Bewerbungsverfahren für ein Stipendium: Auskunftsanspruch des Bewerbers über den Inhalt der Auswahlentscheidung; Begründetheit einer Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Rechtswidrigkeit de
, Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG). Da die Beklagte öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln durch Vertreter der öffentlichen Hand wahrnehme und das Stiftungskapital gänzlich aus dem saarländischen Landeshaushalt stamme, zudem die Gremien maßgeblich von Vertretern des Staats kontrolliert würden, wobei das Saarland die alleinige und vollständige Kontrolle über die Besetzung der Stiftungsorgane ausübe, handele es sich bei ihr um einen „Verwaltungstrabanten“ in Privatrechtsform. § 39 SVwVfG sei nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts anwendbar; das an sich anwendbare Zivilrecht werde durch das öffentliche Recht überlagert. Somit müsse die Ablehnung seiner Bewerbung wie ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen sein, welche die der Entscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen offenlegen müsse. Da es sich um ein öffentliches Stipendium handele, habe er, der Kläger, gem. Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG analog i.V.m. § 242
einen Bewerberverfahrensanspruch dahingehend, dass seine Bewerbung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei zu bescheiden sei. Nach dem Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) müssten dem unterlegenen Bewerber die Gründe für die Auswahlentscheidung mitgeteilt werden, denn nur so könne der Bewerber beurteilen, ob eine Anfechtung der Auswahlentscheidung - etwa wegen möglicher Schadensersatzansprüche gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2
- erfolgversprechend sei. Die formularmäßige Klausel in der Ausschreibung „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ könne diesen Rechtsschutz wegen des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht ausschalten, jedenfalls sei die Klausel gem. § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1
nichtig. Dies sei in der Literatur anerkannt. § 661 Abs. 2 S. 2
sei insofern nicht anwendbar; die Stipendienvergabe sei eher mit der Gewährung von Subventionen in Form von verlorenen Zuschüssen als mit Preisausschreiben zu vergleichen. Randnummer 12 Dem Kläger stehe überdies ein qualifiziertes Auskunftsinteresse zur Seite, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Auswahlentscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe: Es sei merkwürdig, dass er trotz herausragender Studienleistungen nicht einmal in die engere Wahl für ein Leistungsstipendium gekommen sei. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass sich so viele besser qualifizierte Interessenten beworben hätten, dass der Kläger nicht einmal mehr in die Vorauswahl gelangen konnte. Randnummer 13 Das Auswahlverfahren sei zudem bereits deshalb formell fehlerhaft gewesen, weil er nicht zu einem zwingend erforderlichen Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Selbst wenn man den sozialen und finanziellen Hintergrund der Bewerber entgegen der Ausschreibung als weiteres Auswahlkriterium zulassen wolle, sei das Verfahren auch deshalb fehlerhaft, weil er selbst danach nicht gefragt worden sei, so dass ein Vergleich zwischen ihm und den übrigen Bewerbern überhaupt nicht möglich gewesen sei. Randnummer 14 Der Kläger hat seinen Klageantrag in erster Instanz zuletzt wie folgt gefasst und beantragt (GA I 77), Randnummer 15 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, warum das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think Europe - Think different“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes nicht an den Kläger vergeben wurde, in diesem Zusammenhang insbesondere darzulegen, Randnummer 16
- a)nach welchen Kriterien sowohl die Vorauswahl als auch die Schlussauswahl für das Stipendium tatsächlich durchgeführt wurden Randnummer 17
- b)ob die für die Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber und der das Stipendium letztlich erhaltende Bewerber im Hinblick auf die in der Stipendienausschreibung genannten Auswahlkriterien besser qualifiziert waren als der Kläger, Randnummer 18
- c)bejahendenfalls, worin die bessere Qualifikation dieser Personen im Einzelnen bestanden hat, Randnummer 19 sowie die für die Vorauswahl und die Schlussauswahl verantwortlichen Personen namentlich zu bezeichnen. Randnummer 20 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Randnummer 21 Die Beklagte hat behauptet, es sei ihr in personeller Hinsicht und aufgrund des breit aufgestellten Förderprogramms nicht möglich, ein eigenständiges Auswahlverfahren durchzuführen. Die Letztentscheidung der Beklagten erfolge unter strikter Beachtung der fachlichen Bewertung und beschränke sich auf eine formale Prüfung. Eine Absage an nicht berücksichtigte Bewerber könne daher grundsätzlich nicht geleistet werden und sei den Hochschulen freigestellt. Randnummer 22 Im streitgegenständlichen Verfahren habe das Europa-Institut drei Kandidaten vorgeschlagen, unter denen sich der Beklagte nicht befunden habe, so dass er auch in der Letztentscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Ihr, der Beklagten, sei im Auswahlverfahren bekannt gewesen, dass es einen weiteren qualifizierten Bewerber gab, der zum damaligen Zeitpunkt in einem Rechtsstreit mit der Universität stand. Nach fachlicher Einschätzung durch das Europa-Institut seien jedoch sein Motivationsschreiben und seine Sprachkenntnisse weniger überzeugend und fachlicher schlechter als die von anderen Bewerbern gewesen. Der Kläger habe sich aufgrund der weltweiten Ausschreibung mit internationaler Konkurrenz messen lassen müssen. Die Mitgliedschaft des Klägers in der NPD habe dagegen keine Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt. Randnummer 23 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Auslobung eines Stipendiums schließe kraft Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Gewährung dieses Stipendiums aus und damit - erst recht - eine Begründungspflicht des Stipendiengebers gegenüber dem einzelnen Bewerber. Die Entscheidung der Beklagten sei vielmehr gem. § 661 Abs. 2 S. 2
verbindlich. Ein grober Verfahrensfehler oder eine Ungleichbehandlung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Europa-Institut habe bei seiner Auswahl ein Beurteilungsspielraum zugestanden; die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, an ihr zu zweifeln. Ein pauschaler Anspruch auf Darlegung der Entscheidungsgründe „ins Blaue hinein“ bestehe nicht; die Beschwerde des Klägers sei bereits geprüft und in Abstimmung mit der Beklagten bereits beschieden worden. Die Rechtsauffassung des Klägers sei auch deshalb unzutreffend, weil die Begabtenförderung keine originär staatliche Aufgabe sei. Randnummer 24 In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Beklagte erklärt, die Vorauswahl durch das Europa-Institut sei auf der Grundlage der Motivationsschreiben und Sprachkenntnisse getroffen worden, die bei den übrigen Bewerbern vorzugswürdig gewesen seien. Das Kriterium der Sprachkenntnisse sei allerdings für die Schlussauswahl der Beklagten nicht berücksichtigt worden, weil dies in der Ausschreibung nicht eindeutig zum Ausdruck gekommen sei. Nach entsprechendem Hinweis an das Europa-Institut sei dieses jedoch bei seinem Vorschlag geblieben (GA I 164 f.). Randnummer 25 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.12.2011 (GA I 168 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Randnummer 26 Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen angenommen, dass letztlich nicht entschieden werden müsse, ob die Beklagte entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers verpflichtet wäre, ihm Auskunft zu erteilen. Denn jedenfalls sei ein entsprechender Auskunftsanspruch durch die Angaben der Beklagten in diesem Verfahren durch Erfüllung erloschen. Randnummer 27 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er ursprünglich seinen Auskunftsanspruch in modifizierter Form weiter verfolgt hat und unter hilfsweiser Erweiterung seiner Klage beantragt hat (GA II 179 f.), Randnummer 28 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Ottweiler vom 01.12.2011, Az. 16 C 147/11
(77), zugestellt am 09.12.2011, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, warum das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think Europe - Think different“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes nicht an den Kläger vergeben wurde, in diesem Zusammenhang insbesondere darzulegen, Randnummer 29
- a)nach welchen Kriterien sowohl die Vorauswahl als auch die Schlussauswahl für das Stipendium tatsächlich durchgeführt wurden und wie diese Kriterien untereinander gewichtet wurden, Randnummer 30
- b)wie die für die Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber einschließlich des letztlich für das Stipendium ausgewählten Bewerbers hinsichtlich der in der Stipendienausschreibung genannten Auswahlkriterien qualifiziert waren, Randnummer 31
