Flüchtlingsrelevante Verfolgung eines äthiopischen/eritreischen Staatsangehörigen in Eritrea Leitsatz Zur Frage der äthiopischen/eritreischen Staatsangehörigkeit zur flüchtlingsrelevanten Verfolgung i
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 Vgl.
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 . Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht 3 Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. . Randnummer 20 2. Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger zu 1. aus berechtigter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes Eritrea (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2
- a)AsylVfG). Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht § 27 AsylVfG nicht entgegen. Randnummer 21 Zur Überzeugung des Gerichts besitzt der Kläger zu 1. die eritreische Staatsangehörigkeit 4 Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris . Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Randnummer 22 Der im Januar 1992 geborene Kläger zu 1. konnte ausgehend von seinem Geburtsort im damaligen Gebiet Äthiopiens bis zur Unabhängigkeit des Staates Eritrea am 24. Mai 1993 zunächst nur die äthiopische Staatsangehörigkeit innehaben 5 Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“) Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“) . Mit Eintritts der Unabhängigkeit Eritreas und seines weiteren Aufenthalts dort ist er jedoch eritreischer Staatsangehöriger geworden, ohne dass es hierzu eines Einbürgerungsaktes oder der Verleihung der eritreischen Staatsangehörigkeit bedurfte. Dies ergibt sich aus Folgendem 6 Vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2003 -A 9 S 397/00- zu einem gleich gelagerten Fall, zit. nach juris Vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2003 -A 9 S 397/00- zu einem gleich gelagerten Fall, zit. nach juris : Randnummer 23 Der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit richtet sich nach der Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992 (Eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, vgl. die Übersetzung in der Anlage der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.09.1995 an das VG Wiesbaden, im Folgenden bezeichnet als "Verordnung"). Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt ist geregelt in deren Nr. 2. Diese lautet ausweislich der genannten Übersetzung wie folgt: Randnummer 24 Abs. 1: Wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist, ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt. Randnummer 25 Abs. 2: "Eritreischer Abstammung" ist, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Randnummer 26 Abs. 3: Wer in Eritrea als Kind unbekannter Eltern geboren ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt betrachtet. Randnummer 27 Abs. 4: Wer durch Abstammung oder Geburt Eritreer ist, erhält auf Antrag eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung vom Ministerium des Innern. Randnummer 28 Abs. 5: Wer durch Geburt Eritreer ist, seinen Aufenthalt im Ausland hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat einen Antrag an das Ministerium des Innern zu richten, wenn er förmlich auf seine ausländische Staatsangehörigkeit zu verzichten und die eritreische Staatsangehörigkeit zu erwerben wünscht oder wenn er wünscht, dass nach Vorlage ausreichender Gründe seine eritreische Staatsangehörigkeit anerkannt wird, während er seine fremde Staatsangehörigkeit beibehält. Randnummer 29 Die Eltern und Großeltern des Klägers zu 1. sind, wie die gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, jeweils aus Eritrea und eritreischer Abstammung im Sinne der Nr. 2 Abs. 2 der Verordnung. Der Begriff der "eritreischen Abstammung" in Nr. 2 Abs. 2 der Verordnung ist nicht mit der eritreischen Volkszugehörigkeit identisch, sondern verlangt darüber hinaus den Aufenthalt einer Person im Gebiet des heutigen Eritrea im Jahr 1933. Nach Nr. 2 Abs. 1 der Verordnung vermitteln diese Personen die eritreische Staatsangehörigkeit ihren Abkömmlingen. Danach haben die Kläger nach Nr. 2 Abs. 1 der Verordnung durch Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt, denn ihre Vorfahren lebten 1933 im Gebiet des heutigen Eritrea. Nr. 2 Abs. 4 der Verordnung sieht für diesen Fall vor, dass auf Antrag eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung erstellt wird. Die Erteilung der Staatsangehörigkeitsbescheinigung setzt die eritreische Staatsangehörigkeit voraus. Die Bescheinigung begründet nicht eine ansonsten nicht bestehende Staatsangehörigkeit, sondern dokumentiert nur ihr Vorhandensein. Sie hat also nur deklaratorische Wirkung. Nach der Auskunftslage, die ausführlich im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.01.2003 - A 9 S 397/00 – dargelegt wird und