Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum Leitsatz 1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot kann den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben. (Rn.43) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ist nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Vorteil verschaffen kann und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist. (Rn.45) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Einzelgenehmigung für durch einen Bebauungsplan zugelassene Bauvorhaben das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist. (Rn.46) 4. Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (Rn.49) 5. Wird ein Bebauungsplan nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) ohne inhaltliche Änderungen neu bekannt gemacht und war die ursprüngliche erste Bekanntmachung geeignet, die Öffentlichkeit verlässlich über den Inhalt der Satzung zu informieren, so bleibt diese erste Bekanntmachung für die Frist im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Geltendmachung von Mängeln maßgeblich. Die Neubekanntmachung setzt in diesen Fällen die Frist nicht erneut in Lauf. (Rn.50) 6. Das in § 214 Abs. 4 BauGB geregelte "ergänzende Verfahren", das der Gemeinde auch eine Behebung von Mängeln auf landesrechtlicher Grundlage ermöglicht, ist kein rechtlich eigenständiges Verfahren, sondern lediglich die Fortsetzung eines von der planenden Gemeinde wegen eines wirksamkeitsrelevanten Mangels zuvor nur scheinbar abgeschlossenen Bauleitplanverfahrens. Dieses wird "ergänzend" ab dem Verfahrensschritt fortgesetzt, bei dem der Fehler unterlaufen ist. Vorangegangene korrekte Verfahrensschritte müssen nicht wiederholt werden. (Rn.52) 7. Mängel des Aufstellungsbeschlusses beziehungsweise Fehler bei seiner Veröffentlichung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sind bundesrechtlich für die Wirksamkeit der später auf seiner Grundlage erlassenen Satzung über den Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) nicht beachtlich. (Rn.57) 8. Die Frage der "Wesentlichkeit" von vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unterliegt nach dem § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Einschätzung der Gemeinde. Sie ist nicht verpflichtet, alle vorhandenen Stellungnahmen auszulegen. Bei Auslegungsbekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) hinsichtlich der Mitteilung der "verfügbaren" umweltrelevanten Unterlagen steht der Gemeinde allerdings grundsätzlich keine Kompetenz zur Gewichtung zu. Die Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Angabe "einzelner" Umweltinformationen in der Bekanntmachung kann sich gegebenenfalls aus dem § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ergeben. (Rn.63) (Rn.64) 9. Der eine Beteiligung von Ortsräten im Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen regelnde § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG knüpft an die Belegenheit planbetroffener Grundstücke in dem jeweiligen Ortsteil an. Ein darüber hinausgehendes "intrakommunales" Abstimmungsgebot auf Ortsratsebene ohne gleichzeitige ortsteilübergreifende unmittelbare Grundstücksbetroffenheiten allein aufgrund von möglichen Immissionswirkungen lässt sich dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht nicht entnehmen. (Rn.68) 10. Hatte die Aufsichtsbehörde eine frühere inhaltsgleiche Teiländerung des Flächennutzungsplans bereits nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt, so kann nach den Umständen des Einzelfalles die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) vor erneuter Genehmigung der im Parallelverfahren betriebenen Teiländerung des Flächennutzungsplans nach den Umständen des Einzelfalls ungeachtet der §§ 10 Abs. 2, 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich sein (hier bejaht für ein von der Genehmigungsbehörde selbst gegenüber der Gemeinde verneintes Erfordernis erneuter Genehmigung der Flächennutzungsplanteiländerung). (Rn.73) 11. Eine Nichtverwendung einzelner in der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanzV 1990) enthaltener Vorgaben für die zeichnerischen Darstellungen in Bebauungsplänen, hier der so genannten "Knödellinie" zur Abgrenzung unterschiedlicher baulicher Nutzungen (Ziffer 15.14), rechtfertigt nicht automatisch die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit der Satzung. (Rn.88) 12. Nutzt die Gemeine das Planungsinstrument des "regulären" Bebauungsplans (Angebotsplanung), um die städtebaurechtlichen Voraussetzungen für ein bestimmtes Vorhaben eines Grundstückseigentümers zu schaffen, liefert dieser erkennbar wesentliche eigene Verfahrensbeiträge und verpflichtet sich zusätzlich im Rahmen eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Vertrages (§ 11 Abs. 4 BauGB) gegenüber der Gemeinde zur Umsetzung der Planung, so ist die - im konkreten Fall verneinte - Frage aufzuwerfen, ob die Gemeinde die ihr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB "eigenverantwortlich" übertragenen Entscheidungen, insbesondere mit Blick auf das Gebot gerechter beziehungsweise "fehlerfreier" Abwägung der beteiligten Belange selbständig getroffen hat und nicht aufgrund eingegangener "Vorabbindungen" gewissermaßen "kritiklos" den Willen des Vorhabenträgers übernommen und diesen zur Grundlage ihrer bauleitplanerischen Entscheidung gemacht hat, so dass in Wahrheit eine Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB entweder überhaupt nicht oder aber in wesentlicher Hinsicht nur "verkürzt" stattgefunden hat. (Rn.93) (Rn.94) 13. Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Die mit dem Projekt verbundenen wirtschaftlichen Risiken (hier bei einem Investitionsaufwand von ca. 27 Millionen €) trägt allein der Bauherr oder die Bauherrin. Es kommt nicht darauf an, welche städtebaulichen Vorstellungen Dritte oder gar mit der rechtlichen Überprüfung der Planungsentscheidung befasste Gerichte für "sinnvoll" halten. (Rn.98) 14. Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, die im Falle ihrer Nichtausräumbarkeit ein Umsetzungshindernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB begründen, sind zwingendes Recht und unterliegen daher, anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG), nicht als "Belang" einer Abwägung durch nationale Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen "Gestaltungsfreiheit". (Rn.98) (Rn.99) 15. Die landesplanerischen Vorgaben im Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsunternehmen unterliegen mit Blick auf den Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und die sich daraus ergebende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes keinen kompetenzrechtlichen Bedenken (Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 - 2 A 29/10 -, SKZ 2011, 17). (Rn.114) 16. Zu den strengen Anforderungen an die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie (VRL) wegen Nichtausweisung eines konkreten Gebiets ("faktisches Vogelschutzgebiet") und an die Annahme eines "potentiellen FFH-Gebiets" nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien. (Rn.119) (Rn.120) 17. Die Gerichte sind im Rahmen der Überprüfung einer Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. (Rn.129) 18. Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG hat die Gemeinde bei zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) durch die praktische Umsetzung einer von ihr betriebenen Bauleitplanung über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. § 1a Abs. 3 BauGB verlangt insoweit eine Bewältigung dieser naturschutzrechtlichen Eingriffsproblematik im Rahmen der Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei dem besonderen Gewicht der naturschutzrechtlichen Belange Rechnung zu tragen ist. (Rn.132) 19. Die Gemeinden haben bei der Bauleitplanung in Orientierung am immissionsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgegedanken (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG) dafür Sorge zu tragen, dass keine Bebauungspläne erlassen werden, deren Verwirklichung zu schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) führt. Die Gemeinden müssen daher im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens auf der Grundlage einschlägiger Fachgesetze und zu deren Konkretisierung ergangener Vorschriften und technischer Normen prüfen, ob solche Immissionen durch die mit den vorgesehenen Festsetzungen zugelassenen Vorhaben hervorgerufen werden können, beziehungsweise, wie solche Immissionen durch Schutzeinrichtungen oder sonstige Maßnahmen, etwa Vorgaben für den Betrieb der jeweiligen Anlagen, vermieden oder ausreichend minimiert werden können. (Rn.141) 20. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" auftretenden Beeinträchtigungen, die hinsichtlich des ansonsten zulässigen Vorhabens durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keine eigenständige Abwägungsposition dar. (Rn.151) Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ (im Folgenden: „Scheuerhof“) der Antragsgegnerin. Randnummer 2 Das etwa 8,4 ha große Plangebiet liegt westlich der Verbindungsstraße zwischen Dreisbach und Bethingen im Gemeindeteil Nohn in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von den bebauten Ortslagen von Nohn, Wehingen, Bethingen, Thünsdorf und Dreisbach. Auf dem Gelände des Scheuerhofs – eines früheren Lungensanatoriums – befanden sich ursprünglich mehrere, inzwischen abgebrochene Gebäude, 1 vgl. zu der historischen Entwicklung der Bebauung im Bereich des „Scheuerhofs“ den Abschnitt 1.1.1 der Planbegründung („Revitalisierung des Scheuerhofs“) vgl. zu der historischen Entwicklung der Bebauung im Bereich des „Scheuerhofs“ den Abschnitt 1.1.1 der Planbegründung („Revitalisierung des Scheuerhofs“) die – bis auf ein Wohnhaus – seit etwa 1980 nicht mehr genutzt wurden. Durch die Planung sollen die Voraussetzungen für eine künftige bauliche Nutzung geschaffen werden. Randnummer 3 Im Mai 2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und gleichzeitig parallel eine Teiländerung des Flächennutzungsplans, in dem die damals noch vorhandenen Gebäude als Bestand innerhalb einer Fläche für Landwirtschaft dargestellt waren. In der Niederschrift über die Sitzung vom 6.5.2008 wurde unter anderem auf ein im Januar 2008 von der Beigeladenen vorgestelltes Projekt zur Schaffung eines „Europäischen Innovationszentrums für Jagd und Umwelt“ Bezug genommen. Nach einer bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Beschreibung des Vorhabens sollte ein die Aspekte Tourismus, Jagd und Sport verknüpfender „Themenpark“ realisiert werden. Die Beschlüsse des Gemeinderats wurden am 5.6.2008 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht. Randnummer 4 Im Oktober 2008 erfolgte die frühzeitige Unterrichtung durch die Planung berührter Träger öffentlicher Belange. In einer Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt wurde auf die Belegenheit der Fläche in dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ und auf das sich hieraus ergebende Erfordernis einer Ausgliederung hingewiesen. 2 vgl. die Stellungnahme vom 26.11.2008 – C/2 – 151-2/08 und C/2 – 152-2/08 –, Seite 2, Blatt 28 des Hefters Trägerbeteiligung vgl. die Stellungnahme vom 26.11.2008 – C/2 – 151-2/08 und C/2 – 152-2/08 –, Seite 2, Blatt 28 des Hefters Trägerbeteiligung Randnummer 5 Die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Dezember 2008 durchgeführt. 3 vgl. insoweit die Amtliche Bekanntmachung vom 20.11.2008 im Bekanntmachungsblatt vom 27.11.2008, in der auf eine Auslage der Planungsunterlagen und die Möglichkeit zur Erörterung und Stellungnahme vom 8.12.2008 bis 19.12.2008 hingewiesen wurde vgl. insoweit die Amtliche Bekanntmachung vom 20.11.2008 im Bekanntmachungsblatt vom 27.11.2008, in der auf eine Auslage der Planungsunterlagen und die Möglichkeit zur Erörterung und Stellungnahme vom 8.12.2008 bis 19.12.2008 hingewiesen wurde Der Antragsteller zu 1), der Eigentümer des nordöstlich des Planbereichs gelegenen Anwesens C-Straße (Parzellen Nr. .../16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), bezeichnete mit Schreiben vom 18.12.2008 die für sein Anwesen zu erwartende Lärmbeeinträchtigung als „menschenunwürdig“. Zudem sei nicht auszuschließen, dass Schrotkugeln von der Skeetanlage auf sein Anwesen gelangten. Wegen eines sich abzeichnenden erhöhten Verkehrsaufkommens sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, dass entlang der schmalen Landstraße bei seinem Anwesen Gehwege für Fußgänger angelegt würden. Der Antragsteller zu 2) forderte als Eigentümer des etwa 1,7 km nördlich des Plangebiets in der Ortslage von N. liegenden Anwesens Z. 16a (Parzelle Nr. .../2 in Flur 1 der Gemarkung N.) unter dem 19.12.2008, dass an der Grenze des geplanten Schießsportzentrums die Lärmrichtwerte „für ein Gewerbegebiet von 55 dB(A) tags (40 dB(A) nachts)“ nicht überschritten werden dürften. Die zu erwartende Lärmbelästigung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensqualität und schädige den gerade anlaufenden umweltfreundlichen Tourismus an der Saarschleife. Randnummer 6 In der Sitzung des Ortsrats des Gemeindeteils Nohn der Antragsgegnerin am 26.1.2009 informierte der Geschäftsführer des mit der Planung beauftragten Büros (ArgusConcept) darüber, dass aufgrund der geplanten Einrichtung einer 400 m statt bisher geplant 300 m langen Schießbahn im Süden des Plangebiets eine zusätzliche Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden müsse. Daraufhin fasste der Gemeinderat am folgenden Tag einen erneuten Aufstellungsbeschluss mit Blick auf diese Erweiterung des Geltungsbereichs, der anschließend bekannt gemacht wurde. 4 vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.2.2009 vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.2.2009 Randnummer 7 Am 17.3.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme der Planentwürfe und des ihm in der Sitzung vorgelegten Entwurfs eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über die Realisierung des Vorhabens. Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans wurden anschließend nach entsprechender Bekanntmachung 5 vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.3.2009 vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.3.2009 in der Zeit vom 27.3 bis zum 30.4.2009 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller zu 1) erhob unter dem 23.4.2009 „Einspruch“ gegen den städtebaulichen Vertrag, weil darin festgelegt worden sei, dass mit allen Schrotmunitionen geschossen werden dürfe, und er somit im „unmittelbaren Gefahrenbereich“ der Anlage wohne. Unter dem 29.4.2009 erhob der Antragsteller zu 2) „weitere Bedenken“ und führte aus, dass die Kontrolle von tödlichen Schusswaffen, deren Anzahl sich in dem Gebiet um ein Vielfaches erhöhen werde, aus seiner Sicht ein schwieriges Problem darstelle. Randnummer 8 Zeitgleich wurde den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur ergänzenden Äußerung gegeben. 6 vgl. das Anschreiben der ArgusConcept vom 20.3.2009 und die beigefügte Adressenliste vgl. das Anschreiben der ArgusConcept vom 20.3.2009 und die beigefügte Adressenliste Randnummer 9 In der Beschlussvorlage vom Mai 2009 für die Abwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin heißt es zu der Einwendung des Antragstellers zu 1), der Einsatz von Schrotmunition sei gesetzlich auf Schrotgrößen von 2 mm (Skeet) beziehungsweise 2,5 mm (Trap/Parcours) begrenzt. Nach den einschlägigen Richtlinien für solche Schießstände betrügen die maximalen Sicherheitsbereiche für Freiflug der Schrote 180 m beziehungsweise 200 m. In beiden Fällen reiche der „Gefahrenbereich“ bis 150 m. Im konkreten Fall würden durch Abschirmbauwerke wie den Lärmschutz- und Schrotfangwall alle Schrote in der Anlage zurückgehalten. Zu den Einwendungen des Antragstellers zu 2) heißt es, Transport und Aufbewahrung der Schusswaffen unterlägen klaren gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 10 In der Sitzung am 26.5.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen „gemäß dem vorliegenden Vertragsentwurf“ (TOP 4a), machte sich anschließend unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage die Abwägungsvorschläge zu Eigen (TOP 4b) und beschloss sodann die Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „Scheuerhof“ (TOP 4c) sowie den Bebauungsplan „Scheuerhof“ als Satzung (TOP 4d). Randnummer 11 Der Bebauungsplan setzte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein in zwei Teile (SO 1 und SO 2) gegliedertes Sondergebiet „Tourismus, Ausbildung und Sport“ fest. Im Sondergebiet 1 („SO 1“) waren nach dem Textteil innerhalb eines räumlich den überwiegenden Teil dieses Bereichs um die ehemaligen Sanatoriumsbauten umfassenden, durch Baugrenzen kenntlich gemachten Baufensters bis zu dreigeschossige Gebäude zulässig, wobei sowohl die Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Nutzungsschablone mit 0,5 festgesetzt waren. Hier sollten nach dem Textteil unter anderem Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für sportliche Zwecke, insbesondere Schießsportanlagen, Anlagen und Räume für Weiterbildung, Forschung und für Präsentation und Verkauf von Waren, die im Zusammenhang mit der Jagd oder dem Schießsport stehen, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm, jagdaffine Handwerksbetriebe sowie baulich untergeordnete Wohnungen für Aufsichts-, Betriebs- und Bereitschaftspersonal zulässig sein. Im nördlich davon ausgewiesenen Sondergebiet 2 (SO 2) waren neben Anlagen für sportliche Zwecke, vor allem Schießsportanlagen, Entsorgungseinrichtungen, insbesondere eine Abwasserbeseitigungsanlage, sowie die „erforderlichen baulichen Vorkehrungen zum Schutz beziehungsweise zur Verminderung von Lärmemissionen“ zulässig. In einem sich an der Nordgrenze des Geltungsbereichs entlang ziehenden, zeichnerisch als „Flächen für Aufschüttungen“ dargestellten Teil des Baufensters waren nach den textlichen Festsetzungen Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 26 m zulässig. Nach der Ziffer 11 des Textteils waren innerhalb des Plangebiets bestimmte Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen, und zwar unter anderem die Errichtung eines mindestens 18 m hohen „Erdwalls“ mit aufsitzender 5 m hoher Lärmschutzsteilwand als kombinierter Lärmschutzwall mit Schrotfangsystem entlang der nördlichen und östlichen Begrenzung der Wurfscheibenanlagen. Die Planbegründung nimmt in ihrem Abschnitt 4.4 auf einzelne als Anlage beigefügte Fachgutachten Bezug, nämlich auf die „Schallimmissionsprognose II – Schießanlage Scheuerhof“ der deBAKOM GmbH (Odenthal), auf „Untersuchungen von Bilchen, Fledermäusen, Wildkatze und Rotwild“ der Öko-Log Freilandforschung GdbR (Zweibrücken), auf ein avifaunistisches Gutachten („Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 42 BNatSchG“) der Ecorat Umweltberatung und Freilandforschung (Losheim am See), auf eine „Untersuchung der Freizeitnutzung im Gebiet Scheuerhof“ der Argus Concept GmbH und auf einen „Lageplan der geplanten Neueinrichtung“ der V. & W., Beratende Ingenieure (Suderburg). Der Abschnitt 7 der Begründung enthielt einen ausführlichen Umweltbericht. Im Abschnitt 8 („Abwägung“) hieß es zusammenfassend, die gegen die Realisierung des Vorhabens sprechenden Argumente seien durch Fachgutachten untersucht worden. Diese seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Beachtung der dort benannten Vorgaben bezüglich des Lärmschutzes und der Vorschriften zum Umgang mit Munition keine nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten seien. Die Verkehrszunahme werde zu keiner unzumutbaren zusätzlichen Beeinträchtigung führen. Der Eingriff in Natur und Landschaft werde durch geeignete externe Maßnahmen ausgeglichen. 7 vgl. hierzu die auf den Luftbildern in der Anlage zu Begründung dargestellten Ausgleichsmaßnahmen vgl. hierzu die auf den Luftbildern in der Anlage zu Begründung dargestellten Ausgleichsmaßnahmen Unter dem Stichwort Planverwirklichung war in den Abschnitten 9 und 10 ausgeführt, das Plangebiet befinde sich „im Besitz des Vorhabenträgers“. Die zeitnahe Planverwirklichung werde durch den städtebaulichen Vertrag sichergestellt. Randnummer 12 Am 2.7.2009 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen hinsichtlich seines Wirksamwerdens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans verknüpften öffentlich-rechtlichen Vertrag (ÖRV) zur „zügigen Abwicklung des Vorhabens“ (§ 4 ÖRV). Randnummer 13 Durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt wurde der danach ca. 8,4 ha große, in einer zugehörigen Karte (M 1:5000) dargestellte Bereich der Betriebsflächen der ehemaligen Lungenheilanstalt (Sanatorium) Scheuerhof im Juli 2009 aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert. 8 vgl. die im Amtsblatt des Saarlandes vom 23.7.2009, Seite 1182, veröffentlichte Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ vom 9.7.2009 vgl. die im Amtsblatt des Saarlandes vom 23.7.2009, Seite 1182, veröffentlichte Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ vom 9.7.2009 Randnummer 14 Im August 2009 wurde die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt. 9 vgl. das am 19.8.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 13.8.2009 vgl. das am 19.8.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 13.8.2009 Die Genehmigung und der Bebauungsplan „Scheuerhof“ (Satzungsbeschluss) wurden am 27.8.2009 öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 25.8.2010 an die Antragsgegnerin haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf die §§ 214 und 215 BauGB verschiedene Mängel des Bebauungsplans gerügt. Hierauf wird Bezug genommen. Der Schriftsatz ist am 26.8.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Randnummer 16 Unter dem 26.8.2010 wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) – Scheuerhof“ erteilt. 10 vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010 vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010 Die nach Zurückweisung ihrer Widersprüche 11 vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 – E/4-65.1.2-74/11-Ha – <Antragsteller zu 1> und – E/4-65.1.2-62/11-Ha – <Antragsteller zu 2)> vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 – E/4-65.1.2-74/11-Ha – <Antragsteller zu 1> und – E/4-65.1.2-62/11-Ha – <Antragsteller zu 2)> erhobene Klage des Antragstellers zu 2) wurde vom Verwaltungsgericht im August 2013 abgewiesen. 12 vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 14.8.2013 – 5 K 405/12 – vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 14.8.2013 – 5 K 405/12 – Sein dagegen gerichteter Berufungszulassungsantrag wurde im Juni 2014 zurückgewiesen. 13 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 – 2 A 450/13 –, SKZ 2014, 206, Leitsatz Nr. 39 und SKZ 2015, 13 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 – 2 A 450/13 –, SKZ 2014, 206, Leitsatz Nr. 39 und SKZ 2015, 13 Eine gesonderte Klage des Antragstellers zu 2) gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung (§ 18 Abs. 3 BImSchG) bis zum 31.10.2014 (Baubeginn) blieb ebenfalls erfolglos. 14 vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 4.12.2013 – 5 K 1219/13 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 – 2 A 10/14 – vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 4.12.2013 – 5 K 1219/13 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 – 2 A 10/14 – Randnummer 17 Auf einen Normenkontrollantrag unter anderem der Antragsteller hatte der Senat bereits im März 2012 den im Mai 2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Scheuerhof“ wegen der Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds bei der Beschlussfassung für unwirksam erklärt. 15 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, BRS 79 Nr. 56 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, BRS 79 Nr. 56 Randnummer 18 Daraufhin wurden die Teiländerung des Flächennutzungsplans und der Bebauungsplan von der Gemeindevertretung im Mai 2012 ohne Mitwirkung des inzwischen selbst dem Gemeinderat angehörenden Antragstellers zu 2) ohne inhaltliche Änderungen erneut beschlossen. 16 vgl. im Einzelnen die Sitzungsniederschrift des Gemeinderats vom 9.5.2012 (TOP 3), wobei der Antragsteller zu 2) seine eigene Befangenheit verneinte und der Sprecher der FBM-Fraktion dazu nach dem Protokoll ausführte, eine Befangenheit im Sinne des Kommunalrechts liege nicht vor, weil der Antragsteller zu 2) „zum einen für die Allgemeinheit gehandelt und zum anderen keine weiteren individuellen Interessen geltend gemacht habe“. vgl. im Einzelnen die Sitzungsniederschrift des Gemeinderats vom 9.5.2012 (TOP 3), wobei der Antragsteller zu 2) seine eigene Befangenheit verneinte und der Sprecher der FBM-Fraktion dazu nach dem Protokoll ausführte, eine Befangenheit im Sinne des Kommunalrechts liege nicht vor, weil der Antragsteller zu 2) „zum einen für die Allgemeinheit gehandelt und zum anderen keine weiteren individuellen Interessen geltend gemacht habe“. Randnummer 19 Der Satzungsbeschluss wurde im Juli 2012 mit dem Hinweis auf das dadurch bewirkte Inkrafttreten erneut öffentlich bekannt gemacht. 17 vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin („Rund um die Saarschleife“) Nr. 28/2012 vom 12.7.2012, Seiten 9 und 10 vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin („Rund um die Saarschleife“) Nr. 28/2012 vom 12.7.2012, Seiten 9 und 10 Randnummer 20 Die erneute Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans durch das Ministerium für Inneres und Sport wurde am 13.9.2012 bekannt gemacht. 18 vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin („Rund um die Saarschleife“) Nr. 37/2012 vom 13.9.2012, Seite 13, wonach die Genehmigung vom 4.9.2012 datiert und das Aktenzeichen F/2-82-11/09.Be – trägt vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin („Rund um die Saarschleife“) Nr. 37/2012 vom 13.9.2012, Seite 13, wonach die Genehmigung vom 4.9.2012 datiert und das Aktenzeichen F/2-82-11/09.Be – trägt Randnummer 21 Mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 8.7.2013 haben die Antragsteller ganz überwiegend dieselben Rügen erhoben wie im Schreiben vom 25.8.2010. Zusätzlich haben sie – bezogen auf den erneuten Satzungsbeschluss – geltend gemacht, dass die nach § 10 Abs. 2 BauGB notwendige Genehmigung des Bebauungsplans nicht eingeholt worden sei, was einen „absoluten Verfahrensfehler“ darstelle. Weiterhin haben sie darauf verwiesen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweiche. Diese umfasse einerseits eine westlich des Geltungsbereichs und damit zumindest im Genehmigungszeitpunkt im Außenbereich vorgesehene Biathlonschießanlage und andererseits lediglich Schießanlagen, indes nicht die gesamten sonst durch den Bebauungsplan zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa das Hotel, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Randnummer 22 Ebenfalls im Juli 2013 ist der vorliegende – erneute – Normenkontrollantrag der Antragsteller eingegangen. Sie verweisen hinsichtlich der Zulässigkeit auf ihre Stellung als Eigentümer der eingangs genannten Grundstücke, auf eine nachhaltige und erhebliche Beeinträchtigung durch den zu erwartenden Lärm der Schießanlage und den durch sie ausgelösten Verkehr sowie auf die von ihnen im Rahmen der Offenlage sowie unter dem 25.8.2010 und dem 8.7.2013 gegenüber der Antragsgegnerin erhobenen Rügen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass sie sich bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags im Rahmen einer Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht mehr entgegen halten lassen müssten, dass es sich um ein „plankonformes“ und damit „vorabgewogenes“ Vorhaben handele. Auch für ein gegebenenfalls durchzuführendes Verfahren auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten verbesserten sich die Erfolgsaussichten. Die vom Senat im Urteil aus dem Jahre 2012 für den Ausschluss des