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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat 4 U 69/14 Urteil Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines rückwärts in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Lkw mit einem den Radweg in der "falschen" Richtung benutzenden Radfahrers

), in Bezug auf das Fahren auf dem Gehweg nicht gedeckt (nachfolgend unter bb)). Hinsichtlich des Fahrens in Gegenrichtung hat das Landgericht - wie auch die Berufung - außer Acht gelassen, dass die verletzte Norm nicht auf den Schutz des Beklagten zu 1 abzielt (cc)). Auch ein Verstoß gegen §§ 1 oder 3 StVO ist der Klägerin nicht anzulasten (dd)). Randnummer 25 bb) Nach der vom erstinstanzlichen Gericht zu Grunde gelegten und nicht zu bezweifelnden Auskunft der Stadt S. ist die Fläche, auf der die Klägerin fuhr und mit dem Beklagten zu 1 kollidiert ist, als anderer Radweg - d. h. als nicht benutzungspflichtiger Radweg (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) - anzusehen. Zuvor war dort ein getrennter Geh- und Radweg vorhanden, doch musste der Radweg auf Grund der Querneigung, von Wurzelwerk und der Unterschreitung der Mindestbreite als anderer Radweg eingestuft werden (Bd. I Bl. 131 d. A.). Dieser Einstufung zufolge handelte es sich durchaus um einen Radweg im Sinne des § 2 Abs. 4 StVO in der bis zum 31.03.2013 gültigen Fassung (a. F.) und nicht etwa um einen Gehweg, dessen Befahren durch erwachsene Radfahrer verboten wäre. Die Zeugin E. Sch. hat zwar erstinstanzlich ausgesagt, der Unfall sei „auch ziemlich in der Mitte des Fußweges“ passiert (Bd. I Bl. 55 d. A. Mitte). Der Sachverständige hat aber die Anstoßsituation auf dem anderen Radweg im Gutachten rekonstruiert (Bd. I Bl. 101 d. A., dort ist allerdings der nach amtlicher Auskunft „andere Radweg“ fehlerhaft mit „Gehweg“ beschriftet). Weiter hat er erläutert, dass die Klägerin kollisionsbedingt in ihrer Fahrtrichtung nach links geschleudert wurde, wodurch sich die von der Zeugin E. Sch. angegebene Fahrlinie in der Mitte des Fußwegs erklären ließe (

). Bei dieser Sachlage liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 5 StVO a. F. nicht vor. Das vom Landgericht angeführte Urteil des OLG Karlsruhe (NJW-RR 1991, 547) betraf einen innerorts verbotswidrig auf dem Gehweg fahrenden erwachsenen Radfahrer, der einem aus einer Grundstückseinfahrt herauskommenden Pkw in die Seite fuhr; die Entscheidung ist daher schon auf Grund der hier gegebenen Radwegeigenschaft nicht einschlägig. Entsprechendes gilt für das von der Berufungserwiderung eingehend (Bd. II Bl. 207 bis 209 d. A.) zitierte Senatsurteil vom 01.03.2011 (4 U 355/10 - 107 -, NJW-RR 2011, 754 ff.), das ebenfalls eine auf einem Gehweg fahrende erwachsene Radfahrerin betraf. Randnummer 26

  1. cc)Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO, der die Benutzung linker Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 nur zulässt, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist - was hier nicht der Fall war -, ist im Verhältnis zu dem abbiegenden Beklagten zu 1 der Klägerin nicht entgegenzuhalten. Die Regelung über die Benutzung linker Radwege bezweckt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, nur den Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg, nicht des Einbiege- und Querverkehrs (BGH NJW 1986, 2651; KG DAR 1993, 257; Senat, Urt. v. 17.04.2014 - 4 U 406/12, Umdruck S. 10; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 2 StVO Rn. 67b). Randnummer 27
  2. dd)Ein Mitverschulden des den Radweg in entgegengesetzter Richtung benutzenden Radfahrers kann aber darin liegen, dass er die Gefahrensituation voraussehen konnte und nicht reagiert hat (KG DAR 1993, 257; Senat, Urt. v. 17.04.2014

). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Klägerin vorliegend jedoch nicht angelastet werden, dass sie unfallvermeidend hätte reagieren können und müssen. Randnummer 28