die sich die Kammer zu eigen macht, besteht die Problematik bei der Ausstellung von Personaldokumenten zum Zwecke der Heimreise an eritreische Staatsangehörige im Wesentlichen im praktischen Bereich, nämlich in der Erbringung des Nachweises über die eritreische Staatsangehörigkeit. Personen, die den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nicht durch Vorlage von Personaldokumenten (z.B. Geburtsurkunde) belegen können, werden danach üblicherweise durch die Botschaft bzw. das Generalkonsulat aufgefordert, drei Zeugen, die ihrerseits nachweislich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, beizubringen. Nach der Auskunftslage 7 Auswärtiges Amt vom 21.11.2001 an den VGH Baden-Württemberg Auswärtiges Amt vom 21.11.2001 an den VGH Baden-Württemberg wird faktisch jeder im Ausland lebende Eritreer, auch wenn er eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, als eritreischer Staatsangehöriger anerkannt, wenn er seine Abstammung nachweisen oder gegebenenfalls Zeugen für seine Abstammung benennen kann. Üblicherweise werden Eritreer bei der jeweiligen Auslandsvertretung vorsprechen und beispielsweise eine ID-Card oder einen eritreischen Reisepass beantragen. Mit diesem Antrag müssen Nachweise über die eritreische Abstammung eingereicht bzw. Zeugen, die die Abstammung bestätigen können, benannt werden. Die Angaben werden vor Ort in Eritrea überprüft. Sind sie zutreffend und ist die eritreische Abstammung damit belegt, wird der Antragsteller als eritreischer Staatsangehöriger angesehen und das beantragte Dokument ausgestellt. Die in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.11.2001 angesprochene Praxis der eritreischen Behörden steht auch mit dem Wortlaut der Nr. 2 der Verordnung in Einklang, insb. behält deren Abs. 5 auch hiernach einen eigenen Regelungsinhalt: Nach Nr. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung sind eritreische Staatsangehörige durch Geburt nicht alle Personen, die von eritreischen Volkszugehörigen abstammen, sondern nur solche, die von Personen "eritreischer Abstammung" (die also 1933 in Eritrea lebten) abstammen. Wer hingegen "nur" eritreischer Volkszugehöriger ("durch Geburt Eritreer") ist, jedoch nicht das weitere Merkmal der Abkunft von Personen "eritreischer Abstammung" erfüllt, kann unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 5 die Option für die eritreische Staatsangehörigkeit ausüben. Mit dem Begriff "durch Geburt Eritreer" meint Nr. 2 Abs. 5 der Verordnung somit ersichtlich nicht Personen, die durch Geburt eritreische Staatsangehörige (i.S.v. Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung) sind, denn mit dieser Auslegung würde Abs. 5 in sich widersprüchlich: Sein Regelungsgehalt läge dann im Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch Personen, die diese schon innehaben. Damit kann Abs. 5 auch nicht als (abschließende) Spezialregelung für Fälle doppelter Staatsangehörigkeit angesehen werden. Randnummer 30 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Kläger zu 1. zur Überzeugung des Gerichts angesichts seiner Abstammung von eritreischstämmigen Eltern aufgrund der Nr. 2 Abs. 1 bis 4 der Verordnung kraft Gesetzes die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat. Der Umstand, dass die eritreischen Behörden einen Nachweis der eritreischen Abstammung verlangen, steht dem Innehaben der Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen dem Bestehen der eritreischen Staatsangehörigkeit und deren Nachweis 8 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2003 -A 9 S 397/00- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2003 -A 9 S 397/00- . Anhaltspunkte dafür, dass die eritreischen Behörden an den Nachweis überzogene Anforderungen stellen würden, um so faktisch die Anerkennung der Staatsangehörigkeit zu vereiteln, bestehen nicht. Randnummer 31 Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Eritrea unterliegt der Kläger zu 1. einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Randnummer 32 Zwar droht dem Kläger zu 1. nicht unmenschliche Behandlung in Zusammenhang mit der Entziehung vom Wehrdienst. Nach Auffassung der Kammer droht zwar all denen bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, die desertiert sind oder im rekrutierungsfähigen Alter Eritrea illegal verlassen haben 9 Die Kammer macht sich dabei die Ausführungen des VG Minden, Urteil vom 13.1.2014 -10 K 2815/13.A- m.w.N-, juris, zu eigen Die Kammer macht sich dabei die Ausführungen des VG Minden, Urteil vom 13.1.2014 -10 K 2815/13.A- m.w.N-, juris, zu eigen . Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger zu 1. aber nicht vor, denn er hatte bei seiner Ausreise mit 9 Jahren das rekrutierungsfähige Alter (18 bis 45 Jahre) noch bei weitem nicht erreicht. Randnummer 33 Nach seinem Vortrag ist jedoch davon auszugehen, dass er Eritrea im Jahre 2001 ohne das hierfür erforderliche Ausreisevisum 10 vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 19; vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 19; verlassen hat und nunmehr seinen Nationalen Dienst ableisten muss. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst 11 Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html - Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html - unterliegen Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Wehrdienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Der aktive Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Wehrdienst ("active military service") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Art. 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Danach unterfällt der 1992 geborene Kläger zu 1. heute der nationalen Dienstpflicht. Die Aufgaben der Reservisten im Rahmen des nationalen Dienstes bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Art. 25 der Proklamation Nr. 82/1995). Tatsächlich werden Reservisten zunehmend beim Bau von Dämmen und Straßen sowie in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, eingesetzt werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass Dienstpflichtige weit länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssen 12 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 11 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 11 . Diese Dienstpflicht und deren Ausgestaltung erfüllen im Falle der Rückkehr des Klägers zu 1. die Voraussetzungen einer Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG, insbesondere die Anwendung physischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG). Randnummer 34 In Bezug auf Eritrea stellt sich die Situation für zurückkehrende Wehrpflichtige wie den Kläger zu 1. wie folgt dar: Zuerst erwarten ihn 6 Monate Militärdienst. Anschließend werden die Rekruten des Nationaldienstes in verschiedenen Bereichen beschäftigt. Dies reicht vom Bürohelfer bei einem Gericht über handwerkliche Tätigkeiten und Straßenbau bis zur Arbeit auf Bauernhöfen. Die Bezahlung für diese Tätigkeiten ist schlecht, insbesondere erheblich geringer als der reguläre Sold von Soldaten (100 Nakfa gegenüber 330 bis 3.000 Nakfa) oder als die Bezahlung für die entsprechende Tätigkeit außerhalb des Nationaldienstes. Sie ist außerdem so gering, dass es schwierig ist, davon zu leben, und unmöglich, eine Familie davon zu ernähren. Die Arbeit selbst wird als hart beschrieben. Wer sie verweigert, wird bestraft und muss mit Gefängnis rechnen 13 vgl. insgesamt Pro Asyl, Eritrea Desertion, Flucht und Asyl von September 2010 unter Verweis u.a. auf den Bericht einer Delegation des Komitees für Entwicklung des Europäischen Parlaments am Horn von Afrika von 2008 vgl. insgesamt Pro Asyl, Eritrea Desertion, Flucht und Asyl von September 2010 unter Verweis u.a. auf den Bericht einer Delegation des Komitees für Entwicklung des Europäischen Parlaments am Horn von Afrika von 2008 . Die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, insbesondere wegen massiver Überbelegung der Gefängnisse und unzureichender medizinischer Behandlung. Folter und Misshandlungen sind während der Inhaftierung verbreitet; berichtet wird u.a. von brutalen Schlägen und dem Festbinden von Häftlingen in gekrümmter Haltung 14 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 15 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 15 . Auch im Amnesty International Report 2011 wird davon berichtet, dass es bei dem Einsatz im Dienst von Militär oder Regierung häufig zu Zwangsarbeit in staatlichen Projekten kommt, z. B. bei Bauarbeiten, aber auch in Unternehmen, die dem Militär oder den Eliten der Regierungspartei gehören und von diesen geführt werden. Auch dort wird von zu geringen Löhnen berichtet. Das Auswärtige Amt führt insoweit im Lagebericht vom 26.10.2011 aus, in der an den Militärdienst anschließenden allgemeinen Dienstpflicht würden die Dienstpflichtigen z. B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Dabei dauere die Dienstpflicht für Männer bis zum 50. Lebensjahr, zum Teil auch erheblich länger. Daraus erschließt sich, dass es sich bei den geschilderten Tätigkeiten um nicht freiwillig geleistete Arbeit handelt, sondern aufgrund der geringen Bezahlung und der Umstände um eine ungerechte und unterdrückende, die zudem - auch infolge der Unabsehbarkeit - eine ungerechtfertigte Härte enthält. Die Tätigkeiten dienen in großem Umfang den Interessen der Partei oder der Parteiführung und auch privaten wirtschaftlichen Interessen. Verweigerungen oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Nationalen