Rechtsschutzbedürfnisses neben einer bestandskräftigen Genehmigung geforderte Bauausführung sei bisher nicht erfolgt. Nach ihrer – der Antragsteller – Kenntnis seien auch für die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden baurechtliche Genehmigungen erteilt, von diesen aber kein Gebrauch gemacht worden. Randnummer 23 In formeller Hinsicht sei das ergänzende Verfahren zur Heilung der im Normenkontrollurteil des Senats festgestellten Mängel nicht rechtswirksam durchgeführt worden. Nach dem Anlagenverzeichnis zur Sitzungsniederschrift vom Mai 2012 sei auch die Stellungnahme des Jürgen V. zum Thema „Berücksichtigung der Nebenbestimmungen des LUA zur Abschirmung der Wurfscheibenanlage und ihrer Vereinbarkeit mit den Festsetzungen im Bebauungsplan“ berücksichtigt worden, die nicht Gegenstand der Offenlage im März und April 2009 gewesen sei, so dass sie – die Antragsteller – dazu nicht hätten Stellung nehmen können. Die Stellungnahme sei maßgeblich und wäre daher offen zu legen gewesen, wenn sie bei der Abwägung berücksichtigt werden sollte. Demgegenüber seien der öffentlich-rechtliche Vertrag mit der Beigeladenen und das Schreiben ihres Geschäftsführers vom Mai 2009 nicht mehr Gegenstand der erneuten Abwägung im Mai 2012 gewesen. Die Offenlage sei auch erneut durchzuführen gewesen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse derart geändert hätten, dass das ursprüngliche Abwägungsergebnis nicht mehr haltbar sei. Zwischenzeitlich habe sich der geschützte Schwarzstorch in dem Gebiet „angesiedelt“. Jedenfalls sei er im März 2013 etwa 350 m entfernt vom geplanten Schießsportzentrum beobachtet worden. Die in der Schallimmissionsprognose II der deBAKOM hinsichtlich des Schießlärms angestellte Ausbreitungsberechnung nach DIN ISO 9613-2 entspreche nach einer Veröffentlichung in der Zeitschrift für Lärmbekämpfung vom Mai 2013 von Hirsch vom Institut für Lärmschutz in Düsseldorf in mehrfacher Hinsicht nicht mehr dem internationalen Stand der Technik und führe nicht zur sachgerechten Vorausberechnung von Immissionspegeln für eine Lärmbeurteilung. Das betreffe das zugrunde gelegte, hinsichtlich seiner „Herkunft“ nicht genau beschriebene dreidimensionale Geländemodell, die Bewertung des Mündungsknalls, die Nichtberücksichtigung des Geschossknalls, das Fehlen einer Beurteilung tief frequenter Geräuschimmissionen und die Qualität der Prognose. Die Prognoseunsicherheit liege insoweit bei bis zu 17 dB(A). Die Prognose sei daher „jetzt unbrauchbar und nicht mehr zu halten“. Auch der Umstand, dass das Baugesetzbuch seit der Änderung 2011 weitere Vorgaben zu den Klimaschutzzielen mache, habe eine erneute Offenlage notwendig gemacht. Die Unwirksamkeit des neu in Kraft gesetzten Bebauungsplans ergebe sich auch daraus, dass die Satzung auf Seite 22 zur Festsetzung hinsichtlich der Wasser- und Stromversorgung gemäß § 9 Nr. 14 BauGB auf die geltende DIN-VDE-Vorschriften hinsichtlich der nur eingeschränkten Bebauung von Schutzstreifen verweise, ohne sicherzustellen, dass die Planbetroffenen von dieser Vorschrift in verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten. Gleiches gelte für die Verweise in Ziffer 6.7 auf die DIN 18005 zum Schallschutz im Städtebau, auf die DIN 19740-2 zur Zulässigkeit von Wurfscheibenanlagen und auf die VDI 3745 Blatt 1 hinsichtlich der Beurteilungspegel. Auch fehle es an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung verfügbarer Umweltinformationen beziehungsweise an einer Zusammenfassung der behandelten Umweltthemen. Der pauschale Hinweis auf den obligatorisch beizufügenden Umweltbericht genüge insoweit nicht. Gleiches gelte für die Schallimmissionsprognose II, das avifaunistische Gutachten, die artenschutzrechtliche Prüfung und die Untersuchungen von Bilchen, Fledermäusen, Wildkatze und Rotwild sowie für die Untersuchung der Freizeitnutzung im Gebiet Scheuerhof. Die im Rahmen der frühzeitigen „Bürgerbeteiligung“ eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt vom 4.11. und vom 26.11.2008 seien nicht mit ausgelegt worden, obwohl sie im Umweltbericht behandelt seien und nicht begründet worden sei, warum sie unwesentlich sein sollten. Ferner spreche einiges dafür, dass es an einem „wirksam bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss“ fehle, soweit es um eine im Januar 2009 beschlossene und dem späteren Satzungsbeschluss zugrunde liegende Erweiterung des Plangeltungsbereichs wegen der Errichtung einer 400-Meter Schießbahn und der Verlegung eines Feldwirtschaftsweges gehe. Dieser Beschluss sei nach den Verfahrensvermerken wohl nie bekannt gemacht worden und werde in der Planbegründung nicht erwähnt. Ferner sei bei der Bekanntmachung der Offenlage im März 2009 die dabei einzuhaltende Wochenfrist nicht gewahrt worden. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei auch nicht genügt, wenn nach der Bekanntmachung „die Unterlagen auf einem Aktenschränkchen in einem Dienstzimmer des Bauamts bereitgehalten“ würden, so dass sich ein Interessierter durch Fragen und Bitten an einen Bediensteten der Antragsgegnerin habe wenden müssen, um Einblick zu nehmen. Das sei rechtsfehlerhaft, da die Unterlagen nicht „frei zugänglich“ gewesen seien, mithin nicht vollständig, sichtbar und griffbereit zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden hätten. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat einen so genannten Auslegungsbeschluss, der jedenfalls nicht zu den Geschäften laufender Verwaltung gehöre, gefasst habe. Gleiches gelte für die Einschätzung, welche vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen mit auszulegen seien. Die Antragsgegnerin habe sich fehlerhafterweise der „normalen“ Angebotsplanung bedient. Das Plangebiet stehe im Eigentum der Beigeladenen als Vorhabenträgerin, mit der auch ein Vertrag zur Realisierung geschlossen worden sei, der einem Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB entspreche. Darin seien die wesentlichen Grundlagen für die Abwägung, insbesondere was den Lärmschutz und die Lärmimmissionen angehe, geregelt. Der Vertrag liege der Planung zugrunde, werde in der Begründung in Bezug genommen, sei aber nicht ausgelegt und nach Aktenlage auch nicht in den Abwägungsvorgang einbezogen worden. Damit seien die Vorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verletzt worden. Da es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben handele, hätten nach dem Kommunalverfassungsrecht außer demjenigen von Nohn auch die Ortsräte anderer Gemeindeteile um Zustimmung ersucht werden müssen. Eine „ausdrückliche Verkehrslärmprognose“ wegen erheblicher Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs und der damit verbundenen Auswirkungen auf ihre – der Antragsteller – Grundstücke sei nicht eingeholt worden. Die Schallimmissionsprognose II datiere vom 24.2.2009 und vom 24.11.2008. Sie sei am 12.3.2010 ergänzt worden. Die Fassung vom 24.11.2008 sei nicht ausgelegt gewesen, die erwähnte Ergänzung erst nach dem Satzungsbeschluss erfolgt. Sie habe daher nicht Gegenstand der Abwägung sein können. Bei der Fassung vom 24.2.2009 könne nicht von einer sachverständigen Untersuchung gesprochen werden. Sie basiere allein auf nicht geprüften Angaben der Beigeladenen. Daher handele es sich um ein „Gefälligkeitsgutachten“. Bei einem derartigen Vorhaben sei von der Antragsgegnerin ergänzend ein gesondertes Verkehrslärmgutachten einzuholen gewesen. Auch werde eine Verletzung der Vorschriften für die Begründung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans gerügt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag sei nicht in Bezug genommen worden. Der Plan enthalte zu einer für die Plankonzeption bedeutenden Regelung nicht alle tragenden Gesichtspunkte. Insbesondere würden die Verkehrslärmimmissionen und die naturschutzmäßigen Auswirkungen nicht ausreichend behandelt. Der Umweltbericht sei insofern unvollständig. Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Auf der Grundlage der in der Begründung zum Bebauungsplan mitgeteilten Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sei eine Umsetzung der Planungsabsichten nicht möglich. Eine Sonderbaufläche für Tourismus, Aus- und Weiterbildung und Sport nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO sei nicht hinreichend bestimmt im Flächennutzungsplan dargetan. Die Darstellung sei selbst für eine Grobplanung zu unsubstantiiert. Für die geplanten Handwerksbetriebe und die Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie für eine Schank- und Speisewirtschaft habe es nicht des Rückgriffs auf die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets nach dem § 11 Abs. 2 BauNVO bedurft. Da hier die Erholungs- und Freizeitfunktion wesentlich sei, habe die Antragsgegnerin § 10 BauNVO einbeziehen müssen. Ferner sei die Ermittlungstiefe der von der Antragsgegnerin durchgeführten Umweltprüfung zu beanstanden. In dem Umweltbericht seien die Lärmauswirkungen in Bezug auf den Menschen und seine Gesundheit und auf die Bevölkerung insgesamt, nicht aber die Auswirkungen auf die Bevölkerung in der konkreten Umgebung untersucht worden. Die Feststellungen in dem Gutachten „Schallimmissionsprognose II“ der deBAKOM GmbH seien unzureichend. Sie bezögen sich nur auf die TA-Lärm, die für die Anlagenzulassung maßgebend sei. Die im Rahmen der Bauleitplanung einer Abschätzung von Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen dienende DIN 18005 („Schallschutz im Städtebau“) werde gar nicht erwähnt. Die erhebliche Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs bei einem solchen raumbedeutsamen Vorhaben gehe mit einer erheblichen Zunahme des Verkehrslärms auf den Zufahrtsstraßen und mit einer erheblichen Belastung der Luft durch Schadstoffe im Wege von Abgasimmissionen einher, die sich nachteilig und unzumutbar auf ihre Grundstücke auswirke. Die Vorgaben der TA-Luft und der Verkehrslärmschutzverordnung seien nicht untersucht und in die Abwägung eingestellt worden. Die Antragsgegnerin sei gehalten gewesen, ein Luftschadstoffgutachten einholen. Die Schutzgüter „Tiere“ und „Luft“ hätten weiter „ausermittelt“ werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten der Verträglichkeitsprüfung in einem faktischen FFH-/Vogelschutzgebiet. Hier finde sich im Umweltbericht lediglich die Feststellung, dass FFH- oder Vogelschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete), Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmäler innerhalb des Plangebiets sowie innerhalb eines nicht näher bestimmten erweiterten Untersuchungsraums nicht vorhanden seien. Andererseits ergebe sich bereits aus dem avifaunistischen Gutachten, dass der Untersuchungsraum mit 64 Brutvogelarten durch eine sehr artenreiche Vogelgemeinschaft gekennzeichnet sei, die den Erwartungswert vergleichbarer Landschaftsräume übertreffe und sich damit deutlich von der durchschnittlichen und überwiegend artenarmen Kulturlandschaft abhebe. Neben bestandsgefährdeten Vogelarten der roten Liste (Grauspecht und Kuckuck) unterstrichen die Vorkommen weiterer bemerkenswerter Arten wie Hohltaube, Neuntöter, Mittelspecht oder Schwarzspecht die avifaunistische Bedeutung des Planungsraums. Das Gutachten stelle fest, dass mit Neuntöter, Grau-, Mittel- und Schwarzspecht sowie dem Wespenbussard (Brutnachweis vor 2000) mehrere nach dem Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie besonders zu schützende Arten im Planungsgebiet vorzufinden seien. Das eigentliche Bebauungsplangebiet weise mit 31 Brutvogelarten auf rund 8 ha eine durchschnittliche Artenzahl auf. Mit dem Neuntöter auf dem Sanatoriumsgelände sei aber eine besonders geschützte Vogelart vertreten. Lärmbedingte Beeinträchtigungen auf Brutvorkommen und Aktionsräume der geschützten Arten würden im Gutachten nicht ausgeschlossen. Die vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien unzureichend. Bei einer „Sichtprüfung“ der Planurkunde falle auf, dass die beiden Sondergebiete (SO 1 und SO 2), für die unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen worden seien, zeichnerisch „nicht hinreichend deutlich mit einer Knödellinie/Perlenschnur“ voneinander abgegrenzt seien. Der Bebauungsplan sei daher inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. In materieller Hinsicht seien beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang festzustellen. Das gesamte Planaufstellungsverfahren sei durch die Argus-Concept GmbH im Auftrag der Beigeladenen durchgeführt worden. Bei einer solchen Konstellation könne von einer ausgewogenen und objektiven, alle öffentlichen und privaten Belange berücksichtigenden Planung nicht gesprochen werden. Die Untersuchungen im Fachgutachten zu „Bilchen, Fledermäusen, Wildkatze und Rotwild“ seien unzureichend und die Auswirkungen des Lärms auf die Tierwelt und das Freizeitverhalten seien nicht hinreichend untersucht. Die der Schallimmissionsprognose zugrunde liegende Fassung vom Februar 2009 enthalte keine ausreichende Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, weil sie sich nur auf die TA-Lärm beziehe, die DIN 18005 keine Berücksichtigung gefunden habe und allein auf Angaben der Beigeladenen beruhe. Der die Verkehrsgeräusche betreffenden Ziffer 12 sei nicht zu entnehmen, wie die Verkehrsströme liefen, an welchen Immissionspunkten Zunahmen im Ziel- und Quellverkehr stattfänden und welche Erhöhungen in der Lärmbelastung dadurch einträten. Dort heiße es lediglich, dass die Verkehrszahlen vom „Auftraggeber zur Verfügung gestellt“ und dass die „Geschwindigkeiten und die Prozentangabe LKW geschätzt“ worden seien. Die Abwägung sei insoweit völlig unzureichend. Die Immissionsprognose verhalte sich überwiegend nur zum Lärm der Schießanlage. Auch insoweit seien unter anderem Immissionsorte in ca. 2.300 m Entfernung betrachtet worden. Ob dabei auch Inversionswetterlagen im Hinblick auf gegebenenfalls durch Topologie und Klimaverhältnisse begünstigte Reflektionen an Luftschichtgrenzen einbezogen worden