(1)Insoweit ist in dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse entweder ihre Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen und Gegebenheiten angepasst haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO), oder sie sei im Unfallzeitpunkt unaufmerksam gewesen. Gerade im Hinblick darauf, dass der Klägerin die freie Sicht auf das vor ihr rückwärts in die Einfahrt zurückstoßende Fahrzeug eröffnet gewesen sein müsse, sei es ansonsten nicht erklärbar, wie es zum Zusammenstoß gekommen sei. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Heckbereich und die Rückfahrleuchten des Beklagtenfahrzeugs bei entsprechender Blickrichtung der Klägerin erkennbar gewesen sein müssten, und zwar bei einer durchschnittlichen Rückfahrgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h und einer Annäherungsgeschwindigkeit der Klägerin von 5 bis 10 km/h. Dies entspreche einem Zeitraum von 3,2 bis 5,3 s und einer Fahrstrecke von circa 4,5 bis 15 m. Der Nachweis einer höheren Rückfahrgeschwindigkeit sei nicht erbracht (Bd. I Bl. 143 d. A.). Diesen Überlegungen vermag der Senat nicht zu folgen. Randnummer 29
(2)Steht - wie hier - keine Übertretung einer Geschwindigkeitsbegrenzung in Rede, so muss ein Radfahrer seine Geschwindigkeit den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen und darf mit seinem Fahrrad nur so schnell fahren, dass er innerhalb übersehbarer Strecke anhalten kann (OLG Celle OLGR 2001, 249, 250). Da er optisch und akustisch schlechter wahrnehmbar ist als ein Kraftfahrer, hat er, soweit auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen ist, eine Geschwindigkeit einzuhalten, die diese von einem Radfahrer erwarten (OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; König in Hentschel/König/Dauer,

§ 3StVO Rn. 12). Randnummer 30

(3)Das Landgericht hat angenommen, für die Klägerin sei die Gefahrenlage leichter erkennbar und der Unfall leichter vermeidbar gewesen (als für den Beklagten zu 1). Die Klägerin müsse besonders unaufmerksam gewesen sein, da sie direkt auf das rückwärtsfahrende Fahrzeug zugefahren sei. Sie hätte die Rückfahrscheinwerfer sehen müssen. Für den Beklagten zu 1 sei demgegenüber zwar auch eine Erkennbarkeit gegeben, jedoch nur über den rechten Außenspiegel. Er habe sich nach mehreren Seiten hin vergewissern müssen, für ihn sei die Verkehrslage schwerer überschaubar gewesen (Bd. I Bl. 144 f. d. A.). Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist jedoch bereits für den Ausgangspunkt dieser Erwägungen, die Klägerin müsse besonders unaufmerksam gewesen sein, kein Raum. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1 noch rechtzeitig hätte erkennen und eine Kollision vermeiden können. Laut dem vom Landgericht eingeholten verkehrstechnischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 11.10.2013 lässt sich eine Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für die Klägerin gerade nicht nachweisen (Bl. 107 d. A.), was jedoch Voraussetzung für die wahlweise Annahme eines unfallursächlichen Verstoßes der Klägerin gegen § 1 StVO oder gegen § 3 StVO wäre. Laut Gutachten spricht das Schadensbild für eine eher geringe Kollisionsgeschwindigkeit der Klägerin (Bd. I Bl. 99 d. A.). Wie der Sachverständige im Gutachten weiter skizziert hat, ist es möglich und nicht auszuschließen, dass die Klägerin sich im Anfahrzeitpunkt des Beklagtenfahrzeugs bereits etwa in Höhe der Zufahrt zur Firma E.-S. befand. In diesem - nicht auszuschließenden - Fall war unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Reaktionsaufforderung und der der Klägerin zuzubilligenden Reaktionszeit von 0,8 s das Unfallgeschehen für sie nicht zu vermeiden (Bd. I Bl. 105 d. A.). Die vom Landgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen auf Bl. 24 des Gutachtens (Bd. I Bl. 104 d. A.) besagen nichts Gegenteiliges. Vielmehr lässt sich diesen Ausführungen zufolge nicht feststellen, dass die Klägerin auch im Falle einer vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Entfernung von nur noch 4,5 m im Anfahrzeitpunkt des Beklagten zu 1 unfallvermeidend hätte reagieren können. Randnummer 31 b) Das Landgericht hat zu Recht einen unfallursächlichen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 9 (Abs. 3 und 5) StVO bejaht. Randnummer 32 aa) Die Einfahrt in ein Grundstück gehört zum Abbiegen im Sinne von § 9 StVO, so dass dessen Vorschriften zum Schutze des Folge- und Gegenverkehrs unmittelbar anwendbar sind (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 9 StVO Rn. 52). Die Abbiegevorschriften gelten auch für das Rückwärtsabbiegen (König in Hentschel/König/Dauer,

§ 9Rn. 16). Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 3 St

VO muss der Linksabbieger Gegenverkehr aller Art ohne wesentliche Behinderung vor dem Abbiegen durchfahren lassen. Den Vorrang haben auch entgegenkommende Radfahrer, die einen - hier: so genannten anderen - Radweg benützen. Der Linksabbieger muss demnach darauf achten, ob er etwa einen Radweg kreuzt und einen Radfahrer am Durchfahren hindert. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregel gilt diese auch bei pflichtwidrigem Verhalten des Entgegenkommenden, etwa des (problemlos sichtbaren) entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers (KG NZV 2010, 254, 255; König in Hentschel/König/Dauer,

§ 9St

VO Rn. 39). Darüber hinaus hat sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO ein Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Während des Zurückstoßens hat er sorgfältig darauf zu achten, dass kein anderer von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelangt; er muss bremsbereit und so langsam fahren, dass er erforderlichenfalls sofort anhalten kann (König in Hentschel/König/Dauer,

§ 9Rn.