- c)worin die gegenüber dem Kläger angeblich bessere Qualifikation dieser Personen im Einzelnen bestanden haben soll, Randnummer 32 sowie die für die Vorauswahl und die Schlussauswahl verantwortlichen Personen namentlich zu bezeichnen, Randnummer 33 hilfsweise, Randnummer 34 die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think Europe - think different“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung herbeizuführen und dem Kläger das Ergebnis schriftlich mitzuteilen, Randnummer 35 höchst hilfsweise, Randnummer 36 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think different - think Europe“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa- Institut der Universität des Saarlandes ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten im Vergleich zum Kläger bessere Motivationsschreiben eingereicht, Randnummer 37 sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (GA II 301). Randnummer 38 Der Kläger begründet seine Berufung damit, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft den geltend gemachten Auskunftsanspruch verneint habe, und bekräftigt insoweit seine erstinstanzliche Rechtsauffassung. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht durch Erfüllung erloschen. Selbst wenn drei Mitbewerber tatsächlich bessere Motivationsschreiben vorgelegt hätten, was er mit Nichtwissen bestreitet, fehle jegliche Auskunft zu den juristischen Studienabschlüssen der Mitbewerber. Es liege ein eklatanter Verstoß gegen das Plausibilisierungsgebot vor. Eine abschließende Rechtsmäßigkeitsbeurteilung der Auswahlentscheidung könne auf der Grundlage der gegebenen Auskunft nicht erfolgen. Die Offenlegung der Qualifikation der Mitbewerber jedenfalls in groben Zügen sei datenschutzrechtlich unbedenklich und etwa in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren anerkannt. Der Auskunftsanspruch erstrecke sich auch auf die namentliche Benennung der Personen, die die Auswahl getroffen haben, nachdem nicht auszuschließen sei, dass dem Kläger gegen diese Schadensersatzansprüche nach § 826
zustünden bzw. dass diese in etwaigen späteren Verfahren als Zeugen in Betracht kämen. Randnummer 39 Auch der hilfsweise erstmals gestellte Antrag auf Neubescheidung sei zulässig und in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO begründet. Dem Kläger stehe ein Bewerberverfahrensanspruch gegen die Beklagte zu, der durch die intransparente Auswahlentscheidung verletzt worden sei. Durch die Bewerbung des Klägers für das ausgeschriebene Stipendium sei zwischen den Parteien ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen. Wenn das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sogar den Grundsatz der Ämterstabilität im Verwaltungsrecht durchbrechen könne, müsse dies erst recht im Fall eines Stipendiums gelten. Eine Neubescheidung seiner Bewerbung aus dem Jahr 2010 sei damit keinesfalls unmöglich. Randnummer 40 Jedenfalls aber sei - bei Verneinen eines Neubescheidungsanspruchs - die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der klägerischen Bewerbung für das streitgegenständliche Stipendium festzustellen. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem Rehabilitationsinteresse des Klägers, der Opfer einer besonders schwerwiegenden Grundrechtsverletzung geworden sei. Darüber hinaus bestünde eine Wiederholungsgefahr, weil der Kläger beabsichtige, sich auch zukünftig bei der Beklagten um Stipendien zu bewerben. Randnummer 41 Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig, weil nicht nach § 533 ZPO sachdienlich, und zudem unbegründet, weil ein etwaiger Anspruch auf Neubescheidung schon wegen Zeitablaufs objektiv unmöglich geworden sei. Der höchst hilfsweise gestellte Antrag sei zudem schon mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine neue Bewerbung des Klägers auf ein anderes Stipendium sei ausgeschlossen, weil es sich um den einzigen derartigen von der Klägerin geförderten Studiengang handele. Es fehle zudem an einem Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO. Randnummer 42 In dem zunächst bei der
- Zivilkammer geführten Berufungsverfahren (5 S 67/12) hat das Landgericht mit Urteil vom 22.02.2013 (GA II 345 ff.) unter Bestätigung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die in der Berufung erstmals gestellten Hilfsanträge seien mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Der Kläger hat hiergegen Gehörsrüge erhoben und die Mitglieder der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (GA II 363 ff.). Nach Zurückweisung seiner Anträge (GA II 402 ff.) hat der Kläger beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Verfassungsbeschwerde gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten, gegen die Zurückweisung seiner Befangenheitsgesuche und seiner Gehörsrüge durch das Landgericht, gegen einen Hinweisbeschluss des Landgerichts sowie gegen das Urteil des Amtsgerichts und das Berufungsurteil des Landgerichts erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 08.07.2014 (Az. Lv 6/13) unter Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde im Übrigen das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sowohl das Urteil des Amtsgerichts als auch des Landgerichts verletzten den Kläger in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf), seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf) und seinem Recht auf eine dem Gleichheitssatz entsprechende Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 SVerf). Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs (GA II 432 ff.) Bezug genommen. Randnummer 43 Die Beklagte macht im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 16.10.2014 (GA III 474 ff.) weitere Ausführungen zu dem Auswahlverfahren: Randnummer 44 Sie behauptet, der erste vorausgewählte Bewerber habe sein Studium in seinem Heimatland mit „summa cum laude“ abgeschlossen und anschließend ein zweites Studium im Ausland absolviert. Der zweite Bewerber habe sein Studium in seinem Heimatland mit „honors“ beendet und zum Zeitpunkt seiner Bewerbung als Verwaltungsjurist gearbeitet. Der dritte Bewerber habe mit sehr gutem Erfolg ein Doppelstudium in Wirtschaft und Internationalem Recht in Litauen bzw. Weißrussland bewältigt. Alle drei Bewerber hätten in ihren Motivationsschreiben ein ausgeprägtes Interesse an anderen europäischen Ländern durch Auslandsaufenthalte dokumentiert. Der letztlich ausgewählte Bewerber habe deutlich gemacht, dass er mit seinem Studium dazu beitragen will, sein Heimatland aus der wirtschaftlichen und politischen Isolation in Europa herauszuhelfen. Der Kläger hingegen habe in seinem Motivationsschreiben lediglich dargelegt, welchen Nutzen er persönlich aus dem Studium ziehen möchte, und dass er noch überhaupt keine Auslandsaufenthalte absolviert habe. Das nunmehr offengelegte Engagement des Klägers in einer europafeindlichen Partei erweise die Auswahlentscheidung auch ex tunc als richtig und hätte vom Kläger schon im Bewerbungsverfahren offengelegt werden müssen. Randnummer 45 Die Beklagte behauptet weiter, dem Kläger seien die Gründe für die Entscheidung des Europa-Instituts bereits 2010 mitgeteilt worden, insbesondere mit Schreiben des Direktors des Europa-Instituts vom 13.09.
- Dieser habe dem Kläger auch mündlich mitgeteilt, dass wirtschaftliche und soziale Aspekte bei der Stipendienvergabe eine Rolle spielen könnten, dass dies im Falle des Klägers aber tatsächlich kein Entscheidungskriterium gewesen sei. Randnummer 46 Weiter behauptet die Beklagte, dass sich für das streitgegenständliche Stipendium insgesamt 23 KandidatInnen beworben hätten, davon 14 mit hervorragendem Studienabschluss. Wegen dieses engen hohen Leistungs- und Qualifikationsniveaus der Kandidaten hätten zusätzlich Hilfskriterien herangezogen werden, die sich aus dem Lebenslauf, insbesondere einem Doppelstudium, Auslandsstudium, fachbezogenen extracurricularen Engagement einer Berufserfahrung und dem Motivationsschreiben. Hiernach stachen 3 Kandidaten hervor, die vom Europa-Institut zur Vorauswahl vorgeschlagen worden seien. Förmliche Auswahlgespräche hätten nicht stattgefunden. Randnummer 47 Die Beklagte meint, die als Hauptanträge geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien zwischenzeitlich durch Erfüllung erloschen. Ein Anspruch auf namentliche Benennung der verantwortlichen Personen bestehe nicht. Die Hilfsanträge seien unbegründet, weil die Vergabeentscheidung der Beklagten getroffen und nicht wiederholbar sei. Randnummer 48 Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.10.2014 hat der Kläger nunmehr den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt (GA III 493) und beantragt nunmehr in der Hauptsache, Randnummer 49
- festzustellen, dass sich der im Hauptantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch erledigt habe, Randnummer 50
- die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ottweiler vom 01.12.2011, Az. 16 C 147/11