seien, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte für das Reflexionsverhalten der Walleindeckung mit PE-Gitter und Geotextil. Die Einschusspegel an den nächstgelegenen Wanderwegen seien ebenfalls nicht prognostiziert worden. Hinsichtlich Boden-, Wasser- und Landschaftsschutz seien kein Nachweis für die Beschussfestigkeit vorgelegt und keine Referenzen für langjährig funktionierende Anlagen mit Bodennetzen eingeholt worden. Die Standfestigkeit von Gabionen auf einem schmalen Wallfirst sei nicht untersucht worden. Gleiches gelte für die Frage der Belegenheit in einem Wasserschutzgebiet. Ferner sei nicht untersucht worden, ob das Oberflächenwasser in den Salzbach abgeführt werde und ob es zuvor insbesondere in den Rillen die Schrote umspüle. Insofern habe es beispielsweise in Anlagen in Wiesbaden („Rheinblick“) und in München („Hochbrück“) erhebliche Probleme mit Vernässungen gegeben. Die Bleischrote, die verschossen würden, enthielten Arsen und Atomium und brächten nicht wasserlösliche Gifte mit sich, die in die Umwelt und in das Grundwasser gelangten. Das kontaminierte Wasser könne auch nicht durch die geplante mechanisch-biologische Kleinkläranlage gereinigt werden. Eine Verlärmung des nach der Ausgliederung des Plangebiets verbleibenden Landschaftsschutzgebiets sei ebenfalls nicht untersucht worden. Die Frage nach dem Landschaftsbild sei überhaupt nicht gestellt worden, obwohl 23 m hohe Bauwerke oder auch ein so genanntes „shotnet“ errichtet werden sollten. Es sei nicht darauf geachtet worden, dass die Sicherheitsbereiche im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen müssten. Hinsichtlich der jeweiligen Eingriffe und der Ausgleichsmaßnahmen fehle es an einer klaren Zuordnungsfestsetzung. Die externen Kommunikationsflächen Nr. 2 und Nr. 5 hätten keinen räumlichen Bezug zur Planungsfläche. „Eigentlich“ habe die Antragsgegnerin nach dem Inhalt des mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrags einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlassen, dabei aber die Vorgaben des § 12 BauGB nicht beachtet. Der insoweit erforderliche Vorhaben- und Erschließungsplan liege nicht vor. Es handele sich um einen „Etikettenschwindel“. Dem Bebauungsplan mangele es wegen des „fehlenden planerischen Bedarfs“ und zudem wegen der generellen Unzumutbarkeit der vom Schießbetrieb ausgehenden Lärmeinwirkungen auch an der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Ihm liege keine am städtebaulichen Bedarf ausgerichtete positive Planungskonzeption zugrunde. Die angebliche deutliche Steigerung der touristischen Attraktivität des Areals sei kein in § 1 Abs. 6 BauGB anerkannter Belang für die Planrechtfertigung. Das „angebliche Betriebskonzept“ der Beigeladenen sei insoweit nur vorgeschoben. In Wirklichkeit gehe es um die Errichtung eines Internationalen Schießsport-Leistungszentrums ohne belegbare positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. Die Planung sei eine „reine Gefälligkeit“, ziele auf eine „sehr eingeschränkte Klientel“, nämlich Sportschützen und Jäger, und solle allein private finanzielle Interessen befriedigen. Außerdem erzeuge die Planung städtebauliche Konflikte, ohne sie zu lösen. Die dabei herausragende Lärmproblematik werde nicht auf der Ebene des Bebauungsplans durch die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel (FSP) oder immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) gelöst, sondern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, der nicht einmal Gegenstand des Planverfahrens gewesen sei, obwohl er in der Planbegründung angesprochen werde. Im Umweltbericht fänden sich zwar Ausführungen zu zeitlichen Beschränkungen des Betriebs der Schießanlagen. Entsprechende Festsetzungen durch FSP/IFSP im Plan gebe es aber nicht. Darin liege ein unzulässiger Konflikttransfer von der Ebene der Bauleitplanung auf die der Genehmigungsplanung. Die Lärmwirkungen des Schießbetriebs seien unzumutbar. Durch Mündungs- und Geschossknall entstünden Spitzenwerte von 120 bis 150 dB(A) „in Dauerbelastung bei Vollauslastung“, die auch zu höheren Beurteilungspegeln als 70 dB(A) an ihren – der Antragsteller – Grundstücken und damit zu einer Vollzugsunfähigkeit der Planung führen könnten. Die Regelungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag seien nicht maßgebend. Der Vorhabenträger könne jederzeit wechseln. Auch aus dem im Bundesnaturschutzgesetz verankerten Artenschutzrecht ergäben sich unüberwindbare Vollzugshindernisse. Es komme ungeachtet der diesbezüglichen gesetzlichen Privilegierung für die Bauleitplanung zwangsläufig zu einem Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 BNatSchG in der hier maßgebenden Fassung aus dem Jahr 2007 (a.F.). Danach sei es verboten, wild lebenden Tieren besonders geschützter Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die Privilegierungsvorschrift in § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG a.F. bestimme, dass die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässige Vorhaben im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a.F., also auch im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 des § 42 Abs. 5 BNatSchG a.F. gälten. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. modifiziere die auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten bezogenen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. dahin, dass sie – bezogen auf die im Anhang IV
- a)der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten und europäischen Vogelarten – nicht greifen würden, „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ werde. Diese Einschränkung werde begrenzt auf die mit Handlungen im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen wild lebender Tiere, soweit sie den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. erfüllten. Zur Erfüllung des Tatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. müsse sich das Risiko des Schadenseintritts durch das geplante Vorhaben im Sinne einer deutlichen Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos „signifikant“ erhöhen. Gemessen daran werde die Umsetzung des Bebauungsplans aller Voraussicht nach gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstoßen. Das gelte insbesondere sowohl für die Vogelarten der roten Liste – Grauspecht und Kuckuck – aber auch für die von der Antragsgegnerin benannten Vogelarten Neuntöter, Hohltaube, Mittelspecht und Schwarzspecht sowie für die Tierarten Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus sowie für die Haselmaus und den Siebenschläfer. Durch den geplanten Gebäudeabriss würden diese Tiere, insbesondere die Fledermauspopulation und die Bilche getötet. Sie verlören ihre Quartiere und es komme zu einem Habitatverlust. Während der Bauphase komme es zur Zerstörung von Nist- und Brutstätten sowie von Nahrungshabitaten, zu Lebensraumverlust durch Flächeninanspruchnahme und zur Lebensraumdegeneration durch Baustellenabgase sowie zu Zerstörungen und zur „Beunruhigung durch visuelle Reize“ durch Bewegung von Baustellenfahrzeugen und der am Bau beteiligten Menschen. Das Vorhaben selbst werde zu einem Lebensraumverlust und zu einem Verlust an Nahrungshabitaten durch dauerhafte Flächenversiegelung und Überbauung, zu einer Degeneration durch Reduzierung des Nahrungsangebots, zu einer Veränderung der Standortverhältnisse und zu einem Verlust von lokalen Populationen der störungsempfindlichen Arten führen. Der Betrieb des Schießsportzentrums habe negative Effekte auf die betroffenen Vogelarten und Säugetiere. Denkbar seien insofern Individuenverluste durch Fehlschüsse und eine Kollision mit Fahrzeugen und Gebäuden, eine Lebensraumdegeneration durch eine Reduzierung des Nahrungsangebots und durch betriebsbedingte Abgase, eine Störung und Beunruhigung durch visuelle Reize und Schießlärm, Lebensraumverlust und Lebensraumdegeneration durch „Verlärmung“ des umgebenden Landschaftsschutzgebiets während des „Normalbetriebs“ des Schießsportzentrums, eine Zerstörung von Nist- und Brutstätten sowie von Nahrungshabitaten und eine Störung von Brutvögeln durch bauliche Anlagen. Diese Auswirkungen beeinträchtigten entgegen der wenig fundierten Einschätzung des faunistischen Fachgutachtens und der Untersuchung von ÖKO-LOG die lokale Fledermauspopulation und die Bilche erheblich. Vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Die naturschutzfachlichen Erhebungen seien nicht mit hinreichender Ermittlungstiefe vorgenommen worden. Darauf habe bereits der NABU im Rahmen seiner Beteiligung hingewiesen. Ausgleichsmaßnahmen, von denen die Fledermäuse hätten profitieren können, wie etwa ein Fledermausturm, ein Fledermaushügel oder Fledermauskästen seien unterblieben. Bei einer „derartig überdimensionierten Schießanlage“ sei nicht zu erwarten, dass sich die Fledermäuse in den Dachschlitzen der künftigen baulichen Anlagen wieder einnisteten. Die Umsetzung des Plans führe auch zu einem Verstoß gegen das Verbot der Störung nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (a.F.). Insoweit lägen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. nicht vor. Ihr stünden ohnehin die Art. 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, der FFH-Richtlinie (FFH-RL), und die Art. 5 bis 7 der Richtlinie 79/409/EWG der Vogelschutzrichtlinie (VRL) entgegen. Die Vollzugsunfähigkeit ergebe sich auch aus dem Zerstörungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. für Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans gehöre zwar selbst nicht zu einem gemeldeten FFH- oder Vogelschutzgebiet, sei jedoch als potenzielles Vogelschutzgebiet im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzusehen. Die Nichtmeldung des sich deutlich von einer überwiegend artenarmen Kulturlandschaft abhebenden Planungsgebiets mit 64 Brutvogelarten und einer sehr artenreichen Vogelgemeinschaft sei nicht zu begründen. Die avifaunistisch besonders wertvollen Lebensräume im Plangebiet beheimateten bestandsgefährdete Vogelarten der Roten Liste wie Grauspecht und Kuckuck und unterstrichen die Vorkommen weiterer bemerkenswerter Arten wie Hohltaube, Neuntöter, Mittelspecht oder Schwarzspecht. Die Größe der Waldgebiete und des Planungsgebiets erlaube ein Vorkommen von Brutvogelarten mit hohen Arealansprüchen wie zum Beispiel Habicht oder Wespenbussard. Mit Neuntöter, Grau-, Mittel- und Schwarzspecht sowie Wespenbussard seien mehrere aus dem Untersuchungsraum bekannte Brutvogelarten im Anhang I der VRL als besonders geschützte Arten vertreten. Durch die Planung sei mit erheblichen Einschränkungen der Brutvorkommen-Aktionsräume zu rechnen. Daher sei es sachfremd, das Gebiet nicht als Vogelschutzgebiet zu melden. Das Plangebiet sei als Teil eines faktischen Vogelschutzgebiets zu behandeln, in dem Beeinträchtigungen und Störungen der Lebensräume und Vögel zu vermeiden seien. Damit sei das Planvorhaben nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie Gründe des Natur- und Umweltschutzes selbst geeignet, das Verbot des Art. 4 Abs. 4 VRL zu überwinden. Diese hohen Anforderungen seien hier nicht erfüllt. Wirtschaftliche Erfordernisse eines Vorhabensträgers dürften nicht als Begründung für eine Durchbrechung dieses Schutzregimes herangezogen werden. In dem faktischen Vogelschutzgebiet seien gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel zu vermeiden. Das sei durch die Planung aber nicht möglich. Der Verstoß gegen die VRL bilde einen erheblichen Mangel bei der Abwägung. Die Antragsgegnerin habe damit auch die allgemeinen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes nicht hinreichend berücksichtigt, die nach Maßgabe der sich aus dem § 1 Abs. 6 Nr. 7
- a)und
- b)BauGB ergebenden Anforderungen beachtlich gewesen wären. Der Bebauungsplan betreffe eine raumbedeutsame Planung und verstoße gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Zugrunde gelegt worden sei der Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006). Da es sich dabei um bodenrechtliche Regelungen handele, sei dieser im Sinne des Art. 74 Nr. 18 GG kompetenzwidrig von der Regierung des Saarlandes erlassen worden. Des ungeachtet verstoße die Ausführung des Vorhabens in einem Sondergebiet, dessen Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des zentralen Ortes, hier C-Stadt, überschreite, gegen das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot und gegen das „Integrationsverbot“ des LEP Siedlung 2006. Hinsichtlich der im Plan zugelassenen Einzelhandelsgeschäfte mit zentrenrelevanten Sortimenten sei eine Abstimmung mit den Zielen unter anderem zu Ziffer 2.5 („Großflächige Einzelhandelsbetriebe“) und den Grundsätzen und Zielen der Nr. 44 f. nicht erfolgt. Verkaufsflächenobergrenzen seien nicht ersichtlich. Eine Abstimmung und Anpassung an diese Ziele sei nicht ansatzweise erfolgt. Im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) sei das Plangebiet „verbindlich als Siedlungsfläche mit überwiegender Wohnnutzung“ dargestellt. Diesem Ziel entspreche die Planung ebenfalls nicht. Auch das interkommunale Abstimmungsgebot sei verletzt, da eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Blick auf den geplanten Einzelhandel, die Errichtung des Hotelkomplexes und den damit einhergehenden Kaufkraftabfluss nicht stattgefunden habe. Das stelle gleichzeitig einen vollständigen Abwägungsausfall zu diesem Punkt dar. Auch ansonsten sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht beachtet worden. Die einzustellenden Lärmschutzbelange seien mit der zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose II nicht ausreichend ermittelt und auch fehlgewichtet worden. Die TA-Lärm sei nicht anwendbar, die DIN 18005 nicht herangezogen worden. Insoweit sei die Aussage in der Planbegründung falsch, dass die Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Schallimmissionsprognose anhand der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) bewertet worden seien. Das Schießsportzentrum falle unter die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Gegebenenfalls hätte auch die „Freizeitlärmrichtlinie“ in die Abwägung einbezogen werden müssen. Auch die für den fließenden Verkehr konzipierte Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sei mit Blick auf die erhebliche Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs nicht berücksichtigt worden. Die eigentliche Konfliktbewältigung hinsichtlich des Immissionsschutzes habe die Antragsgegnerin nicht auf der Ebene des Bebauungsplans, sondern auf der des öffentlich-rechtlichen Vertrages getroffen, dessen Vorgaben etwa hinsichtlich der Schießzeiten dann in die Genehmigung des Vorhabens übernommen worden seien. Damit habe sie einen unzulässigen Konflikttransfer vorgenommen. Werde wie hier ein einzelnes Vorhaben zugelassen und „eigentlich“ ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, könne ein Raum für solche nachsteuernden Regelungen nicht anerkannt werden. Hier sei vielmehr eine entsprechende Festsetzungsdichte im Bebauungsplan zu fordern. Gerade die Grundzüge der Planung betreffende Konflikte müssten auf der Planungsebene entschieden werden und dürften nicht in ein Genehmigungsverfahren verlagert werden. Des ungeachtet könnten auch die bei den Antragstellern einzuhaltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) für ein reines und von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten werden. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht hinreichend über die Korrektheit der Lärmprognosen sowohl hinsichtlich der Schießgeräusche als auch in Bezug auf den Verkehrslärm vergewissert und deren Abwägungserheblichkeit nicht richtig erkannt. Insbesondere die lärmträchtigen Trapp- und Skeet-Anlagen seien zur Lärmreduzierung auf eine Einhausung begutachtet, bewertet und überprüft worden. Die Entfernungen zu ihren – der Antragsteller – Anwesen seien weitaus kürzer als auf Seite 2 der Prognose angegeben und daher nicht verwertbar. Das Grundstück des Antragstellers zu 1) liege nur 350 m von den Schießanlagen und Luftlinie nur 250 m entfernt, das des Antragstellers zu 2) ca. 1,7 km. Die Annahme der voraussichtlichen Belastungswerte sei in dem Gutachten sachwidrig und zu niedrig angesetzt und willkürlich, insbesondere unter Missachtung der Ziffer 2 der TA-Lärm ausgewählt worden. Die Methode zur Prognose des im Einzelfall wirksam werdenden Schießlärms sei nicht nach den insoweit allgemein anerkannten Methoden unter Zugrundelegung günstiger meteorologischer Ausbreitungsbedingungen erfolgt. Die VDI-Richtlinie 3745 sei nicht richtig umgesetzt worden. Die Impulshaltigkeit des Schießlärms sei nicht im Wege des Takt-Maximalpegel-Verfahrens berücksichtigt worden, in dessen Rahmen der auf 16 Stunden gerechnete Ermittlungspegel nach der Ziffer 5.4.1. der VDI-Richtlinie um 16 dB(A) erhöht werde. Die Varianz der Lautstärke von Schießgeräuschen von +/- 3 dB(A) sei nicht in der Weise in die Lärmprognose eingeflossen, dass der obere Wert + 3 dB(A) angesetzt worden sei. Die Anzahl der Schüsse pro Tag sei zu niedrig. Die Antragsgegnerin habe sich in der Abwägung nicht mit den Vorgaben des Trennungsgebots (§ 50 BImSchG) auseinander gesetzt. Die Verlärmung des angrenzenden Landschaftsschutzgebiets sei nicht untersucht worden. Gleiches gelte für die Lärmempfindlichkeit der festgestellten Vogelarten. Für wildlebende Tiere müsse schon methodisch geprüft werden, ob es überhaupt auf einen berechneten Beurteilungspegel ankommen könne. Das gelte insbesondere für diskontinuierliche Lärmbelastungen, die – anders als eine Autobahn – durch zeitlich begrenzte Schallereignisse gekennzeichnet und deshalb geeignet seien, Schreckreaktionen auszulösen. Eine Klärung der Wirkung des Schießlärms auf die betroffenen, auch tagsüber lärmempfindlichen Fledermausarten und den Neuntöter habe erfolgen müssen. Auch sei nicht festgestellt worden, ob und inwieweit mehrere Schießbahnen parallel nebeneinander betrieben werden dürften und welche Lärmeinwirkungen die Anlage bei einer Vollauslastung verursache. Die Sicherheit der Skeet-Anlagen in Bezug auf das Anwesen des Antragstellers zu 1) sei nicht gewährleistet. Bei der geringen Entfernung sei nicht ausgeschlossen, dass Schrotkugeln das Anwesen träfen. Die Lärmauswirkungen führten zu erheblichen Minderungen bei den Grundstückswerten, beim „Antragsteller“ zu 2) um etwa 38.000,- €. Das sei in der Abwägung ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Auch die Belange des Umweltschutzes seien nicht fehlerfrei beachtet worden. Die Ausweisung an anderer Stelle des Gemeindegebiets an einem Standort mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft sei nicht geprüft, sondern lediglich ohne Begründung verneint worden. Es gehe hier nicht um den in § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB anerkannten Belang einer zivilen Folgenutzung einer ehemals militärisch genutzten Liegenschaft. Das Vermeidungsgebot sei in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz missachtet worden. Ausgleichsmaßnahmen seien nicht eindeutig von Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen unterschieden. Externe Kompensationsflächen stünden in keinem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff. Die Maßnahmen seien dort nicht umsetzbar. Der Wegfall von Waldflächen sei nicht fachgerecht ausgeglichen. Die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB ziele auf ökologische Verbesserungen, unter anderem auf Ausgleichsgrundstücken, durch die Umsetzung konkreter Kompensationsmaßnahmen. Die bloße Bereitstellung von Flächen, die hier im Wesentlichen dargestellt werde, reiche dafür nicht aus. Rechtsfehlerhaft sei es auch, dass der erforderliche Schutzabstand zum Wald lediglich nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden sei. Hier hätte eine eigene Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 24 BauGB erfolgen müssen. Die boden- und wasserrechtlichen Wirkungen der Munitionsabfälle, insbesondere der anfallenden Bleischrote führten zu schutzgutbezogene Belastungswerte überschreitenden Bleikonzentrationen im Boden und über den Oberflächenabfluss zu nicht unerheblichen Grundwasserbelastungen. Die im Bleischrot enthaltenen Gifte Arsen und Antimon würden ausgespült und gelangten in den örtlichen Vorfluter, den Salzbach. Das könne auch die getrennte Abwasserentsorgung nicht verhindern. Die Geruchsbelästigungen durch die im Plangebiet vorgesehene Kläranlage für das anfallende Schmutzwasser des Hotelkomplexes, des Restaurants und der Verkaufsflächen etc. seien ebenfalls nicht untersucht worden. Randnummer 24 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 25 den am 9.5.2012 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 12.7.2012 bekannt gemachten Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ – für unwirksam zu erklären. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 27 die Normenkontrollanträge zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie macht geltend, den Antragstellern fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Ihre Rechtsstellung verbessere sich nicht, wenn der Bebauungsplan erneut für unwirksam erklärt werde, da die für die Errichtung und den Betrieb des Internationalen Schießsportleistungszentrums im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegenüber den Antragstellern bestandskräftig geworden sei. Die im Bebauungsplan vorgesehenen „Begleitnutzungen“ beispielsweise in Form eines Hotels, eines Restaurants, der Unterkünfte für Sportschützen, den Ladengeschäften und der Büchsenmacherei hätten lediglich eine untergeordnete Bedeutung für das Gesamtvorhaben. Eine Klage des 1,7 km vom Geltungsbereich des Bebauungsplans entfernt wohnenden Antragstellers zu 2) gegen die Genehmigungen für diese „Begleitnutzungen“ sei von vorneherein als unzulässig einzustufen. Darum gehe es ihm auch nicht. Von ihnen gingen für die Antragsteller keine zusätzlichen Beeinträchtigungen aus. Das bestätigten auch die im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwände. Randnummer 29 Auch in der Sache könnten die Normenkontrollanträge keinen Erfolg haben. Zunächst greife keiner der zahlreichen geltend gemachten verfahrensrechtlichen Mängel durch. Die am 27.1.2009 beschlossene Änderung des Geltungsbereichs sei entgegen der Behauptung der Antragsteller am 19.2.2009 bekannt gemacht worden. Im Übrigen führte selbst das Fehlen eines Aufstellungsbeschlusses nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Dass die Begründung des Bebauungsplans diese Änderung nicht erwähne, sei unbeachtlich. Diese habe nicht die Aufgabe, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu dokumentieren, sondern solle eine Kontrolle des Plans im Hinblick auf Planrechtfertigung und Abwägung ermöglichen und Hilfestellung bei der Interpretation des Plans bieten. Eine Unvollständigkeit der Begründung sei darüber hinaus nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB kein beachtlicher Verfahrensfehler. Bei der Offenlage sei auch die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gewahrt worden. Die Bekanntmachung des am 27.3.2009 beginnenden Auslegungszeitraums sei am 19.3.2009 erfolgt. Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in einem bestimmten Raum des Rathauses bei der Bauverwaltung stelle keine unzulässige Erschwernis dar. Dort seien die Unterlagen vollständig, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Der von den Antragstellern geforderte Auslegungsbeschluss des Gemeinderats sei weder bundesrechtlich noch nach dem saarländischen Kommunalrecht erforderlich gewesen. Wer innerhalb der Gemeinde die Einschätzung vorzunehmen habe, welche umweltbezogenen Stellungnahmen als „wesentlich“ öffentlich auszulegen seien, könne hier offen bleiben. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung am 17.3.2009 die Entwürfe zur Aufstellung des Bebauungsplans und des öffentlich-rechtlichen Vertrages angenommen und die weitere Erledigung der Verwaltung übertragen. Das schließe die Entscheidung über die Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen ein. Des ungeachtet wäre durch den späteren Satzungsbeschluss Heilung hinsichtlich eines in früheren Verfahrensabschnitten gefassten rechtswidrigen Beschlusses eingetreten. Schließlich sei ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht innerhalb der durch die §§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, 12 Abs. 6 KSVG vorgeschriebenen Frist gerügt worden. In dem Schriftsatz vom 25.8.2010 sei eine entsprechende Rüge nicht enthalten gewesen. Die Anhörung weiterer Ortsräte sei nicht erforderlich gewesen. Die von der Planung betroffenen Flächen lägen ausschließlich in der Gemarkung Nohn. Der Ortsrat von Nohn sei nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG angehört worden. Irreführend sei der Einwand der Antragsteller, sie – die Antragsgegnerin – habe am 9.5.2012 eine neue Abwägung vorgenommen. Der Beschluss habe nur dazu gedient, den ursprünglichen Satzungsbeschluss vom Mai 2009 erneut und zwar nun ohne Mitwirkung befangener Ratsmitglieder zu fassen. Nach der Beratungsvorlage sei lediglich erwogen worden, ob wegen einer veränderten Sach- beziehungsweise Rechtslage eine erneute Abwägung erfolgen müsse. Beides sei insbesondere mit Blick auf die Neufassung des Baugesetzbuchs aus dem Jahr 2011 und des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2009 verneint worden. Bereits deshalb gehe der Einwand ins Leere, die Stellungnahme des Jürgen V. zur Berücksichtigung der Nebenbestimmungen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz bei der Abschirmung der Wurfscheibenanlage und zur Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplans habe offen gelegt werden müssen. Dabei handele es sich auch nicht um eine „umweltbezogene“ und daher nicht um nach dem § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auslegungspflichtige Unterlage. Schließlich finde sich dieser Einwand nicht in der innerhalb des Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin eingegangenen „Rügeschrift“. Allgemein habe eine erneute Offenlage nicht durchgeführt werden müssen. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht in einer Weise geändert, dass das ursprüngliche Abwägungsergebnis nicht mehr haltbar gewesen wäre. Der Einwand, zwischenzeitlich habe sich der Schwarzstorch im Plangebiet angesiedelt, gehe aus mehreren Gründen fehl. Das entsprechende Hinweisschreiben des NABU vom Dezember 2013 datiere nach der Satzungsentscheidung und habe schon von daher im Mai 2012 nicht berücksichtigt werden können. Dem Schreiben lasse sich auch nur entnehmen, dass ein Schwarzstorch in 350 m Entfernung vom geplanten Schießsportzentrum „beobachtet“ worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich nicht nur ein „Einzelgänger“ einmalig im fraglichen Bereich aufgehalten habe, sondern dass sich dort eine lebensfähige Population von Schwarzstörchen regelmäßig aufhalte, enthalte weder der Vortrag der Antragsteller noch das erwähnte Schreiben. In der der Beschlussfassung ihres Gemeinderats zugrunde liegenden avifaunistischen Untersuchung finde sich der Schwarzstorch nicht in der Liste der nachgewiesenen Brutvogelarten und Nahrungsgäste. Unabhängig davon fehle es auch insoweit an einer fristgerechten Rüge. Letzteres gelte auch für den Einwand, eine Ausbreitungsberechnung nach DIN ISO 9613-2 für Schießgeräusche aus Schießanlagen führe nicht zu einer sachgerechten Vorausberechnung von Immissionspegeln zum Zwecke der Lärmbeurteilung, weil dieses Regelwerk nicht mehr dem internationalen Stand der Technik entspreche. Der Einwand greife auch in der Sache nicht durch. Die Antragsteller beriefen sich dabei auf eine Veröffentlichung vom Mai 2013 in der Zeitschrift Lärmbekämpfung. Auch hierbei komme es entscheidend auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Darüber hinaus sei ein technisches Regelwerk erst dann überholt, wenn es sich dabei um gesicherte Erkenntnisse handele. 