1 S. 2 GG muss das zum Erlass der Verordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. (Rn.21)
träglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls. (Rn.38) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 23. Mai 2016, 2 A 75/15, Urteil
gehend BVerwG, 28. Juni 2018, 3 C 17/16, EuGH-Vorlage
gehend BVerwG, 7. Februar 2020, 3 C 17/16, Beschluss
gehend BVerwG, 3. September 2020, 3 C 4/20, Urteil
gehend BVerwG,
der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts (im Folgenden: FlHygGebVO) in Höhe von insgesamt 15.732,28 Euro herangezogen. Randnummer 3 Der Kläger legte zum 04.03., 12.03., 23.04., 27.05., 03.07., 16.07. und 16.08.2013 (jeweiliges Zugangsdatum bei dem Beklagten) Widerspruch gegen den jeweils vorangegangenen Gebührenbescheid ein. Eine Begründung der Widersprüche erfolgte nicht. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013, dem Kläger am 18.10.2013 zugestellt, wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Randnummer 5 Am 13.11.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er am 01.09.2014 begründete. Randnummer 6 Er meint, aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot seien die Verordnungsermächtigung (SaarlGebG) und die FlHygGebVO als nichtig anzusehen. Es sei nicht
vollziehbar, welche Kriterien für die Verordnungsermächtigung rahmenbildend seien, da weder Art. 27 noch Art. 28 VO (EG) Nr. 882/2004 genannt seien und somit kein hinreichend substantiierter Hinweis in § 6 Abs. 4 SaarlGebG in das Unionsrecht erfolge. Ferner verweist er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2013 -3 C 7/12-, das sich vor kurzem mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst habe. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die dort streitige niedersächsische Gebührenordnung dem Bestimmtheitsgebot nicht entspreche, und habe Maßstäbe für eine solche Gebührenordnung festgelegt. Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe stehe fest, dass zumindest im Hinblick auf § 6 Abs. 4 SaarlGebG keine hinreichende Bestimmtheit festzustellen sei und es daher an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung fehle. Von daher dürften nur die unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlich bestimmten Mindestgebühren erhoben werden, weil es für eine weitere Kostenerhebung an einer gesetzlichen Umsetzung in das Landesrecht fehle. Da derzeit zu der VO (EG) Nr. 882/2004 und dem dort geregelten Finanzierungssystem keine umfassende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vorliege, verweise er wenigstens auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 07.07.2011 in der Rechtssache C-523/09 -Rakvere Piim u.a.-, die sich mit Artikel 27 Abs. 3 und 4 der VO (EG) Nr. 882/2004 befasse und die zumindest Anhaltspunkte für die vorliegende Sache liefere, weil dort im Hinblick auf Absenkungen von den Mindestgebühren
Anhang IV, Abschnitt B der VO dargelegt werde, dass diese Abweichungen „nicht allgemein und
Ermessen“ erfolgen dürften. Dies müsse auch für die Festlegung der hier vorliegenden höheren Gebühren gelten. Zudem sei die Kalkulation fehlerhaft. Die Kalkulation sei nicht betriebsspezifisch, d.h. auf den jeweiligen Betreib abgestellt, so dass auch seine Schlachtzahlen nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Entgegen dem Gemeinschaftsrecht seien auch Verwaltungskosten in die Kalkulation eingeflossen. Randnummer 7 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 8 die Gebührenbescheide des Beklagten vom 07.02.2013, 01.03.2013, 10.04.2013, 07.05.2013, 05.06.2013, 04.07.2013 und vom 01.08.2013 in der Form, die diese durch den Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 gefunden haben, aufzuheben, soweit die EU-Mindestgebühren
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 überschritten werden. Randnummer 9 Das beklagte Amt hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Es ist der Auffassung, sowohl das Saarländische Gebührengesetz als auch die FlHygGebVO seien hinreichend bestimmt, rechtmäßig und wirksam. Die in Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG enthaltene Vorgabe, dass in dem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigenden Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß anzugeben seien, sei durch die §§ 6 ff. SaarlGebG erfüllt. Die Verpflichtung des Verordnungsgebers
