieb innerhalb des Bebauungsplans liege, sondern nur, dass er von den Auswirkungen betroffen sei. Die Antragsgegnerin habe hingegen nur die Einhaltung
im Allgemeinen Wohngebiet maximal zulässigen Immissionswerte im Fokus gehabt. Dies verdeutliche die Begründung des Bebauungsplans, wo es heiße: „Es werden Lärmschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) festgesetzt, um die Bewohner des Gebietes bestmöglich vor Belästigungen zu schützen.“ Dass hier Lärmschutzmaßnahmen vonnöten gewesen wären, die die Einhaltung
in einem Industriegebiet zulässigen Immissionswerte gewährleisten, habe die Antragsgegnerin vollkommen außer Acht gelassen. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wäre es außerdem erforderlich gewesen, zukünftige Erweiterungen des Betriebes zu berücksichtigen. Lägen die gebildeten Immissionsschutzgrenzen so, dass
aktuelle Betrieb diese - wie hier - nur im obersten Grenzbereich einhalte, zwinge diese Grenze den Betrieb faktisch zum Stillstand. Diesen Gesichtspunkt habe die Antragsgegnerin außer Acht gelassen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass konkrete Planungen
Antragstellerin für eine Betriebserweiterung aufgrund steigender Kapazitäten existierten. Randnummer 10 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 11 den am 2.7.2013 vom Stadtrat
Antragsgegnerin beschlossenen und am 17.7.2013 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ für unwirksam zu erklären. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 13 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin macht geltend,
Antrag
Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig, weil sie im Rahmen
öffentlichen Auslegung keine Einwände geltend gemacht habe. Sie habe in
ortsüblichen Bekanntmachung
Offenlage auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Mit dem einzigen Einwendungsschreiben seien keine Einwände namens
Antragstellerin erhoben worden. Vielmehr habe
Antragsteller ausschließlich in eigenem Namen und in seiner Funktion als Grundstückseigentümer und Vermieter vorgetragen. Das Unterlassen von Einwendungen könne nicht dadurch geheilt werden, dass sie sich pflichtgemäß mit den Belangen
Antragstellerin auseinandergesetzt habe. Die gesetzliche Präklusion stehe nicht zu ihrer Disposition.
Antrag des Antragstellers sei ebenfalls unzulässig, da das Einwendungsschreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 28.11.2012 nicht unterschrieben gewesen sei. Des Weiteren fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Er werde durch den angefochtenen Bebauungsplan hinsichtlich des Lärmschutzes nicht schlechter gestellt als durch den alten Bebauungsplan,
bei - unterstellter - Unbeachtlichkeit des angefochtenen Bebauungsplanes weiterhin maßgeblich bliebe und ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet, jedoch mit aus Sicht des Antragstellers ungünstigerem Lärmschutzkonzept festsetze. Eine Inzidentkontrolle des früheren Bebauungsplanes könne aus Rechtsgründen nicht stattfinden. Eine gerichtliche Überprüfung
Wirksamkeit eines Bebauungsplanes außerhalb eines Normenkontrollverfahrens sei außer im Rahmen
Prüfung eines Verwaltungsaktes, mit dem
Bebauungsplan vollzogen werde, nur möglich, wenn ein Rechtsmäßigkeitszusammenhang zwischen den Festsetzungen einer Änderungssatzung, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei, und Festsetzungen
geänderten, nicht mehr mit Normenkontrollantrag anfechtbaren Satzung
gestalt bestehe, dass die materielle Rechtmäßigkeit
Änderungssatzung von
fortbestehenden Festsetzungen
geänderten Satzung abhängig sei. Im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestehe ein
artiger Rechtmäßigkeitszusammenhang nicht. Sie habe das Lärmschutzkonzept im Hinblick auf das geändert festgesetzte Wohngebiet ebenfalls verändert festgesetzt. Daher bleibe es dabei, dass
von den Antragstellern nicht mit Normenkontrollantrag anfechtbare alte Bebauungsplan bei Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplanes in unveränderter rechtskräftiger Gestalt Geltung beanspruchen würde. Die Antragsteller wären dann hinsichtlich
Anforderungen des Lärmschutzes schlechter gestellt als unter Geltung des neuen Bebauungsplanes. Nach dessen Festsetzungen könne von den Grundstücken des Antragstellers aus mehr gewerblicher Lärm in Richtung des geplanten Wohngebietes emittiert werden. Das ergebe sich schon daraus, dass nach dessen Lärmschutzkonzept eine wesentlich niedrigere Lärmschutzwand vorgesehen und aufgrund
damals zugrunde liegenden schalltechnischen Prognose eine Belastung
Wohnbebauung mit Immissionswerten oberhalb
Richtwerte erwartet worden sei. Demgegenüber gehe das Lärmschutzkonzept nunmehr davon aus, dass eine wesentlich höhere Lärmschutzwand die Einhaltung
Richtwerte im Wohngebiet bewirken werde, und zwar selbst dann, wenn
nur eingeschränkt zulässige Betrieb dieselgetriebener Kühlaggregate fortgesetzt würde. Hinzu komme eine offensichtliche Verbesserung durch eine wesentlich effektivere Abschirmung
Lärmimmissionen
Betriebe D. GmbH und
U. GmbH gegenüber
S-Straße und
Al-Straße, die die maßgeblichen Immissionsorte für bestehende Lärmschutzauflagen darstellten. Hinsichtlich
Gewürze- und Soßenfabrik
Antragstellerin, die keinen Nachtbetrieb fahre, habe an diesen Immissionsorten nie eine nennenswerte Beschwerdelage bestanden. Die Abstände zwischen den Gewerbebetrieben und den jeweils nächstgelegenen Baugrenzen im angefochtenen Bebauungsplan seien sogar größer geworden. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, ein Abwägungsdefizit liege nicht vor. Ausweislich
Abwägungsliste seien die mit dem nicht unterzeichneten Schreiben
damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28.11.2012 benannten Belange berücksichtigt worden.
Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, seine Grundstücksflächen lägen in einem faktischen Industriegebiet. Diese Flächen würden nicht geprägt von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig seien, sondern von solchen, die nicht erheblich belästigend seien. Soweit man die ansässigen Betriebe als Speditionsbetriebe einordne, ergebe sich aus
en Vorhandensein im Gewerbegebiet nichts anderes. Speditionsbetriebe seien nicht per se als erheblich belästigend einzustufen und nicht von vornherein nur in Industriegebieten zulässig. Lagerhäuser und Lagerplätze könnten sowohl im Industrie- als auch im Gewerbegebiet zulässig sein. Die Einordnung hänge vielmehr von ihrem Belästigungsgrad im Einzelfall ab. Unklar sei die Lage allenfalls für den Betrieb
U. GmbH. Die Bauaufsicht habe diese zwischenzeitlich zu ihrer ungenehmigten Betriebsaufnahme angehört und die Vorlage einer Betriebsbeschreibung verlangt, die bislang aber nicht eingereicht worden sei. Eine gebietsartprägende Wirkung könne daher
zeit allenfalls den Betrieben
Antragstellerin und
D. GmbH beigemessen werden. Beide stellten offensichtlich keine Industriebetriebe dar. Wären die auf den Grundstücken des Antragstellers ansässigen Betriebe tatsächlich als industrielle Nutzungen einzustufen, wären sie an dieser Stelle in Nachbarschaft zu
seit über 100 Jahren vorhandenen Wohnbebauung planungsrechtlich unzulässig. Bei den anderen angrenzenden Gebieten handele es sich nicht um Mischgebiete, sondern ebenfalls um Allgemeine Wohngebiete bzw. um Dorfgebiete. Den Antragstellern wäre die Einhaltung bestehender Lärmschutzauflagen zugunsten
Immissionsorte in
Al-Straße und in
S- Straße zudem wesentlich erschwert, wenn
angefochtene Bebauungsplan nicht das ihnen wesentlich mehr Abschirmung bietende Lärmschutzkonzept festsetzte. Sie sei bei ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass das Allgemeine Wohngebiet im Plangeltungsbereich in Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet liege und dass
aus dieser Nachbarschaft resultierende Lärmschutzkonflikt durch die Planung bewältigt werden müsse, und zwar so, dass sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Immissionen geschützt werde als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiter im zulässigen Umfang garantiert würden. Die in die Abwägung eingestellten Belange ergäben sich insbesondere aus
Stadtratsvorlage, aus den Anlagen hierzu sowie aus
zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung. Sie habe das berechtigte Interesse des Antragstellers und
im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe, durch die geänderte planungsrechtliche Situation in
Nachbarschaft des Gewerbegebietes gegenüber
Bestandssituation nicht in ihrem Emissionsverhalten eingeschränkt zu werden, ausdrücklich gewürdigt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass
aufrecht zu erhaltende Bestand sich an den im Gewerbegebiet ausgeübten Nutzungen so orientiere, wie sie zulässigerweise betrieben werden dürften. Deshalb habe sie darauf hingewiesen, dass sich das zulässige Immissionsverhalten
ansässigen Betriebe im Bestand zum einen durch bestehende Auflagen im Rahmen des genehmigten Betriebsumfangs mit Blick auf die angrenzende Wohnbebauung im alten Ortskern von Bü. und zum anderen durch den seit 1999 geltenden Bebauungsplan definiere. Sie habe keineswegs verkannt, dass Auflagen bestehen, nach denen Lärmimmissionsrichtwerte von 45 dB(A) während
Nachtzeit einzuhalten sind. Sie habe auch gewürdigt, ob den Nutzungen im Gewerbegebiet ein höheres Immissionspotential ermöglicht werden könne. Aus diesem Grund seien parallel zum Planungsprozess die in
Abwägung erwähnten Gespräche mit dem Antragsteller und dem Investor unter Beteiligung des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz geführt worden, um zu eruieren, ob Alternativen zu den in
schalltechnischen Untersuchung ermittelten Lärmschutzmaßnahmen gefunden werden könnten, die den Nutzungen im Gewerbegebiet einen größeren Spielraum im Hinblick auf zukünftig zulässige Immissionen ermöglicht hätten. Dass
Antragsteller sich bei Erwerb
Grundstücke nicht über die planungsrechtlichen Vorgaben
Umgebung erkundigt haben sollte, sei nicht glaubhaft. Er habe die Grundstücke sämtlich nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr im Jahr 1999 erworben. Die auf den Messergebnissen beruhenden Prognosen seien so angelegt worden, dass die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen auch dann die Einhaltung
