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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat 4 U 26/14 Urteil Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall: Erhöhung wegen grober Fahrlässigkeit de

Obsah (5)§ 276§ 425§ 291§ 287§ 308

Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall: Erhöhung wegen grober Fahrlässigkeit des Schädigers Leitsatz Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Straßenverkehrsunfallsachen ist ein durch den unstreitigen ode

). Randnummer 53 (1.2) Der Senat hat bislang offen lassen können, ob und inwieweit ein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers sich schmerzensgelderhöhend auswirkt (Senat NJW 2008, 1166, 1168). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe auch der unstreitige oder erwiesene Unfallhergang nicht außer Betracht bleiben kann, wenn er ein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers belegt (so auch OLG Celle, Urt. v. 18.09.2013 - 14 U 167/12, juris Rn. 76; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 29.08.2005 - 12 U 190/04, juris Rn. 5). Randnummer 54 (1.3) Die Schwere der Schuld des Schädigers kann auch nach der Abkopplung des Schmerzensgeldes vom Verschuldenserfordernis als Bemessungsfaktor herangezogen werden. Eine generelle Differenzierung zwischen Schmerzensgeld aus Gefährdungs- oder Deliktshaftung wäre zwar mit der gesetzgeberischen Intention, Verschuldensfeststellungen im Haftpflichtprozess weitgehend entbehrlich zu machen, und mit der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion nicht vereinbar (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 5. Aufl. § 30 Rn. 16). Auch entspricht es dem Gerechtigkeitsempfinden, vorsätzliche Begehungsweisen oder ein grob fahrlässiges (rücksichtsloses) Verhalten im Straßenverkehr schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen (Staudinger/Schiemann, BGB Neubearb. 2005 § 253 Rn. 31; Greger/Zwickel,

; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. § 253 Rn. 49; Wagner NJW 2002, 2049, 2054 f.). Dies steht im Einklang mit den Gesetzesmotiven. In der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften heißt es ausdrücklich, dass im Verschuldensfalle die Genugtuung weiterhin bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden kann, wenn dies im Einzelfall notwendig erscheint (BT-Drucks. 14/7752, S. 15). Die schmerzensgelderhöhende Berücksichtigung grober Fahrlässigkeit bedeutet selbstverständlich nicht, dass zwei getrennte Beträge ausgeworfen und sodann addiert werden müssten (Wagner NJW 2002, 2049, 2054 Fn. 55; vgl. BGHZ 128, 117, 121 ff.). Randnummer 55

(2)Das Landgericht hat angenommen, Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 1 bestünden nicht (Bd. III Bl. 553 d. A.). Dem kann nicht gefolgt werden; denn das Verhalten des Beklagten zu 1 ist vom Landgericht wie auch vom Senat bereits im ersten Berufungsverfahren als grob fahrlässig bewertet worden. Randnummer 56 (2.1) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (BGH NJW 1992, 316, 317 m. w. Nachw.). Im Straßenverkehr kommt es in Abgrenzung zu den Fällen des bloß einfache Fahrlässigkeit begründenden Augenblicksversagens unter anderem auf die Dauer der Gefahrenlage und des Verstoßes an (MünchKomm-BGB/Grundmann,

§ 276Rn.