19 Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf einen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf einen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – Vereinzelt geäußerte Bedenken zur Aktualität könnten allein nicht den Einwand begründen, ein in der Praxis anerkanntes Regelwerk entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, zumal die genannte Veröffentlichung insbesondere militärische Schießanlagen im Blick habe, worum es hier nicht gehe. Der Vorwurf, dass nicht auf geltende DIN- beziehungsweise VDE-Normen verwiesen worden sei, treffe nicht zu. Die von den Antragstellern dazu zitierte Rechtsprechung betreffe Fälle, in denen sich erst aus einer DIN-Vorschrift selbst ergebe, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben „planungsrechtlich zulässig“ sei. Solche Festsetzungen enthalte der Bebauungsplan nicht. Die Hinweise in der Planbegründung beschränkten sich darauf, die technischen Grundlagen für die Festsetzungen zu zitieren, seien aber nicht so zu verstehen, dass sich die baurechtliche Zulässigkeit bestimmter Maßnahmen aus bestimmten technischen Regelwerken selbst ergebe. So finde sich beispielsweise zu der Festsetzung hinsichtlich der Wasser- und Stromversorgung auf Seite 21 der Planbegründung der Hinweis, dass eine Bebauung im Schutzstreifen nur nach den geltenden DIN-VDE-Vorschriften möglich sei. Diese Anforderungen seien im Plan durch die Festsetzung umgesetzt, dass entlang der 20 kV Freileitung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Flächen festgesetzt worden seien. Zu Unrecht rügten die Antragsteller eine unzureichende Information auf die Arten umweltbezogener Informationen bei der Offenlage des Plans. Zwar genüge nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein bloßer Hinweis auf den Umweltbericht nicht. Darin habe sich aber die hier maßgebliche ortsübliche Bekanntmachung vom März 2009 nicht erschöpft. Dort seien vielmehr insoweit neben dem Umweltbericht auch auf die Schallimmissionsprognose II, das avifaunistische Gutachten, die artenschutzrechtliche Prüfung (Avifauna), die zuvor angestellten Untersuchungen zu Bilchen, Fledermäusen, der Wildkatze und dem Rotwild sowie auf die Untersuchung der Freizeitnutzung im Gebiet Scheuerhof verwiesen worden. Damit seien alle maßgeblichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen mit erkennbarer Bezeichnung der Themenblöcke aufgeführt gewesen. Zudem wäre auch diese Rüge der Antragsteller „verfristet“, da bei einer wiederholten Bekanntmachung eines inhaltlich nicht geänderten Bebauungsplans die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erneut in Gang gesetzt werde. Das sei hier der Fall gewesen. Der binnen Jahresfrist mit der „Rügeschrift“ vom 25.8.2010 erhobene Einwand der Antragsteller, dass zwei im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangene umweltbezogene Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt vom 4.11. und vom 26.11.2008 nicht ausgelegt worden seien, beziehe sich auf den Satz 1 des § 3 Abs. 2 BauGB, nicht auf dessen hier einschlägigen Satz 2. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien bei der Offenlage des Planentwurfs nur die „wesentlichen“ bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen mit auszulegen gewesen. Das obliege schon nach dem Wortlaut der Vorschrift der Einschätzung der planenden Gemeinde. Die von den Antragstellern bei der Auslegung vermissten beiden Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt enthielten lediglich pauschale Hinweise auf Umweltbelange. Randnummer 30 Bei dem Verweis auf das Vorliegen einer „normalen Angebotsplanung“ sei nicht ersichtlich, welcher Fehler damit gerügt werden solle. Es liege im Ermessen der Gemeinde, ob sie einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB aufstellen wolle oder nicht, um die bauplanungsrechtliche Grundlage für ein Vorhaben zu schaffen. Dass ergänzend mit der Beigeladenen ein Vertrag zur Konfliktbewältigung geschlossen worden sei, ändere daran nichts. Diesen Weg eröffne der § 11 Abs. 4 BauGB. Sie – sie Antragsgegnerin – habe sich hier auch strikt an das „klassische“ Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans unter Bindung an den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB gehalten. Dasselbe gelte für die Erarbeitung des Umweltberichts, was nach § 12 BauGB Aufgabe des Vorhabenträgers gewesen wäre. Der Offenlegung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 2.7.2010 habe es nicht bedurft. Die für die Abwägung relevanten und für die Bürger wichtigen Inhalte des Vertrags wie etwa die Schusszeiten und die externen Ausgleichsflächen seien Bestandteil der ausgelegten Begründung gewesen. Der Vertrag sei auch Gegenstand der Abwägungsentscheidung im Gemeinderat gewesen. Auf ihn sei in der Abwägungssynopse mehrfach verwiesen worden. Eine Verpflichtung ihrerseits zur Einholung eines gesonderten Verkehrslärmgutachtens habe nicht bestanden. Die von der deBAKOM unter dem 24.2.2009 erstellte Schallimmissionsprognose II gehe auf den Seiten 19 ff. der Frage zusätzlicher Beeinträchtigungen durch den Mehrverkehr auf der Verbindungsstraße zwischen Dreisbach und Bethingen nach. Weder hinsichtlich der dortigen Prognosegrundlagen noch hinsichtlich der Methode seien von den Antragstellern substantiiert Einwände erhoben worden. Diese hätten lediglich bemängelt, dass die Verkehrsangaben von der Beigeladenen zur Verfügung gestellt worden seien. Das sei aber nicht generell unzulässig. Solche Daten Dritter könnten der Abwägung zugrunde gelegt werden, sofern sie plausibel seien, was hier der Fall sei. Die Einsatzdaten seien „hinreichend konservativ“. Die genannte Verbindungsstraße sei derzeit nicht stark befahren, woraus sich eine DTV von 100 Kraftfahrzeugen im nördlichen und südlichen Bereich ergebe. Der überwiegende Anteil des zusätzlichen Verkehrs werde in der Schallimmissionsprognose II dem südlichen Teil der Strecke zwischen Bethingen und der Anlage zugeschrieben, da hier die Autobahn verlaufe. Auch das sei plausibel. Der nördliche Teil der Straße, an dem das Anwesen des Antragstellers zu 1) liege, werde dagegen weniger stark zusätzlich belastet. Daraus seien unter Einbeziehung der maßgeblichen Geschwindigkeit für Pkw und Lkw und des Lkw-Anteils Emissionspegel auf der Grundlage der RLS-90, auf die auch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) verweise, ermittelt und die Verkehrsgeräusche abgeschätzt worden. Dabei handele es sich um ein übliches und anerkanntes Verfahren. Richtigerweise sei auch die Fassung der Prognose vom Februar 2009 ausgelegt worden. Diejenige vom 24.11.2008 habe sich auf ein früher abweichend geplantes Vorhaben bezogen und die Neufassung vom 12.3.2010 berücksichtige eine hinzugekommene Biathlonanlage, die aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sei. Eine mögliche Wertminderung von Grundstücken sei nach der maßgeblichen Beschlussvorlage für die Abwägung berücksichtigt worden. Der Hinweis, die naturschutzmäßigen Auswirkungen seien nicht ausreichend behandelt worden, sei nicht nur „substanzlos“, sondern auch unrichtig. Da die Antragsteller insofern nicht erkennen ließen, was in der Begründung insoweit fehlen könnte, sei auch der Einwand nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Die Darstellung im geänderten Flächennutzungsplan sei vor dem Hintergrund des Charakters eines vorbereitenden Bauleitplans hinreichend bestimmt und späterer Konkretisierung zugänglich. Das sei vorliegend in dem Bebauungsplan geschehen, so dass dieser auch aus dem Flächennutzungsplan im Verständnis des § 8 BauGB „entwickelt“ sei. Die durch den Flächennutzungsplan vorbereitete und durch den Bebauungsplan „Scheuerhof“ konkret festgesetzte bauliche Nutzung unterscheide sich ferner wesentlich von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO beschriebenen Baugebieten. Das Baugebiet werde ganz wesentlich durch die Schießanlagen geprägt. Eine Beschränkung bei Anlagen für sportliche Zwecke auf Anlagen eines Schießsportleistungszentrums sei nur durch die Festsetzung eines Sondergebiets zu erreichen. Die dem Jagdsport dienenden Schießanlagen bildeten gleichsam den auch im einschränkenden Wortlaut der Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten Bezug für die sonstigen zulässigen Anlagen in dem Gebiet. Die zahlreichen weiteren Verfahrensrügen der Antragsteller seien nicht Gegenstand der Rügeschrift vom 25.8.2010 gewesen, daher nicht binnen Jahresfrist geltend gemacht und deswegen nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich. Die als unzureichend gerügte Abgrenzung der beiden Sondergebiete sei hier in der Planzeichnung zulässigerweise durch die zwischen den Gebieten verlaufende öffentliche Verkehrsfläche („Weg“) vorgenommen worden. Randnummer 31 Der Bebauungsplan leide ferner nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Fehlern. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Mängel des Abwägungsvorgangs genüge das pauschale Vorbringen der Antragsteller nicht dem Darlegungserfordernis des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hinsichtlich der in der Begründung des Bebauungsplans mehrfach angesprochenen Schallimmissionsprognose II vom 24.2.2009 legten die Antragsteller nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen die Verkehrsprognose von unrealistischen Grundlagen ausgegangen sein sollte. Es sei realistisch und nicht bestritten, dass selbst bei Wettkämpfen im Plangebiet das erhöhte Verkehrsaufkommen vergleichsweise gering bleiben werde. Die Prognose liege immerhin für den südlichen Teil der Strecke zwischen Bethingen und der Anlage für den „Normal-Zustand“ nahezu eine Versiebenfachung und für Wettkämpfe eine Verzehnfachung der Verkehrsmenge zugrunde. Gleichwohl blieben die maßgeblichen Immissionspegel deutlich unter dem einschlägigen Immissionsgrenzwert nach der 16. BimschV für Wohngebiete. Verkehrsströme und Verkehrszunahmen sowie die Werte für die einzelnen Immissionsorte seien dem Gutachten zu entnehmen. Auch die Einwände hinsichtlich der Schallimmissionen durch die Schießanlage seien unberechtigt. Die Berechnungen seien nach den allgemeinen Berechnungsverfahren in Teil 2 der ISO 9613-2, Akustik (Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien), erfolgt und zwar für „Mitwind-Situationen“, also für günstige Ausbreitungsbedingungen. Das entspreche den von den Antragstellern angesprochenen Inversionswetterlagen. Dabei könnten Reflexionen an Luftschichtgrenzen für die Einzelschusspegel gegenüber dem Direktschall vernachlässigt werden. Reflexionen am Boden durch die Walleindeckung seien berücksichtigt. Dass das Vorhaben nicht in einem Wasserschutzgebiet liege, sei überprüft worden. Nach der Begründung des Bebauungsplans werde das Oberflächenwasser der Wurfscheibenanlage durch eine speziell dafür entwickelte, Schwermetalle nachweislich bindende und regelmäßig kontrollierte Kläranlage geleitet und erst dann dem Salzbach zugeführt. Die Anlage sei Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Teil des Gesamtentwässerungskonzepts. Mit der Verlärmung des benachbarten Landschaftsschutzgebiets beziehungsweise mit den Auswirkungen auf die Tierwelt oder das Landschaftsbild beschäftige sich die Begründung zum Bebauungsplan an mehreren Stellen. Eine Festsetzung der vorgesehenen Wälle im Bebauungsplan sei nicht erforderlich gewesen. Lage, Ausrichtung und Größe ergäben sich mit hinreichender Bestimmtheit aus der Planbegründung und aus der Schallimmissionsprognose vom Februar 2009. Alternativen zur Schrotrückhaltung seien geprüft, aber verworfen worden, da die gewählte technische Lösung diejenige mit der geringsten Inanspruchnahme von Grundflächen sei. Weshalb eine hinreichende Zuordnungsfestsetzung zwischen den Eingriffen und den Ausgleichsmaßnahmen fehlen solle, hätten die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Die Zuordnung der einzelnen Kompensationsflächen sei im öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Die 2.500 m beziehungsweise 1.900 m vom Plangebiet entfernten externen Kompensationsflächen Nr. 2 und Nr. 5 seien in Abstimmung mit dem ornithologischen Gutachter im Hinblick auf ihre Eignung als funktionale Ausgleichsflächen ausgewählt worden. Randnummer 32 Die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung sei zu bejahen. Es gehe hier nicht um eine „Gefälligkeitsplanung“, sondern um die Revitalisierung des seit der Nutzungsaufgabe im Jahr 1980 brach gefallenen Scheuerhofgeländes und um die Stärkung touristischer Attraktivität der Beigeladenen, die wiederum mit einer Stärkung der Wirtschaftskraft und einer Verbesserung der Arbeitsplatzsituation einhergehe. Dass sich eine Planung an Wünschen eines Grundeigentümers orientiere, stehe dem nicht entgegen. Bei Sportanlagen mit touristischer Nutzung handele es sich um ein stark wachsendes Marktsegment, das einem Bedürfnis nach aktiver Freizeitgestaltung Rechnung trage. Das Gelände solle zu einer europaweit einmaligen Einrichtung entwickelt werden und biete sich dafür an. Konkrete Anhaltspunkte, dass es für das geplante Schießsportzentrum aufgrund unrealistischer Prognosen keinen Bedarf gebe, bestünden nicht. Das Risiko einer Fehlprognose trage insoweit ohnehin die Beigeladene. Mit den Auswirkungen der Lärmemissionen der Schießanlage und des Straßenverkehrs auf die Gesundheit von Menschen beschäftige sich die Begründung des Bebauungsplans. Unter Nr. 7.4.2 würden ausführlich Betriebsbeschränkungen zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen der Schießanlage referiert. Die Planbegründung und der Vertrag mit der Beigeladenen seien Gegenstand der Beschlussfassung des Gemeinderats in der öffentlichen Sitzung am 26.5.2009 gewesen. Die Frage des Konflikttransfers betreffe die Abwägung. Diese müsse nicht alle Details vorwegnehmen, die in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu regeln seien. Eine solche Konfliktbewältigung habe auch stattgefunden. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26.8.2010 fänden sich Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor den durch die Schießanlage verursachten Geräuschen, die auch Betriebsbeschränkungen und weitere Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft enthielten. Die Lärmeinwirkungen an den Grundstücken der Antragsteller begründeten auch keine Vollzugsunfähigkeit des Plans. Nach der Prognose vom 24.2.2009 lägen die höchsten Beurteilungspegel bei Vollauslastung des Schießbetriebs insoweit bei 52,1 beziehungsweise 52,0 dB(A), damit deutlich unter 70 dB(A), so dass von einer Vollzugsunfähigkeit keine Rede sein könne. Die Beurteilungspegel seien nach Ziffer A 1.6 der TA-Lärm in Verbindung mit den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3745 (Blatt 1, Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen) für die Beurteilung der „Lästigkeit“ von Schießgeräuschen maßgebend. Das dadurch vorgeschriebene Berechnungsverfahren trage Besonderheiten wie der Impulshaltigkeit Rechnung. Die VDI-Richtlinie 3745 sehe insoweit einen Zuschlag von 16 dB(A) vor, mit der Folge, dass sich die Anzahl der zulässigen Schüsse deutlich reduziere. Der Verweis der Antragsteller auf „Spitzenwerte durch Mündungs- und Geschossknall von 120-150 dB(A)“ deute auf eine Verwechslung von Beurteilungs- und Einzelschusspegeln hin. Einzelne Spitzenwerte seien jedoch für die Beurteilung der Lästigkeit von Schießgeräuschen nicht maßgebend. Sie flössen vielmehr über Zuschläge in die Beurteilungspegel ein. Nach der Prognose komme es hier allenfalls zu kurzfristigen Geräuschspitzen, die unter einem Pegel von 60 dB(A) lägen. Für Einzelschusspegel sei nach der TA-Lärm indes ein Immissionsrichtwert von 85 dB(A) tags im Wohngebiet zulässig. Der werde nicht annähernd erreicht. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung der Antragsteller gebe es auch keine dauerhaften artenschutzrechtlichen Vollzughindernisse für den Bebauungsplan. Die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. könne nach der Rechtsprechung nicht der Bebauungsplan selbst, sondern erst seine Verwirklichung verletzen. Maßstab für die Vereinbarkeit des Planes mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sei der § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insoweit sei lediglich eine mittelbare Prüfung der Verbote vorzunehmen. Mit diesen Fragen befassten sich die beiden tierökologischen Gutachten der ÖKO-LOG Freilandforschung vom Januar 2009 und der eco-rat vom Februar 2009, der Umweltbericht in der Planbegründung und die §§ 8, 9 und 10 im öffentlich-rechtlichen Vertrag. Letztere behandelten die den Artenschutz betreffenden Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Daraus ergebe sich keine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote (§ 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.). Das Tötungsverbot nach der dortigen Nr. 1, das tatbestandlich gegebenenfalls trotz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Tiere einer besonders geschützten Art erfordere, könne nach den Gutachten mit Blick auf die drohenden Quartierverluste allenfalls hinsichtlich des mit einem Brutpaar in einer inzwischen verbuschten Wiese am westlichen Rand des Geländes festgestellten Neuntöters, der in den Gebäuden des ehemaligen Scheuerhofs lebenden Haselmaus und der Zwerg- sowie der Breitflügelfledermaus berührt sein. Die tierökologischen Fachgutachter hätten daher eine Reihe von Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen wie eine jahreszeitliche Begrenzung von Rodungsarbeiten, die Schaffung alternativer Nistmöglichkeiten, Umsetzungen, bauliche Anforderungen an die zu schaffenden Gebäude und artenschutzrechtliche Maßnahmen auf den externen Kompensationsflächen im räumlichen Umfeld. Ein bereits durchgeführter Abbruch von Gebäuden sei von einer „Fachkraft für Fledermäuse“ betreut worden. Bei Rodungen seien die auf dem Gelände siedelnden Bilche von einem Spezialisten gefangen und umgesiedelt worden, ohne dass auch nur ein Tier zu Schaden gekommen sei. Die diesbezüglichen „Sorgen“ der Antragsteller seien also bloße „Mutmaßungen“. Die Maßnahmen seien durch die §§ 8 und 9 des öffentlich-rechtlichen Vertrages abgesichert, der Bestandteil der Begründung und damit der Abwägungsentscheidung gewesen sei. Auch das populationsbezogene Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. werde nicht verletzt. Nach dem Gutachten von eco-rat (Februar 2009) komme es aufgrund der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen für die untersuchten Arten Hohltaube, Schwarzspecht, Mittelspecht und Neuntöter nicht zu erheblichen Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- oder Überwinterungszeiten. Außerdem finde eine mehrjährige Überprüfung im Rahmen des Monitorings statt. Eine Beeinträchtigung des lokalen Neuntötervorkommens außerhalb des Plangebiets könne aufgrund der großen Entfernung von mindestens 1.000 m ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Haselmaus und der Fledermäuse komme das tierökologische Fachgutachten ÖKO-LOG (Januar 2009) zu dem Ergebnis, dass wegen der Anpassungsfähigkeit dieser Arten der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. ebenfalls nicht erfüllt werde. Ebenso wenig werde es zu einer Beschädigung oder zur Störung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. kommen. Für die beiden Fledermausarten und für die Haselmaus werde das nach dem Gutachten durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 42 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG a.F. wie das vorherige Anbringen künstlicher Quartiere, die Sicherung und Optimierung von im funktionalen Zusammenhang befindlichen Waldbeständen und von Waldrändern und Teilflächen als Nahrungsareale erreicht. Auch diese Maßnahmen würden durch ein Monitoring begleitet. Entgegen der Ansicht der Antragsteller habe es daher in keinem Falle einer Ausnahmeerteilung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG a.F. bedurft. Bei dem Plangebiet handele es sich auch nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinie (VRL). Diese verlange nicht, dass sämtliche Landschaftsräume, in denen geschützte Vogelarten vorkämen, von den Mitgliedstaaten unter Schutz gestellt werden müssten, sondern nur solche, die sich am ehesten zur Arterhaltung eigneten. Dabei bestehe ein fachlicher Beurteilungsspielraum. Entscheidend sei allein die ornithologische Wertigkeit des betreffenden Gebiets. Da das Melde- und Ausweisungsverfahren in Deutschland inzwischen so weit fortgeschritten sei, dass das angestrebte zusammenhängende Netz von Vogelschutzgebieten entstanden sei, unterliege der Einwand einer „Lücke im Netz“ besonderen Darlegungserfordernissen. Diesen werde der Vortrag der Antragsteller nicht gerecht. Allein wegen der aus den eingeholten Fachgutachten ersichtlichen Vogelvorkommen sei nicht von einem faktischen Vogelschutzgebiet auszugehen. Der Vortrag der Antragsteller, dass es sich im Sinne der Richtlinie um ein „geeignetes“ Gebiet handele, und auch die Gutachten rechtfertigen diese Annahme nicht. Bereits Größe und Dichte der festgestellten Populationen sprächen dagegen. Für den Wespenbussard fehle trotz gezielter Suche ein sicherer Nachweis. Beim Grauspecht sei von nur einem Brutvorkommen auszugehen. Für den Schwarzspecht würden vier, für den Mittelspecht drei Brutreviere, für den Neuntöter vier und für den in § 4 Abs. 2 VRL genannten Kuckuck lediglich ein Brutvorkommen angenommen. Der Befund werde dadurch bestätigt, dass das Verzeichnis der „Important Bird Areas“ (IBA) für das Saarland nur vier Gebiete ausweise, von denen räumlich keines den hier interessierenden Planungsraum betreffe. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Eine Verletzung des LEP Siedlung 2006 liege bereits deswegen nicht vor, weil die Planung keine Einrichtung des großflächigen Einzelhandels betreffe. Die zulässige Verkaufsfläche sei entsprechend einer Vorgabe der Landesplanungsbehörde auf maximal 800 qm begrenzt worden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei der Anwendungsbereich der TA-Lärm eröffnet. Deren Ziffer 1 Abs. 2
- a)nehme nur die Sportanlagen aus, die der speziellen Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterfielen. Das sei indes nicht der Fall, da die Schießanlage nach der Nr. 10.18 des Anhangs zur 4. BImSchV dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis unterliege. Nach Ziffer 1 Abs. 2
- d)finde dagegen die TA-Lärm Anwendung auf das Schießsportzentrum, da hier nur Waffen bis zum Kaliber 20 mm zum Einsatz kämen. Das bestätige der Anhang A.1.6, der insoweit auf die auch hier herangezogene VDI-Richtlinie 3745 (Blatt 1) verweise. Die von den Antragstellern angesprochene DIN 18005-1, die in ihrer Nr. 7.5 auf die TA-Lärm in Verbindung mit der ISO 9613-2 verweise, brächte keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse. Hinsichtlich der Verkehrsimmissionen verweise die Nr. 7.1 auf die RLS-90 (Schallschutz an Straßen). Beides sei in der der Abwägung zugrunde liegenden Schallimmissionsprognose II berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich der Orientierungswerte gebe es keine Unterschiede. Die in der DIN 18005-1 genannten Werte entsprächen denen der TA-Lärm für reine und allgemeine Wohngebiet und für Dorf- und Mischgebiete. Die in der Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 genannten Mindestabstände für Industrie- und Gewerbegebiete würden deutlich überschritten. Im Übrigen beträfen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 die städtebauliche Planung, nicht die Zulassung von Einzelvorhaben. An der Einschlägigkeit der TA-Lärm ändere auch nichts, dass sich diese an Fachbehörden richte, die über die Zulässigkeit konkreter Bauvorhaben zu entscheiden hätten. Der „Brückenschlag“ zur Bauleitplanung werde über § 1 Abs. 3 BauGB vorgenommen. Hier sei zu unterscheiden, je nachdem, ob die Gemeinde einen „Angebotsbebauungsplan“ erlasse oder ob sie bei der Planung bereits ein konkretes Vorhaben im Auge habe. Im ersten Fall könne die TA-Lärm als Orientierungshilfe in der Abwägung berücksichtigt werden. Bei der anlagenbezogenen Standortplanung ergebe sich dagegen eine stärkere Bindungswirkung der Lärmregelwerke, die das nachfolgende fachbehördliche Zulassungsverfahren berücksichtigen müsse. Lasse sich das Vorhaben danach nicht verwirklichen, fehle der Planung die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Darum gehe es hier, weshalb auf die TA-Lärm zur Beurteilung der Lärmauswirkungen habe zurückgegriffen werden dürfen. Die Verkehrslärmschutzverordnung gelte in den Fällen, in denen eine Straße durch den Bebauungsplan geplant werde. Das sei hier nicht geschehen. Gleichwohl habe sie – die Antragsgegnerin – die zusätzlichen Beeinträchtigungen auf der Zufahrtsstraße berücksichtigt und sich dabei an der RLS-90 orientiert, auf die auch die 16. BImSchV verweise. Randnummer 34 Die Planung enthalte auch keine unzulässige Verlagerung von Konflikten in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren oder in die vertragliche Vereinbarung mit der Beigeladenen. Das Abwägungsgebot verlange nur, dass durch eine Planung geschaffene Konflikte nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Das schließe eine Verlagerung von Problemlösungen auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von der abschließenden Konfliktbewältigung dürfe Abstand genommen werden, wenn sie durch Maßnahmen auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt sei. Die Grenze sei erst dort überschritten, wo bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der Konflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht lösen lasse. Die Möglichkeiten der Konfliktbewältigung seien indes durch die Bindung an den Katalog der möglichen Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BauGB beschränkt. Auch die dortige Nr. 24 erlaube Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur in Form von Vorkehrungen „baulicher oder technischer Art“, nicht aber die Vorgabe isolierter Immissionsgrenzwerte oder Regelungen über die Betriebszeiten emittierender Anlagen. Diese seien daher in § 10 des Vertrages mit der Beigeladenen aufgenommen worden. Die Konfliktlösung könne zulässigerweise im Rahmen von städtebaulichen Verträgen erfolgen. Auch einem dem Bauleitplanverfahren nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren komme als ergänzende Konfliktlösungsmöglichkeit eine wichtige Funktion zu. Die Genehmigungsbehörde habe hier weitergehende Möglichkeiten, etwa hinsichtlich der Vorgabe von Nutzungszeiten. In der Genehmigung von 26.8.2010 fänden sich in den Nebenbestimmungen exakt die im öffentlich-rechtlichen Vertrag enthaltenen Vorgaben zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Daher liege kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Die angenommenen Entfernungen zu den Grundstücken der Antragsteller seien nicht falsch. Die Antragsteller führten insoweit die Abstände ihrer Grundstücke zur Schießanlage an, wohingegen sich die Abstände der Schießanlage zu den in der Schallimmissionsprognose II betrachteten Immissionsorten auf die nächstgelegenen Gebäude bezögen. Nicht durchgreifend sei auch der Einwand der Antragsteller, die Methode zur Prognose des in Einzellärmereignissen wirksam werdenden Schießlärms sei nicht nach den insoweit allgemein anerkannten Methoden unter Zugrundelegung günstiger meteorologischer Ausbreitungsbedingungen erfolgt. Die Ziffer 2 der TA-Lärm sei korrekt berücksichtigt worden. In der Schallimmissionsprognose II (Seite 15) sei die Zeitdauer eines Schusses mit 5 Sekunden angegeben. Nach der VDI-Richtlinie 3745-1 betrage die Einzelschussdauer 0,125 Sekunden. Die Berücksichtigung von 5 Sekunden nach dem Taktmaximalpegel entspreche dem danach erforderlichen Zuschlag von 16 dB(A). In der ISO 9613-2 werde eine Unsicherheit von 3 dB genannt. Das beziehe sich jedoch auf eine einzelne Schallquelle. Bei einer Vielzahl von Quellen