Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen: Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr für die Vermeidung der Hauptverhandlung Leitsatz Unbillig im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist ein Gebührenansatz des Verteidigers, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt. (Rn.6) Orientierungssatz Bei der zusätzlichen Gebühr für die Vermeidung der Hauptverhandlung gemäß Nr. 4141 RVG-VV handelt es sich um eine Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 3. November 2014, 130 Cs 62 Js 1783/13 (55/14) Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 03.11.2014 (Az. 130 Cs 62 Js 1783/13 (55/14)) wird nach Anhörung des Bezirksrevisors auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 517,65 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er nicht die dazu erforderliche Fahrerlaubnis hatte. Mit Schriftsatz vom 06.12.2013 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht (Bl. 16 d. A.). Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten zudem Akteneinsicht in die Beiakte in Form der Fahrerlaubnisakte der Stadt Saarbrücken (Bl. 25 d. A.). Gegen den am 16.04.2014 vom Amtsgericht Saarbrücken erlassenen Strafbefehl legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 02.05.2014 Einspruch ein (Bl. 63 d. A.). In dem Hauptverhandlungstermin am 14.07.2014, der 15 Minuten dauerte, wurde die Verhandlung unterbrochen. Das Gericht holte eine Stellungnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - Ordnungsamt - ein (Bl. 73 ff. d. A.). Auf die Antwort der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 22.07.2014 (Bl. 75 d. A.) nahm der Verteidiger des Angeklagten mit einem dreiseitigen Schriftsatz vom 07.08.2014 (Bl. 78 bis Bl. 80 d. A.) Stellung. Mit Beschluss vom 18.09.2014 des Amtsgerichts Saarbrücken wurde das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse und unter Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten eingestellt. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom 09.10.2014 beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Festsetzung von Gebühren in Höhe von insgesamt 1.511,30 Euro, bestehend u. a. aus einer Grundgebühr gemäß VV-RVG Nr. 4100 in Höhe von 260,-- Euro, einer Verfahrensgebühr gemäß VV-RVG Nr. 4104 in Höhe von 210,-- Euro, einer Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht gemäß VV-RVG Nr. 4106 in Höhe von 210,-- Euro, einer Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag gemäß VV-RVG Nr. 4108 in Höhe von 360,-- Euro sowie eine Gebühr für die entbehrliche Hauptverhandlung gemäß VV-RVG Nr. 4141 in Höhe von 210,-- Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Randnummer 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 03.11.2014 wurden die von der Landeskasse an den Betroffenen zu erstattenden Kosten auf 993,65 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Das Amtsgericht orientierte sich hierbei bezüglich der Gebühren Nr. 4100 VV-RVG, Nr. 4104 VV-RVG, Nr. 4106 VV-RVG und Nr. 4141 VV-RVG an der jeweiligen Mittelgebühr. Als Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV-RVG wurde ein Betrag in Höhe von 120,-- Euro netto festgesetzt. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 legte der Verteidiger des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 03.11.2014 sofortige Beschwerde ein. Der Verteidiger ist der Ansicht, der von ihm vorgenommene Ansatz der Gebühren für die einzelnen Verfahrensabschnitte sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt. II. Randnummer 5 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Saarbrücken die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren als unbillig angesehen. Sie unterliegen daher in dem vom Amtsgericht vorgenommenen Maße der Korrektur. Randnummer 6 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt im Verfahren, für welche die VV-RVG eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist wie im vorliegenden Fall die Gebühr von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender und von der Kammer geteilten Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420, 421). Randnummer 7
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