100 f.). Randnummer 57 (2.2) Die Voraussetzungen eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 1 sind vorliegend gegeben. In der als Grund- und Teilurteil anzusehenden Entscheidung des Landgerichts vom 30.12.2009 ist zutreffend angenommen worden, dass der Beklagte zu 1 den Unfall in grob verkehrswidriger Weise verschuldet hatte (Bd. I Bl. 172 d. A. Abs. 1) Auch der Senat hat ausweislich der Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 14.12.2010 einen grob schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 bejaht (Bd. II Bl. 231 d. A. unten). In dem rechtskräftigen Senatsurteil vom 21.12.2010 ist zur Begründung im Einzelnen ausgeführt worden, dass der Beklagte zu 1 auf der regennassen, an der Unfallstelle nur 5,3 m breiten, in seiner Fahrtrichtung in Annäherung an die Unfallörtlichkeit unübersichtlichen (die Sicht war beim Durchfahren der Kurve durch ein circa 2 m hohes, nicht abgeerntetes Maisfeld beeinträchtigt (Bd. II Bl. 238 d. A.) Fahrbahn der Landstraße L 178 zwischen O. und T. so schnell fuhr, dass seine Kollisionsgeschwindigkeit 83 bis 104,1 km/h betrug (Bd. II Bl. 249 d. A.), obgleich auf der laut Polizeivermerk zum Unfallzeitpunkt (25.08.2006, 13.15 Uhr) stark frequentierten Verbindungsstraße stets mit Gegenverkehr zu rechnen war (Bd. II Bl. 250 d. A.). Nach den damaligen Feststellungen des Senats ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme erwiesen, dass der Beklagte zu 1 dabei ausgangs der unübersichtlichen Rechtskurve zumindest 50 cm auf die Gegenfahrbahn geriet (Bd. II Bl. 249 d. A.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte zu 1 vor der Kollision mit dem Kläger bereits ein anderes entgegenkommendes Fahrzeug passierte, nämlich das von dem Zeugen J. M. geführte Fahrzeug, ohne dies zum Anlass zu nehmen, seine Fahrweise und Geschwindigkeit den Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Der Zeuge J. M., dessen Aussage der Senat bereits im ersten Berufungsdurchgang als glaubhaft angesehen hat (Bd. II Bl. 249 d. A.), hat überzeugend bekundet, dass er wegen des Regens nicht schnell, vielleicht 50 bis 60 km/h, fuhr, ihm im Bereich einer Kurve das vom Beklagten zu 1 geführte Auto entgegenkam und er den Eindruck hatte, dass ihn dieses Auto möglicherweise berühren würde. Wie der Zeuge weiter anschaulich beschrieben hat, hielt er sich dementsprechend schon hinter dem Lenkrad fest (Bd. I Bl. 148 d. A.). Randnummer 58 cc) Außerdem rügt die Berufung mit Recht, dass das Landgericht das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2 und die dauerhaften Beschwerden, vor allem die Belastung des Klägers durch das Regulierungsverhalten der Beklagtenseite und den langen Kampf, zu seinem Recht auf vollständigen Schadensersatz zu kommen, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes außer Acht gelassen hat. Randnummer 59

(1)In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die verzögerte Schadensregulierung als Bemessungsfaktor Beachtung finden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der leistungsfähige Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt (Senat NJW 2011, 933, 936 m. w. Nachw.; Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl. § 253 Rn. 17). Die Erhöhung des Schmerzensgeldes darf jedoch keinen Sanktionscharakter besitzen, sondern ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verzögerte Zahlung das gemäß § 253 BGB geschützte Interesse des Gläubigers beeinträchtigt. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn der Geschädigte unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet; aber auch dann, wenn der Gläubiger den Schadensersatz dazu verwenden kann, um die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu lindern, ist es geboten, der Verzögerung der Schadensregulierung durch eine Anhebung des Schmerzensgeldes Ausdruck zu verleihen (Senat NJW 2011, 933, 936). Randnummer 60
(2)Das angefochtene Urteil enthält hierzu keine Erwägungen (vgl. Bd. III Bl. 552 bis 560 d. A.). Allerdings ist darin in Bezug auf die unfallbedingte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion unter anderem vermerkt worden, der Sachverständige (Prof. Dr. med. Ri.) habe überzeugend dargelegt, dass diese Erkrankung erst nach Abschluss der juristischen Auseinandersetzung erfolgversprechend therapiert werden könne (Bd. III Bl. 560 d. A. Abs. 1). Randnummer 61
(3)Nach Aktenlage leistete die Beklagte zu 2 nach dem Unfall vom 25.08.2006 erstmals gemäß Abrechnungsschreiben vom 18.01.2007 ausgehend von einer Haftungsquote von 50 v. H. einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 7.500 € (Bd. I Bl. 14 d. A.). Etwa eineinhalb Jahre nach dem Unfall zahlte die Beklagte zu 2 auf Grund des Abrechnungsschreibens vom 26.03.2008 ausgehend von einer Haftungsquote von 80 v. H. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 €. Der Senat hat in dem Urteil vom 21.12.2010 das Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 30.12.2009 im Sinne einer Haftung der Beklagten zu 100 v. H. bestätigt und in Bezug auf das Schmerzensgeld ausgeführt, dass wegen der Art und Schwere der Unfallverletzungen - ohne dass es auf streitige fortdauernde unfallbedingte Beschwerden des Klägers maßgeblich ankommt - ein Schmerzensgeld von mehr als 11.000 € zu erwarten war (Bd. II Bl. 254 d. A.). Wörtlich heißt es im Senatsurteil vom 21.12.2010: Randnummer 62 „Das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) war zudem von der (Fehl-) Vorstellung getragen, ein Mitverursachungsanteil des Klägers sei anspruchsmindernd zu berücksichtigen.“ (

