eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 UStG nur dann bestehen kann, wenn und soweit der Organträger selbst unternehmerisch tätig ist, und
ein Nichtunternehmer nach § 2 UStG nicht Organträger in einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann. Die insoweit einschränkende Regelung in § 2 Abs. 2 UStG dient insoweit eindeutig der Vorbeugung von Steuerumgehung bzw. Steuerhinterziehung (Rn.22) (Rn.23) (Rn.30) (Rn.43) . 2. Der erkennende Senat teilt im Ergebnis die Zweifel des BFH in dessen Vorlagebeschluss vom 11.12.2013 XI R 17/11 daran,
G wegen weiterer, spezieller Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft mit Art. 11 MwStSystRL in Einklang steht. Diese Zweifel beziehen sich indes nicht darauf, ob auch ein Nichtunternehmer Teil einer Mehrwertsteuergruppe sein muss. Aus Art. 11 MwStSystRL erwächst keine Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten, Nichtunternehmer in eine umsatzsteuerliche Organschaft (zwingend) einzubeziehen (Rn.29) (Rn.30) .
zwischen zwei Personen eine gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische enge Verbindung bestehe. Danach sei nicht erforderlich,
alle Personen steuerpflichtig oder Unternehmer seien. So habe es auch der EuGH entschieden. Eine Regelung zur Vermeidung einer Steuerumgehung oder –hinterziehung stelle § 2 Abs. 2 UStG nicht dar, so
der Ausschluss von Nichtunternehmern aus der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht dem Kampf gegen Steuerhinterziehung diene (Bl. 103 ff.). Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Beschränkung von § 2 Abs. 2 UStG der Umsetzung von Art. 11 MwStSystRL diene. Denn – der im Kern ältere - § 2 UStG sei zur Verwaltungsvereinfachung eingeführt worden, während Art. 11 MwStSystRL der Umsetzung der Wettbewerbsneutralität diene. Randnummer 10 Schließlich seien die Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL steuerfrei. Denn es handele sich um eine Tätigkeit, die die Klägerin als Mitglied eines selbstständigen Zusammenschlusses von Personen (Nichtunternehmern) gegen Kostenerstattung an andere Mitglieder erbringe. Die Klägerin könne sich unmittelbar auf die Richtlinie berufen, da der nationale Gesetzgeber diese nicht hinreichend umgesetzt habe. Der BFH habe die unmittelbare Berufung auf die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift bejaht (Bl. 49 ff.). Auch eine Ein-Mann-GmbH sei ein Zusammenschluss von Personen in diesem Sinne. Denn es komme auf die Gesellschaftsebene an und nicht auf die Rechtsform. Zumindest mittelbar lasse sich das Erfordernis einer Mehrzahl von Personen bejahen, da hinter der V eine Vielzahl von Personen stehe. Die Personalgestellung durch die Klägerin an die V erfolge auch für unmittelbare Zwecke der hoheitlichen Tätigkeit der V, denn sie diene der notwendigen Besetzung der Praxen zu Notdienstzeiten durch medizinisches Personal und der Organisation, die anderenfalls die diensthabenden Ärzte zu Lasten der Heilbehandlungszeiten durchführen müssten (Bl. 52). Eine Wettbewerbsverzerrung sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht am Markt tätig sei. Es gebe für diese Aufgaben keinen Markt, und selbst wenn man einen solchen annähme, sei die drohende Wettbewerbsverzerrung keine „größere“, da der Umfang der Tätigkeit im Saarland unbedeutend sei (Bl. 54). Randnummer 11 Der Beklagte beantragt (Bl. 56), die Klage als unbegründet abzuweisen. Randnummer 12 Die Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin sei Unternehmerin.