(77), zugestellt am 09.12.2011, zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think Europe - think different“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung herbeizuführen und dem Kläger das Ergebnis und die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen, Randnummer 51 hilfsweise, Randnummer 52 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think different - think Europe“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten im Vergleich zum Kläger bessere „Motivationsschreiben“ eingereicht, Randnummer 53 höchst hilfsweise, Randnummer 54 festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think different - think Europe“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes rechtswidrig war. Randnummer 55 Der Kläger meint, die auf den erledigten Teil der Klage entfallenden Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen, weil nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs geklärt sei, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch zugestanden habe und dieser bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25.01.2013 nicht erfüllt worden sei. Der Kläger habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gehabt, nachdem ein Schreiben des Direktors des Europa-Instituts vom 13.09.2010 nie existiert habe. Lediglich am 04.05.2011, also erst nach Rechtshängigkeit, habe das bereits erwähnte Gespräch mit dem Direktor des Europa-Instituts stattgefunden, wobei dieser nachprüfbare Einzelheiten zum Auswahlverfahren nicht genannt habe. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 16.10.2014 neu vorgetragenen Auswahlgründe seien wegen Präklusion ausgeschlossen. Im Übrigen bestreitet der Kläger insgesamt den neuen Vortrag der Beklagten zum Auswahlverfahren. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die drei vorausgewählten Bewerber hervorragende Studienabschlüsse gehabt haben und weist darauf hin, dass er unstreitig - mangels substanziiertem Bestreiten der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO - der juristisch am besten qualifizierte Kandidat gewesen sei. Die juristische Qualifikation sei jedoch aufgrund der Auswahlkriterien der Ausschreibung entscheidend, denn die sprachlichen Kenntnisse seien nach Angabe der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden, und das Kriterium eines aussagekräftigen Motivationsschreibens könne allenfalls bei exakt gleicher juristischer Qualifikation ausschlaggebend sein. Auch wenn man den neuen Sachvortrag der Beklagten berücksichtigen wolle, seien die vom Verfassungsgerichtshof genannten Mindestvoraussetzungen an ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren nicht eingehalten, denn es seien in der Ausschreibung nicht genannte Hilfskriterien herangezogen worden, die bereits per se zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung geführt hätten. Selbst wenn man derartige Hilfskriterien hätte heranziehen können, hätte die Beklagte ihm jedenfalls dazu befragen und ihm rechtliches Gehör gewähren müssen. Die Beklagte sei im Übrigen für die angebliche Qualifikation der übrigen Bewerber beweisfällig geblieben, weil sie lediglich untauglicherweise den Zeugen Prof. Dr. ... benannt habe, während der Beweis nur durch die Vorlage der entsprechenden Bewerbungsunterlagen erbracht werden könne; insoweit bestehe zwar keine einklagbare Verpflichtung der vom Kläger geforderten Zeugnisse und Motivationsschreiben der konkurrierenden Bewerber, aber eine dahingehende Obliegenheit der Beklagten. Randnummer 56 Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt (GA III 518), Randnummer 57 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 58 Sie trägt ergänzend vor, ein Anspruch auf Neubescheidung bestünde auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses deshalb nicht, weil der Kläger ausweislich seines eigenen Kopfbogens - unstreitig - die Qualifikation „Master of European Law“ bereits erworben habe und weil die damaligen Mittel für das damalige Stipendium infolge Verbrauchs nicht mehr zur Verfügung stünden. Zudem werde der entsprechende Studiengang nicht wieder in dieser Form gefördert, so dass die begehrte Neubescheidung infolge Zeitablaufs unmöglich geworden sei. Randnummer 59 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift der Kammer vom 23.01.2015 Bezug genommen. II. Randnummer 60 A. Nachdem der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes das Berufungsurteil des Landgerichts in dieser Sache vom 22.02.2013 (5 S 67/12) aufgehoben und den Rechtsstreit an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen hat (§ 61 Abs. 2 SVerfGHG), war über die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ottweiler in dem zu wiederholenden Berufungsrechtszug unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (§ 10 SVerfGHG) erneut zu entscheiden. Randnummer 61 B. Die zulässige Berufung des Klägers hat hiernach anteiligen Erfolg. Randnummer 62 I. Zum Auskunftsanspruch Randnummer 63
- Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2014 den im Hauptantrag geltend gemachten Auskunftsanspruch für erledigt erklärt hat und die Beklagte der Erledigung unter Aufrechterhaltung ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung widersprochen hat, war zunächst über Antrag des Klägers zu entscheiden, festzustellen, ob sich der ursprünglich geltend gemachte Auskunftsanspruch erledigt hat. Randnummer 64 Der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist hierbei der im Berufungsrechtszug zuletzt gestellte Hauptantrag mit Schriftsatz vom 01.12.2012 (GA II 179 f.) Die Erweiterung des Klageantrags im Vergleich zu dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag (GA I 77) - der Kläger verlangt nunmehr über die Nennung der Auswahlkriterien hinaus zusätzlich Auskunft über deren Gewichtung -, modifiziert den Klageantrag bei gleich bleibendem Klagegrund (§ 264 Nr. 2 ZPO) und stellt daher keine den Voraussetzungen des § 533 ZPO unterliegende Klageänderung dar (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2004 - V ZR 104/03 -, BGHZ 158, 295-310; Greger/Zöller, ZPO,
- Aufl., § 264 ZPO Rdn. 3b). Randnummer 65
- Der Feststellungsantrag des Klägers ist überwiegend begründet, denn der ursprüngliche auf Auskunft gerichtete Antrag hat sich erledigt und war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überwiegend zulässig und begründet. Randnummer 66 a) Die Frage, ob und in welchem Umfang der Bewerber für ein Stipendium von dem privaten Stipendiengeber Auskunft über die Gründe der getroffenen Auswahlentscheidung verlangen kann, ist ungeklärt; Rechtsprechung hierzu ist nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat bislang lediglich den Auskunftsanspruch eines Stipendiaten gegenüber einem privaten Stipendiengeber über den Inhalt der ihn selbst betreffenden Personalakte verneint (Urteil vom 08.04.1981, VIII ZR 98/80, NJW 1981, 1733). Zudem war der Kläger in dem dort entschiedenen Fall Stipendiat, während im vorliegenden Fall der Kläger eine solche Rechtsposition gerade noch nicht innehatte. Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn der beklagte Stipendiengeber eine Förderung des Bewerbers ablehnt, ist vom Bundesgerichtshof in der damaligen Entscheidung ausdrücklich offen gelassen worden (vgl. BGH NJW 1981, 1733). Randnummer 67 b) Die Vorschrift des § 39 SVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt zu begründen ist, kann offensichtlich zur Begründung eines Informationsanspruchs des Klägers nicht direkt herangezogen werden, weil die Entscheidung einer privaten Stiftung nicht verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln unterworfen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers ist indes aber auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts abzulehnen. Denn auch wenn die Beklagte in ihrer Auswahlentscheidung nicht völlig frei und von jedem Gebot der Sachgerechtigkeit und der Willkürfreiheit ihrer Entscheidungen entbunden ist, sondern anerkannt ist, dass im Privatrecht von einer Drittwirkung der Grundrechte auszugehen ist, ist die Beklagte selbst kein Träger hoheitlicher Gewalt und wird jedenfalls nicht unmittelbar durch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Staates oder durch nach der Stiftungssatzung vorgesehene Einflussrechte beherrscht (vgl. Urteil des SVerfGH vom 08.07.2014, Lv 6/13, Seite 20, Ziffer B.2.a = GA III 451). Randnummer 68 c) Ein Auskunftsanspruch des Klägers folgt indes schon aus im Zivilrecht allgemein anerkannten und gefestigten Grundsätzen: Randnummer 69 aa) Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist unserer Rechtsordnung fremd. Auskunftsansprüche setzen nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits bestehende besondere rechtliche Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten voraus. Solche Beziehungen können Verträge oder gesetzliche Schuldverhältnisse sein, die gesteigerte Verhaltenspflichten oder besondere Schutzpflichten zum Gegenstand haben, außerdem unerlaubte Handlungen (BGH NJW 1981, 1733; Staudinger/Olzen
(2015)
§ 241; Rdn.
168, 437 ff. m.w.N.). Randnummer 70 bb) Auch im Schuldverhältnis besteht keine allgemeine Rechtspflicht zur Erteilung von Auskunft oder Rechenschaft, sondern es obliegt in der Regel dem Gläubiger, für diejenigen Informationen zu sorgen, die er für die Durchsetzung seines Rechts benötigt (st Rspr., vgl. BGH NJW 1981, 1733; Staudinger/Olzen
(2015)
§ 241; Rdn.
168 m.w.N.). Bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses können jedoch Situationen entstehen, in denen der Gläubiger zur Informationsbeschaffung auf die Mithilfe des Schuldners angewiesen ist (vgl aus der neueren Rechtsprechung etwa OLG Hamm, Urteil vom 06. Februar 2013 - I-14 U 7/12, 14 U 7/12 -, NJW 2013, 1167; OLG Dresden; Beschluss vom 23. August 1999 - 2 U 1731/99 -, BauR 2000, 103; Staudinger/Olzen
(2015)
§ 241; Rdn.