Abs. 2) Randnummer 63 und Randnummer 64 „Ist ein über die regulierten 11.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, begegnet es im Hinblick auf die Art und Schwere der Unfallverletzungen keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken, dass der Kläger mit dem Klageantrag zu

  1. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Teilschmerzensgeld für die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Unfallfolgen begehrt.“ (Bd. II Bl. 255 d. A. Abs. 2). Randnummer 65 Ungeachtet dieser klaren Hinweise auf die Unangemessenheit der bisher geleisteten Vorschüsse ist die Beklagte zu 2 nicht in eine weitere Regulierung eingetreten. Es kommt hinzu, dass nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Ri. vom 12.08.2013 bei dem Kläger eine unfallbedingte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vorlag und vorliegt, welche durch die langjährige juristische Auseinandersetzung als relevanter Stressor aufrechterhalten wird (Bd. III Bl. 517 d. A.). Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 10.10.2013 die Feststellungen des Sachverständigen nicht in Frage gestellt, die Schadensersatzvorstellungen des Klägers aber als weit überzogen bezeichnet (Bd. III Bl. 531 d. A.), und überhaupt keine weiteren Zahlungen, d. h. auch keine solchen in angemessener Höhe, geleistet, obgleich ihr bekannt sein musste, dass die letzte Zahlung vom 26.03.2008 noch auf der durch das landgerichtliche Urteil vom 30.12.2009 und das Senatsurteil vom 21.12.2010 hinfällig gewordenen Vorstellung beruhte, es griffe lediglich eine Haftung der Beklagten zu 80 v. H. ein. Die Beklagte zu 2 hat erst mehrere Monate nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 24.01.2014 auf der Grundlage des Schreibens vom 07.04.2014 einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 14.000 € gezahlt. Mithin war erst siebeneinhalb Jahre nach dem vom Beklagten zu 1 grob fahrlässig verursachten Unfall von Seiten der Beklagten zu 2 ein annähernd angemessenes Schmerzensgeld geleistet worden. Randnummer 66 dd) Unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des durch das Senatsurteil vom 21.12.2010 festgestellten immateriellen Vorbehalts, bemisst der Senat das Schmerzensgeld mit insgesamt 35.000 €, so dass unter Berücksichtigung des auf diese Hauptforderung gezahlter insgesamt 25.000 € noch weitere 10.000 € zuzusprechen sind. Insoweit ist klarzustellen, dass ein Teilbetrag von 11.000 € bereits vorgerichtlich gezahlt worden war. Auf den Klageantrag zu 2 entfallen daher (weitere) 24.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2008, abzüglich am 08.04.2014 - also nach Einlegung der Berufung am 28.02.2014 (Bd. IV Bl. 583 d. A.) - gezahlter weiterer 14.000 €. Anders als die Berufungserwiderung gemeint hat (Bd. IV Bl. 605 d. A.), war der in der Berufungsbegründung gestellte Antrag von Anfang an begründet. Der Kläger hat das erstinstanzliche Urteil lediglich insoweit angefochten, als er ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 € begehrt hat. Da die Zahlung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung auf einen bereits titulierten Anspruch des Klägers erfolgt ist, blieb diese Zahlung auf den mit der Berufung allein verfolgten weiteren Anspruch ohne Einfluss. Randnummer 67
  2. Die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB) kann der Kläger auf Grund der maßgeblichen (§ 10 Abs. 5 AKB 1988 bzw. A.1.1.4 AKB 2008, dazu Palandt/Grüneberg,

§ 425Rn.