Lärmrichtwerte im Wohngebiet gewährleisteten, wenn dieses Immissionsverhalten
Gewerbebetriebe fortgesetzt werde. Zugunsten
Nutzungen im Gewerbegebiet seien die Lärmschutzmaßnahmen so ausgelegt worden, dass sogar
Gewerbebetrieb unter Benutzung dieselgetriebener Kühlaggregate keinen Abwehransprüchen
Bewohner des geplanten Wohngebietes ausgesetzt wäre. Das Lärmschutzkonzept sei so ausgerichtet worden, dass die Gewerbebetriebe nicht sogleich Beschwerden aus
neuen Nachbarschaft ausgesetzt würden und dass die Gewerbebetriebe Immissionsreserven für zukünftige Betriebserweiterungen gewinnen könnten. Das allgemeine Erweiterungsinteresse bestehender Gewerbebetriebe und das gleichlautende Interesse des Antragstellers als Vermieter seien erkannt und gewürdigt worden. Sie habe jedoch keine konkreten Erweiterungsinteressen hervorgehoben zu berücksichtigen gehabt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Betriebsaufnahme
U. GmbH - sofern sie überhaupt eine Erweiterung gegenüber dem Vorgängerbetrieb
DHL beinhalten sollte - habe sie trotz wiederholter Nachfragen beim Antragsteller erstmals aus
Begründung des vorliegenden Antrags erfahren.
vom Antragsteller erwähnte Bauschein beinhalte kein Vorhaben, das erhöhte Lärmimmissionen verursache. Gegenstand seien
Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern durch die Firma
Antragstellerin. Die schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012 sei nicht zu beanstanden. Zu den Bedenken des Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 verweist die Antragsgegnerin auf eine erläuternde Stellungnahme des Büros H. vom 6.12.2013. Ergänzend weist sie darauf hin, dass
24-stündige Messzeitraum weder eine Zufallsmessung noch willkürlich festgelegt worden sei. Er sei vielmehr mit Blick auf die lärmintensiven Kühlaggregate ausgewählt worden, weil eine relativ warme Nacht zu erwarten gewesen sei.
Termin habe zunächst mit den Gewerbebetrieben durch Informationserhebung vorbereitet und abgestimmt werden sollen. Dazu sei es jedoch mangels Mitwirkung
Betriebsinhaber nicht gekommen. Dass
Messzeitraum letztlich nicht mit den Betriebsinhabern abgestimmt gewesen sei, habe indes den Vorteil, dass die Betriebsvorgänge nicht im Sinne eines günstigen Messergebnisses beeinflussbar gewesen seien. Die Messungen im gewählten Messzeitraum und die darauf aufbauenden Berechnungen hätten bereits im Sinne einer worst-case-Betrachtung alle betriebsrelevanten lärmemittierenden Anlagen berücksichtigt, insbesondere die dieselgetriebenen Kühlaggregate. Die schalltechnische Untersuchung gehe ferner davon aus, dass auch Kühlaggregate mit Elektroanschluss nicht unerheblichen Lärm verursachten. Bei Einhaltung des Standes
Technik seien allerdings Schallleistungspegel in Höhe von nur 86 dB(A) zu erwarten. Um auch insoweit auf
sicheren Seite zu sein, seien die gemessenen Diesel-Kühlaggregate, die die maßgebliche Lärmquelle darstellten, für die Prognose ohne Abschlag berücksichtigt worden. Sie seien aufgrund
Messung mit einem Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt,
deutlich über dem vom Büro P. angesetzten Wert für elektrisch betriebene Aggregate liege. Ebenfalls im Sinne
worst-case-Betrachtung sei auf den zulässigen Messabschlag von 3 dB(A) verzichtet worden. Für die Verkehrsprognose sei auf die verfügbaren Verkehrszahlen aus dem Jahr 2010 abgestellt worden. Selbst unter
Annahme des Antragstellers,
Verkehrslärm sei zu niedrig angesetzt worden, drohten ihm deshalb keine zusätzlichen lärmschutzrechtlichen Auflagen. Eine Überlagerung von Verkehrslärm und Gewerbelärm finde rechtlich nicht statt und weder
Antragsteller noch seine Mieter könnten für Überschreitungen von Richtwerten durch Verkehrslärm verantwortlich gemacht werden. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 - hat
Senat die Anträge
Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ zurückgewiesen. Randnummer 17 Wegen
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 468/13 sowie
beigezogenen Verwaltungsunterlagen
Antragsgegnerin zu den Bebauungsplänen Nr. 481.12.01 und Nr. Nr. 481.12.00 Bezug genommen. Dieser war Gegenstand
mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 18
Normenkontrollantrag
Antragstellerin ist unzulässig (I.1.).
Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.2.), aber unbegründet (II.). I. Randnummer 19 1.
Normenkontrollantrag
Antragstellerin ist unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist
Antrag einer natürlichen oder juristischen Person,
einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen
öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen
Beteiligung
betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen
Beteiligung hingewiesen worden ist.
Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen
Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen. 1 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris Dies gilt auch für Einwendungen, die sich
planenden Gemeinde nach Lage
Dinge aufdrängen müssen. 2 Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010 - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305 Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010 - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305 Nach
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris trägt § 47 Abs. 2a VwGO dem Umstand Rechnung, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen. Mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten sollen sachliche Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im Rahmen
öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in
Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung
Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen
Präklusion enthielt. An
in § 47 Abs. 2a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus
en Einwendungen ergibt, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter - hier
Antragstellerin - mit
en Einverständnis wahrnehmen wollen. 4 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
Gerichtsakte Vgl. Bl. 442-444
Gerichtsakte des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 lässt sich das nicht herleiten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Rechtsanwalt – nur – den Antragsteller als Eigentümer
Nachbargrundstücke I-Straße 1b bis 1c, A-Stadt vertrete und die folgenden Einwände „namens und im Auftrage des Mandanten“ erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die Berücksichtigung
Interessen des Mandanten „als Eigentümer
Nachbargrundstücke“ gehe. Dass
Antragsteller auch „Inhaber
Geschäftsleitung“ des Unternehmens
Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern
Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen
Abwägung
Einwendungen auf „Gespräche mit
Fa. A. zum Thema
Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen“ hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris Da schließlich bei
Bekanntmachung des Orts und
Dauer
Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde, ist
Normenkontrollantrag
Antragstellerin nach Maßgabe dieser Vorschrift unzulässig. Randnummer 20 2.
Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, innerhalb
durch die Bekanntmachung
angegriffenen Satzung am 17.7.2013 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig. Dem Antragsteller fehlt weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse.
Antragsteller ist mit seinem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Randnummer 21 a) Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder
en Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Liegen - wie hier - die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in
Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit
Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten Nutzung verschont zu bleiben. 8 Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 - Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 - Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch
en Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt,
in
Abwägung von
Gemeinde zu beachten war. 9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach diesen Maßstäben ist
Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Er hat eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen
gewerblichen Nutzbarkeit seiner westlich vom Plangebiet gelegenen, durch eine Bahntrasse von diesem getrennten Grundstücke I-Straße 1a bis 1c führe, weil das
Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß
von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung
vom Plan vorgegebenen Lärmschutzwerte - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei. Randnummer 22 b) Entgegen
Meinung
Antragsgegnerin ist auch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Normenkontrollantrag gegeben. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist. 10 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85 . Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Rechtsschutzinteresse wird insbesondere nicht durch den Hinweis
Antragsgegnerin durchgreifend in Frage gestellt, dass
Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan „nicht schlechter“ gestellt werde als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00 gestanden habe,
ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an
Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte. Zum einen erscheint es
zeit zumindest fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, ob überhaupt angesichts des Standes
Umsetzung des neuen Plans noch eine hinreichende Aussicht auf Realisierung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 1999 besteht. Zum anderen könnte ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller darin bestehen, dass in diesem Fall die an seine Gewerbegrundstücke herangerückte Wohnbebauung möglicherweise mehr an gewerblichen Emissionen hinnehmen müsste als bei Fortgeltung des Bebauungsplans. Ausgehend hiervon kann eine rechtliche Besserstellung des Antragstellers im Falle des Erfolgs seines Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Randnummer 23 c) Eine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO liegt hinsichtlich
Einwendungen des Antragstellers ebenfalls nicht vor. Zwar hat
Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob
Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat
Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als „Original“ zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben 11 Vgl. Bl. 484-486
Gerichtsakte Vgl. Bl. 484-486
Gerichtsakte jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert. Insoweit sei fraglich, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf gewesen, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden sei. 12 Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift An diesen Bedenken hält
Senat nicht fest. Randnummer 24
Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO stellt keine Anforderungen an die Form
Einwendungen, sondern verlangt lediglich, dass
Antragsteller diese „geltend gemacht“ hat.
GB spricht von „Stellungnahmen“, die - bei fristgemäßem Eingang - zu prüfen sind.
