verlegung des Halb- oder Zweidrittel-Strafzeitpunkts. (Rn.20) 2. Hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB in der irrigen Annahme, erworbene Freistellungstage führten zur
verlegung des errechneten Zweidrittelzeitpunkts, mit Wirkung für einen
dem Zweidrittelzeitpunkt liegenden Tag zur Bewährung ausgesetzt, ist die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch dann nicht unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Überholung unzulässig, wenn die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe in einem weiteren,
Einlegung der sofortigen Beschwerde ergangenen Beschluss zum Zweidrittelzeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt hat und der Strafgefangene zwischenzeitlich unter Anrechnung der erworbenen Freistellungstage auf den Entlassungszeitpunkt durch die Justizvollzugsanstalt aus der Strafhaft entlassen worden ist. (Rn.11) Verfahrensgang
gehend LG Saarbrücken, 12. Januar 2015, S V StVK 889/14
gehend LG Saarbrücken,
sätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Zweidrittelzeitpunkt für diese Strafe, die der Verurteilte ab dem
läufigen Festnahme sowie erlittener Untersuchungshaft und der in dem Urteil vom
legt. Dieser hat daraufhin mit Schreiben vom 13. Januar 2015 -
ab per Telefax beim Landgericht eingegangen am selben Tag - sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Januar 2015 „mit dem Aussetzungsdatum 14.01.2015“ eingelegt. Er meint, jener Beschluss sei zwar „nicht mehr abänderbar“ gewesen, so dass der spätere Beschluss „mit dem Aussetzungsdatum 20.1.2015“ nicht mehr hätte ergehen dürfen. Da der spätere Beschluss aber materiell-rechtlich zutreffend sei, solle dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 6 Nachdem die Akten wieder beim Landgericht eingegangen waren, hat dieses dem Senat die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde
gelegt. Am 14. Januar 2015 wurde der Verurteilte unter
verlegung des in dem zweiten Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Januar 2015 bestimmten sowie des in der Entlassungsanordnung vom selben Tag angegebenen Entlassungstermins (20.01.2015) um sechs Freistellungstage nach § 43 Abs. 6, 9 StVollzG, § 119 Abs. 3 SLStVollzG bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Randnummer 7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den zuerst ergangenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Januar 2015 aufzuheben. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 mitgeteilt, dass gegen die Aufhebung des Beschlusses „mit der Reststrafenaussetzung mit Wirkung vom 14.01.2015“ keine Bedenken bestünden. II. Randnummer 8 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Randnummer 9
Eingang der Rechtsmittelverzichtserklärung beim Landgericht Saarbrücken dort erfolgte Einlegung der sofortigen Beschwerde geschehen. Randnummer 11 c) Die sofortige Beschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Überholung unzulässig (vgl. hierzu: Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O.,
17; KK-Paul, a. a. O.,
7 f.; Löwe-Rosenberg/Matt, a. a. O., § 304 Rn. 53 ff.). Randnummer 12 aa) Der angefochtene Beschluss vom 12. Januar 2015, mit dem die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten mit Wirkung vom 14.01.2015 angeordnet hat, ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Strafvollstreckungskammer mit danach ergangenem Beschluss vom selben Tag die bedingte Entlassung des Verurteilten mit Wirkung vom 20.01.2015 angeordnet hat. Denn der zweite Beschluss, mit dem die Strafvollstreckungskammer den Zeitpunkt der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft korrigiert hat, ist unwirksam. Randnummer 13
liegenden Ausnahmefall des § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO abgesehen - zu einer Abänderung seiner durch eine sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Hierzu ist vielmehr ausschließlich das Beschwerdegericht berufen (§ 309 StPO). Auch ohne Einlegung einer sofortigen Beschwerde kann das Erstgericht seine mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Entscheidung grundsätzlich nicht nachträglich abändern oder aufheben (vgl. Löwe-Rosenberg/Matt, a. a. O., § 311 Rn. 10). Tut es dies doch, so ist die nachträgliche Entscheidung unwirksam und daher vom Beschwerdegericht so zu behandeln, als ob sie nicht ergangen wäre. Da der die Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer Freiheitsstrafe betreffende Beschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der bedingten Entlassung formell und materiell rechtskraftfähig ist, gilt für eine unzulässige nachträgliche Änderung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung durch das Erstgericht nichts anderes als für eine unzulässige nachträgliche Berichtigung eines Urteils durch das Ausgangsgericht. Insoweit ist aber anerkannt, dass derartige unzulässige Berichtigungsbeschlüsse unwirksam und für das Revisionsgericht unbeachtlich sind (vgl. BGH NStZ 1991, 195 - Rn. 5 f. nach juris; Beschl. vom 04.08.2010 - 3 StR 276/10, Rn. 2 nach juris; Beschl. v. 21.12.2010 - 3 StR 440/10, Rn. 1 nach juris; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 268 Rn. 12; KK-Ott, § 260 Rn. 13). Randnummer 14
