Vergabeverfahren für Bauleistungen: Anspruch eines Bewerbers auf Beteiligung an einer beschränkten Ausschreibung Leitsatz Zum - hier verneinten - Anspruch eines Bewerbers auf Beteiligung an einer beschränkten Ausschreibung von Bauarbeiten. (Rn.39) Orientierungssatz 1. Ein subjektiver Anspruch des einzelnen Bewerbers auf Beteiligung an einer beschränkten Ausschreibung besteht nicht. Der Auftraggeber ist allerdings gehalten, seine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben und bei der Auswahl der Teilnehmer nach objektiven, nicht diskriminierenden und auftragsbezogenen Kriterien vorzugehen und willkürliche Ungleichbehandlungen zu unterlassen. (Rn.39) 2. Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe ist die Eignung der Bewerber gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 6 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Entscheidend sind die in § 2 Abs. 1 VOB/A niedergelegten Auswahlkriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 28. Juli 2014, 4 O 210/14 Tenor I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 28.7.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 210/14 - dahin abgeändert, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 20.6.2014 - 4 O 210/14 - aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. III. Das Urteil ist vollstreckbar. Gründe A. Randnummer 1 Die Verfügungsklägerin begehrt die vorläufige Untersagung der Fortsetzung eines Vergabeverfahrens und dessen Beendigung durch Erteilung des Zuschlages. Randnummer 2 Die Verfügungsbeklagte leitete am ... durch das beauftragte Architekturbüro H. & Z. ein Vergabeverfahren im Zuge öffentlicher Ausschreibung für die Baumaßnahme „Neubau Kindertagesstätte“ auf der Grundlage der VOB/A ein (AST 1, Bl. 14 ff. d.A.). Randnummer 3 Die Verfügungsklägerin gab unter dem ... ein Angebot ab, das unter Berücksichtigung eines gewährten Nachlasses mit 722.932,49 Euro brutto abschloss und nach der Aufstellung der Submissionsergebnisse das preisgünstigste Angebot darstellte (AST 2; Bl. 27 ff. d.A.). Randnummer 4 Mit Schreiben vom ... (AST 4, Bl. 4 d.A.) teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit, dass das Ausschreibungsverfahren aufgehoben werde, weil innerhalb des Zuschussrahmens kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt worden sei. Zugleich wurde die Einleitung einer beschränkten Ausschreibung angekündigt, zu der zwar die in der Aufstellung der Submissionsergebnisse erfassten Mitbieter, nicht aber die Verfügungsklägerin eingeladen wurde. Randnummer 5 Mit Schreiben vom ... verlangte die Verfügungsklägerin ihre Beteiligung an der beschränkten Ausschreibung, was die Verfügungsbeklagte unter dem ... mit der Begründung abgelehnte, dass nach ihrer Auffassung nur die Verpflichtung bestehe, zwischen 3 und 8 Bewerber an der beschränkten Ausschreibung zu beteiligen. Randnummer 6 Die Verfügungsklägerin hat sodann im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Beklagten ordnungsmittelbewehrt zu untersagen, das Verfahren zur Vergabe der Leistung „Erd-/Maurer-/-Betonarbeiten“ für die Baumaßnahme „Neubau Kindertagesstätte“ im Wege der beschränkten Ausschreibung fortzusetzen und durch Erteilung des Zuschlages zu beenden, solange nicht abschließend darüber entschieden worden ist, ob der Verfügungsklägerin die Abgabe eines Angebots im Rahmen dieses Vergabeverfahrens zu ermöglichen ist. Randnummer 7 Sie sieht in ihrer Nichtbeteiligung an der beschränkten Ausschreibung ein willkürliches und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Verhalten der Verfügungsbeklagten, das sachliche Gründe nicht erkennen lässt. Randnummer 8 Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.06.2014 ohne vorherige mündliche Verhandlung dem Antrag stattgegeben (Bl. 50 ff. d.A.). Gegen diesen hat die Verfügungsbeklagte rechtzeitig Widerspruch eingelegt und hilfsweise beantragt, ihr zu gestatten, die beschränkte Ausschreibung fortzusetzen bzw. einstweilen die Zwangsvollstreckung einzustellen. Randnummer 9 Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass dem Bieter ein Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich nicht zur Verfügung stehe, so dass der Antrag bereits unzulässig sei. Randnummer 10 Zudem könne die Verfügungsklägerin nicht beanspruchen, an der beschränkten Ausschreibung der konkreten Maßnahme beteiligt zu werden. Mit der Einbeziehung von 8 Bietern sei die Vorgabe der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A eingehalten worden. Alle Bewerber seien auf Eignung überprüft worden, wobei bei keinem der sonstigen Bewerber Anlass zur Nachfrage bestanden habe. An der Eignung der Verfügungsklägerin bestehe indes begründeter Zweifel, denn deren Mitarbeiter E. habe gegenüber dem Mitarbeiter des Architekturbüros H. & Z., H., telefonisch geäußert, dass gleichartige Projekte bei der Stadt S., nämlich die Kita „Fr.