168, 427 ff). Ein Informationsanspruch besteht dann, wenn der Berechtigte ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft hat und es dem Verpflichteten unschwer möglich ist, die geforderte Information zu erteilen. Unabhängig von den genannten Vorschriften kann sich eine Pflicht zur Auskunft oder Rechenschaft aus einer ausdrücklichen Vereinbarung bzw. durch Auslegung, §§ 133, 157, 242
, ergeben. Daraus ist der allgemeine Grundsatz entwickelt worden, dass der Schuldner Auskunft leisten muss, wenn der Berechtigte sich in entschuldbarem Irrtum über Bestehen und Umfang seines Rechts befindet, der Verpflichtete aber unschwer Auskunft erteilen kann. Informationsansprüche setzen damit ein Wissensgefälle zwischen den Beteiligten voraus (RG, Urteil vom
- November 1938 - II 69/38 -, RGZ 158, 377, 379 f; BGH, Urteil vom
- Juni 1983 - IVa ZR 150/81 -, BGHZ 87, 346; aus jüngerer Zeit BGH, Urteil vom
- Februar 2007 - X ZR 117/04 -, NJW 2007, 1806, 1807; BAG, Teilurteil vom
- April 2005 - 9 AZR 188/04 -, NZA 2005, 983, 984). Eigenes Fachwissen sowie sachkundige Beratung durch Dritte können einem Auskunftsanspruch daher im Einzelfall entgegenstehen (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom
- Januar 2006 - 5 U 197/05 -, NZBau 2006, 444, 445). Umstritten ist im Einzelnen, ob Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft dogmatisch auch nach der Neufassung des § 241
am
- 2002 auf dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben, also § 242 fußen (so etwa BGH, Teilurteil vom
- Dezember 2005 - III ZR 451/04 -, NJW-RR 2006, 496; OLG Hamm NJW 2013, 1167) oder bereits Gewohnheitsrecht geworden sind (Staudinger/Schmidt
(1995),
, § 242 Rdn. 829 m.w.N.). Randnummer 71 cc) Zwischen den Parteien besteht nach Ablehnung der Bewerbung des Klägers eine solche Rechtsbeziehung, die - unabhängig von ihrer dogmatischen Einordnung - geeignet ist, Auskunftspflichten der Beklagten zu generieren: Randnummer 72 aaa) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, das Rechtsverhältnis nach der Entscheidung über die Vergabe eines Stipendiums stelle einen Vertrag sui generis, ein atypisches Dauerschuldverhältnis dar, dessen rechtliche Konturen nicht geklärt scheinen (Szalai, Rechtsschutz bei Stipendienvergabe, SächsVBl. 2010, 229; Edenfeld, Die Hochbegabtenförderung durch Studienstiftungen in der Bundesrepublik Deutschland, WissR 30, 235, 251). Randnummer 73 bbb) Andererseits ist auch denkbar, das Rechtsverhältnis zwischen der ein Stipendium ausschreibenden privaten Stiftung von der Ausschreibung bis zur Vergabe als - vor der Zuwendungsvereinbarung bestehendes - vorvertragliches Schuldverhältnis der Anbahnung eines Stipendiatenförderungsvertrags zu betrachten (SVerfGH GA III 457 f.). Randnummer 74 ccc) Es spricht indes vieles dafür, die Ausschreibung eines Stipendiums durch eine Stiftung des privaten Rechts, das Verfahren der Ausschreibung und der Auswahl, und die Entscheidung über die Vergabe als „Preisausschreiben“ im Sinn des § 661
zu betrachten (vgl. Urteil des SVerfGH GA III 454 ff.): Hierfür spricht, dass die rechtlichen Regeln zur Kontrolle von Preisvergaben, nämlich die gesetzlich vorgegebene Verbindlichkeit (§ 661 Abs. 2 S. 2
) und ihre in der Rechtsprechung entwickelte dennoch bestehende beschränkte Überprüfbarkeit entsprechend den für eine privatautonom herbeigeführte schiedsgerichtliche Entscheidung erarbeiteten Regeln den Besonderheiten der Entschließung über die Vergabe eines Stipendiums in besonderem Maße gerecht werden. Bei Anwendung des § 661
beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Vergabeentscheidung darauf festzustellen, ob sie von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist, ob ein faires Verfahren beachtet wurde, ob die Ausschreibungsbedingungen beachtet und willkürfrei angewendet wurden und dabei der „ordre public“ respektiert worden ist, zu dem vor allem die grundsätzlichen Wertentscheidungen der deutschen Verfassungen gehören (Urteil des SVerfGH a.a.O.). Randnummer 75
- dd)Die Frage der genauen dogmatischen Einordnung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung: Egal ob man die Ausschreibung des Stipendiums den Regelungen des Preisausschreibens unterwirft oder eine ein vorvertragliches Schuldverhältnis sui generis annimmt, handelt es sich jedenfalls um ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis, das geeignet ist, besondere Schutzpflichten zu generieren. Randnummer 76 Nach diesen Grundsätzen gilt schon zivilrechtlich, dass der Bewerber verlangen darf, dass seine Bewerbung mit den sie tragenden Gründen in Erwägung gezogen wird und dass über die Bewerbung durch das dazu berufene Organ in einem transparenten, die (ursprünglichen) Ausschreibungsbedingungen zugrunde legenden Verfahren unter Beachtung der Grundrechte des Bewerbers entschieden wird (SVerfGH GA III 456). Dies ergibt sich in dem vorliegenden Fall im Übrigen auch daraus, dass die Beklagte als private Stiftung von einem Hoheitsträger gegründet und mit öffentlichen Mitteln ausgestattet ist. Denn damit folgt bereits aus Art. 33 Abs. 3 S. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf ein Anspruch auf sachgerechte Auswahl der sich bewerbenden Personen (SVerfGH GA II 453). Randnummer 77
- ee)Auch die übrigen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs liegen vor: Der Kläger befindet sich, weil er naturgemäß keine Kenntnis von der Qualifikation der übrigen Bewerber und der von der Beklagten als maßgeblich erachteten Auswahlgründe hat, in einem entschuldbarem Irrtum über Bestehen und Umfang seines Rechts. Die Beklagte kann indes unschwer Auskunft erteilen, weil ihr bzw. dem als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Europa-Institut die schriftlichen Bewerbungsunterlagen der übrigen Stipendiumsbewerber vorliegen und die Auswahlgründe in ihrer Sphäre liegen. Hinzu kommt, dass nach § 3 Abs. 4 der Förderrichtlinien der Beklagten die von einem Projektpartner getroffene Vorauswahl zu dokumentieren und gegenüber der Stiftung zu begründen ist. Dass das Europa-Institut vorliegend möglicherweise dieser Dokumentationspflicht nicht oder erst verspätet nachgekommen ist, vermag die Beklagte hierbei nicht zu entlasten. Denn "unschwer" ist eine Auskunft auch dann zu erteilen, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen für den Schuldner zwar beträchtlich sind, ihm aber in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die veranlagte Auskunft für die Darlegung der für Grund oder Höhe des Hauptanspruchs wesentliche Umstände hat (BGH NJW 2007, 1806). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich gegeben, denn der Kläger verfügt über keinerlei Kenntnisse über wie Auswahlgründe und ist somit auf die Auskunft für die Darlegung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs zwingend angewiesen. Randnummer 78
- ff)Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass einem Bewerber insoweit Auskunft über das Vergabeverfahren zu geben ist, dass die gegebene Auskunft ihm ermöglicht festzustellen, ob die oben genannten Kriterien, insbesondere ein transparentes Vergabeverfahren, eingehalten worden sind, um ihn in die Lage zu versetzen, eine gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung nach Maßgabe der genannten Kriterien herbeizuführen bzw. einschätzen zu können, welche Erfolgsaussichten eine darauf gerichtete Klage hat. Hierbei steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen, dass der Bewerber zweifellos keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums hat. Denn er hat jedenfalls einen Anspruch darauf, dass seine Bewerbung in einem transparenten, willkürfreien Verfahren unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt wird. Randnummer 79
- gg)An diesen Kriterien ist der vom Kläger gestellte Auskunftsanspruch inhaltlich zu messen: Randnummer 80 aaa) Der Kläger begehrt Auskunft darüber, nach welchen Kriterien sowohl die Vorauswahl als auch die Schlussauswahl für das Stipendium tatsächlich durchgeführt worden und wie diese Kriterien untereinander gewichtet worden sind. Ein Anspruch ist insoweit zu bejahen: Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich darauf, ob die Ausschreibungskriterien eingehalten worden sind; hierzu muss der Bewerber zwingend wissen, welche Kriterien maßgeblich waren. Dies gilt auch für die Frage der Gewichtung der Kriterien, um ein möglicherweise willkürliches Verhalten bei der Bewerberauswahl ausschließen zu können. Dem Bewerber muss daher das Verfahren der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern und die maßgeblichen - nicht personalisierten - Gründe der Entscheidung einschließlich einer zu plausibilisierenden Gewichtung von Eignungskriterien dargelegt werden (SVerfGH GA III 458). Randnummer 81 bbb) Ferner begehrt der Kläger Auskunft darüber, wie die für die Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber hinsichtlich der in der Stipendienausschreibung genannten Auswahlkriterien qualifiziert waren. Auch insoweit besteht ein Informationsanspruch, denn die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist nur möglich, wenn der Bewerber letztlich seine eigene Qualifikation mit denen der Mitbewerber vergleichen kann. Hierbei verlangt der Kläger selbst keine namentliche Nennung der anderen Bewerber, so dass eine nicht personalisierte Auskunftserteilung möglich und für die Erfüllung seines Auskunftsbegehrens ausreichend ist. Randnummer 82 ccc) Der Auskunftsanspruch des Klägers erstreckt sich nach den obigen Grundsätzen weiterhin darauf zu erfahren, worin die gegenüber dem Kläger angeblich bessere Qualifikation der Mitbewerber im Einzelnen bestanden haben soll. Dies bedeutet in der Sache einen Vergleich deren Qualifikation mit seiner eigenen; zur Überprüfung der Auswahlentscheidung im oben genannten Sinne sind diese Informationen erforderlich. Auch hier gilt wiederum, dass die Auskunft nur in nicht personalisierter Form erfolgen muss. Randnummer 83