Begriff „Stellungnahmen“ verlangt inhaltlich ein substantiiertes Vorbringen, das zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden kann. 13 Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52 Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52 Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es, wenn Anregungen und Bedenken die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, notwendig ist, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596 Danach ist zwar eine schriftliche Fixierung nötig, die indes nicht mit
Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO oder
Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist. An die Erhebung von präklusionsverhindernden Einwendungen sind vielmehr geringere Anforderungen zu stellen. 15 Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,
Anwaltskanzlei am 27.11.2012 per E-Mail versandten Schreiben mit Datum vom 28.11.2012 ging eindeutig hervor, dass bestimmte Einwendungen im Namen des Antragstellers erhoben werden sollten. Diese konnten zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden. Auf die fehlende Unterschrift seitens des Rechtsanwalts kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorlag. Damit ist dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan. Randnummer 25 Im Übrigen ist die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO im Fall des Antragstellers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. 16 Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,
fehlenden Unterschrift auf dem per E-Mail übersandte Anwaltsschreiben vom 27.11.2012 annehmen wollte - nicht entgegenhalten werde. II. Randnummer 26
demnach zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
Bebauungsplan Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ leidet nicht an einem Mangel,
seine Unwirksamkeit begründet. Randnummer 27 1. Dass bei
Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans unbeschadet
noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtliche Verfahrens- und/oder Formvorschriften verletzt worden sind, wird von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 28 Insgesamt gehört es ungeachtet
gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle
jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben
Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach formellen oder materiellen Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. 17 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43 Randnummer 29 a) Die Aufstellung als Bebauungsplan
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren,
nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen
„Innenentwicklung“ dient, unterliegt keinen Bedenken. Solche wurden von Seiten des Antragstellers auch nicht vorgetragen. Auf die speziellen Unbeachtlichkeitsregeln in den §§ 214 Abs. 2a und 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB muss daher hier nicht eingegangen werden. Randnummer 30 b) Entgegen
Annahme des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Prüfung
Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 481.12.00. Bei dem (Änderungs-) Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1999 im Wesentlichen nur noch das - geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan sind statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als
Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung
beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage
Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage
Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ersichtlich. Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine inhaltlich mit diesem zusammenhängende, rechtlich jedoch selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Letztere kann nicht zum Gegenstand
Entscheidung gemacht werden, solange nicht dem Antragserfordernis genügt und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gewahrt sind. 18 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris Im Übrigen wären Mängel
Abwägung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in
im Zeitpunkt
Aufstellung
Satzung schriftlich gegenüber
Gemeinde geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass eine Prüfung
Wirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens nicht zu erfolgen hat. Des ungeachtet besteht auch kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans,
zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich
Bezugsgrundlage erfordern könnte. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815 Randnummer 31 c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht leidet insbesondere die Ermittlung und Bewertung
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 3 BauGB), nicht an nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln, die nach
geltenden Fassung des Baugesetzbuchs, - ungeachtet
insoweit identischen Anforderungen hinsichtlich
Beachtlichkeit von Fehlern - nicht mehr als Mängel
„Abwägung“ gelten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Vorab ist mit Blick auf die Einwände des Antragstellers beim Ortstermin am 26.11.2014 und in
mündlichen Verhandlung klarzustellen, dass Gegenstand
gerichtlichen Überprüfung ausschließlich die in
Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung
Antragsgegnerin ist, nicht hingegen
en - etwa hinsichtlich des Lärmschutzwalls unstreitig bisher nicht plankonforme - Umsetzung. Randnummer 32 Entgegen
Auffassung des Antragstellers kann nicht von einer unzureichenden Ermittlung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für den den zentralen Punkt
Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten betreffenden Aspekt des (gebietsübergreifenden) Lärmschutzes. Randnummer 33 In den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Stellungnahmen des Büros P. wird die
Planungsentscheidung
Antragsgegnerin in dem Punkt zugrunde liegende Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher kritisiert, da nur eine - unangekündigte - Messung durchgeführt wurde, obwohl nach seiner Auffassung mindestens drei Messungen erforderlich gewesen wären. Hierzu ist in
Schalltechnischen Untersuchung 20 Vgl. S. 2
Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282
Gerichtsakte) Vgl. S. 2
Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282
Gerichtsakte) ausgeführt, am 13.7.2012 sei bei einer Besprechung
Stadtverwaltung
Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem „Grundstücksentwickler“ als dem Auftraggeber
Begutachtung festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf
en Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe am 26. und 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber „mannlos“ ohne Protokollierung
auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr hingegen mit detaillierter Erfassung
Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die Firma
Antragstellerin, die D. GmbH und die DHL über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen
Zeitpunkt
Messung im Hinblick auf die Schulferien als nicht repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch des Auftraggebers und
Stadtverwaltung
Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, sei die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus erfolgt. Unter diesen Umständen kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass
Gutachter die Messung nicht verschoben, sondern an dem genannten Termin - wie vorgesehen - durchgeführt hat.
betreffende Termin eignete sich in besonderer Weise wegen
Zielsetzung
Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes
von den Kühlaggregaten gerade bei höheren Temperaturen verstärkt während
Nachtzeit ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei einer Verschiebung auf die Zeit nach Ende
Schulferien eine Messung frühestens Ende August 2012 hätte stattfinden können; damit hatte eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr erfolgen können. Im vorliegenden Fall ist - auch angesichts
von den Unternehmen bei
Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur
Zusammenstellung
bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw.