“ und die Kita „Fü.“ ausgeführt worden seien. Da diese Projekte nicht in die Referenzliste der Verfügungsklägerin aufgenommen worden seien, habe der Mitarbeiter H. bei der Stadt S. wegen dieser Projekte nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass die dortigen Vertragsverhältnisse wegen Verzuges gekündigt worden seien. Randnummer 11 Die Hilfsanträge seien in analoger Anwendung von § 121 GWB gerechtfertigt, da die Verfügungsbeklagte auf eine zeitnahe Errichtung der Kita angewiesen sei. Randnummer 12 Mit am 28.7.2014 verkündetem Urteil (Bl. 190 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 20.6.2014 bestätigt. Randnummer 13 Hiergegen richtet sich nunmehr die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Anträge auf Zurückweisung des Antrags der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Gestattung der Fortsetzung der beschränkten Ausschreibung und Erteilung des Zuschlags weiterverfolgt. Randnummer 14 Sie hält an ihrem Rechtsstandpunkt fest, dass dem Erfolg der einstweiligen Verfügung bereits die fehlende Möglichkeit der Erlangung von Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich entgegenstehe. Der Gesetzgeber habe sich klar und eindeutig gegen einen Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte entschieden, so dass die durch einzelne Gerichte erfolgte Einführung eines Rechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte contra legem sei. Randnummer 15 Die im Rahmen der beschränkten Ausschreibung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A im Streitfall zu treffende Auswahlentscheidung sei weder willkürlich erfolgt noch stelle sie eine Ungleichbehandlung dar. Denn bei der Prüfung der Eignung stehe ihr als Vergabestelle ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich - allerdings nur sehr eingeschränkt - überprüfbar sei und sowohl subjektive als auch objektive Elemente umfasse. Das Landgericht verkenne, dass die Bewerber bei der beschränkten Ausschreibung keinen Anspruch darauf hätten, zur Angebotsabgabe aufgefordert zu werden. Die Verfügungsbeklagte als Vergabestelle müsse nur mindestens 3 Bieter auswählen, nicht aber die ersten drei Bewerber der Rangfolge. § 6 Abs. 2 VOB/A stelle keine Bedingung an die weitere Auswahl der Bieter, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Randnummer 16 Die Annahme des Landgerichts, dass die Abfrage von Projekten außerhalb der Referenzliste bei keinem der ausgewählten Bewerber erfolgte, sei zwar zutreffend. Jedoch begründe dies nicht den Vorwurf der Ungleichbehandlung, da bei den Mitbewerbern keine Erkenntnisse vorlagen, die für Nachfragen Anlass boten. Der Mitarbeiter der Verfügungsklägerin Herr E. selbst habe in einem Telefonat die beiden Projekte Kita Fü. und Fr. als in Frage kommende Referenzobjekte bezeichnet, was zu berechtigten Nachforschungen bei der Stadt S. geführt habe. Bei den anderen ausgewählten Bewerbern sei deshalb keine Nachfrage erfolgt, weil es bei diesen an Anhaltspunkten gefehlt hätte. Soweit durch Informationen Zweifel an der Eignung der Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit Objekten außerhalb der Referenzliste aufgetaucht seien, habe diesen seitens der Vergabestelle pflichtgemäß nachgegangen werden müssen. Die Verfügungsklägerin selbst habe auch die Anfrage vom 30.4.2014 nicht beanstandet oder gerügt, sondern diese mit Schreiben vom 6.5.2014 beantwortet. Ein Vergabeverstoß könne mithin hierauf nicht mehr gestützt werden. Abgesehen davon seien die mit diesem Schreiben erteilten Auskünfte zur Ausführungszeit der Baumaßnahmen und dem Stand der Vertragsverhältnisse nicht vollständig gewesen. Randnummer 17 Im Übrigen habe schon die zunächst vorgelegte Referenzliste Zweifel an der Eignung der Bieterin begründet, denn diese habe lediglich 2 Referenzobjekte angegeben, die fertiggestellt gewesen seien. Ein noch im Bau befindliches Objekt könne nicht als Referenz angesehen werden, da es nichts darüber aussage, dass es vertragsgemäß, fristgerecht und mängelfrei fertiggestellt wurde. Da sich der Referenzliste nicht der Zeitraum der Ausführung der genannten Projekte entnehmen lasse, habe das Angebot schon bei der öffentlichen Ausschreibung ausgeschlossen werden müssen. Hinzu komme, dass die Auskünfte der Verfügungsklägerin zu den beiden genannten