Wohngebäudeversicherung: Versicherungsschutz für einen Whirlpool im Außenbereich des Gebäudes Leitsatz Ein Whirlpool im Außenbereich eines Gebäudes ist wenn er nicht außen am Gebäude angebracht ist, als Zubehör des Grundstücks in der Regel nicht von der Gebäudeversicherung erfasst. Der bloße feste Anschluss eines Whirlpools an Strom, Wasser und Abwasser gilt nicht als Anbringung am Gebäude. (Rn.49) Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Streitwert wird auf 5.332,98 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus der zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft ... und ... und der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ... bestehenden Gebäudeversicherung geltend. Versichert ist das Zweifamilienhaus in der ... in ... Randnummer 2 Im Versicherungsschein heißt es: Randnummer 3 „Versichert ist das Gebäude einschließlich Grund- und Kellermauern sowie Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist.“ Randnummer 4 Versicherungsschutz besteht unter anderem gegen Schäden durch Leitungswasser (Rohrbruch und Frost), wobei ein Selbstbehalt von 1.500,00 € für jeden Leitungswasserschaden als vereinbart gilt, soweit ein solcher in der Zeit vom 30.04.2011 bis zum 30.04.2013 eintritt. Randnummer 5 Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VGB 2008) sowie weitere Klauseln zu Grunde. Randnummer 6 Ziffer 1.2 VGB 2008 lautet: Randnummer 7 „Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist.“ Randnummer 8 Ziffer 1.3 VGB 2008 lautet: Randnummer 9 „Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungsgrundstück sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.“ Randnummer 10 Zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten besteht unter der Versicherungsscheinnummer ... unter anderem eine Hausratsversicherung mit den versicherten Gefahren Leitungswasser (Rohrbruch und Frost). Randnummer 11 Auf der Terrasse des zum versicherten Gebäude gehörenden Grundstücks steht ein Whirlpool. Der Whirlpool hat ohne Befüllung ein Eigengewicht von 300 kg und konnte nur mittels eines Krans auf der Terrasse aufgestellt und installiert werden. Er ist an Strom, Wasser und Abwasser fest angeschlossen und von daher nicht verrückbar. Randnummer 12 Am 04.02.2012 soll es zu einem schweren Frostschaden am Whirlpool gekommen sein. Randnummer 13 Der Beklagten wurde am 12.07.2012 gemeldet, dass am 04.06.2012 eine Firma ... den Whirlpool Wiener Typ AM 10-2090 beim Kläger überprüft habe. Mehrere Rohrleitungen und Formstücke sowie Verteilerfittings und Düsen aus Kunststoff seien durch Einfrieren von Wasser geplatzt. Zur Reparatur müsse der Whirlpool zum Hersteller verbracht werden, die Reparaturkosten überstiegen den Neuwert. Randnummer 14 Die Beklagte beauftragte sodann die ..., namentlich den Schadensregulierer, Herrn ..., mit der Überprüfung des Schadens. Randnummer 15 Der Schadensregulierer führte am 27.07.2012 einen Ortstermin durch. Der Kläger teilte dem Zeugen bezüglich des Schadens mit, es habe eine Party gegeben, wobei der Whirlpool auf der Terrasse gefüllt gewesen sei. Man habe sodann aufgrund eines Unglücksfalls vergessen, den Whirlpool zu entleeren, es sei sodann zum Frostschaden gekommen bei Temperaturen von bis zu – 18 ° C. Hierbei sei der Whirlpool beschädigt worden. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 27.08.2012 teilte die Beklagte mit, dass kein Versicherungsschutz im Rahmen der Wohngebäudeversicherung bestünde. Randnummer 17 Die Streitverkündete hat mit Schreiben vom 28.08.2012 mitgeteilt, dass kein Versicherungsschutz im Rahmen der Hausratsversicherung bestünde, da es sich um ein Gebäudebestandteil handele. Randnummer 18 Es legitimiert sich sodann mit Schreiben vom 03.01.2013 der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers und teilte der Beklagten mit, es handele sich nach seiner Auffassung um einen Gebäudebestandteil. Randnummer 19 Der Kläger behauptet, der Miteigentümer habe ihn ermächtigt, den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend zu machen. Randnummer 20 Der Whirlpool sei aufgrund eines Stromausfalls irreparabel beschädigt worden. Durch die Anschaffung eins gleichwertigen Ersatzgeräts entstünden Kosten in Höhe von 6.832,98 €. Das Angebot der Firma ... vom 16.07.2013 (Anlage K6) sei angemessen und ortsüblich. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.500,00 € errechne sich die Klageforderung. Randnummer 21 Außerdem seien ihm vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 546,69 € zu erstatten. Randnummer 22 Der Kläger beantragt : Randnummer 23 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.332,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Randnummer 24 Hilfsweise: Randnummer 25