3) Klagezustellung an die Beklagte zu 2 am 15.12.2008 (Bd. I Bl. 50 d. A. Rücks.) gemäß §§ 291 Satz 1 Halbs. 1, 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag (vgl. BGH NJW 2013, 2739, 2742 Rn. 29), also ab dem 16.12.2008 verlangen. Dem Kläger steht nach § 291 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf den unbeziffert geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchwegen des gesamten zuerkannten Schmerzensgeldbetrages zu (BGH NJW 1965, 1374, 1376; Palandt/Grüneberg,

§ 291Rn.

3). II. Randnummer 68 Die gemäß § 524 Abs. 1 ZPO zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist nicht begründet. Randnummer 69 1. Die Anschlussberufung beschränkt sich, wie in der Berufungsverhandlung klargestellt worden ist (Bd. IV Bl. 659 d. A.), auf den vom Landgericht zugesprochenen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 5.754,60 € nebst Zinsen. Randnummer 70 2. Hinsichtlich des zugesprochenen Haushaltsführungsschadens enthält die angefochtene Entscheidung indessen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten. Randnummer 71

  1. a)Der Verletzte kann gemäß §§ 843 Abs. 1 BGB, 11 StVG unter dem rechtlichen Aspekt der Vermehrung der Bedürfnisse auch für den Verlust der Fähigkeit, den eigenen Haushalt zu führen, Schadensersatz verlangen. Allerdings ist nicht für jede noch so geringfügige Beeinträchtigung in der Haushaltsführung Schadensersatz zu gewähren. Vielmehr tritt eine durch die Zuerkennung von Schadensersatz auszugleichende Mehrung der Bedürfnisse zum einen dann ein, wenn der Verletzte aufgrund des schädigenden Ereignisses die zuvor erbrachten Haushaltsleistungen zumindest teilweise nicht mehr ausüben kann. Dem steht es zum andern gleich, wenn die Ausübung der Haushaltstätigkeit bei wertender Betrachtung aufgrund der erlittenen Verletzungen unzumutbar ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der Haushaltsführungsschaden auch erstattungsfähig, wenn der Verletzte - wie hier offenbar geschehen - von der Anstellung einer Haushaltshilfe absieht (Senat, Urt. v. 21.10.2008 - 4 U 454/07 - 154, juris Rn. 49, insoweit in OLGR 2009, 126 ff. und Schaden-Praxis 2009, 182 ff. nicht abgedruckt). Randnummer 72
  2. b)Das Landgericht ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21.12.2010 (Bd. II Bl. 256 f. d. A.) zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zur Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens insoweit aktivlegitimiert ist, als die Haushaltstätigkeit des Klägers der eigenen Bedarfsdeckung dient (Bd. III Bl. 563 d. A.). Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Haushaltstätigkeit insoweit eine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 842, 843 BGB dar, als sie für den Familienunterhalt erbracht wird und zwar gleichgültig, ob sie absprachegemäß von beiden Ehegatten anteilig oder von der Ehefrau oder dem Ehemann allein ausgeführt wird. Nur soweit die Haushaltstätigkeit der eigenen Bedarfsdeckung des Leistenden dient, gehört ihr Ausfall zu der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 Fall 2 BGB, die auf die Rente des Sozialversicherungsträgers oder die Verletztenrente mangels sachlicher Kongruenz nicht anzurechnen ist (BGH NJW 1985, 735; Wessel ZfSch 2010, 242, 244 f.; vgl. auch BGH NZV 2003, 172). Ist im Wesentlichen Ersatz für (grobe) Hausarbeit zu leisten, wird in der Regel der auf die Eigenversorgung entfallende Zeitbedarf nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen zu ermitteln sein. Eine derartige Aufteilung ist nicht nur aus Gründen der Praktikabilität nahegelegt, sondern wird dem nicht exakt zu