VfG vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2014 – 2 A 325/14 –, SKZ 2015, 38, Leitsatz Nr. 61,
VfG Randnummer 9 Insoweit wirft der Kläger zunächst die aus seiner Sicht grundsätzliche Frage auf, ob „eine Gruppenverfolgung von Hindus in Bangladesch existiert“. Der Kläger benennt jedoch keinerlei Dokumente oder Quellen, die für eine von der Bewertung des Verwaltungsgerichts abweichenden Sichtweise oder auch nur für weitere Aufklärungsschritte Anlass bieten könnten. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil hingegen mehrere seine Auffassung bestätigende Gerichtsentscheidungen und einen allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amts zu den Verhältnissen im Herkunftsland angeführt und vor dem Hintergrund eine „generelle“ Verfolgung aller Hindus in Bangladesch verneint (vgl. Seite 6 oben der Entscheidungsgründe). Das hat nichts damit zu tun, dass – wie der Kläger meint – das Verwaltungsgericht den im Ablehnungsbescheid der Beklagten benannten und in seinem Urteil zumindest durch die Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid erwähnten Übergriffen von Moslems gegenüber Hindus in Bangladesch „keine Bedeutung beigemessen“ oder zu diesem – aus seiner Sicht – „eigentlichen Problem“ in dem Urteil nicht „auch nur ansatzweise Ausführungen gemacht“ hätte. Die Übergriffe wurden gesehen. Dass sie in der Bewertung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und der von ihm zitierten Stellen, mit denen sich der Kläger auch nicht substantiiert auseinander setzt, keine Annahme einer generellen Gruppenverfolgung rechtfertigen, ist eine andere Frage. Randnummer 10 Soweit der Kläger, der – einmal vorsichtig ausgedrückt – persönlich zur Förderung des Verfahrens beziehungsweise zu weiterem Erkenntnisgewinn keinerlei Beitrag geleistet, vielmehr zur mündlichen Verhandlung nicht einmal erschienen ist und daher auch die Möglichkeit zur Erläuterung seiner individuellen Betroffenheit nicht wahrgenommen hat, nun dem Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang einen „erheblichen Aufklärungsmangel“ vorhält, ist das nicht nachzuvollziehen. Insoweit hätte für ihn Gelegenheit bestanden, nun angeführte Übergriffe im Nachgang zu Parlamentswahlen im Jahr 2014 zu thematisieren. Randnummer 11 Entsprechendes gilt, was das insoweit im erstinstanzlichen Urteil angesprochene „Desinteresse“ des Klägers an der eigenen Sache angeht, vor allem auch für die von ihm angeführte „dritte grundsätzliche Tatsachenfrage“, ob allgemein Strafverfahren gegen Hindus in Bangladesch „angesichts der festgestellten Korruption rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen“. Auch dabei wie auch bei den insoweit vom Kläger formulierten Anschlussfragen begnügt sich die Antragsbegründung mit allgemeinen Behauptungen, die letztlich aus seiner Sicht vom Verwaltungsgericht weiter aufzuklären gewesen wären. Eine solche letztlich pauschale „Aufklärungsrüge“ kann allerdings sicher nicht das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes im Asylrecht begründen (§ 78 Abs. 3 AsylVfG). Der entsprechende Vortrag in der Klagebegründung vom 29.9.2014 (dort insbesondere Seiten 4 und 5) war ebenfalls ganz pauschal gehalten, etwa wenn dort darauf verwiesen wurde, dass es „nicht auszuschließen“ sei, dass Hindus, die einer Straftat bezichtigt werden, eine ungleich härtere Bestrafung zu erwarten hätten als Moslems und dass bereits in Ermittlungsverfahren „davon auszugehen sein dürfte“, dass seitens der überwiegend aus Moslems bestehenden Ermittlungsbehörden „recht wenig ermittelt“ werde. Hindus seien „nun einmal in der Minderzahl“ und unterlägen „nach diesseitiger Auffassung“ – des Klägers – einer „sämtliche Lebensbereiche betreffenden Gruppenverfolgung“. Dass auch derartige pauschale Mutmaßungen des Klägers ohne jegliche Belege oder Quellenangaben dem Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu „weiteren Ermittlungen“ gaben, ist ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 12 Auf die sich nach dem Akteninhalt aufdrängenden und vom Kläger nicht einmal im Ansatz ausgeräumten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens insgesamt muss hier nicht weiter eingegangen werden. Randnummer 13 Allein die Ergebnisrichtigkeit ist kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Das belegt der § 78 Abs. 3 AsylVfG. Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Randnummer 14 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 16 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.5.2014 – 5641346-460 – 2 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2014 – 2 A 325/14 –, SKZ 2015, 38, Leitsatz Nr. 61,
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