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.332,98 € Zug um Zug gegen Vorlage einer Rechnung über die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatz-Whirlpools zu zahlen. Randnummer 26
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Randnummer 27 Höchst hilfsweise: Randnummer 28
- Festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ..., wegen der aus dem Schadensereignis vom 04.02.2012 (Schadensnummer der Beklagten ...) entstandenen Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz auf Neuwertbasis Zug um Zug gegen Vorlage einer Rechnung über die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatz-Whirlpools zu gewähren hat. Randnummer 29
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Randnummer 30 Rein hilfsweise: Randnummer 31
- Festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ..., wegen der aus dem Schadensereignis vom 04.02.2012 (Schadensnummer der Beklagten ...) entstandenen Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren hat. Randnummer 32
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Randnummer 33 Die Streitverkündete schließt sich den Anträgen des Klägers an. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt: Randnummer 35 Klageabweisung Randnummer 36 Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, sondern nur die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der angebliche Schaden am Whirlpool sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Randnummer 37 Der Kläger habe Sicherheitsvorschriften im Hinblick auf den Frost verletzt, was eine Leistungskürzung auf Null rechtfertige. Der Kläger habe dafür sorgen müssen, dass der Whirlpool entleert wird, eine ordnungsgemäße Beheizung stattfindet. Randnummer 38 Die Neuwertspitze sei nicht fällig, da nur ein Kostenvoranschlag vorgelegt wurde. Randnummer 39 Die Streitverkündete ist der Ansicht, bei dem Whirlpool handele es sich um einen Gebäudebestandteil, da er an Wasser und Abwasser angeschlossen sei. Dies sei vergleichbar mit einem Warmwasserspeicher. Randnummer 40 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 42 Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge sind zulässig. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach dieser Vorschrift das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, d. h. der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen. Da die Parteien über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis streiten, nämlich um die Frage, wann die Neuwertspitze fällig ist, sind diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., § 256 Rn 4 mwN). Randnummer 43 Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet das VVG in der derzeit geltenden Fassung Anwendung, weil der Versicherungsfall nach dem
- Dezember 2008 eingetreten ist. Randnummer 44
- Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.332,98 € aus dem Gebäudeversicherungsvertrag. Randnummer 45 Es kann dahinstehen, ob der Miteigentümer den Kläger ermächtigt hat, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, denn ein solcher Anspruch besteht ohnehin nicht. Randnummer 46 Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft ... (Kläger) und ... und der Beklagten besteht unter der Versicherungsscheinnummer ... ein Gebäudeversicherungsvertrag. Versichert ist das Zweifamilienhaus in der ..., ... Versicherungsschutz besteht unter anderem gegen Schäden durch Leitungswasser (Rohrbruch und Frost), wobei ein Selbstbehalt von 1.500,00 € für jeden Leitungswasserschaden als vereinbart gilt, soweit ein solcher in der Zeit vom 30.04.2011 bis zum 30.04.2013 eintritt. Dem Vertrag liegen die VGB 2008 sowie weitere Klauseln zu Grunde. Randnummer 47 Im Versicherungsschein heißt es: Randnummer 48 „Versichert ist das Gebäude einschließlich Grund- und Kellermauern sowie Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist.“ Randnummer 49 Bei dem Whirlpool handelt es sich zwar um Zubehör. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird (§ 97 Abs. 1 BGB). Der Whirlpool dient dem Zweck des Grundstücks, nämlich seiner Nutzung und steht zu dem Grundstück in einem räumlichen Verhältnis, da er allein aufgrund seines Gewichts auf dem Grundstück ruht. Randnummer 50 Bereits nach dem Versicherungsschein ist Zubehör aber nur versichert soweit es sich in dem Gebäude befindet - was unstreitig nicht der Fall ist - oder außen am Gebäude angebracht ist, was - gemäß den nachstehenden Ausführungen - ebenfalls nicht der Fall ist. Randnummer 51 Erforderlich ist nach dem Versicherungsschein, dass der Whirlpool Gebäudebestandteil geworden ist. Dafür würde es ausreichen, dass er - etwa wie eine Markise - außen am Gebäude angebracht ist. Das ist unstreitig nicht der Fall. Randnummer 52 Der Whirlpool wird - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht dadurch zum Gebäudebestandteil, dass er an Strom, Wasser und Abwasser fest angeschlossen und von daher nicht verrückbar ist. Auch eine Gartenbewässerungsanlage kann an Wasser und Strom angeschlossen sein, ohne dass sie dadurch als Gebäudebestandteil anzusehen wäre. Entsprechendes gilt für einen Gartenschlauchwagen, der an Wasser angeschlossen sein kann, ohne dass er dadurch als Gebäudebestandteil anzusehen wäre oder einen Elektrorasenmäher wenn er dauerhaft am Strom angeschlossen ist. Randnummer 53 Schließlich genügt der Anschluss des Whirlpools an ein Abwasserrohr auch nicht, um ihn als Gebäudebestandteil anzusehen, denn es ist noch nicht einmal vorgetragen, dass das Abwasserrohr selbst Gebäudebestandteil wäre. Randnummer 54 Auch aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich nichts anderes. Randnummer 55 Ziffer 1.2 VGB 2008 lautet: Randnummer 56 „Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist.“ Randnummer 57 Ziffer 1.3 VGB 2008 lautet: Randnummer 58 „Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungsgrundstück sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. Randnummer 59 Nach all dem handelt es sich um (Grundstücks-) Zubehör, welches gemäß Ziffer 1.3 VGB 2008 nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert ist. Eine solche besonderer Vereinbarung besteht unstreitig nicht. Randnummer 60 Es kann dahinstehen, ob der Whirlpool wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist. Zwar kann auch ein Ruhen des Whirlpools auf dem Grundstück aufgrund des Eigengewichts als Verbindung genügen. Daraus würde aber nur folgen, dass der Whirlpool dann als Grundstücksbestandteil anzusehen wäre (vgl. BGH Urteil vom 08.11.1982 - VII ZR 65/82), nicht dagegen, dass er als Gebäudebestandteil oder Zubehör im Rahmen der Gebäudeversicherung versichert wäre. Randnummer 61 Demnach hat der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.332,98 € aus Versicherungsvertrag. Randnummer 62
- Der Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.332,98 € Zug um Zug gegen Vorlage einer Rechnung über die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatz-Whirlpools zu zahlen, ist aus den gleichen Gründen unbegründet. Randnummer 63
- Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ..., wegen der aus dem Schadensereignis vom 04.02.2012 (Schadensnummer der Beklagten ...) entstandenen Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz auf Neuwertbasis Zug um Zug gegen Vorlage einer Rechnung über die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatz-Whirlpools zu gewähren hat, ist aus den gleichen Gründen unbegründet. Randnummer 64
- Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ..., wegen der aus dem Schadensereignis vom 04.02.2012 (Schadensnummer der Beklagten ...) entstandenen Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist aus den gleichen Gründen unbegründet. Randnummer 65
- Da kein Anspruch in der Hauptsache besteht, kommt auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € in Betracht. Randnummer 66
- Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. Randnummer 67 Nach all dem war die Klage abzuweisen. Randnummer 68
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, diejenige über die Wertfestsetzung auf §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.