- hh)Allerdings steht dem Kläger kein Anspruch dahingehend zu, dass die für die Vorauswahl und die Schlussauswahl verantwortlichen Personen namentlich bezeichnet werden. Er hat dies damit begründet, dass in der Geschäftsführung des Europainstituts weitere Personen tätig seien, gegen die er möglicherweise Ansprüche nach § 826
habe bzw. die in etwaigen späteren Verfahren als Zeugen in Betracht kommen könnten. Randnummer 84 aaa) Dagegen spricht bereits, dass die für den Umfang des Auskunftsanspruchs maßgebliche Frage, ob das Auswahlverfahren den genannten Kriterien entspricht, grundsätzlich nicht davon abhängt, welche Person im Einzelnen bei der beklagten Stiftung bzw. bei dem Europa-Institut die Entscheidung über die Vor- und Letztauswahl getroffen hat. Nur in diesem Umfang besteht aber nach den obigen Grundsätzen ein Auskunftsanspruch des Klägers. Die Beklagte hat im Rahmen des Transparenzgebots zwar Auskunft darüber zu erteilen, ob das nach der Stiftungssatzung dazu berufene Organ entscheiden muss. Der Kläger hat jedoch nicht in Abrede gestellt, dass die Vorauswahl durch die Geschäftsführung des Europainstituts, wie in der Ausschreibung als Ansprechpartner benannt, getroffen wurde, und die Schlussauswahl durch den Vorstand der Beklagten. Welche Personen im Einzelnen hier entschieden haben, ist insoweit irrelevant. Randnummer 85 bbb) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass der Kläger Ansprüche nach § 826
gegen in der Geschäftsführung des Europainstituts tätige Personen für möglich erachtet bzw. dass diese in etwaigen späteren Verfahren als Zeugen in Betracht kommen könnten: Randnummer 86 Der gegen die Beklagte bestehende Auskunftsanspruch dient dem Zweck, für den Kläger den Verlauf des Ausschreibungsverfahrens transparent zu machen, weil dieser einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung in einem transparenten, willkürfreien Verfahren unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt wird. Der Auskunftsanspruch dient hingegen nicht dazu, dem Kläger Beweismittel in Form von Zeugen für die Durchsetzung eines etwaigen Sekundäranspruchs an die Hand zu geben. Denn das auf materiell-rechtlicher Ebene für die Begründung des Auskunftsanspruchs erforderliche Informationsgefälle zwischen den Beteiligten führt zwar auf prozessualer Ebene, wie noch auszuführen ist, zwar zu einer Verlagerung der Darlegungslast der Beklagten, nicht aber zu einer Umkehr der Beweislast. Dem Kläger obliegt damit nach wie vor nach allgemeinen Grundsätzen die Durchsetzung etwaiger Leistungsansprüche. Eine materiell-rechtliche Verpflichtung, dem Kläger hierfür Zeugen zu benennen, ist nicht ersichtlich. Randnummer 87 Auch die vom Kläger erwähnte Möglichkeit, Ansprüche nach § 826
gegen in der Geschäftsführung des Europa-Instituts tätige Personen geltend zu machen, begründet keine Auskunftspflicht der Beklagten. Der Auskunftsanspruch dient nicht dem Zweck, dem Kläger den Anspruchsgegner für behauptete Schadensersatzansprüche nach § 826
zu benennen, zumal dem Kläger die dort tätigen Mitarbeiter nach eigenem Vortrag sämtlich namentlich bekannt sind und auch insoweit ein Informationsdefizit nicht ersichtlich ist. Randnummer 88 ccc) Ein weiteres Argument spricht gegen die Benennung der für die Bewerberauswahl verantwortlichen Personen: Unterwirft man die Ausschreibung und Vergabe des Stipendiums den rechtlichen Regeln zum Preisausschreiben (§ 661
), so ist die Rechtsstellung der „Preisrichter“ i.S.d. § 661 Abs. 2
der eines Schiedsrichters i.S.d. § 1029 ZPO ähnlich (BGH, Urteil vom 14. Juni 1955 - V ZR 120/53 -; BGHZ 17, 366), so dass für den Schiedsspruch eine Haftungsbeschränkung wie bei Staatsrichtern gilt (Palandt/Sprau,
, 73. Aufl., § 661 Rdn 2; Thomas/Putzo, 35. Aufl., vor § 1029 Rdn. 9). Sowohl für den Inhalt des Schiedsspruches als auch für das Verfahren, mit dem der Schiedsrichter die Grundlagen für seinen Spruch gewinnt, haftet er nur dann, wenn seine behauptete Pflichtverletzung mit öffentlicher Strafe bedroht ist, nämlich Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Rechtsbeugung. Wendet man diese Grundsätze auf das vorliegende Auswahlverfahren an, sind Hinweise für eine solche mögliche Haftung der handelnden Personen weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 89 3. Der nach dieser Maßgabe bestehende Auskunftsanspruch des Klägers hat sich - nach Rechtshängigkeit - erledigt. Randnummer 90
- a)Eine Erledigung ist nach gefestigter Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, da zuvor noch kein Rechtsstreit bestand (BGH, Urteil vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81 -, BGHZ 83, 12; BGH, Urteil vom 08. Juni 1988 - I ZR 148/86 -, NJW-RR 1988, 1151). Randnummer 91
- b)Von einer Erledigung vor Rechtshängigkeit kann nach den obigen Grundsätzen nicht ausgegangen werden: Randnummer 92
- aa)Die Beklagte behauptet zwar im Berufungsverfahren, der Direktor des Europa-Instituts habe dem Kläger auf seine Anfrage vom 10.09.2010 mit zur Akte gereichtem Schreiben vom 13.09.2010 - also vor Eintritt der Rechtshängigkeit am 31.03.2011 - die Gründe mitgeteilt, weshalb andere Kandidaten dem Kläger vorzuziehen waren. Der Kläger bestreitet, dass ein solches Schreiben existiert und rügt den erstmals im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag der Beklagten als verspätet. Ungeachtet der Frage, ob durch den Inhalt des Schreibens der Auskunftsanspruch des Klägers überhaupt erfüllt worden ist, und ob der Vortrag der Beklagten im Berufungsrechtszug präkludiert sein könnte, ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass das Schreiben dem Kläger auch zugegangen ist, was die Beklagte selbst einräumt. Randnummer 93
- bb)Eine Erfüllung des Informationsanspruchs durch die vorgerichtliche Beantwortung der Sachstandsanfragen des Klägers seitens der Beklagten bzw. der Geschäftsführung des Europa-Instituts (Emailschreiben vom 01.09.2010 und 21.09.2010, Schreiben vom 28.10.2010, Emailschreiben vom 22.11.2010) kommt nach den obigen Grundsätzen zum Inhalt und Umfang des Informationsanspruchs des Klägers ebenfalls offensichtlich nicht in Betracht: In den genannten Schreiben hat die Beklagte bzw. die Geschäftsführung des Europa-Instituts lediglich in allgemeiner Form die Sachstandsanfragen des Klägers beantwortet, ohne dass es für den Kläger nachvollziehbar geworden wäre, nach welchen Kriterien die Vor- und Schlussauswahl erfolgte und worin die gegenüber dem Kläger bessere Qualifikation der berücksichtigten Bewerber bestand. Randnummer 94
- c)Eine Erfüllung und damit die Erledigung des Auskunftsanspruchs des Klägers ist vielmehr erst nach Rechtshängigkeit eingetreten. In diesem Zusammenhang bedurfte es keiner Beweiserhebung zu dem streitigen Inhalt des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Direktor des Europa-Instituts vom 04.05.2011. Denn die Beklagte hat die erstrebte Auskunft jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren erteilt: Randnummer 95
- aa)Sie trägt insoweit vor, dass sich für das streitgegenständliche Stipendium insgesamt 23 Kandidaten bzw. Kandidatinnen aus verschiedenen Ländern beworben hätten, davon 14 mit einem hervorragendem Studienabschluss. Wegen dieses engen hohen Leistungs- und Qualifikationsniveaus der Kandidaten hätten zusätzlich Hilfskriterien herangezogen werden, die sich aus dem Lebenslauf, insbesondere einem Doppelstudium, Auslandsstudium, fachbezogenen extracurricularen Engagement einer Berufserfahrung und dem Motivationsschreiben. Hiernach stachen 3 Kandidaten hervor, die vom Europa-Institut zur Vorauswahl vorgeschlagen worden seien. Förmliche Auswahlgespräche hätten nicht stattgefunden. Der erste vorausgewählte Bewerber habe sein Studium in seinem Heimatland mit „summa cum laude“ abgeschlossen und anschließend ein zweites Studium im Ausland absolviert. Der zweite Bewerber habe sein Studium in seinem Heimatland mit „honors“ beendet und zum Zeitpunkt seiner Bewerbung als Verwaltungsjurist gearbeitet. Der dritte Bewerber habe mit sehr gutem Erfolg ein Doppelstudium in Wirtschaft und Internationalem Recht in Litauen bzw. Weißrussland bewältigt. Alle drei Bewerber hätten in ihren Motivationsschreiben ein ausgeprägtes Interesse an anderen europäischen Ländern durch bereits erfolgte Auslandsaufenthalte dokumentiert. Der letztlich ausgewählte Bewerber habe deutlich gemacht, dass er mit seinem Studium dazu beitragen wolle, sein Heimatland aus der wirtschaftlichen und politischen Isolation in Europa herauszuhelfen. Der Kläger hingegen habe in seinem Motivationsschreiben lediglich dargelegt, welchen Nutzen er persönlich aus dem Studium ziehen möchte, und dass er noch überhaupt keine Auslandsaufenthalte absolviert habe. Das nunmehr offengelegte Engagement des Klägers in einer europafeindlichen Partei erweise die Auswahlentscheidung im Übrigen auch ex tunc als richtig und hätte vom Kläger schon im Bewerbungsverfahren offengelegt werden müssen. Die Beklagte behauptet weiter, dass wirtschaftliche und soziale Aspekte bei der Stipendienvergabe zwar grundsätzlich eine Rolle spielen könnten, dass dies im Falle des Klägers aber tatsächlich kein Entscheidungskriterium gewesen sei. Randnummer 96