reduziere sich der Fehler. Außerdem sei in Kapitel 10 der Prognose keine Minderung durch den Wald berücksichtigt worden, so dass die dort genannten Pegel eine Abschätzung nach oben darstellten. Sie – die Antragsgegnerin – habe sich in der Abwägung mit der Frage möglicher alternativer Standorte befasst und sei zum Ergebnis gekommen, dass wegen der Entfernung des Scheuerhofgeländes zu Wohnbebauung und wegen der konkreten lärmmindernden Schießanlagen ein anderer Standort auf dem Gebiet der Gemeinde nicht in Betracht komme. Falsch sei der Einwand, die Lärmempfindlichkeit der in dem Gebiet festgestellten Vogelarten sei nicht untersucht worden. Das avifaunistische Gutachten beziehe mehrfach Stellung zu den zu erwartenden Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund der laut-ökologischen Ansprüche der Wert gebenden Arten unter Berücksichtigung aktueller Forschungsergebnisse. Dieser Einwand der Antragsteller sei unverständlich, da die vom ornithologischen Gutachter in einem eigenen Kapitel empfohlenen Maßnahmen auch Beschränkungen der Schießzeiten umfassten. Darüber hinaus sei die Bereitstellung von Ersatz- und Ausweichlebensräumen und die Begleitung der Betriebsphase durch ein mehrjähriges Monitoring in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde vorgeschlagen worden. Im Ergebnis würden nach dem Gutachten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht verletzt beziehungsweise unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht erfüllt. In der Schallimmissionsprognose II fänden sich (Seite 17) zwei Szenarien bei Betrieb aller Schießstände. Für den sich aus dem Einzelschusspegel, der Anzahl der Schüsse und aus einem Zuschlag von 16 dB ergebenden Beurteilungspegel als Maß der Störwirkung für die Nachbarschaft sei es gleichgültig, durch welchen Schießbetrieb er erreicht werde. Selbst wenn die Entfernung zum Anwesen des Antragstellers zu 1), wie von ihm angegeben, nur 250 m Luftlinie betragen würde, könnten Schrote das Anwesen nicht erreichen. Die eingesetzten 2,4 mm Schrote hätten aufgrund der nach den waffenrechtlichen Vorschriften anzuwendenden „Schießstand-Richtlinien“ nach deren Ziffer 9.3.1.1 eine maximale Flugweite von 200 m und flögen selbst bei dem günstigsten Abgangswinkel maximal 220 m weit. Die kürzeste Entfernung vom äußersten Schützenstand der Wurfscheibenanlage bis zum Anwesen des Antragstellers zu 1) betrage aber 340 m. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sei rechnerisch streng an dem aktuellen Leitfaden „Eingriffsbewertung“ des saarländischen Umweltministeriums ausgerichtet und wie dort vorgesehen in die Planbegründung aufgenommen worden. Die verschiedenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen würden in der Begründung des Bebauungsplans in einem eigenen Kapitel (7.4) im Einzelnen aufgeführt. Alle externen Kompensationsflächen stünden sowohl in einem räumlichen als auch in einem funktionalen Zusammenhang mit den Eingriffen im Plangebiet. Alle externen Kompensationsflächen lägen näher als 2.700 m zum Plangebiet, viele sogar im Umkreis von weniger als 1.000 m. Die funktionale Eignung der Flächen und Maßnahmen sei jeweils mit den tierökologischen Fachgutachten abgestimmt worden. Alle geplanten Maßnahmen seien auf den externen Ausgleichsflächen umsetzbar. Der Wegfall von Waldflächen werde auf den externen Kompensationsflächen durch die Neuentwicklung von Wald vollständig ausgeglichen. Neben der Bereitstellung der Kompensationsflächen würden auch konkrete Ausgleichsmaßnahmen geplant. Der Begründung des Bebauungsplans seien Pläne beigefügt, die sowohl die bestehenden als auch die dort geplanten neuen Biotoptypen sowie Hinweise zur Umsetzung von Maßnahmen und zu naturschutzfachlichen Ansprüchen an die geplanten Biotoptypen enthielten. Zusätzlich seien diese Pläne Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages, der die externen Kompensationsflächen und auch die dazugehörigen Ausgleichsmaßnahmen beinhalte. Schließlich sei es nicht möglich, dass giftige Stoffe in das Grundwasser und/oder den Salzbach gelangten. Durch die komplette Abdichtung des Auftreffbereichs von Wurfscheiben, Zwischenmitteln und Schroten in Kombination mit einer geordneten Entwässerung zu der Zuleitung der Oberflächenwässer über eine spezielle Filteranlage würden sämtliche von diesen Abfällen unter Umständen gelösten Stoffe in der Filteranlage absorbiert und das gereinigte Wasser über das Regenrückhaltebecken abgeführt. Randnummer 35 Die nicht mehr anwaltlich vertretene Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich in diesem Normenkontrollverfahren nicht mehr zur Sache eingelassen. Deren in der mündlichen Verhandlung anwesender Geschäftsführer hat erklärt, dass sich die Beigeladene an dem Normenkontrollverfahren „nicht weiter beteiligen“ werde. Randnummer 36 Auf Anfrage des Gerichts hat die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis A-Stadt-W. im September 2014 mitgeteilt, dass innerhalb des Planbereichs drei Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63 LBO 2004) und drei Baugenehmigungsverfahren für die Realisierung weiterer baulicher Anlagen und Nutzungen durchgeführt worden seien. Dabei handele es sich um Baugenehmigungen für den Neubau einer Gaststätte (Brauhaus) sowie die Herstellung von 134 Stellplätzen für Hotel und Brauhaus vom Januar 2013, 20 vgl. den Bauschein vom 29.1.2013 – 6130-161-2012 – vgl. den Bauschein vom 29.1.2013 – 6130-161-2012 – für den Neubau des Eingangsgebäudes der Kugelschießanlage nebst 13 Stellplätzen 21 vgl. den Bauschein vom 7.2.2013 – 6130-663-2012 – vgl. den Bauschein vom 7.2.2013 – 6130-663-2012 – und für den Neubau einer Hotelanlage mit 252 Betten, Restaurant, Seminarräumen sowie einer Außenbewirtung, 22 vgl. den Bauschein vom 3.12.2012 – 6130-759-2012 – vgl. den Bauschein vom 3.12.2012 – 6130-759-2012 – sowie um Freistellungsverfahren für die Errichtung eines Verkaufsgeschäfts (Bioladen) mit Café und Bäckerei, 23 vgl. das Freistellungsverfahren mit dem Aktenzeichen – 6130-352-2012 – vgl. das Freistellungsverfahren mit dem Aktenzeichen – 6130-352-2012 – für die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes mit Appartements 24 vgl. das Freistellungsverfahren mit dem Aktenzeichen – 6130-352-2012 – vgl. das Freistellungsverfahren mit dem Aktenzeichen – 6130-352-2012 – und für die Errichtung eines Verkaufsgeschäfts für Waffen und Bekleidung. 25 vgl. das Freistellungsverfahren mit dem Aktenzeichen – 6130-768-2012 – vgl. das Freistellungsverfahren mit dem Aktenzeichen – 6130-768-2012 – Die Bauarbeiten seien bisher nicht begonnen worden. Randnummer 37 Die Beigeladene hat bisher auch mit der Errichtung des Schießportzentrums nicht begonnen, sondern im August 2014 eine erneute Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt und mit Bescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 1.9.2014 auch erhalten. Dagegen haben die Antragsteller im September 2014 Widersprüche erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Die Antragsteller verweisen darauf, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung daher ihnen gegenüber nicht mehr als bestandskräftig angesehen werden könne. Die zuvor erwähnten Baugenehmigungen für die Annexnutzungen seien ihnen nicht bekannt gegeben worden, erst durch den Schriftsatz der Bauaufsichtsbehörde vom 22.9.2010 bekannt geworden und daher – mangels Rechtsbehelfsbelehrung – binnen Jahresfrist für sie noch anfechtbar. Die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis A-Stadt-W. hat unter dem 16.1.2015 auf Anfrage mitgeteilt, dass Rechtsbehelfe gegen ihre Entscheidungen nicht eingegangen seien. Randnummer 38 Die Antragsteller haben schließlich Bedenken angemeldet, ob der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen, der gleichzeitig deren (neuer) Geschäftsführer ist, diese mit Blick auf § 46 BRAO wirksam in dem vorliegenden Rechtsstreit vertreten könne. Entsprechende Eingaben bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes seien bisher unbeantwortet geblieben. Mit Schriftsatz vom 4.12.2014 hat der bisherige Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen sein Mandat – ohne Angabe von Gründen – niedergelegt. Randnummer 39 Mit Schriftsatz vom 18.3.2015 hat die Antragsgegnerin zur mündlichen Verhandlung eine an die Untere Bauaufsichtsbehörde gerichtete Baubeginnanzeige (Formular) zu den Gerichtsakten gereicht, wonach mit dem Bau des „Vorhabens ISS-Schießsportzentrum Scheuerhof“ am 1.4.2015 begonnen werden soll. Randnummer 40 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (bisher 2 Bände), der Verfahren OVG 2 C 252/10 (2 Bände), VG 5 K 405/12 und OVG 2 A 450/13 (3 Bände), VG 5 K 1219/13 und OVG 2 A 10/14, sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 41 Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Randnummer 42 Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig. Randnummer 43 1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung. 26 vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. 27 vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben. 28 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens C. (Parzellen Nr. .../16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, unschwer bejahen. Randnummer 44 In seinem Urteil vom März 2012 29 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, BRS 79 Nr. 56 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, BRS 79 Nr. 56 hat der Senat unter Verweis auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit geltenden großzügigen Maßstäbe 30 vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, <Kleingartenanlage Folsterhöhe>, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in diesem Punkt verbietet, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, <Kleingartenanlage Folsterhöhe>, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in diesem Punkt verbietet, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird und die Einbeziehung seines Anwesens beziehungsweise dieses Bereichs der Ortslage von Nohn in die „Schallimmissionsprognose II (Februar 2009)“ auch die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2) bejaht, obwohl dessen Wohnanwesen Z. 16a etwa 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Daran wird festgehalten. Die in der Sitzung des Gemeinderats vom 9.5.2012 von dem inzwischen den gemeindlichen Vertretungsorgan angehörenden Antragsteller zu 2) geäußerte – offensichtlich unzutreffende – Ansicht, dass in seiner Person kein Mitwirkungsverbot vorliege, ist nur noch schwer nachzuvollziehen, allerdings für die rechtliche Bewertung hier nicht von Belang. Randnummer 45 2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann 31 vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist. 32 vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 Diese Voraussetzungen für das Entfallen eines schutzwürdigen Interesses sind im Fall der Antragsteller nicht anzunehmen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom März 2012 Bezug genommen. Randnummer 46 Der nunmehrige Verweis der Antragsgegnerin auf einen zwischenzeitlichen Eintritt der Bestandskraft der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) – Scheuerhof“ 33 vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010 vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010 vom August 2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar war diese Genehmigung nach der Zurückweisung des Antrags des Antragstellers zu 2) – dort Klägers – auf Zulassung der Berufung gegen ein seine dagegen gerichtete Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom August 2013 auch ihm gegenüber in Bestandskraft erwachsen. Die in der damals auch streitgegenständlichen ersten Verlängerung für den Baubeginn gesetzte Frist bis zum 31.10.2014 ist indes erneut verstrichen, ohne dass die Beigeladene mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen hätte. Da die Antragsteller gegen die vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Antrag der Beigeladenen unter dem 1.9.2014 erteilte erneute Verlängerung Rechtsbehelfe eingelegt haben und über diese – soweit ersichtlich – noch nicht entscheiden ist, kann ungeachtet der insoweit eingeschränkten Überprüfbarkeit solcher Verlängerungen nach § 18 Abs. 3 BImSchG aus Anlass der Rechtsbehelfe privater Dritter 34 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 – 2 A 450/13 –, SKZ 2014, 206, Leitsatz Nr. 39 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 – 2 A 450/13 –, SKZ 2014, 206, Leitsatz Nr. 39 nicht davon ausgegangen werden, dass die den Gegenstand der Verlängerung bildende Genehmigung gegenüber den Antragssteller unanfechtbar geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Genehmigung für durch den Bebauungsplan zugelassene Bauvorhaben das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist. 35 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird Auch das ist hier nicht der Fall und dies gilt in gleicher Weise für die übrigen geplanten baulichen Anlagen. Nach übereinstimmenden Angaben der zuständigen Baugenehmigungsbehörde und des für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz wurden bis heute überhaupt keine, jedenfalls keine nennenswerten, Bauarbeiten in Angriff genommen. Daher ist vom Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller auszugehen. Der Umstand, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht, insbesondere was die Ersetzung des im Plan vorgesehenen „mindestens 18 m hohe Erdwalls“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einem „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen angeht, 36 vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem 12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem 12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht, muss hier nicht vertieft werden. Randnummer 47 3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, 37 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, w