ihre Tätigkeit nur auf Kostendeckung angelegt sei, stehe der Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 UStG nicht entgegen. Die Geeignetheit der Überschusserzielung könne nach herrschender Meinung entbehrlich sein, wenn – wie vorliegend - andere Merkmale der gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit hinreichend ausgeprägt seien. Der Unternehmereigenschaft stehe nach der Rechtsprechung des BFH auch nicht entgegen,
die Klägerin als vorgeschaltete Gesellschaft nur Hilfsleistungen für ihre Gesellschafterin erbringe (Bl. 57). Randnummer 13 Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und der V bestehe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht. Diese Regelung sei auch europarechtskonform. Zwar sei nach der Rechtsprechung des EuGH (C-85/11) die Einbeziehung von Nichtsteuerpflichtigen in eine Mehrwertsteuergruppe möglich. Aus dem Urteil folge jedoch nicht,
die Mitgliedstaaten hierzu auch verpflichtet seien. Aus dem EuGH-Urteil vom 25. April 2013 (C-480/10) ergebe sich vielmehr,
die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich auf Steuerpflichtige beschränken könnten. Dies habe der deutsche Gesetzgeber getan (Bl. 75). Im Übrigen wäre es selbst bei Annahme einer solchen Verpflichtung gemäß Art. 11 S. 2 MwStSystRL zulässig, Einschränkungen zur Missbrauchsverhinderung vorzusehen. Vorliegend sei dies deshalb geboten, da vermieden werden solle,
Leistungen eines Unternehmers an eine nichtunternehmerische Person als Innenleistungen der Umsatzbesteuerung entzogen würden. Ergänzend werde auf das BMF-Schreiben vom
die Gewährung einer Steuerbefreiung vorliegend zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könnte. Bei dieser Betrachtung sei nicht auf das Marktverhalten der Klägerin, sondern auf die Position der V als Auftraggeberin abzustellen. Es sei denkbar,
die Personalgestellung durch einen fremden, möglicherweise kostengünstigeren Anbieter erfolgen könne. Für das Streitjahr 2008 gälten diese Überlegungen entsprechend nach der Vorgängervorschrift des § 4 Nr. 14 S. 2 UStG (Bl. 60). Randnummer 15 Der Senat hat die V durch Beschluss vom
der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein muss,
er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (BFH vom
der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. z.B. BFH vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BStBl II 2008, 451; vom 14. Februar 2008 V R 12, 13/06, BFH/NV 2008, 1365 und vom 3. April 2008 V R 76/05, BStBl II 2008, 905). Hierbei reicht es aus,
ein leitender Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig ist, denn der Organträger kann über seine leitenden Mitarbeiter dieselben Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft ausüben wie bei einer personellen Verflechtung über die Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft (BFH vom
sie steuerbare Außenumsätze erzielt; die Innenumsätze zur Organgesellschaft reichen hierfür nicht aus (BFH vom
es Art. 11 der MwStSystRL entgegenstehe, wenn ein Mitgliedstaat die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe – ohne
es der Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder –umgehung dient - von weiteren Bedingungen abhängig macht (EuGH vom
aus dem Wortlaut von Art. 11 MwStSystRL nicht hervorgehe,
nichtsteuerpflichtige Personen nicht in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden können (EuGH vom