Dienstes nehmen die zuständigen Behörden dabei zum Anlass auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person zu schließen und strafrechtliche Sanktionen dienen dann nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern. So liegt der Fall hier, zumal dem Kläger zu 1. schon die illegale Ausreise ohne erforderliches Ausreisevisum vorgehalten werden wird und eine mangelnde Unterstützung des Regimes vom Ausland aus 15 Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 16-18 Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 16-18 . Gerade aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 15.10.2014 (Stand: Juni 2014) ergibt sich mit einer vom Auswärtigen Amt bislang kaum bekannten Eindeutigkeit eindrucksvoll eine von willkürlicher Terrorherrschaft geprägte Lage in Eritrea. Randnummer 35 Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht nicht die Regelung des § 27 AsylVfG zur anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung entgegen. Der Kläger zu 1. kann daher nicht darauf verwiesen werden, im Sudan (oder Äthiopien) Schutz vor Verfolgung zu suchen. Ob ein Asylbewerber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, ist bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem in § 29 AsylVfG umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 25 und Art. 26 der Richtlinie 2005/85/EG) nur für die Beachtlichkeit des Asylantrags von Bedeutung. Nach diesem in § 29 AsylVfG umgesetzten Konzept, ist ein Asylantrag i.S. des § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG - und damit auch ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen Staat oder in einem anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist. Das AsylVfG knüpft somit an die Offensichtlichkeit, dass der Ausländer in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen oder einen anderen sicheren Drittstaat möglich ist, ausschließlich die Unbeachtlichkeit des Asylantrags mit der verfahrensrechtlichen Folge, dass eine Abschiebungsandrohung in einen sicheren Drittstaat ohne umfassende Sachprüfung des Asylbegehrens ergehen kann. Macht das Bundesamt von diesem verfahrensrechtlichen Konzept - wie vorliegend - keinen Gebrauch und hat über das Asylbegehren in der Sache entschieden, bleibt bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 16 Urteil vom 04.09.2012 -10 C 13/11- Urteil vom 04.09.2012 -10 C 13/11- für eine materiell-rechtliche Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kein Raum mehr 17 überholt insoweit Urteil vom 08.02.2005 -BVerwG 1 C 29.03-, BVerwGE 122, 376 überholt insoweit Urteil vom 08.02.2005 -BVerwG 1 C 29.03-, BVerwGE 122, 376 . Randnummer 36 3. Die auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gerichtete Klage der Klägerin zu 2. ist unbegründet. Randnummer 37 Die in Addis Abeba geborene Klägerin zu 2., die sich nie in Eritrea aufgehalten hat und bis zu ihrer Ausreise in den Sudan in Äthiopien auch 15 Jahre durchgängig ansässig war, ist zur Überzeugung des Gerichts selbst bei einer eritreischen Abstammung äthiopische Staatsangehörige. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Mit Blick auf eine eritreische Staatsangehörigkeit waren für die äthiopischen Behörden seinerzeit Fragen von Bedeutung wie die, ob die betreffende Person am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 teilgenommen hatte - was die Klägerin zu 2. schon aufgrund ihres Alters nicht getan hat - oder ob sie Geldzahlungen an den eritreischen Staat erbracht oder diesen sonst unterstützt hatte - was die Klägerin zu 2. für ihre Person ebenfalls nicht vorgetragen hat. Im Übrigen wurden nach dem Unabhängigkeitsreferendum in Äthiopien residierende Personen eritreischer Abstammung durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopischen Staatsangehörige angesehen, einschließlich der Personen, die Inhaber eritreischer ID-Karten und damit Doppelstaatler wurden 18 Vgl. hierzu nur VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 -6 K 357/13.A- m.w.N., juris Vgl. hierzu nur VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 -6 K 357/13.A- m.w.N., juris . Randnummer 38 Soweit der äthiopische Staat ab 1998 im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Eritrea und der Deportationen eritreischstämmiger Personen dorthin davon ausging, Personen mit eritreischer Abstammung hätten ihre äthiopische Staatsbürgerschaft aufgegeben, betraf dies in der Regel diejenigen Personen, die eine eritreische ID-Karte zur Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 erworben hatten. Diese Rechtsauffassung liegt auch Artikel 20 Absatz 2 und 3 des in Äthiopien geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 und den ergänzenden Direktiven zugrunde. Nach Absatz 2 des Gesetzes wird jeder Äthiopier, der eine fremde Staatsangehörigkeit dadurch erwirbt, dass einer seiner beiden Eltern diese Staatsangehörigkeit besitzt, oder dadurch, dass er im Ausland geboren wird, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, sofern er nicht der Behörde gegenüber seinen Wunsch erklärt, diese beizubehalten, indem er auf die fremde Staatsangehörigkeit innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit verzichtet [...]. Gemäß Absatz 3 wird ein Äthiopier, der aus einem anderen Grund als dem in Abs. 2 genannten ohne eigenes Dazutun eine fremde Staatsangehörigkeit auf rechtlichem Wege erwirbt, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, wenn er