Kita-Projekten mit der Stadt S. falsch gewesen seien, denn die seitens der Stadt erklärten Kündigungen vom 16.4.2014 hätten Bestand, die Vertragsverhältnisse seien wirksam aufgehoben. Randnummer 18 Da die Verfügungsklägerin zu Recht auf der ersten Wertungsstufe nicht berücksichtigt worden sei, drohe ihr als Bieterin auch kein Schaden, wohingegen der Verfügungsbeklagten erhebliche Schäden wegen verlängerter Vorhaltung der Baustelleneinrichtung sowie Verzögerung der Fertigstellung der Kita entstünden. Randnummer 19 Sie beruft sich ferner auf die Verletzung von Rügeobliegenheiten durch die Verfügungsklägerin im Zusammenhang mit den mit Schreiben vom 30.4.2014 (Bl. 79 d.A.) geforderten Auskünften und beanstandet die Begründung der Abweisung der Hilfsanträge. Randnummer 20 Ergänzend trägt sie vor, dass bei der Klägerin auch kein Vermögen vorhanden sein dürfte. Das - unstreitig - am 1.9.2011 über deren Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren sei aufgehoben worden, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplanes vom 12.6.2013 rechtskräftig geworden ist. Der Insolvenzverwalter überwache nun aber, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplanes gegen die Schuldnerin zustehen. Auch dieser Gesichtspunkt spreche gegen die Eignung der Verfügungsklägerin. Randnummer 21 Die Verfügungsklägerin beantragt (Bl. 255, 330 d.A.): Randnummer 22 1. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.7.2014 mit dem Az. 4 O 210/14 wird aufgehoben und der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Randnummer 23 2. Der Beklagten wird gestattet, die beschränkte Ausschreibung „Neubau Kindertagesstätte ... pp. in S.-M.“ fortzusetzen und den Zuschlag zu erteilen. Randnummer 24 Die Verfügungsbeklagte beantragt (Bl. 283, 330 d.A.), Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie hält an ihren erstinstanzlich vorgebrachten Argumenten fest, denen das Landgericht sich zu Recht angeschlossen habe, und weist daraufhin, dass der der Vergabestelle unzweifelhaft zustehende Beurteilungsspielraum sehr wohl - wenn auch eingeschränkt - überprüfbar sei. Der Bewerber einer beschränkten Ausschreibung habe jedenfalls einen Anspruch darauf, dass die Bieter in Anwendung von objektiven, diskriminierungsfreien Kriterien unter Wahrung der Grundsätze der Gleichheit, des Transparenzgebotes und des Willkürverbotes ausgewählt werden. Randnummer 27 Wahrheitswidrig sei die Darstellung der Verfügungsbeklagten, wonach Herr E. von sich aus im Rahmen des besagten Telefonats die beiden Projekte als Referenzen benannt habe. Richtig sei vielmehr, dass Herr H. Herrn E. zunächst auf die Kita Fr. angesprochen habe, woraufhin dieser dann erst das weitere Projekt Kita Fü. erwähnt habe. Als zusätzliche Referenzen seien diese deshalb nicht benannt worden, weil die diesbezüglichen Aufträge mit dem vorliegend ausgeschriebenen Leistungsgegenstand nicht vergleichbar seien. Randnummer 28 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 7.1.2015 (Bl. 330 ff. d.A.) Bezug genommen. B. Randnummer 29 Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Verfügungsbeklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Randnummer 30 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 31 Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen eine der Verfügungsbeklagten rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO. Randnummer 32 Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung zu. Die Verfügungsklägerin nimmt zwar entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten zulässigerweise Primärrechtsschutz in Anspruch (I.), der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet ( II .). I. Randnummer 33 Dem Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens steht nicht schon die fehlende Möglichkeit der Erlangung von Primärrechtsschutz entgegen. Randnummer 34 Nach einer vom Senat und anderen Oberlandesgerichten vertretenen und in der Kommentarliteratur verbreiteten Ansicht besteht für Ausschreibungsbewerber auch im Unterschwellenbereich, § 100 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 VgV, in dem die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB nicht anwendbar sind, grundsätzlich die Möglichkeit im Wege des Primärrechtsschutzes die Unterlassung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens und der Zuschlagserteilung analog dem § 1004 Abs. 1 BGB i.V. m. den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 bzw. 823 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Die genannten Vorschriften begründen bei Vergabeverstößen nicht nur