51). Wegen der besonderen Sorgfaltspflicht spricht gegen den Rückwärtsfahrer der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Pflichtverletzung (KG NJW-RR 2010, 1116, 1117; Burmann in Burmann/Hess/Jahnke/Janker,

§ 9Rn.

69). Randnummer 33

  1. bb)Nach diesen Maßstäben hat sich der Beklagte zu 1 in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrig verhalten und dadurch schuldhaft den Zusammenstoß mit der Klägerin verursacht. Wie sich aus der vom Sachverständigen übernommenen Verkehrsunfallskizze (Bd. I Bl. 92 d. A.) ergibt, hat der Beklagte zu 1 ein besonders gefährliches Fahrmanöver durchgeführt. Der von ihm geführte Lkw mit geschlossenem Kastenaufbau stand bereits auf der der Hofeinfahrt der Firma E.-S. gegenüberliegenden (in ursprünglicher Lkw-Fahrtrichtung rechten) Fahrbahn der Straße des ... pp.. Von diesem bereits jenseits der Hofeinfahrt liegenden Ausgangspunkt stieß der Beklagte zu 1 rückwärts unter Überquerung der linken Fahrbahn und des angrenzenden anderen Radwegs - an den sich noch Grünstreifen und Gehweg angeschlossen hätten - Richtung Hofeinfahrt. Zum Unfallhergang befragt, hat der Beklagte zu 1 erklärt, er sei rückwärts gefahren und müsse dabei die Klägerin übersehen haben. Beim Rückwärtsfahren habe er die Warnblinkanlage eingeschaltet gehabt (Bd. I Bl. 53 d. A. oben). Aus den weiteren Angaben des Beklagten zu 1 ergibt sich auch nicht, dass er so langsam gefahren wäre, dass er sofort hätte anhalten können. Im Gegenteil hat er seine Geschwindigkeit beim Rückwärtsfahren auf „höchstens 15 - 20 km/h“ und die Fahrstrecke bis zum Unfall auf nur 2 bis 3 m eingeschätzt (Bd. I Bl. 53 d. A. unten). In Ermangelung objektiver Anknüpfungstatsachen hat der Sachverständige die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht ermitteln können. Auch die Aussagen der Zeuginnen E. Sch. und D. Sch.-A. (Bd. I Bl. 54 ff. d. A.) waren für genaue Berechnungen unergiebig. Im Übrigen sind subjektive Wahrnehmungen zu gefahrenen Geschwindigkeiten - hier geht es überdies um eine Rückwärtsfahrt - mit Zurückhaltung zu beurteilen, wenn es sich um ungeschulte Beobachter handelt (Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 27 Rn. 83). Dass der Beklagte zu 1 sich rückwärts vorsichtig in die Grundstückseinfahrt hineingetastet hätte, ist jedenfalls von keinem Beteiligten angegeben worden. Damit haben die Beklagten den Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 nicht widerlegt. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin in ihrer Annäherung an den Kollisionsbereich für den Beklagten zu 1 über den rechten Außenspiegel erkennbar und das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1 bei einer aufmerksamen und angepassten Fahrweise vermeidbar war (Bd. I Bl. 106/107 d. A.). Randnummer 34
  2. c)Hingegen ist der vom Landgericht ebenfalls bejahte Verstoß gegen § 10 StVO nicht gegeben. Die Vorschrift betrifft nach Satz 1 das Einfahren aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn oder das Anfahren vom Fahrbahnrand. Keiner dieser Fälle ist hier in Bezug auf den Beklagten zu 1 gegeben. Randnummer 35
  3. d)Im Ergebnis haften die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang für die bei dem Verkehrsunfall verursachten Schäden, weil ihnen nicht nur die Betriebsgefahr des Lkw, sondern auch das erhebliche pflichtwidrige unfallursächliche Verhalten des Beklagten zu 1 als Fahrzeugführer zur Last fällt und auf Seiten der Klägerin als Radfahrerin kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen ist. Randnummer 36 3. Darüber hinaus haben die Beklagten als Gesamtschuldner entgegen der Auffassung des Landgerichts auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 v. H. die in der Klageschrift (Bd. I Bl. 7 d. A.) aufgestellten und mit dem Berufungsantrag zu 2 in vollem Umfang weiterverfolgten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € zu ersetzen. Zu den nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung gehören grundsätzlich auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie - wie hier - durch das Schadensereignis adäquat verursacht sind (BGH NJW-RR 2007, 713, 714 Rn. 10). Das außergerichtliche Anfallen der Gebühr im dargelegten Umfang (Bd. I Bl. 6 d. A.) haben die Beklagten nicht bestritten, weshalb die entsprechende Behauptung der Klägerin als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO). Randnummer 37 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 38 5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.