erfassenden Aufwand für das einzelne Familienglied insgesamt am Ehesten entsprechen, falls keine besonderen Umstände für eine andere Gewichtung ersichtlich sind. Zwar kann beim Wegfall einer Person aus einem Mehrpersonenhaushalt die in Abzug zu bringende Arbeitszeit wegen des im Haushalt anfallenden personenunabhängigen Aufwandes nicht einfach durch einen Abzug nach Kopfteilen errechnet werden, sondern ist vielmehr ein geringerer Abzug geboten. Diese Berechnungsmethode erscheint jedoch bei der nach § 843 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Aufteilung der Hausarbeit, die der Leistende für sich selbst erbringt, und derjenigen, die er für die Familienangehörigen leistet, ausnahmsweise sachgerecht, weil der personenunabhängige Zeitbedarf sowohl dem Verletzten selbst als auch seinen Familienangehörigen zu Gute kommt und damit beiden Zwecken dient (BGH NJW 1985, 735, 736; so auch Senatsurt. v. 31.01.2013 - 4 U 349/11 - 110, juris Rn. 49). Randnummer 73
  3. c)Zutreffend hat das Landgericht unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße einen auf den Kläger entfallenden wöchentlichen Arbeitsaufwand von 20 Stunden zu Grunde gelegt. Randnummer 74
  4. aa)Diese Schätzung überzeugt unter Berücksichtigung der nach dem Inbegriff der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellenden Größe des Haushalts und der vorstehend dargestellten Grundsätze, wonach der auf die Eigenversorgung entfallende Zeitbedarf aus Gründen der Praktikabilität nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen ermittelt werden kann. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin B. U., hat bei der Vernehmung durch das Landgericht am 25.03.2011 detailreich und überzeugend beschrieben, dass sie als Arbeitsvermittlerin mit einer Wochenarbeitszeit von 39 bis 40 Stunden vollschichtig berufstätig ist. Bei dem zusammen mit dem Kläger unter der im Rubrum angegebenen Anschrift in P. bewohnten Haus handelt es sich um ein freistehendes, anderthalbgeschossiges Einfamilienhaus mit Doppelgarage. Das Grundstück hat eine Fläche von 565 m², das Haus eine Grundfläche von circa 9 m mal 10 m. Vor dem Haus befindet sich ein Vorgarten, hinter dem Haus ein Garten. Die Innenaufteilung des Hauses und die Einrichtung einschließlich der technischen Geräte ist von der Zeugin erkennbar so genau als möglich beschrieben worden (Bd. II Bl. 286 ff. d. A.). Für den Senat ergeben sich keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser ins Einzelne gehenden Angaben der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin hat bei der eingehenden Befragung durch das Landgericht den Zuschnitt des Haushalts und den Tagesablauf der beiden berufstätigen Ehepartner plausibel beschrieben und z. B. offen gelegt, dass sie die Gartenfläche nur grob schätzen kann, weil sie diese - was lebensnah ist - nicht ausgemessen hat (Bd. II Bl. 286 d. A. Mitte). Randnummer 75
  5. bb)Die Schätzung des Landgerichts überzeugt auch mit Blick auf einschlägige Erhebungen. So wird in bei Pardey (Der Haushaltsführungsschaden 8. Aufl.

(2013), 109), einem anerkannten Tabellenwerk (vgl. BGH NZV 2009, 278 Rn. 5 zur 6. Aufl. des als „Schulz-Borck/Hofmann“ bekannten Vorgängerwerks) für einen Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinder, in dem beide Ehegatten erwerbstätig sind, eine Arbeitszeit für den Ehemann von 19,1 Stunden je Woche zu Grunde gelegt. Selbst in einem solchen Haushalt ohne Kinder ist bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit beim Ehemann eine Zeit von 1,9 Stunden je Woche für Pflege und Betreuung von Personen anzusetzen (Pardey,

