Systemische Mängel im Asylsystem Italiens Leitsatz Das italienische Asylsystem leidet nicht an systemischen Mängeln. (Rn.20) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichts
Art. 49Abs.
2 erst auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung. Die am 19.7.2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-VO),
Art. 49Abs.
2 erst auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung. ; als syrische Staatsangehörige ist die Klägerin Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung. Nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung wird bei der Bestimmung des nach den in Art. 6 bis 14 der Verordnung festgesetzten Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Randnummer 19 Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich hier wegen der vorhandenen EURODAC-Daten 3 Bl. 87 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bl. 87 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung. Diese Bestimmung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“. Randnummer 20 Es liegt auch kein Sonderfall vor, nach dem nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe 4 vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- wegen systematischer Mängel im Aufnahmeland von einer Rückführung abgesehen werden müsste. Das italienische Asylsystem leidet nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht an systemischen Mängeln, auf Grund derer der Klägerin nach ihrer Rückführung eine menschenunwürdige Behandlung droht. Diese Rechtsprechung ist der Klägerin bekannt; sie ergibt sich aus den umfangreichen Ausführungen in der Hinweisverfügung vom 18.11.
- An dieser rechtlichen Bewertung, darauf sei nochmals hingewiesen, wird auch in Ansehung der neuesten Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG festgehalten. Randnummer 21 Das Urteil der Großen Kammer des EGMR Nr. 29217/12 (Tarakhel) vom 04.11.2014 betrifft eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien rückgeführt werden sollte. Unter Hinweis auf die oben genannte Entscheidung des EGMR Nr. 27725/10 vom 02.04.2013 stellte der EGMR dabei nicht fest, dass es systematische Mängel im Asylsystem Italiens, insbesondere bezüglich der Gesamtlage der Aufnahmebedingungen, gibt. Für Familien mit Kindern, die eine „besonders verletzliche Personengruppe“ darstellten, forderte der Gerichtshof aber, dass die Behörden vor einer Rückführung eine individuelle Erklärung der italienischen Behörden dahingehend einholen, dass die Familie in einer das Alter der Kinder angepassten Art und Weise untergebracht wird und dass die Familie zusammenleben kann 5 vgl. nur Pressemitteilung des EGMR vom 04.11.2014 sowie die Übersetzung der Entscheidung in Informationsverbund Asyl & Migration vgl. nur Pressemitteilung des EGMR vom 04.11.2014 sowie die Übersetzung der Entscheidung in Informationsverbund Asyl & Migration . Randnummer 22 Diese Erwägungen des EGMR stehen in Einklang mit den Entscheidungen des BVerfG zu den Aufnahmebedingungen in Italien. So hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 17.09.2014 -2 BvR 991/14- nicht festgestellt, dass es im italienischen Asylsystem systematischen Mängel gibt. Mit Blick auf Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer, wobei diese „regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen“ sind, hat das BVerfG jedoch ausgeführt: “… hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls … jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält,…“. Randnummer 23 Mit Blick auf diese Entscheidungen ist daher grundsätzlich weiterhin von der Rechtmäßigkeit einer Rückführung nach Italien auszugehen. Randnummer 24 Der Vortrag der Geschwister der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bezüglich ihrer Behandlung durch die italienischen Behörden im Rahmen ihres Aufgriffs im Jahre 2012 gibt keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Klägerin war zusammen mit ihren Geschwistern für vier Tage in Polizeigewahrsam in einem Flughafengebäude, nach dem sie im Flughafenbereich aufgegriffen wurden. Selbst wenn es dabei dazu gekommen sein sollte, dass sie wenig zu essen bekamen, kein Bett hatten und die Klägerin nicht medizinisch behandelt wurde, kann daraus nicht auf einen systematischen Mangel im italienischen Asylsystem geschlossen werden, denn die Klägerin und ihre Geschwister sind nach ihrer Entlassung direkt mit Hilfe ihres Schleppers nach Deutschland gereist und haben das italienische Asylsystem im eigentlichen Sinn überhaupt nicht in Anspruch genommen. Randnummer 25 Der Annahme nicht bestehender systematischer Mängel steht auch nicht entgegen, dass die Zahl der Flüchtlinge, die Italien erreichen, im Jahr 2014 wieder deutlich angestiegen ist 6 vgl. etwa Presseberichte: NZZ, vom