Beantwortung eines auf Wunsch
Firma
Antragstellerin erstellten Fragenkatalogs 21 Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte - davon auszugehen, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an
Feststellung des Ausmaßes
von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung
Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten
Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen
erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die - auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwertung dieser Messung als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn
Antragsteller, bei dem es sich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer
vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und
daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das
anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder substantiiert geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in
Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch hat er die erhobenen Daten bzw.
en Auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Soweit
Antragsteller in
mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Lärmmessung an einem Tag in den Schulferien könne kein repräsentatives Bild
Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb seiner Ehefrau,
Antragstellerin, liefern, da die Produktion nach dem Ende
Schulferien stärker laufe, betrifft dies - da
Betrieb unstreitig nur tagsüber läuft - nicht die im vorliegenden Fall problematischen Lärmemissionen zur Nachtzeit. Dass weitere Messungen für die Nacht ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 34 Soweit
Prozessbevollmächtigte
Antragsteller in
mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass seine Interessenlage als Vermieter im Vorfeld
Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt worden sei, trifft auch das nicht zu.
Stadtrat
Antragsgegnerin konnte bei seiner Abwägung nur Tatsachen berücksichtigen, die ihm bekannt waren. In dem Einwendungsschreiben vom 28.11.2012 findet sich kein Hinweis auf Probleme mit
Fortsetzung einzelner Mietverhältnisse aufgrund
Planung. Im Übrigen ist für die Abwägungsentscheidung
Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich, so dass es auf Schwierigkeiten mit den Mietern, die sich erst danach ergeben haben, nicht ankommt. Die konkrete Ausgestaltung
Mietverträge 22 Vgl. Bl. 487 bis 489
Gerichtsakte Vgl. Bl. 487 bis 489
Gerichtsakte des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von
en Seite er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung
Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen
lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans oder eine Kündigung befürchtet, musste
Stadtrat
Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen. Randnummer 35 Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung
Antragsgegnerin hinsichtlich
Bewältigung
aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist daher nicht feststellbar. Randnummer 36 2. Ein Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im vorliegenden Fall stellt
wirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar.
südliche Bereich ist als Grünfläche, überlagert mit einer Maßnahmenfläche, dargestellt. 23 Vgl. S. 13
Begründung zum Bebauungsplan Vgl. S. 13
Begründung zum Bebauungsplan Hieraus ergibt sich, dass
Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Randnummer 37 3. Die vom Stadtrat
Antragsgegnerin bei
Beschlussfassung am 2.7.2013, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von
Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“
von
Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Randnummer 38 Das Gebot, die von
Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke
planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich
Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle
von
Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder
en Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei
Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Stadtrat
Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage
Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung
betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass
Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. 24 Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält
angegriffene Bebauungsplan stand. Randnummer 39 Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat
Antragsgegnerin leidet nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler. Randnummer 40 Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter
westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit
Antragsteller geltend macht, dass sich diese Grundstücke nicht in einem - faktischen - Gewerbegebiet, sondern in einem - faktischen - Industriegebiet befänden, hat er hinsichtlich des Ausmaßes
von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Auch die Ortsbesichtigung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Soweit sich
Antragssteller auf die Angabe „Industriegebiet“ in einem Bauschein aus dem Jahr 1983 beruft, 25 Vgl. Bl. 278
Gerichtsakte Vgl. Bl. 278
Gerichtsakte befindet sich diese unter
Rubrik „Straße, Haus-Nr., Gemeinde“. Sie kann unabhängig davon kein Maßstab für die nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Qualität und Einordnung des Gebiets beziehungsweise
dort vorfindlichen gebietsprägenden Nutzungen sein. Randnummer 41 Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass die
Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum „Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü.“ des Ingenieurbüros für Umweltakustik H. vom 12.9.2012 die bei Realisierung
planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In dieser - aus
Sicht des Senats schlüssigen - Untersuchung ist auf S. 23 zusammenfassend ausgeführt, 26 Bl. 303
Gerichtsakte Bl. 303
Gerichtsakte dass zur Beurteilung
künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte
DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms - tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte
TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollen. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,5 Meter entlang
westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie die Empfehlung, für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster etc.) in Richtung Gewerbegebiet vorzusehen, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung
gewerblichen Schallimmissionen habe eine 24 Stunden Messung stattgefunden, anhand
er anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten
„lautesten Nachtstunde“ seien für die Prognose übertragen worden. Es ergäben sich Beurteilungspegel nachts bis zu 40 dB(A) an den westlichen Baufenstergrenzen. Die Immissionsrichtwerte
TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete würden eingehalten und
en Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums werde ebenfalls erfüllt. Die Orientierungswerte
DIN 18005 für den Straßenverkehr würden tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte. Randnummer 42 Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche, vom Stadtrat