110). Das ergibt sich schon aus der Überlegung, dass nicht nur Kinder der Pflege und Betreuung bedürfen, sondern z. B. auch ein Ehepartner im Falle einer (vorübergehenden) Erkrankung. Es leuchtet auch ein, dass solche Betreuungszeiten nicht gleichmäßig anfallen und schwer zu kalkulieren sind, weshalb es sich um einen Durchschnittswert handelt. Randnummer 76 cc) Der Einwand der Anschlussberufung, bei Abwesenheit einer Person reduziere sich auch der Reinigungsaufwand (Bd. IV Bl. 621 d. A. unten), ist nicht nachzuvollziehen. Der BGH hat entschieden, dass in einem Ein-Personen-Haushalt während der Zeit einer stationären Behandlung der Haushaltsführungsschaden naturgemäß deutlich reduziert ist und sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen beschränkt (BGH NZV 2009, 278 Rn. 7). Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Zwei-Personen-Haushalt. Nach der Lebenserfahrung ist nicht davon auszugehen, dass in einem solchen Haushalt wie demjenigen des Klägers bei Abwesenheit eines von zwei berufstätigen Ehepartnern in einzelnen Räumen des Hauses oder auf abgrenzbaren Teilflächen des Grundstückes kein Reinigungsbedarf mehr eintritt oder sich Reinigungsintervalle - ohne Beeinträchtigung der Wohnqualität des weiterhin anwesenden Ehegatten - messbar verlängerten. Eine Beschränkung auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen wie in einem vorübergehend bewohnten Ein-Personen-Haushalt ist dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten nicht zuzumuten. Auch das Bedenken der Anschlussberufung, die Wäsche reduziere sich in einem solchen Fall um die Hälfte (

), ist mit den Erfahrungen des praktischen Lebens nicht zu vereinbaren. Ein mehrwöchiger stationärer Klinikaufenthalt eines verletzten Ehegatten führt nicht dazu, dass bei diesem Ehegatten weniger oder gar überhaupt keine Wäsche anfiele; denn bekanntlich waschen Krankenhäuser nicht die private Wäsche der Patienten, sondern obliegt die Wäsche weiterhin den Angehörigen, hier offenkundig der Ehefrau des Klägers. Soweit sich die Anschlussberufung im nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 09.02.2015 auf das Urteil des OLG München vom 21.03.2014 - 10 U 1750/13 (NZV 2014, 577 ff.) bezieht, ist diese Entscheidung schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar: Im dortigen Fall lebten die Anspruchstellerin und deren Ehemann in einer lediglich 85 m² großen Wohnung, und außerdem hatte der Ehemann nach dem Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme nur wenig Wäsche benötigt (OLG München NZV 2014, 577, 580). Randnummer 77 dd) Ebenso wenig verfängt der Einwand der Anschlussberufung, im Zeitraum vom 25.08.2006 bis zum 15.09.2006 seien Gartenarbeiten wie Rasenmähen und Pflanzenschneiden wenn überhaupt, dann nicht mehr wöchentlich angefallen, und außerdem liege dieser Zeitraum in der Urlaubszeit, weshalb Gartenarbeiten ohne Weiteres einmal für zwei oder drei Wochen ausfallen könnten (Bd. IV Bl. 621 d. A. unten). Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich, wie der vorliegende Fall eines Unfalls aus dem Jahre 2006 belegt, tatsächliche Zeitanteile im Haushalt Jahre später nicht tag- und stundengenau rekonstruieren lassen. Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe allerdings gerade schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH NJW 1964, 589; Zöller/Greger,

§ 287Rn.

2). Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel, dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet (BGH NJW 2013, 525, 527 Rn. 23). Daher begegnet es keinen Bedenken, wenn der Arbeitsaufwand des Klägers unter Berücksichtigung der Grundstücks- und Haushaltsgröße und seines Lebenszuschnitts als Durchschnittswert geschätzt wird; eine jahreszeitabhängige oder gar taggenaue Rekonstruktion ist weder erforderlich noch praktikabel. Randnummer 78 d) Bedenkenfrei hat das Landgericht den ortsüblichen Stundenlohn für Hilfskräfte angesetzt (vgl. OLG Celle OLGR 2009, 354, 356) und diesen für den sich vom 25.08.2006 bis zum 31.12.2009 erstreckenden Zeitraum durchweg mit 9 € angenommen (Bd. III Bl. 565 d. A.). Nach der in der Regulierungspraxis für Durchschnittshaushalte und gehobene Haushalte ohne Kinder heranziehbaren Entgeltgruppe 2 TVöD (Pardey,