- Juni 2014 "Welle von Migranten erreicht Italien"; FR, vom
- Juni 2014 "Renzi fordert UN-Eingreifen in Libyen"; SZ, vom
- April 2014 "Italien rettet Bootsflüchtlinge" vgl. etwa Presseberichte: NZZ, vom
- Juni 2014 "Welle von Migranten erreicht Italien"; FR, vom
- Juni 2014 "Renzi fordert UN-Eingreifen in Libyen"; SZ, vom
- April 2014 "Italien rettet Bootsflüchtlinge" . So lässt sich etwa dem Kurzbericht der Asylum Information Database (AIDA) vom
- September 2014 entnehmen, dass dieses Jahr bisher bereits 106.000 Bootsflüchtlinge Italien erreicht haben, wobei allerdings bis August 2014 nur 36.000 Asylanträge gestellt worden seien, da viele Flüchtlinge versuchen würden, ohne eine Registrierung in Italien in andere Mitgliedstaaten zu reisen 7 vgl. AIDA/Italian Council for Refugees: "Italy - Over 100.000 refugees and migrants have reached Italy by sea in 2014” vgl. AIDA/Italian Council for Refugees: "Italy - Over 100.000 refugees and migrants have reached Italy by sea in 2014” . Diese Auffassung wird durch eine Mitteilung des UNHCR-Italien vom 14.11.2014 8 zit. nach der Homepage des UNHCR-Italien zit. nach der Homepage des UNHCR-Italien bestätigt. Darin wird festgehalten, dass bezüglich in Italien angekommenen rund 37.000 Asylsuchenden aus Eritrea von den italienischen Behörden nur 342 Personen als Asylantragsteller registriert worden seien. Dies belegt, dass man von der hohen Zahl der Bootsflüchtlinge, die Italien erreichen, nicht uneingeschränkt darauf schließen darf, dass diese auch in Italien verbleiben und das dortige Asylsystem in Anspruch nehmen. So hat ja auch die Klägerin nicht auf das italienische Asylsystem zurückgegriffen und ist nach Deutschland weitergereist. Randnummer 26 Mit Blick auf die erstmals im Schriftsatz vom 19.01.2015 näher beschriebenen schweren Erkrankungen der Klägerin, die diese zur Überzeugung des Gerichts zu einer besonders schutzwürdigen Person im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR vom 04.11.2014 machen, muss die Beklagte 9 Vgl. dazu, dass das Bundesamt sowohl zielstaatsbezogene als auch der Rückführung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen hat, BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 -2 BvR 991/14- und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 -2 B 215/14-, juris Vgl. dazu, dass das Bundesamt sowohl zielstaatsbezogene als auch der Rückführung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen hat, BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 -2 BvR 991/14- und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 -2 B 215/14-, juris vor einer Rückführung nach Italien jedoch sicherstellen, dass für die Klägerin eine angemessene Unterbringung und Gesundheitsversorgung seitens der italienischen Behörden sichergestellt ist. Dabei sind von den italienischen Behörden detaillierte Informationen über die Einrichtung und die konkreten Aufnahmebedingungen zu erlangen. Randnummer 27 Sollte eine solche Erklärung nicht beigebracht werden können, mit der Folge einer dann nicht durchführbaren Rückführung der Klägerin, dürften vor dem Hintergrund des hier fallbezogen gegebenen engen Familienverbundes mit den Geschwistern und einer von daher unter Umständen bestehenden Schutz- und Beistandsgemeinschaft (für deren Vorliegen bislang nichts substantielles vorgetragen ist) seitens der Beklagten wegen der Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK Erwägungen angebracht sein, ob dann auch bezüglich der Geschwister ein Vollstreckungshindernis gegeben ist. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Randnummer 29 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Vgl. Bl. 87 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 2 ) Die am 19.7.2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-VO),
Art. 49Abs.
2 erst auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung. 3) Bl. 87 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 4) vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- 5) vgl. nur Pressemitteilung des EGMR vom 04.11.2014 sowie die Übersetzung der Entscheidung in Informationsverbund Asyl & Migration 6) vgl. etwa Presseberichte: NZZ, vom
- Juni 2014 "Welle von Migranten erreicht Italien"; FR, vom
- Juni 2014 "Renzi fordert UN-Eingreifen in Libyen"; SZ, vom
- April 2014 "Italien rettet Bootsflüchtlinge" 7) vgl. AIDA/Italian Council for Refugees: "Italy - Over 100.000 refugees and migrants have reached Italy by sea in 2014” 8) zit. nach der Homepage des UNHCR-Italien 9) Vgl. dazu, dass das Bundesamt sowohl zielstaatsbezogene als auch der Rückführung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen hat, BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 -2 BvR 991/14- und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 -2 B 215/14-, juris