genommene Änderung der Beschlussformel hinsichtlich des Zeitpunkts der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft unzulässig, weil es sich - wie der zuständige Richter der Strafvollstreckungskammer in einem nach der Änderung verfassten Vermerk vom 14.01.2015 selbst eingeräumt hat (vgl. Bl. 139 Rs d. A.) - hierbei nicht um die bloße Korrektur eines offensichtlichen Versehens, sondern um eine sachliche Änderung gehandelt hat. Randnummer 15 bb) Prozessuale Überholung ist auch nicht - was die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2015 unter der unzutreffenden Annahme, der Verurteilte werde erst am 20.01.2015 aus der Strafhaft entlassen, ab diesem Zeitpunkt erwogen hat - dadurch eingetreten, dass der Verurteilte nach Einlegung der sofortigen Beschwerde (bedingt) aus der Strafhaft entlassen worden ist. Randnummer 16
17). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht, weil sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel gegen den von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss bestimmten Zeitpunkt der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft wendet. Randnummer 17
16, § 296 Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Jesse, a. a. O.,
53, § 296 Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall, weil sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte
verlegung seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft vom Zweidrittelzeitpunkt (20.01.2015) auf den 14.01.2015 wendet und sie damit lediglich ihre Aufgabe wahrgenommen hat, Gerichtsentscheidungen mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O.,
16; KK-Paul, a. a. O.,
6). Die durch die angefochtene Entscheidung erfolgte
verlegung des Zweidrittelzeitpunkts entfaltet trotz der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft schon mit Blick auf die Berechnung der Höhe der restlichen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weiterhin rechtliche Wirkungen. Randnummer 18 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe bereits mit Wirkung vom 14.01.2015 statt erst mit Wirkung zum 20.01.2015, dem Erreichen des Zweidrittelzeitpunkts, zur Bewährung ausgesetzt. Randnummer 19 a) Da die
aussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung des Rests der verhängten Freiheitsstrafe
Erreichen des Zweidrittelzeitpunkts nach § 57 Abs. 2 StGB nicht
lagen, kam lediglich eine Strafaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB in Betracht. Hiervon ist auch die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss ausgegangen. Obwohl sie ferner zutreffend angenommen hat, dass der Zweidrittelzeitpunkt im
liegenden Fall erst am 20.01.2015 erreicht sein wird, hat sie die Vollstreckung der Reststrafe bereits mit Wirkung vom 14.01.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Maßgeblich hierfür war offensichtlich, auch wenn die Strafvollstreckungskammer dies in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, der Umstand, dass der Verurteilte ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 02.07.2014 (Bl. 56 ff. d. A.) sechs Freistellungstage im Sinne des § 43 Abs. 6 StVollzG erworben hatte. Randnummer 20 b) Dies führte indes - was die Strafvollstreckungskammer verkannt hat - nicht zur
verlegung des Zweidrittelzeitpunkts. Gemäß § 43 Abs. 9 StVollzG wird, wenn der Gefangene von der Möglichkeit, sich nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG oder nach § 43 Abs. 7 Satz 1 StVollzG von der Arbeit freistellen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat oder ihm die Freistellung gemäß § 43 Abs. 7 Satz 2 StVollzG nicht gewährt werden konnte, die Freistellung durch die Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet. § 119 Abs. 3 des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Saarländischen Strafvollzugsgesetzes (SLStVollzG) bestimmt, dass bei seinem Inkrafttreten bereits erworbene Freistellungstage nach § 43 Abs. 6 StVollzG auf Antrag des Gefangenen auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden können und insoweit § 43 Abs. 9 und Abs. 10 StVollzG in entsprechender Anwendung fortgelten. Die Anrechnung bedeutet, dass die Dauer der Strafverbüßung um die Anzahl der nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG erworbenen Freistellungstage abgekürzt, der Entlassungszeitpunkt also
verlegt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
verlegt. Randnummer 21 c) Diesen Rechtsfehler hat die Strafvollstreckungskammer durch den weiteren Beschluss vom 12. Januar 2015, mit dem sie die Vollstreckung der Reststrafe mit Wirkung vom 20.01.2015 zur Bewährung ausgesetzt hat, zu korrigieren versucht. Dieser Beschluss ist indessen - wie ausgeführt (vgl.
stehend unter 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.