G gegen Art. 11 MwStSystRL verstoße (vgl. u.a. Küffner in UR 2013, 401; Slapio in UR 201, 407). Randnummer 28 1.2.4. Die Finanzverwaltung tritt dem entgegen und versteht die Rechtsprechung des EuGH so,
zwar die Einbeziehung von Nichtunternehmern in eine Mehrwertsteuergruppe nicht gegen Art. 11 MwStSystRL verstößt,
andererseits aber keine Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten bestehe, auch Nichtunternehmer in eine Mehrwertsteuergruppe (zwingend) einzubeziehen. Der Ausschluss von Nichtunternehmern in § 2 Abs. 2 UStG beruhe auf Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL, denn dadurch werde eine missbräuchliche Vorsteuerabzugsmöglichkeit von Nichtunternehmern - entgegen § 15 UStG - verhindert (BMF-Schreiben IV D 2-S 7105/11/100001 vom
diese Bestimmung nicht hinreichend genau ist, soweit sie verlangt,
Personen durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind. Im Falle einer solchen unmittelbaren Berufbarkeit auf die Richtlinie hätte es der jeweilige Steuerpflichtige in der Hand, die Rechtsfolgen dieser Bestimmung eintreten zu lassen oder nicht. Weder das UStG noch das Unionsrecht sähen aber ein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor. Randnummer 30 1.2.6. Der Senat teilt im Ergebnis die Zweifel des BFH daran,
G wegen weiterer, spezieller Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft mit Art. 11 MwStSystRL in Einklang steht. Diese Zweifel beziehen sich indes nicht darauf, ob auch ein Nichtunternehmer Teil einer Mehrwertsteuergruppe sein muss. Aus Art. 11 MwStSystRL erwächst keine Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten, Nichtunternehmer in eine umsatzsteuerliche Organschaft (zwingend) einzubeziehen. Zwar mag eine solche Einbeziehung nach der Rechtsprechung des EuGH, die den Senat nicht bindet, nicht gegen Art. 11 MwStSystRL verstoßen (so etwa vom EuGH für Recht erkannt für die dies ermöglichende Regelung in Irland). Allerdings weist der EuGH selbst darauf hin,
StSystRL den Mitgliedstaaten gestattet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 vorzubeugen (EuGH vom 9. April 2013 C-85/11, UR 2013, 418). Der Senat versteht die Regelung in § 2 Abs. 2 UStG dahingehend,
der deutsche Gesetzgeber durch die Beschränkung der umsatzsteuerlichen Organschaft auf Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine solche Maßnahme getroffen hat, die der Steuerhinterziehung bzw. Steuerumgehung vorbeugen soll. Denn das deutsche Umsatzsteuerrecht ist davon geprägt,
Leistungen einer selbständigen Person, die sich nachhaltig im wirtschaftlichen Verkehr betätigt, grundsätzlich steuerbar sind. § 2 Abs. 2 ist hinsichtlich der Regelung der „Verlagerung der Unternehmerschaft“ und damit auch der Regelung der fehlenden Steuerbarkeit so genannter „Innenumsätze" eine absolute Ausnahme hierzu. Es ist dem deutschen Umsatzsteuersystem immanent,
Organträger innerhalb einer solchen umsatzsteuerlichen Organschaft lediglich ein Unternehmer sein kann. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr,
Leistungen an einen Nichtunternehmer durch Bildung einer Mehrwertsteuergruppe einerseits der Umsatzsteuerbarkeit entzogen würden und andererseits der Nichtunternehmer (als Organträger) in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen können müsste, welches § 15 UStG ausdrücklich nur Unternehmern vorbehält. Die insoweit einschränkende Regelung in § 2 Abs. 2 UStG dient somit aus Sicht des Senats eindeutig der Vorbeugung von Steuerumgehung bzw. Steuerhinterziehung.