Antragsgegnerin übernommene Prognose unzutreffend wäre, lassen sich weder
vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme
Gutachter H. vom 6.12.2013 entnehmen. Soweit
Antragsteller in
mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er könne nicht nachvollziehen, warum die Ausgangswerte beispielsweise bei den Lastkraftwagen nicht auf seinem Grundstück, d.h. am Betriebsort selbst festgestellt worden seien, handelt es sich hierbei um vom Gutachter hoch angesetzte Werte. 27 Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14 Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14 Dass diese zu niedrig angesetzt worden sind, ist nicht ersichtlich. So hält beispielsweise
Gutachter P. für Kühlaggregate mit Elektroanschluss Schallleistungspegel zwischen 92 dB(A) und 95 dB(A) für angebracht. Demgegenüber wurde in
Schalltechnischen Untersuchung des Büros H. für Kühlaggregate sogar ein Schallleistungspegel von 98 dB(A) angesetzt. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P. zu dem angegriffenen Gutachten und
Stellungnahme
Gutachter vom 6.12.2013 anbetrifft, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende Vorgehensweise für angezeigt („Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm“) und verweisen auch auf eigene Messungen - etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt „Impulshaltigkeit“ -,
en Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Soweit
Gutachter P. in seiner Stellungnahme vom 7.1.2014 ausgeführt hat, falls während
„lautesten Stunde“ mehrere Kühlfahrzeuge be- und entladen würden, seien längere Einwirkzeiten und eine Überlagerung
tonalen Komponenten zu erwarten, bleibt dies letztlich spekulativ. Dass es tatsächlich zu einem höheren Umschlagvolumen kommen kann, ist seitens des Antragstellers nicht vorgetragen worden. Dieser hat vielmehr in
mündlichen Verhandlung seine Angabe während
Ortsbesichtigung bestätigt, dass bei dem
zeit an die D. GmbH vermieteten Gebäude einmal in
Nacht ein großes Lieferfahrzeug ankomme und auf
Rampe die Verteilung auf kleinere Fahrzeuge vorgenommen werde, die am Morgen gegen 5 oder 6 Uhr die Waren zu den Kunden führen. Randnummer 43 Dass
Stadtrat
Antragsgegnerin die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, wie
Antragsteller meint, „einseitig“ zu Gunsten
an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung, also ohne angemessene Abwägung
Belange des Antragstellers als Eigentümer
gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke getroffen hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgehend von dem schalltechnischen Gutachten zutreffend die TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung
zumutbaren Beeinträchtigung
heranrückenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Gewerbebetriebe herangezogen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt
TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff
schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris Die TA Lärm legt die Grenze
Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß
gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung. Aus
Spiegelbildlichkeit
gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit
Bestimmung
Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf
Grundlage
TA Lärm zugleich das Maß
vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris Randnummer 44 Ausgehend davon trifft
von dem Antragsteller erhobene Vorwurf
Einseitigkeit nicht zu. Bereits die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 für die Beschlussfassung durch den Stadtrat enthält eine kurze Darstellung
Konflikte zwischen dem bestehendem Gewerbegebiet westlich
Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet. 31 Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4 Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4 Aus
Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 wird abgeleitet, dass zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) notwendig sei. Für die Wohngebäude im neuen Allgemeinen Wohngebiet wird eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang
S- Straße - festgesetzt. Außerdem wird hinsichtlich
Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten
benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während
Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss
Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich aus
Abwägung
vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das „enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe“ vom Stadtrat
Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte „deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen“ so geregelt werden, dass „sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden“.
Bestandsschutz
Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung
zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand.
Antragsteller,
die Grundstücke an
damaligen I-Straße unstreitig erst im Jahr 2000 erworben hat, habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in
Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe,
an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe unter anderem dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde als bisher vorgesehen. Die Entwicklung
vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich
zulässigen Emissionen. All diese Ausführungen lassen erkennen, dass
Stadtrat
Antragsgegnerin einerseits die aktuelle Situation
Betriebe - einschließlich ihres Interesses an einer Erweiterung - und andererseits das öffentliche Interesse,
Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet Rechnung zu tragen, 32 So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14 So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14 in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts
gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung unter Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Auch die Interessen des Antragstellers als Vermieter sind bei
Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Hierzu ist in den Abwägungsunterlagen - unter anderem - ausgeführt, dass die weitere gewerbliche Vermietung
erworbenen Grundstücke durch die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt werde, da
Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde. Randnummer 45 Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu “Emissionen“ von 45 dB (A) berechtigt, das vorgesehene Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A), kein von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht gelöster Konflikt. Zum einen bezieht sich
zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf die bisherige Nachbarbebauung im alten Ortskern von Bü.. Dies ergibt sich bereits aus
von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in
Al-Straße und
S- Straße nachts
genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf. 33 Vgl. Bl. 329
Gerichtsakten Vgl. Bl. 329
Gerichtsakten Zum anderen hat
Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach
Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu „Gemengelagen“ - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen.