- bb)Die Beklagte hat damit sowohl Auskunft darüber erteilt, nach welchen Kriterien sowohl die Vorauswahl als auch die Letztauswahl erfolgt ist, als auch wie die Mitbewerber des Klägers qualifiziert waren und welche Kriterien ausschlaggebend waren, weshalb diese dem Kläger vorgezogen wurden. Dass der Kläger die Richtigkeit dieser Informationen bestreitet, spielt für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs keine Rolle, denn grundsätzlich führt auch die Erteilung einer inhaltlich falschen Auskunft zum Erlöschen eines Auskunftsanspruchs. Nach der erteilten Auskunft ist es dem Kläger im Ergebnis möglich nachzuvollziehen, nach welchen Kriterien die Vorauswahl und die Schlussauswahl durchgeführt worden sind und wie diese Kriterien untereinander gewichtet wurden, wie die für die Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber hinsichtlich der in der Ausschreibung genannten Auswahlkriterien qualifiziert waren und worin die gegenüber dem Kläger angeblich bessere Qualifikation dieser Personen im Einzelnen bestanden haben soll. Im Ergebnis ist hiermit von einem Erlöschen des Auskunftsanspruchs auszugehen, zumal der Kläger die von der Beklagten erteilten Informationen selbst als ausreichend anerkannt hat, indem er den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt hat. Randnummer 97 II. Anspruch auf Neubescheidung der Bewerbung Randnummer 98 Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung für das im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium. Randnummer 99 1. An der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Zweifel. Der Kläger hat den Antrag auf Neubescheidung seiner Bewerbung erstmals in seiner Berufungsbegründung als Hilfsantrag gestellt. Der Übergang von einem Auskunftsanspruch zu einem auf der Auskunft beruhenden Leistungsanspruch stellt nach allgemeiner Auffassung - auch im Fall der hilfsweisen Geltendmachung - keine Klageänderung, sondern eine Klageerweiterung dar (BGH, Urteil vom 08.11.1978, VIII ZR 199/77, NJW 1979, 925; vgl. Urteil des SVerfGH GA III 449), die unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. Randnummer 100 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung für das Stipendium besteht jedoch in der Sache nicht: Randnummer 101
- a)Wendet man § 661
auf das Vergabeverfahren an, wofür vieles spricht, so ist ein Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung bereits durch § 661 Abs. 2 S. 2
ausgeschlossen, wonach die Entscheidung über das Preisausschreiben für die Beteiligten verbindlich ist. Damit sind insbesondere die §§ 317-319
(Leistungsbestimmung durch einen Dritten und Unwirksamkeit dieser Leistungsbestimmung bei offenbarer Unbilligkeit) ausgeschlossen (Palandt/Sprau,
, 73. Aufl., § 661 Rdn. 3). Für die Anwendung des § 661
auf das vorliegende Stipendium spricht, wie bereits ausgeführt, die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte, nämlich die Verbindlichkeit der Vergabeentscheidung bei gleichzeitiger beschränkter gerichtlicher Kontrolle des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums. Randnummer 102 b) Von einer Verbindlichkeit der Auswahlentscheidung ist indes auch auszugehen, wenn man nicht § 661
, sondern - wie der Kläger - ein vorvertragliches Schuldverhältnis eigener Art für gegeben erachtet. Dann fehlt es zwar an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Verbindlichkeit der getroffenen Entscheidung. Allerdings kann auch in diesem Fall nichts anderes gelten: Randnummer 103
- aa)Zweck des im Jahr 2010 vergebenen Stipendiums war die Teilnahme an dem Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ des Europa-Instituts. Die Förderung begann im Oktober 2010 in Form eines monatlichen Stipendiums in Höhe von 666 Euro für eine Dauer von 12 Monaten. Aus diesen Umständen folgt mit Klarheit, dass die Gewährung des Stipendiums den Charakter eines Fixgeschäfts hatte, bei dem die Leistung einer Vertragspartei - der Beklagten - an einem genau bestimmten Termin erfolgen soll und bei dem die Einhaltung dieses Termins, der Leistungszeit, für beide Parteien vertragswesentlich ist. Ungeachtet der Frage, ob die Leistungserbringung, die Gewährung des Stipendiums, nach Ablauf der Leistungszeit unmöglich geworden ist oder eine Erfüllung nachträglich noch möglich wäre, ist evident, dass Primäransprüche nach Ablauf der Förderungszeitraums ausgeschlossen und allenfalls noch Sekundäransprüche denkbar sind. Randnummer 104
- bb)Gegen einen Anspruch auf Neubescheidung der Bewerbung des Klägers spricht maßgeblich auch die Interessenlage der Beteiligten: Die finanziellen Mittel sind unstreitig an den letztlich ausgewählten Bewerber ausgezahlt worden, mit dem seitens der Beklagten ein Stipendiatenvertrag zustande gekommen ist. Würde man einen Anspruch auf Neubescheidung des Klägers bejahen, bedeutete dies in der Sache eine Wiederholung des gesamten Auswahlverfahrens und gegebenenfalls die Rückabwicklung des bereits gewährten Stipendiums. Dies käme einem Vertrag zulasten Dritter gleich, den die Rechtsordnung nicht vorsieht. Es erscheint nicht angemessen, dem Kläger durch Gewährung eines Neubescheidungsanspruchs eine stärkere Rechtsposition zuzubilligen als dem ausgewählten Bewerber. Randnummer 105 Hinzu kommt der Gedanke der Rechtssicherheit: Der ausgewählte Bewerber durfte und konnte sich darauf verlassen, dass seine Teilnahme an dem Aufbaustudiengang finanziell durch Gewährung des Stipendiums gefördert wurde. Eine Wiederholung des Auswahlverfahrens erscheint hiermit schlechterdings nicht zu vereinbaren. Randnummer 106 Schließlich und maßgeblich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst auch ohne Gewährung des Stipendiums in dem Förderungszeitraum den Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ durchgeführt und abgeschlossen hat. Damit liegt auf der Hand, dass der Zweck des Stipendiums, nämlich die Teilnahme an dem Studiengang, nicht mehr erfüllt werden kann. Randnummer 107 Der Kläger ist bei dieser Rechtslage auch nicht schutzlos gestellt: Eine Kompensation für eine eventuelle rechtswidrige Auswahlentscheidung ist im Wege des Schadensersatzes möglich, so dass kein rechtlich schützenswertes Bedürfnis für eine Neubescheidung erkennbar ist. Randnummer 108
- cc)Die gegenteilige Auffassung des Klägers vermag nicht zu überzeugen: Aus den Vorschriften der § 241 Abs. 1, § 242
, § 40 SvwVfG analog; Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG analog i.V.m. der in der Stipendienausschreibung sowie den Förderrichtlinien der Beklagten zum Ausdruck kommenden antizipierten Selbstbindung der Beklagten leitet er einen „Bewerberverfahrensanspruch“ gegen die Beklagte her, der erst dann erfüllt sei, wenn die Beklagte die geschuldete Leistung bewirke, nämlich das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts wiederhole und über die Bewerbung des Klägers eine nunmehr rechtmäßige Entscheidung herbeiführe. Die Beklagte sei zudem in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verurteilen. Randnummer 109 Wendet man auf das Vergabeverfahren § 661
an, so finden die Regelungen der § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 1
schon deshalb keine Anwendung, weil § 661
auch das Rechtsverhältnis bis zur Vergabeentscheidung betrifft und somit als lex specialis vorrangig ist. Aber auch wenn man die allgemeinen Regelungen zum vorvertraglichen Schuldverhältnis heranziehen will, so ist in gleicher Weise der Grundsatz der Verbindlichkeit der Vergabeentscheidung zu beachten, der auch unabhängig von der Anwendbarkeit des § 661
gilt. Ein Bewerberverfahrensanspruch steht dem Kläger hiernach nicht zu: Hätte der Kläger tatsächlich einen Bewerberverfahrensanspruch mit dem Inhalt einer Neubescheidung, wäre die Auswahlentscheidung zwangsläufig nicht verbindlich. Randnummer 110 Auch § 40 SVwVfG analog ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht anwendbar, denn der Kläger kann sich - wie ausgeführt - weder auf einen „Bewerberverfahrensanspruch“ aus Art. 114 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1, 3 SVerf, noch auf eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 39 SVwVfG stützen: Weder geht es um ein Recht des Beschwerdeführers auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt, noch kann die Entscheidung einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln unterworfen werden (SVerfGH GA III 451). Randnummer 111 Diesem Ergebnis steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, entgegen. Denn wenn die Auswahlentscheidung tatsächlich rechtswidrig war, ist er nicht rechtlos gestellt, sondern könnte im Wege der Leistungsklage Schadensersatz geltend machen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er durch die Versagung des Stipendiums daran gehindert gewesen wäre, an dem Studiengang teilzunehmen, vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall: Der Kläger hat unstreitig den Studiengang auch ohne Förderung durch das streitgegenständliche Stipendium absolviert. Randnummer 112 Auch der vom Kläger bemühte, im öffentlich-rechtlichen Stellenbesetzungsverfahren geltende Grundsatz der Ämterstabilität vermag seine Rechtsauffassung nicht zu stützen: Zunächst ist, wie bereits ausgeführt, das öffentlich-rechtliche Stellenbesetzungsverfahren mit der Gewährung eines privaten Stipendiums insoweit nicht vergleichbar. Im Übrigen ist, anders als bei der Vergabe eines Statusamtes, eine Vereitelung effektiven Rechtsschutzes nicht zu befürchten, weil die Kompensation für eine etwaige rechtswidrige Auswahlentscheidung im Wege des Schadensersatzes möglich ist. Randnummer 113 III. Erster Hilfsantrag auf Feststellung der Ablehnung der Bewerbung des Klägers mit der von der Beklagten gegebenen Begründung Randnummer 114 Die Klage unterliegt auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Abweisung. Der als auf Feststellung gerichtete Antrag, dass die Beklagte nicht berechtigt war, seine Bewerbung ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten im Vergleich zum Kläger bessere Motivationsschreiben eingereicht, ist unzulässig. Randnummer 115
- Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht bereits entgegen, dass dieser erst im Laufe des wiederholten Berufungsverfahrens erstmals gestellt worden ist. Der - auch hilfsweise - erklärte Übergang auf einen Feststellungsanspruch stellt, wie der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch, keine den Voraussetzungen des § 533 ZPO unterliegende Klageänderung, sondern eine Klageerweiterung dar. Selbst wenn man darin eine Klageänderung sehen wollte, bedarf die Entscheidung über diesen Antrag keiner neuen tatsächlichen Feststellungen, sondern lediglich einer neuen rechtlichen Entscheidung, so dass auch eine Sachdienlichkeit i.S.d. § 533 ZPO zu bejahen ist. Die Entscheidung darüber bedarf auch keiner neuen Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern kann nach Maßgabe der nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen erfolgen. Randnummer 116