- a)beginnt, Rechte aus einer derart erworbenen Staatsangehörigkeit auszuüben, oder
- b)es versäumt, innerhalb eines Jahres der Behörde den Wunsch zu erklären, durch Verzicht auf die fremde Staatsangehörigkeit die äthiopische beizubehalten. In Ergänzung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 sind die Direktiven zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ("Directives issued to determine the residence status of Eritreans living in Ethiopia 2004") - in Kraft seit 16. Januar 2004 - erlassen worden. Sie finden nur Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Verkündung seit Mai 1991 ununterbrochen ihren Aufenthalt in Äthiopien hatten (vgl. Ziffer 1 Satz 2, Ziffer 2). Nach Ziffer. 4.1 wird jede Person eritreischer Abstammung, die einen eritreischen Pass oder ein anderes Dokument besitzt, aus welchem die eritreische Staatsangehörigkeit hervorgeht, als Eritreer angesehen. Dies soll auch der Fall sein, wenn die Person für die eritreische Regierung gearbeitet hat. Von diesen Regelungen wird die Kläger zu 2. nicht erfasst. Demgegenüber wird Personen, die sich - wie die in Äthiopien geborene Klägerin zu 2. - nicht für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden haben, ein Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert (Ziffer 4.2). Berücksichtigt man, dass diese Direktiven in der Folgezeit grundsätzlich fair umgesetzt wurden und die überwiegende Zahl der in Äthiopien verbliebenen Personen mit eritreischer Herkunft tatsächlich als äthiopische Staatsbürger anerkannt wurden bzw. die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen konnten, hat sich die Situation für Äthiopier eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Abstammung entschärft 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08.A - unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom 11. Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen sowie Schröder vom 16.o62004 an den VGH München und Institut für Afrika-Kunde vom 28.05.2004 an den VGH München Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08.A - unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom 11. Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen sowie Schröder vom 16.o62004 an den VGH München und Institut für Afrika-Kunde vom 28.05.2004 an den VGH München . Randnummer 39 Die Klägerin zu 2. unterliegt in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Eine solche ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen und liegt auch aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen nicht vor. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 20 Urteile vom 12. Februar 1985 -9 C 45.84- und vom 15. Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; Urteile vom 12. Februar 1985 -9 C 45.84- und vom 15. Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; . Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung 21 BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 -10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 -10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. . Randnummer 40 Solche Bemühungen sind hier nicht ersichtlich. Dass sie von vorne herein aussichtslos und daher unzumutbar wären, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. So geht das Institut für Afrika-Studien davon aus, dass Personen eritreischer Abstammung, die ihre Staatsangehörigkeit während der Kriegsjahre nicht verloren haben, Pässe für eine Rückkehr nach Äthiopien ausgestellt werden 22 Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, S. 2.vgl. auch VG München, Urteil vom 17. Juli 2012 - M 12 K 12.30374-, juris. Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, S. 2.vgl. auch VG München, Urteil vom 17. Juli 2012 - M 12 K 12.30374-, juris. . Im Falle der Klägerin zu 2. spricht vieles dafür, dass sie in Äthiopien registriert ist; da sie in Addis Adeba geboren wurde, dürfte ein entsprechender Eintrag der Klägerin zu 2. im dortigen Familienregister noch vorhanden sein. Dass die Klägerin zu 2. nicht in der Lage wäre, erforderliche Identitätsdokumente über Beauftragte in Äthiopien zu beschaffen, ist im Übrigen nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 41 Mit Blick auf die im Sudan am 01.06.2013 geschlossene Ehe mit dem Kläger zu 1. ergibt sich auch unter Berücksichtigung des § 26 AsylVfG („Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige“) keine andere rechtliche Bewertung. Eine Anerkennung der Klägerin zu 2. als Flüchtling nach § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylVfG scheitert daran, dass die Ehe oder Lebensgemeinschaft mit dem Kläger zu 1., als stammberechtigten Inhaber der Flüchtlingseigenschaft, nicht schon in dem Staat bestanden hat, in dem dieser politisch verfolgt wird, nämlich in Eritrea (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). Randnummer 42 Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit die Klägerin zu 2. subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und die Feststellung von (nationalen) Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Randnummer 43 Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen 23 vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 -10 B 1/11-, juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 -10 B 1/11-, juris . Eine solche Gefährdungslage ist vor dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Die Regierung prognostiziert für 2013, dass ca. 2,7 Mio. Äthiopier auf direkte Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein werden. Hinzu kommen ca. 7,8 Mio. Äthiopier, die Unterstützung im Rahmen des Productive Safety Net Pogram 24 AA, Lagebericht vom 08.04.2014 AA, Lagebericht vom 08.04.2014 . Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Es ist für die Kläger sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin zu 2. hat aber in Äthiopien immerhin 15 Jahre gelebt, so dass ihr zugemutet werden kann, dort einfache Tätigkeiten auszuüben. Randnummer 44 Damit gibt der Bescheid des Bundesamtes auch hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach die Klägerin zu 2. unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufgefordert worden ist, keinerlei Anlass zu Bedenken. Randnummer 45 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Fußnoten 1) So grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris 2) Vgl.
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 3) Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. 4) Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris 5) Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“) 6) Vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2003 -A 9 S 397/00- zu einem gleich gelagerten Fall, zit. nach juris 7) Auswärtiges Amt vom 21.11.2001 an den VGH Baden-Württemberg 8) VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2003 -A 9 S 397/00- 9) Die Kammer macht sich dabei die Ausführungen des VG Minden, Urteil vom 13.1.2014 -10 K 2815/13.A- m.w.N-, juris, zu eigen 10) vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea,
- Oktober 2014, S. 19; 11) Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom
- Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html - 12) Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea,
- Oktober 2014, S. 11 13) vgl. insgesamt Pro Asyl, Eritrea Desertion, Flucht und Asyl von September 2010 unter Verweis u.a. auf den Bericht einer Delegation des Komitees für Entwicklung des Europäischen Parlaments am Horn von Afrika von 2008 14) Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea,
- Oktober 2014, S. 15 15) Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea,
- Oktober 2014, S. 16-18 16) Urteil vom 04.09.2012 -10 C 13/11- 17) überholt insoweit Urteil vom 08.02.2005 -BVerwG 1 C 29.03-, BVerwGE 122, 376 18 ) Vgl. hierzu nur VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 -6 K 357/13.A- m.w.N., juris 19) Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Februar 2010 - 8 A 72/08.A - unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom
- Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom
- Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom
- Juni 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom
- August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen sowie Schröder vom 16.o62004 an den VGH München und Institut für Afrika-Kunde vom 28.05.2004 an den VGH München 20) Urteile vom
- Februar 1985 -9 C 45.84- und vom
- Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; 21) BVerwG, Urteil vom
- Februar 2009 -10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. 22) Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom
- August 2009, S. 2.vgl. auch VG München, Urteil vom
- Juli 2012 - M 12 K 12.30374-, juris. 23) vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 -10 B 1/11-, juris 24) AA, Lagebericht vom 08.04.2014