dieser Zweck aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht ersichtlich ist, sondern als gesetzgeberisches Motiv im Zusammenhang mit der Organschaftsregelung in § 2 Abs. 2 UStG lediglich die Verwaltungsvereinfachung angeführt wird (vgl. BT-Drs. V/1581 vom 17. März 1967; BFH vom 7. Dezember 2006 V R 2/05, BStBl II 2007, 848), steht dem nicht entgegen. Denn dies ist daraus verständlich,
der deutsche Gesetzgeber selbstredend davon ausging,
es sich bei demjenigen, zu dessen Lasten ein anderer (nämlich die Organgesellschaft) die Unternehmereigenschaft durch die Regelung des § 2 Abs. 2 UStG verliert, bereits selbst um einen Unternehmer handeln muss. Der deutsche Gesetzgeber hat daher den Fall,
Organträger auch ein Nichtunternehmer sein könnte, als selbstverständlich ausgeschlossen. Dem entspricht es,
in den Gesetzesmaterialien hierüber auch nichts ausdrücklich gesagt wurde. Wäre dem deutschen Gesetzgeber zu jener Zeit die heutige Auslegung des Art. 11 MwStSystRL durch den EuGH bekannt gewesen, so hätte er – daran besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel - den Missbrauchsvorbeugungszweck ausdrücklich aufgenommen. Randnummer 31 Der EuGH sieht zwar im o.g. Verfahren die Einbeziehung Nichtsteuerpflichtiger in eine Mehrwertsteuergruppe nicht als Missbrauch und Steuerumgehung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber,
der EuGH in dem o.g. Verfahren eine Vertragsverletzung Irlands zu prüfen hatte. Die Kommission im besagten Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland hatte argumentiert,
die Einbeziehung von Nichtunternehmern in eine Mehrwertsteuergruppe ausgeschlossen sei. Die Prüfung des EuGH bezog sich also darauf, ob die Einbeziehung Nichtsteuerpflichtiger gegen die Richtlinie verstößt und nicht auf die Frage, ob die Nichteinbeziehung Nichtsteuerpflichtiger einen Verstoß begründet. Die Verneinung der ersten Frage bedeutet nicht zwangsläufig die Bejahung der zweiten Frage. Randnummer 32 Besonders deutlich wird die hiesige Argumentation, wenn man die Entwicklung der Mehrwertsteuergruppe betrachtet. Die deutsche Regelung der umsatzsteuerlichen Organschaft in § 2 Abs. 2 UStG war sozusagen Vorbild für die Mehrwertsteuergruppe, die heute in Art. 11 MwStSystRL geregelt ist. Denn die Ermächtigung zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe wurde in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG aufgenommen, weil die nationale Regelung in § 2 Abs. 2 UStG (wie auch die in den Niederlanden) unionsrechtlich abgesichert werden sollte (vgl. BFH vom 11. Dezember 2013 XI R 17/11, BStBl II 2014, 417 m.w.N.). Randnummer 33 Der Senat misst auch dem Umstand keine abweichende Bedeutung bei,
– wie der EuGH im Verfahren C-85/11 ausführt – eine Änderung des Richtlinientextes erfolgt ist. Während nämlich in der zweiten Richtlinie 67/228/EWG vom 11. April 1967 die Regelung lautete: "Personen… nicht getrennt als mehrere Steuerpflichtige, sondern zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln", wurden die Worte „getrennt als mehrere Steuerpflichtige" bei der Abfassung von Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Sechsten EG-Richtlinie (Vorgängervorschrift zu Art. 11 MwStSystRL) fallen gelassen. Für den EuGH ist nicht erkennbar,
der Richtliniengeber durch die Änderung habe ausschließen wollen,
nicht steuerpflichtige Personen in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden können. Es müsste aus Sicht des Senats aber – im Gegenteil – erkennbar sein,
der Richtliniengeber durch diese Änderung im Wortlaut die Einbeziehung nicht steuerpflichtiger Personen in eine Mehrwertsteuergruppe bezweckt haben wollen würde. Hierfür ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 34
die Klägerin ihre Leistung ausschließlich gegenüber der V erbringt, steht einer unternehmerischen Tätigkeit nicht entgegen. Insbesondere greift das Argument der Klägerin, sie sei nicht "am Markt" tätig, vorliegend nicht ein. Der Senat hat keinen Zweifel daran,
hinsichtlich der Gestellung von Personal im medizinischen oder nicht-medizinischen Bereich ein entsprechender Markt existiert, auf dem sich die Klägerin betätigt. Dem steht auch nicht entgegen,
sie nur einen Geschäftspartner hat und
es sich bei diesem einen Geschäftspartner um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die Unternehmereigenschaft erfordert nicht zwingend,
man Leistungen an mehrere Geschäftspartner erbringt. Im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes, den Aufwand der Verbraucher zu besteuern, kann es prinzipiell keinen Unterschied ergeben, ob die Leistungen mehreren potentiellen Abnehmern angeboten oder nur gegenüber einem Abnehmer oder einzelnen von vornherein feststehenden Abnehmern erbracht werden (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Rz. 347 zu § 2). Es wäre zudem jederzeit möglich,
die Klägerin ihre Dienste auch gegenüber anderen insoweit tätigen Personen (Unternehmern oder Nichtunternehmern) anbietet. Randnummer 37 Der Unternehmereigenschaft der Klägerin steht auch nicht entgegen,
sie selbst keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Eine solche ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 3 UStG nicht erforderlich. Für die Unternehmereigenschaft reicht es nämlich aus,
eine Einnahmenerzielungsabsicht vorliegt, die der Klägerin zweifelsohne zuzusprechen ist.