en Bewohner können gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssen verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von
artigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. In einer Situation wie
vorliegenden, in
Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets, mithin nach Ziffer 6.1
TA Lärm ebenfalls nachts 45 dB(A), entspricht. Somit ändert sich für den Antragsteller nichts grundlegend, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber
bereits vorhandenen, nach dem bei
Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck allenfalls als - faktisches - Allgemeines Wohngebiet (wenn nicht gar als Reines Wohngebiet) einzustufenden Bebauung des Ortskerns in
Al-straße und
S- Straße (nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was einer Änderung oder Erweiterung
gewerblichen Aktivitäten ohnehin Grenzen setzt. Letztlich kann aber auch dies für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil nach
- wie ausgeführt -
Planungsentscheidung zugrunde liegenden, nicht zu beanstandenden Prognose in
schalltechnischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass bei Umsetzung
im Plan vorgesehenen Schutzmaßnahmen auch die strengeren Höchstwerte für (allgemeine) Wohngebiete eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung - anders als die vorhandene nördlich des Plangebietes - hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und diese - eine plankonforme Ausführung unterstellt - hinsichtlich
zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe
Lärmschutzanlage abgestimmt ist. Randnummer 46
Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Erweiterungsinteressen
Betriebe auf seinen Grundstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat das allgemeine Erweiterungsinteresse
bestehenden Gewerbebetriebe und das dahinter stehende Interesse des Antragsstellers erkannt und gewürdigt. Dies geht aus den Abwägungsunterlagen hervor, in denen auf die Diskussion möglicher alternativer Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen wird, die den Gewerbebetrieben einen größeren Spielraum im Hinblick auf zulässige Emissionen ermöglicht hätten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in
Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 auf die durch eine Umrüstung auf elektrische Kühlaggregate entstehenden Spielräume für eine Erweiterung
Betriebe hingewiesen. Konkrete Erweiterungsinteressen konnten von
Antragsgegnerin nur insoweit berücksichtigt werden, als ihr diese bekannt waren.
vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich
Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus. 35 Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 - Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 - Soweit sich
Antragsteller auf einen
Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll. Hierzu haben die Antragsteller selbst mit Schreiben vom 20.09.2012 über ihren damaligen Rechtsanwalt erklärt, es sei „nicht nachvollziehbar, welche Zusatzbelastungen in lärmtechnischer Hinsicht vorstellbar sind“. 36 Vgl. Bl. 440
Gerichtsakte Vgl. Bl. 440
Gerichtsakte Abgesehen davon läuft
Betrieb
Fa. A. nur tagsüber, so dass zur hier kritischen Nachtzeit keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind, die Konflikte mit
heranrückenden Nachbarschaft hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin hat zu dem erwähnten Bauschein - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung zum Punkt Geräusche ausschließlich Tagbetrieb von 6 bis 22 Uhr angibt und
Bauschein die Auflagen enthält, dass die Lagerhalle während
Nachtzeit nicht betrieben werden darf, dass Lastkraftwagen die Lagerhalle während
Nachtzeit weder anfahren, befahren noch verlassen dürfen und dass eine Belieferung
Lagerbehälter nachts nicht erfolgen darf. 37 Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341
Gerichtsakte Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341
Gerichtsakte Randnummer 47 Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach
betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen
Einhaltung
bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe in
Vergangenheit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen haben und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung
Emissionen und damit etwaige Spielräume für eine Erweiterung erreichen können sowie angesichts
Tatsache, dass
Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von Bü. zu erkundigen, nicht zu beanstanden. Für den Antragsteller,
beim Erwerb
Grundstücke mit einer Realisierung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1999 rechnen musste, ergibt sich von daher durch den angegriffenen Bebauungsplan keine grundlegend neue Situation. Im Gegenteil ist, was die Abschirmung
heranrückenden Wohnbebauung vor dem Gewerbelärm anbetrifft, sogar eine Verbesserung insoweit eingetreten, als
neue Bebauungsplan einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 6,50 m sowie eine zusätzliche Lärmschutzwand von 2,00 m auf
Wallkrone festsetzt, wohingegen in dem Bebauungsplan von 1999 lediglich ein 6 m hoher Wall als Lärmschutz vorgesehen war. 38 Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2 Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2 Randnummer 48 Insgesamt kann daher auch nicht von einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung
Antragsgegnerin ausgegangen werden, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen
Beachtlichkeit solcher Mängel (§§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 BauGB) bedarf. Randnummer 49 Die Normenkontrollanträge sind daher zurückzuweisen. III. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Randnummer 51
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 52 Die Voraussetzungen für die Zulassung
Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 53 Beschluss Randnummer 54
Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000,- € festgesetzt. Randnummer 55 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, juris 2) Vgl. VGH München, Urteil vom 13.1.2010 - 15 N 09.135 -, BayVBl 2010, 305 3) Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, juris 4) Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 47 Rdnr. 75a 5) Vgl. Bl. 442-444
Gerichtsakte 6) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris 7) Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 8) Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 - 9) Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 10) Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85 11) Vgl. Bl. 484-486
Gerichtsakte 12) Vgl. Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift 13) Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 3 Rdnr. 52 14) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39/96 - BauR 1997, 596 15) Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar,
Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 (Bl. 282
Gerichtsakte) 21) Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1, betreffend die Tageswerte 22) Vgl. Bl. 487 bis 489
Gerichtsakte 23) Vgl. S. 13
Begründung zum Bebauungsplan 24) Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 25) Vgl. Bl. 278
Gerichtsakte 26) Bl. 303
Gerichtsakte 27) Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 14 28) Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris 29) Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f. 30) Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris 31) Vgl. die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - S. 4 32) So die Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, S. 14 33) Vgl. Bl. 329
Gerichtsakten 34) Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris 35) Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 - 36) Vgl. Bl. 440
Gerichtsakte 37) Vgl. zu diesem Sachvortrag Bl. 341
Gerichtsakte 38) Vgl. die Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.