S. 104) würde sich ab 2006 ein Stundenentgelt von 9,79 € ergeben (Schulz-Borck/Günther, Entgelttabellen TVöD-Bund zur Bewertung von Personenschäden in der Haushaltsführung Stand: Januar 2006). Der Senat hat bereits im Jahre 2008 einen Stundensatz von 9,45 € für einen Haushaltsführungsschaden von September 2002 bis Juli 2005 (noch) gebilligt (Senat, Urt. v. 21.10.2008 - 4 U 454/07 - 154, juris Rn. 52, insoweit in OLGR 2009, 126 ff. und Schaden-Praxis 2009, 182 ff. nicht abgedruckt). Randnummer 79

  1. e)Die Anschlussberufung rügt weiter, dass das Landgericht ab 10.11.2006 von einer haushaltsbedingten MdE von 15 v. H. ausgegangen sei und sich hierbei auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Prof. Dr. R. gestützt habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige diesen Wert ermittelt haben wolle (Bd. IV Bl. 622 d. A.). Diese Rüge hat keinen Erfolg. Randnummer 80
  2. aa)Soweit sich die Anschlussberufung nunmehr gegen die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Prof. Dr. R. wendet, handelt es sich um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Das Landgericht hat den Parteien durch Beschluss vom 23.02.2012 eine überdies als „Ausschlussfrist“ bezeichnete Frist zur Stellungnahme und zur Erhebung von Einwendungen gegen die in diesem Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen gesetzt und ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der §§ 411 Abs. 4 Satz 2, 296 ZPO hingewiesen (Bd. III Bl. 421 f. d. A.). Die Beklagten haben daraufhin nach Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 05.04.2012 zum Gutachten Stellung genommen, ohne die Ausführungen zur haushaltsbedingten MdE in Zweifel zu ziehen (Bd. III Bl. 435 f. d. A.). Vielmehr heißt es in dem Schriftsatz vom 05.04.2012, bei der Haushaltsführung habe der Sachverständige eine konkrete Behinderung seit Mitte November 2006 bis zum heutigen Zeitpunkt sowie für die Zukunft „von insgesamt nur 15 % angenommen“; ein solcher Wert wirke sich jedoch nicht aus, da eine derart geringfügige Beeinträchtigung durch eine zumutbare Änderung der Organisation und zeitlichen Aufteilung der Haushaltstätigkeiten ohne Weiteres kompensiert werden könne (Bd. III Bl. 436 d. A.). In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 05.12.2013 haben die Parteienvertreter übereinstimmend erklärt, sie hätten keine weiteren Anmerkungen zu den eingeholten Sachverständigengutachten (Bd. III Bl. 539 d. A.). Randnummer 81
  3. bb)Im Übrigen ist, anders als die Anschlussberufung meint (Bd. IV Bl. 622 d. A.), nicht anzunehmen, das Landgericht habe sich „quasi blind dem schriftlichen Gutachten angeschlossen“ und alle nunmehr von der Anschlussberufung vorgebrachten Umstände keiner kritischen Würdigung unterzogen. Das angefochtene Urteil lässt erkennen, dass sich das Erstgericht durchaus sowohl mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Prof. Dr. R. als auch mit demjenigen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Ri. auseinandergesetzt hat (Bd. III Bl. 564 d. A.). Der Sachverständige Prof. Dr. med. Prof. Dr. R. hat die Schwierigkeiten bei der retrospektiven Bestimmung der Minderung der Hausarbeitsfähigkeit (MdH) im Jahre 2012 für den vom 25.08.2006 bis zum 31.12.2009 bezifferten und erstinstanzlich ausgeurteilten (Bd. III Bl. 565 d. A.) Haushaltsführungsschaden anschaulich beschrieben (Bd. III Bl. 414 ff. d. A.). Insoweit ist zu bemerken, dass die beiden rechten Spalten der vom Sachverständigen wiedergegebenen Tabellen mehrere Jahre über den bezifferten Zeitraum hinaus gehen und auch den für die Zukunft wahrscheinlichen Haushaltsführungsschaden betreffen (Bd. III Bl. 417 f. d. A.). Randnummer 82
  4. f)Entgegen der Auffassung der Anschlussberufung (Bd. IV Bl. 623 d. A.) hat das Landgericht bei der Schätzung des Stundenlohns auf 9 € und bei der Zuerkennung einer Beeinträchtigung von 67 v. H. für die Zeit vom 15.09. bis zum 27.10.2006 nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Das Gericht darf bei einem einheitlichen Streitgegenstand grundsätzlich die einzelnen (unselbständigen) Posten der Höhe nach verschieben, sofern die Endsumme nicht überschritten wird, und dabei hinsichtlich einzelner Rechnungsposten sogar über das Geforderte hinausgehen (BGH NJW-RR 1990, 997, 998; Zöller/Vollkommer,