- Es fehlt indes hinsichtlich des ersten Hilfsantrags an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien: Randnummer 117 a) Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass das Vergabeverfahren bereits abgeschlossen ist und es sich insoweit nicht mehr um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handeln könnte. Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann nämlich auch dann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., § 256 ZPO Rdn. 3). Da zwischen den Parteien streitig ist, ob das Auswahlverfahren rechtmäßig durchgeführt worden ist, sind Schadensersatzansprüche des Klägers, zumindest auf Ersatz des negativen Interesses, denkbar. Damit kann das bereits abgeschlossene Vergabeverfahren grundsätzlich durchaus noch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Regeln des Preisausschreibens für maßgeblich erachtet oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.d. § 241 Abs. 1, § 311 Abs. 2
annimmt. Randnummer 118
- b)Der Kläger möchte indes mit seinem ersten Hilfsantrag festgestellt wissen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, seine Bewerbung ohne Durchführung eines Auswahlgesprächs mit dem erfolgten Hinweis auf das Motivationsschreiben abzulehnen. Die Feststellungsklage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO statthaft, wenn sie ein konkretes und gegenwärtiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Ein Rechtsverhältnis ist nach allgemeiner Auffassung eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache (PG-Geisler, ZPO, 6. Aufl., § 256 Rdn. 3). Dagegen ist anerkannt, dass bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärung oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kein Rechtsverhältnis darstellen (BGH NJW 2008, 1303; PG-Geisler, a.a.O., Rdn. 8). Die Möglichkeit einer weiter gehenden Feststellungsklage kann dem Interesse an einer auf einzelne Streitpunkte des Rechtsverhältnisses beschränkten Feststellung dann entgegenstehen, wenn diese Beschränkung weitere Prozesse befürchten lässt (Zöller a.a.O., § 256 Rdn. 7b). Randnummer 119 Der Kläger begehrt in der Sache die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewerbung des Klägers ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten bessere Motivationsschreiben eingereicht. Diese beiden Aspekte stellen indes nur Vorfragen, bloße Elemente eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses dar, nämlich der Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens in Gänze. Letzteres ist Gegenstand des zweiten hilfsweise gestellten Feststellungsantrags des Klägers, so dass hinsichtlich des zweiten Antrags eine Feststellungsklage statthaft ist, nicht aber hinsichtlich des ersten Antrags. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger hierdurch einen Verlust an Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Auswahlverfahren der Beklagten erleiden könnte: Das selbe Rechtsschutzziel, nämlich die Feststellung, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten in einem rechtswidrigen Verfahren erfolgte und die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war, kann der Kläger mit seinem umfassenderen, höchst hilfsweise gestellten Antrag erreichen. Randnummer 120 IV. Zweiter Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers rechtswidrig war Randnummer 121 Schließlich unterliegt die Klage auch mit dem weiteren auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag des Klägers, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war, im Ergebnis der Abweisung. Randnummer 122 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse i.S.d. § 256 ZPO an der Feststellung hat, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war: Randnummer 123
- a)Die Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses für einen vor den Zivilgerichten geltend gemachten Anspruch lassen sich der Vorschrift des § 256 Abs. 1 ZPO entnehmen. Hiernach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Randnummer 124
- b)Der Kläger begründet sein rechtliches Interesse damit, dass jedenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliege. Dieses ergebe sich wiederum aus dem Rehabilitationsinteresse des Klägers, der Opfer einer besonders schwerwiegenden Grundrechtsverletzung geworden sei. Darüber hinaus bestehe eine Wiederholungsgefahr, da er beabsichtige, sich trotz der schlechten Erfahrungen mit der Beklagten sich auch zukünftig bei dieser um Stipendien zu bewerben. Randnummer 125 Im öffentlichen Recht ist anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein (Fortsetzungs-)feststellungsinteresse auch nach Erledigung eines belasteten Verwaltungsaktes bestehen kann, wenn der erledigte Verwaltungsakt diskriminierend wirkt, insbesondere den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinen Persönlichkeitsrechten oder seinem Ansehen erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - 6 B 122/98, NVwZ-RR 2000, 324; Beschluss vom 30. April 1999 - 1 B 36/99 - SGb 2000, 550). Randnummer 126 Der Kläger beruft sich darauf, dass ihm das Stipendium in diskriminierender Weise wegen seiner Mitgliedschaft bei der NPD und wegen des gegen die Universität geführten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits verweigert worden sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob die im Verwaltungsrecht anerkannten Konstellationen einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung, in denen ein Fortsetzungsfeststellungs-interesse bejaht wird, auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind. Ein Verwaltungsakt wirkt ohne Zweifel diskriminierend, wenn mit ihm erstens ein sozialethisches Unwerturteil und zweitens eine gewisse Außenwirkung verbunden ist. Dies ist beispielsweise in den Fällen eines öffentlichen Platzverweises der Fall (vgl. BVerwG SGb 2000, 550). Die Beklagte hat dagegen ihre Ablehnungsentscheidung gegenüber dem Kläger damit begründet, dass es andere Bewerber gab, die bessere Motivationsschreiben eingereicht hätten. Die Kammer vermag hierin kein Unwerturteil zu erkennen, auch keine Herabsetzung der Leistungen des Klägers. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, die eine diskriminierende Außenwirkung der Ablehnung begründen könnten (vgl. hierzu auch BVerwG NVwZ 2000, 324). Randnummer 127 Auch an der vom Kläger behaupteten Wiederholungsgefahr bestehen Zweifel. Eine solche liegt dann vor, wenn der Kläger hinreichend konkret befürchten muss, dass die Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung treffen wird. Zwar kann es - nach dem Vortrag des Klägers - nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte erneut eine Bewerbung des Klägers für ein anderes Stipendium wegen seiner Parteizugehörigkeit zur NPD nicht berücksichtigt. Allerdings ist der Kläger nunmehr als Rechtsanwalt zugelassen und hat den Studiengang „Europäische Integration“ absolviert. Die Vergabe eines Stipendiums zur Förderung der Teilnahme an diesem Studium kommt daher nicht mehr in Betracht. Der Kläger hat auch nichts dafür vorgetragen und es ist nichts dafür ersichtlich, dass er Studierender an einer Saarländischen Hochschule ist und wieder werden wird, so dass die Vergabe eines Stipendiums schon nach den Förderungsrichtlinien der Beklagten (§ 2 Abs. 2 und 3) nicht in Betracht kommt. Dann fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Randnummer 128 2. Problematisch erscheint ein Feststellungsinteresse auch unter dem Gesichtspunkt der besseren Rechtsschutzmöglichkeit, also der Subsidiarität der Feststellungsklage: Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt regelmäßig im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse; eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 06. Mai 1993 - I ZR 144/92 -, NJW 1993, 2993). Als Leistungsantrag kommt - auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Klagevortrags - ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Es spricht auch einiges dafür, dass dem Kläger die Erhebung einer Schadensersatzklage bereits zumutbar ist. Denn nachdem schon nach seiner eigenen Rechtsauffassung der Auskunftsanspruch erfüllt ist (sonst hätte der Kläger diesen nicht für erledigt erklärt), könnte er statt des Feststellungsantrags ebenso im Wege der Stufenklage beantragen, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, und dann bezifferten Schadensersatz geltend machen. Randnummer 129 3. Letztlich kann indes offen bleiben, ob ein schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers vorliegt. Denn der Feststellungsantrag ist jedenfalls nicht begründet, nachdem der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht hat, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war. Randnummer 130
- a)Der Feststellungsantrag wäre nicht nur dann begründet, wenn dem Kläger bei rechtmäßigem Vergabeverfahren zwingend das Stipendium hätte gewährt werden müssen, sondern - aufgrund des der Beklagten einzuräumenden Beurteilungsspielraums - bereits dann, wenn die von der Beklagten zu beachtenden Verfahrensgrundsätze (Transparenzgebot) verletzt worden sind. Somit ist in diesem Rahmen nicht zu entscheiden, ob der Kläger das Stipendium hätte bekommen müssen, sondern nur, ob das zur Ablehnung seiner Bewerbung führende Verfahren rechtswidrig war. Randnummer 131
- b)Es ist indes nicht erwiesen, dass das Auswahlverfahren diesen Grundsätzen nicht genügt hätte. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Auswahlgründe genügt hat, obliegt es dem Kläger, die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens nachzuweisen. Im Einzelnen: Randnummer 132
- aa)Zwischen den Parteien ist streitig, nach welchen Kriterien die Auswahlentscheidung getroffen worden ist: Hierbei kann entgegen der Auffassung des Klägers der erstmals im verfassungsgerichtlichen Verfahren, dann mit Schriftsatz vom 16.10.2014 im vorliegenden Verfahren gehaltene Sachvortrag der Beklagten nicht im Hinblick auf § 531 ZPO unberücksichtigt bleiben. Nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel u.a. dann zuzulassen, wenn sie vom Gericht erster Instanz erkennbar für unerheblich gehalten worden sind. Das Amtsgericht und auch das Landgericht sind bisher von einer Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausgegangen, ohne dass es nach dieser Rechtsauffassung darauf ankam, in welchem Umfang der Kläger überhaupt verlangen durfte, über den Verlauf des Vergabeverfahrens informiert zu werden. Schon aus diesem Gesichtspunkt kommt eine Präklusion nicht in Betracht. Darüber hinaus hat die Beklagte - mit Schriftsatz vom 16.10.2014 - die weiteren Ausführungen zum Auswahlverfahren gemacht, bevor der Kläger den Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verfahrens überhaupt gestellt hat, nämlich mit Schriftsatz vom 21.11.2014. Auch deshalb verbietet es sich, den Sachvortrag als verspätet im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers zu behandeln. Randnummer 133