eine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers. Aus ihnen folgt vielmehr auch eine Verpflichtung zu vergaberechtskonformem Verhalten mit entsprechenden Unterlassungspflichten. Bei der hiernach eröffneten Prüfung ist das Gericht nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt (Senatsentscheidung, Urteil vom 13.6.2012 - 1 U 357/11- 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.2010 - 27 U 1/09 mwN auch zu Gegenansichten; Thür. OLG, Urteil vom 8.12.2008 - 9 U 431/08; für die grundsätzliche Gewährung von Rechtsschutz auch Frenz, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 2. Aufl. 2011, § 97 GWB Rz. 161). II . Randnummer 35 Infolge des zulässigen Widerspruchs war die einstweilige Verfügung indes aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen, da die Verfügungsbeklagte durch die unterbliebene Aufforderung der Verfügungsklägerin zur Angebotsabgabe nicht gegen Vergabevorschriften verstoßen hat, der Antrag mithin unbegründet ist, §§ 935, 940 ZPO. Randnummer 36 Die Verfügungsklägerin wendet sich nach dem von ihr gestellten Sachantrag und den angestrebten Rechtsfolgen nicht gegen die Aufhebung der öffentlichen Erstausschreibung mangels erzieltem annehmbaren Ergebnis (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Sie erstrebt vielmehr allein die Teilnahme an der hiernach gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A statthaften beschränkten Ausschreibung. Randnummer 37 Die für das beschränkte Ausschreibungsverfahren getroffene Entscheidung der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin nicht zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern, ist anhand nachvollziehbarer Kriterien getroffen worden. Sie genügt entgegen der Auffassung des Landgerichts den Anforderungen an eine willkürfreie und den Gleichheitsgrundsatz beachtende Entscheidung im Rahmen der vorliegenden beschränkten Ausschreibung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 6 VOB/A. Randnummer 38 1. Bei dem von der Verfügungsbeklagten gewählten Vergabeverfahren werden Leistungen nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, wobei bei einer Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb sich der Auftraggeber direkt an eine beschränkte Zahl von Unternehmen mit der Aufforderung wendet, Angebote für Bauleistungen abzugeben. Randnummer 39 Ein subjektiver Anspruch des einzelnen Bewerbers auf Beteiligung an der beschränkten Ausschreibung besteht nicht. Der Auftraggeber ist allerdings gehalten, seine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben und bei der Auswahl der Teilnehmer nach objektiven, nicht diskriminierenden und auftragsbezogenen Kriterien vorzugehen und willkürliche Ungleichbehandlungen zu unterlassen (Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, 2010, § 6 Rz. 92; Ingenstau/ Korbion, § 6 VOB/A, Rz. 68). Randnummer 40 2. Den formalen Erfordernissen des § 6 VOB/B, wonach mindestens 3 geeignete Bewerber zur Angebotsaufgabe aufgefordert werden müssen und die Zahl der aufgeforderten Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen muss, ist unzweifelhaft genügt. Randnummer 41 Ein Verstoß gegen das Willkürverbot lässt sich auch nicht schon damit begründen, dass die Verfügungsklägerin im Rahmen der zunächst stattgefundenen und aufgehobenen öffentlichen Ausschreibung der Baumaßnahme das preisgünstigste Angebot abgegeben hat und dass die anderen Bewerber der ersten Ausschreibung mit Ausnahme von ihr erneut zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Abgesehen davon, dass nach § 16 Abs. 6 VOB/A der Zuschlag auf das „wirtschaftlichste Angebot“ zu erteilen ist, die Wirtschaftlichkeit mithin das entscheidende Wertungskriterium darstellt, kann aus diesem Umstand kein zwingender Anspruch auf Beteiligung an dem beschränkten Ausschreibungsverfahren hergeleitet werden. Allerdings müssen triftige Gründe vorliegen, weshalb die preisgünstigste Bewerberin der ersten Ausschreibung nicht berücksichtigt wurde, zumal wenn der Aufhebungsgrund der Erstausschreibung ein fehlendes angemessenes Angebot war. Randnummer 42 3. Die Verfügungsbeklagte stützt die Nichtbeteiligung der Verfügungsklägerin zu Recht auf § 6 Abs. 3 Nr. 6 VOB/A und aus ihrer Sicht bestehende Eignungszweifel. Randnummer 43 Die Eignung der Bewerber ist bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 6 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Entscheidend sind die in § 2 Abs. 1 VOB/A niedergelegten Auswahlkriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit. Randnummer 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.