sie im Ergebnis lediglich die entstandenen Kosten zuzüglich eines Aufschlags für Gemeinkosten als Entgelt erhält, führt zu keinem anderen Ergebnis, da es sich auch dabei um Einnahmen handelt. Randnummer 38 Auch das Argument der Klägerin,
sie nur Hilfstätigkeiten für die V erbringe, überzeugt den Senat nicht. Wie dargestellt handelt es sich bei der Leistung um eine selbstständige, marktfähige und nachgefragte „Dienstleistung". Randnummer 39
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UStG nicht vorliegen. Zwar besteht isoliert betrachtet eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung des Unternehmens der Klägerin „in die V“; denn V ist Alleingesellschafterin der Klägerin, sie beherrscht die Klägerin durch ihren - in den Streitjahren stellvertretenden - Geschäftsführer ..., der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist. Ferner ist die wirtschaftliche Eingliederung dadurch gegeben,
der Unternehmensbereich der Klägerin mit den Tätigkeiten der V insoweit miteinander verflochten ist, als er im Ergebnis dem Zurverfügungstellen von Leistungen im Rahmen der BDP dient. Randnummer 41 Die Ablehnung einer umsatzsteuerlichen Organschaft beruht allein darauf,
die V selbst kein eigenes „Unternehmen“ betreibt und damit Nichtunternehmerin ist. Denn sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beschränkt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Sie führt nach außen daneben keine Umsätze aus. Dementsprechend ist ihre Unternehmereigenschaft zu versagen. § 2 Abs. 2 UStG setzt jedoch die Eingliederung des Unternehmens der Organgesellschaft in „das Unternehmen“ des Organträgers voraus, das bedeutet,
der Organträger ein Unternehmen betreiben muss. Randnummer 42 2.
die dortigen Bestimmungen inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zum einen hat auch der BFH Zweifel daran geäußert,
die Vorgängernorm (Art. 4 Abs. 4 unter Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG) hinreichend bestimmt ist, soweit sie verlangt,
Personen durch gegenseitige finanzielle wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind (BFH vom
sämtliche umsatzsteuerlichen Pflichten nicht die Organgesellschaft, sondern ihn - den Nichtunternehmer - treffen würden. Ungeachtet dessen,
insoweit ein anderer als der Gesetzgeber (nämlich ein Steuerpflichtiger) durch die Berufung auf die Richtlinienbestimmung über Steuerpflicht bzw. fehlende (wegfallende) Steuerpflicht entscheiden würde, dürfte es auch im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem deutschen Umsatzsteuersystem evident entgegen stehen, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ansonsten grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerlich in Erscheinung treten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 UStG), nunmehr auch im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben unternehmerisch tätig wären. Denn dies ist bislang nur in den sehr engen Ausnahmefällen einer ansonsten gegeben Wettbewerbsverzerrung der Fall (vgl. EuGH vom
dieses Ergebnis nicht erwünscht sein kann. Zudem bedarf es für die Begründung einer Umsatzsteuerpflicht auf Grund des Gesetzesvorbehalts in der Eingriffsverwaltung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einer klaren, im Vorhinein getroffenen abstrakt-generellen gesetzlichen Bestimmung. Die vorstehenden Erwägungen gelten umso mehr, wenn sich die Geschäftsführung der Organgesellschaft (vorliegend der Klägerin) selbst, d.h. allein und ohne Absprache mit dem Gesellschafter, auf die Richtlinienbestimmung des Art. 11 MwStSystRL berufen würde und damit ihren Gesellschafter - unter Umständen gegen dessen Willen - zum Organträger bestimmte und ihn damit erheblichen umsatzsteuerlichen Pflichten aussetzen könnte. Randnummer 48 3. Die Leistungen der Klägerin wurden im Inland ausgeübt und sind damit steuerbar. Sie sind auch steuerpflichtig. Eine Befreiungsnorm greift vorliegend nicht ein. Randnummer 49 3.1. Für 2008 scheitert eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG daran,