- bb)Die Beklagte ist für den Ablauf des Ausschreibungsverfahrens (sekundär) darlegungsbelastet. Zwar obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die seinen behaupteten Anspruch stützenden Tatsachen. Allerdings ist es anerkannt, dass es dem Anspruchsgegner nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Hiermit sollen die bei dem Anspruchsteller vorhandenen Informationsdefizite ausgeglichen werden. Die sekundäre Darlegungslast führt dagegen weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anspruchsgegners, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urt. vom 08.01.2014 - I ZR 169/12-, NJW 2012, 74; Urteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07 -, NJW 2009, 1494; Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 -, NJW 2008, 982; Urteil vom 17. Februar 2004 - X ZR 108/02 -, NJW-RR 2004, 989; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdn. 37 f.; Wagner in Münchener Kommentar, ZPO, § 138 Rdn. 21; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 138 Rdn. 30; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., vor § 284 Rdn. 18; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., vor § 284 Rdn. 34; Stadler in Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 138 Rdn. 10.) Randnummer 134
- cc)Diese Grundsätze gelten auch für den in einem Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber, denn er kann regelmäßig nicht wissen, wie der Anspruchsgegner ihn im Verhältnis zu dem ausgewählten Bewerber bewertet hat und was die wesentlichen Auswahlerwägungen waren. Hieraus folgt, dass der Anspruchsgegner dem Anspruchsteller zur Begründung seines Anspruchs benötigten Informationen zur Verfügung stellen muss. Randnummer 135 Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren nachgekommen: Für den Umfang der von der Beklagten offenzulegenden Umstände ist der Umfang des Auskunftsanspruchs maßgeblich. Die Beklagte hat, wie unter Ziffer I. dargestellt, nunmehr den Informationsanspruch des Klägers erfüllt. Randnummer 136 aaa) Unterstellt man den Sachvortrag der Beklagten als richtig, so ist das Auswahlverfahren rechtmäßig gewesen: Soweit die Beklagte erstmals vorträgt, sie habe die genannten Hilfskriterien angewandt, die unstreitig nicht in der Ausschreibung genannt waren, vermag dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bewerbungsverfahrens zu führen: Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht mangels substanziiertem Bestreitens der Beklagten unterstellt werden, der Kläger sei der Bewerber mit der besten juristischen Qualifikation gewesen. Diese Feststellung ist bereits deshalb problematisch weil offensichtlich die Bewerber aus diversen Ländern stammen, die jeweils unterschiedliche Prüfungs- und Rechtsordnungen haben, so dass die Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse schwierig ist. Der Beklagten ist auch darin beizupflichten, dass nach den Ausschreibungskriterien nicht zwingend der Bewerber mit der besten juristischen Qualifikation das Stipendium erhalten muss. Vielmehr setzt die Ausschreibung einen „sehr guten Studienabschluss“ voraus und nennt daneben noch die Kriterien der Sprachkenntnisse und des Motivationsschreibens. Es ist also durchaus denkbar und innerhalb des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden, dass ein Bewerber mit einem sehr guten, wenn auch schlechteren Studienabschluss als der Kläger das Stipendium erhält, wenn er in den übrigen Kriterien dem Kläger überlegen ist. Hierfür spricht im Übrigen die wissenschaftliche Einschätzungsprärogative der Beklagten, die einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Allein die Hinzuziehung von Hilfskriterien ist daher nicht zu beanstanden, wenn im Übrigen die in der Ausschreibung genannten Kriterien eingehalten worden sind und das Verfahren willkürfrei ist. Randnummer 137 bbb) Die Beklagte hat ferner im Berufungsverfahren vorgetragen, dass wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte (Bedürftigkeit der Bewerber) keine Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt haben, was im Hinblick auf die Ausschreibungsbedingungen nicht zu beanstanden ist. Randnummer 138 ccc) Ebenso kann die Berücksichtigung der Sprachkenntnisse der Bewerber, die Kriterien gemäß der Ausschreibung waren, nicht beanstandet werden. Randnummer 139 ddd) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Auswahlentscheidung ohne Durchführung eines Auswahlgesprächs mit dem Kläger erfolgt ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Durchführung eines solchen sicherlich grundsätzlich wünschenswert ist. Allerdings ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach den Ausschreibungsbedingungen ein schriftliches Auswahlverfahren durchzuführen war. Dies ist auch im Hinblick auf die erforderliche Transparenz des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden und auch verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgegeben (vgl. SVerfGH GA III 456). Randnummer 140 eee) Die Ausschreibungsbedingungen sind auch nicht deshalb verletzt worden, weil der Direktor des Europa-Instituts nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Gespräche mit dem letztlich ausgewählten Bewerber durchgeführt hat, in denen dieser immer wieder deutlich gemacht habe, seinen Teil dazu beizutragen, seinem Land aus der wirtschaftlichen und politischen Isolation in Europa herauszuhelfen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte bekräftigt, dass es sich hierbei nicht um förmliche Auswahlgespräche für das von der Beklagten ausgelobte Stipendium gehandelt habe, sondern um Gespräche im Rahmen der dem Europa-Institut obliegenden Vorprüfung, ob der Bewerber einen Studienplatz erhalten sollte. Nach dem Vortrag der Beklagten wurden die Ausschreibungsbedingungen somit gewahrt. Sofern der Kläger dies in Abrede stellt, oblag es ihm, Beweis für das Gegenteil anzutreten, wie noch auszuführen ist. Randnummer 141 fff) Es ist schließlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte nach ihrem Vortrag die Letztauswahl deshalb getroffen hat, weil sie die Motivation des letztlich ausgewählten Bewerber für am förderungswürdigsten erachtet hat, nämlich mit dem Studium in Saarbrücken seinen Teil dazu beizutragen, seinem Land aus der wirtschaftlichen und politischen Isolation herauszuhelfen. Dies ist im Rahmen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Randnummer 142
- dd)Der Kläger, der die Richtigkeit dieses Sachvortrags bestreitet, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen für die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens beweisbelastet: Die Umkehr der Darlegungslast berührt, wie bereits ausgeführt, die Beweislast gerade nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in einer Beweisnot befände: Vielmehr stände es ihm frei, den schon von der Beklagten als Gewährsmann für den Ablauf des Auswahlverfahrens benannten Direktor des Europa-Instituts ebenfalls als Zeugen dazu zu benennen. Der Kläger hat indes auch auf entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung keinen Beweis hierfür angetreten. Soweit er ihn im Schriftsatz vom 21.11.2014 als Zeugen benannt hat, betrifft dies nur den zwischen den Parteien streitigen Inhalt des Gesprächs am 04.05.2011 (GA III 496). Randnummer 143 Soweit der Kläger dieses Beweisangebot für nicht geeignet hält, ist dem nicht zu folgen: Zwar ist nach § 3 Abs. 4 der Förderrichtlinien der Beklagten die Vorauswahl durch den Ansprechpartner zu dokumentieren und zu begründen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Beweis über die Vorauswahl auch durch Zeugenbeweis geführt werden kann; eine möglicherweise fehlende Dokumentation ginge daher allenfalls im Rahmen der Beweiserhebung zu Lasten der Beklagten. Ob der Kläger die Vorlage der Bewerbungsunterlagen seiner Mitbewerber verlangen kann - jedenfalls nur in anonymisierter Form - braucht nicht entschieden zu werden, nachdem der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Randnummer 144 C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 145 Der Streitwert für die Gebührenberechnung in der Berufungsinstanz wird auf insgesamt 7.000 Euro festgesetzt: für den Auskunftsanspruch auf 1.000 Euro, den Neubescheidungsanspruch auf 4.000 Euro (der Wert des Stipendiums ist 8.000 Euro, hiervon erscheint ein Abschlag von 50 % gerechtfertigt), für die beiden hilfsweise gestellten Feststellungsanträge auf jeweils 1.000 Euro). Randnummer 146 D. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO): Die Frage, ob und in welchem Umfang der Bewerber für ein Stipendium gegenüber dem privaten Stipendiengeber Auskunft über den Inhalt seiner Auswahlentscheidung verlangen kann, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auch ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, unter welchen Voraussetzungen sich der Bewerber im Wege der Feststellungsklage gegen die Ablehnung seiner Bewerbung wenden kann. Der Bundesgerichtshof hat bislang lediglich den Auskunftsanspruch eines Stipendiaten gegenüber einem privaten Stipendiengeber über den Inhalt der ihn selbst betreffenden Personalakte verneint (BGH NJW 1981, 1733). Zudem war der Kläger in dem entschiedenen Fall bereits Stipendiat, während im vorliegenden Fall der Kläger eine solche Rechtsposition gerade noch nicht innehatte. Die Frage, was gilt, wenn der beklagte Stipendiengeber eine Förderung des Klägers ablehnt, ist vom Bundesgerichtshof in der damaligen Entscheidung ausdrücklich offen gelassen worden.