§ 308Rn.

4). Randnummer 83

  1. g)Anders als die Anschlussberufung meint (Bd. IV Bl. 622 f. d. A.), oblag es dem Kläger nicht, zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation des Haushalts und zeitliche Aufteilung der Haushaltstätigkeiten seit dem 10.11.2006 vollständig zu kompensieren. Randnummer 84
  2. aa)Der Geschädigte ist allerdings gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren. Hierbei darf die Umorganisation nicht dazu führen, dass ein anderes Haushaltsmitglied als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als bisher im Haushalt mitarbeiten muss. Vielmehr beschränkt sich die Obliegenheit zur Umverteilung darauf, die Arbeitsleistungen in dem vor dem Unfall praktizierten Umfang neu zu verteilen. Die Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ist einzelfallbezogen und einer generalisierenden Betrachtung nur eingeschränkt zugänglich. So verbietet sich insbesondere der Schluss, ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Geringfügigkeitsgrenze anzuerkennen, deren Unterschreitung der Zuerkennung von Haushaltsführungsschaden grundsätzlich entgegensteht. Gleichwohl ist es im Rahmen der Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht rechtsfehlerhaft, von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass eine unter 10 v. H. liegende Beeinträchtigung der Haushaltführung zumindest im Regelfall vollständig schadensvermeidend kompensiert werden kann. Andererseits ist die Grenze der zumutbaren Umorganisation, die zu einem vollständigen Haftungsausschluss führt, regelmäßig bei einer Beeinträchtigung von mehr als 20 v. H. überschritten (Senat Schaden-Praxis 2014, 11 ff., juris Rn. 43). Randnummer 85
  3. bb)Die vorliegend ab dem 10.11.2006 anzusetzende MdH von 15 v. H. (Bd. IV Bl. 564 d. A. oben) liegt oberhalb der Beeinträchtigung der Haushaltführung von unter 10 v. H., die zumindest im Regelfall vollständig schadensvermeidend kompensiert werden kann. Unter Einbeziehung aller Umstände ist dem Kläger eine zu einem vollständigen Haftungsausschluss führende Umorganisation nicht zuzumuten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die eheliche Wohnung nach den glaubhaften Angaben der ebenfalls vollschichtig berufstätigen Ehefrau, der Zeugin U., bereits mit moderner Technik wie Spülmaschine, Wäschetrockner usw. ausgestattet ist, sich durch weiteren Maschineneinsatz (vgl. dazu Senat Schaden-Praxis 2014, 11 ff., juris Rn. 52) der Haushaltsaufwand also voraussichtlich nicht wesentlich reduzieren lässt. Hinzu kommt, dass der Kläger nach den ebenso glaubhaften Angaben der Zeugin U. vor dem Unfall auch im Kernbereich der Haushaltsführung (vgl. dazu Senat Schaden-Praxis 2014, 11 ff., juris Rn. 53) beim Reinigen und Wäschewaschen etwa gleichgewichtig mithalf (Bd. II Bl. 287 f. d. A.). Randnummer 86
  4. h)Der Zinsanspruch ergibt sich in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden, wie das Landgericht beanstandungsfrei ausgeführt hat (Bd. III Bl. 565 d. A.), aus §§ 286, 288 BGB. III. Randnummer 87 1. Die Kostenentscheidung beruht für die Kosten des ersten Rechtszugs auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 88 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 89 3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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