die Klägerin keine Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder einer anderen ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit erzielt. Ihre Tätigkeit besteht im Wesentlichen aus dem Zurverfügungstellen von Personal und der Organisation der BDP. Die Klägerin ist auch keine Gemeinschaft, deren Mitglieder Angehörige der zuvor genannten Heilberufe sind und denen gegenüber sie Leistungen erbringt, die unmittelbar zur Ausführung der heilberuflichen Umsätze verwendet würden. Die Klägerin erbringt keine Leistungen gegenüber ärztlichem Personal, sondern gegenüber der V, die wiederum selbst nicht den Heilberufen angehört. Randnummer 50 Auch für 2009 scheitert eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 lit. d UStG aus denselben Gründen. Randnummer 51 3.2. Für die Klägerin kommt auch eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL nicht in Betracht. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL lautet: Randnummer 52 „Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: Randnummer 53 … Randnummer 54 Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt,
diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.“ Randnummer 55 Es kann dahin stehen, ob die Klägerin sich unmittelbar auf diese Richtlinienbestimmung berufen kann, woran für 2009 deshalb Zweifel bestehen, weil der deutsche Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 4 Nr. 14 UStG zum 1. Januar 2009 ausweislich der amtlichen Begründung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 das Ziel verfolgte, die gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsvorschriften des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, c, e und f Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) unter Einbeziehung der Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Finanzgerichtsbarkeit im nationalen Umsatzsteuerrecht umzusetzen. Randnummer 56 Zumindest sind die Voraussetzungen der Richtlinienbestimmung vorliegend nicht erfüllt. Einen Zusammenschluss von Personen bei der Klägerin daraus herleiten zu wollen,
hinter dem Alleingesellschafter (V) eine Mehrzahl von Personen stehen, erscheint dem Senat bereits als fernliegend. Jedenfalls aber erbringt die Klägerin keine Leistungen an diese Personen, sondern an die V. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht darauf, wem welche Leistung im Ergebnis nützt, sondern mit wem ein Leistungsaustausch besteht. Dies bestimmt sich maßgeblich nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, Rz. 180 ff. zu § 1), wonach vorliegend von einer Leistung an die V auszugehen ist. Denn nur mit dieser bestehen entsprechende Verträge. Dies dürfte auch die Klägerin so sehen, denn anderenfalls entfiele ihre Argumentation der Nichtsteuerbarkeit infolge einer Mehrwertsteuergruppe. Randnummer 57 4. Der Senat hat auch keine Bedenken gegen die Höhe der Umsatzsteuerfestsetzungen. Die Schätzungen erfolgten auf Grundlage der von der Klägerin eingereichten Gewinnermittlungen. Der Beklagte hat zudem Vorsteuer aus den Kosten berücksichtigt, die üblicherweise Vorsteuer enthalten. Randnummer 58 III. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 135 Abs. 1, 3, 139 Abs. 4 FGO. Randnummer 59 Der Senat lässt die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu, ob § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit höherrangigem Recht (hier insbesondere Art. 11 MwStSystRL) in Einklang steht, soweit er als besondere Voraussetzung ein Unternehmen des Organträgers fordert. Randnummer 60 Der Senat war nicht gem. Art. 267 AEUV verpflichtet, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten. Er hielt dies wegen der dargestellten Argumente zur Richtlinienkonformität des § 2 Abs. 2 UStG auch nicht für angezeigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.