GebG zur Wahrung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips unter Berücksichtigung des Vorranges von EU-Recht vor nationalen Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 4 SaarlGebG stelle eine hinreichend konkretisierte und umgrenzte Ermächtigung dar und wahre daher das Bestimmtheitsgebot. Demgegenüber könne und müsse ein allgemeines Gebührengesetz, das grundsätzlich für alle Amtshandlungen von Landesbehörden Anwendung finde, naturgemäß nicht die einzelnen einschlägigen konkreten Normen des prioritären EU-Rechts für die verschiedenen Sachgebiete nennen. Die FlHygGebVO, deren § 2 gemäß § 6 Abs. 4 SaarlGebG auf die in der VO (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Kriterien verweise, enthalte in ihrer Anlage die einzelnen Gebührentatbestände im Fleischhygienerecht, lege konkret die jeweilige Gebührenhöhe in Euro fest und wahre damit das Bestimmtheitsgebot. Eine größere Bestimmtheit als die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr sei kaum vorstellbar. Randnummer 12 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.02.2015, der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.01.2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Randnummer 15 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 42 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 S. 1 und 74 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Randnummer 16 Die Bescheide der Beklagten vom 07.02., 01.03., 10.04., 07.05., 05.06., 04.07. sowie vom 01.08.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 17 Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren findet sich in §§ 1 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 a), S. 2, 1 Abs. 2, 5, 6 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 1 Ziffer 1 SaarlGebG i.V.m. der FlHygGebVO. Randnummer 18
GebG erheben die Verwaltungsbehörden des Landes für Amtshandlungen, wobei Amtshandlungen auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen sind, Gebühren, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Gebührenschuldner ist
1 Ziffer 1, wem die Amtshandlung zuzurechnen ist. § 5 Abs. 1 ermächtigt die Landesregierung, das Allgemeine Gebührenverzeichnis durch Rechtsverordnung zu erlassen, wobei in dieses Gebührenverzeichnis grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden sollen. Die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen erlässt
Abs. 2 das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. § 6 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass sich die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren bei den festen Gebühren und Rahmengebühren
dem auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges richten. Bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ist
Satz 3 der Nutzen der staatlichen Leistung für den Schuldner zu berücksichtigen. Sieht ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft die Erhebung von Gebühren vor, so sind
4 diese
Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend
Maßgabe des Absatzes 3 in den Gebührenverzeichnissen festzusetzen. Randnummer 19 Die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des Fleischhygienerechts des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.12.2012 (im Folgenden: FlHygGebVO) 1 Die Verordnung lautet in ihrem Vorspruch:„Auf Grund des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs-und Benutzungsgebühren im Saarland …., der Artikel 27, 28, 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 S. 1) … und dieses Gesetztes zur Deckung der Kosten Gebühren und Auslagen zu erheben.
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 S. 1) … und dieses Gesetztes zur Deckung der Kosten Gebühren und Auslagen zu erheben.
dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben werden. Der Gebührenmaßstab ergibt sich aus § 2.
4 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland die in der Anlage ausgewiesenen Gebühren
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Tierart/Schlachtgewicht und Schlachtzahlstaffeln (Schlachtungen je Tag - EUR/Tierart) eine Gebühr fest. Randnummer 20 Diese Gebührenregelungen entsprechen den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 80 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GG und sind auch mit Unionsrecht vereinbar. Die Erhebung höherer Gebühren als den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist daher gerechtfertigt. Randnummer 21
1 S. 2 GG muss das zum Erlass der Verordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen 2 vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.07.1972 - 2 BvL 22/68 -, juris vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.07.1972 - 2 BvL 22/68 -, juris . Diesen Anforderungen entspricht § 6 Abs. 4 SaarlGebG i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 SaarlGebG. Der mögliche Verordnungsinhalt kann aus dem Wortlaut der §§ 6 Abs. 3 und 4 SaarlGebG ermittelt werden. Dies folgt schon aus der allgemeinen Umschreibung des § 6 „Maßstäbe für den Erlass der Gebührenverzeichnisse“, der Formulierung „Erhebung von Gebühren“ in § 6 Abs. 4 und dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck, mit dem bestimmte Vorgaben verbunden sind. Von daher ist auch der Zweck der Verordnungskompetenz als eine am Maßstab des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips sowie der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ausgerichteten Gebührenerhebung erkennbar. Dadurch ist die Ermächtigung hinreichend konkretisiert und umgrenzt 3 vgl. dazu, dass die Regelungen der §§ 1, 6, 5 SaarlGebG dem Zitiergebot des Art 104 SVerf entsprechen, OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.09.2013 -3 A 202/11-, juris vgl. dazu, dass die Regelungen der §§ 1, 6, 5 SaarlGebG dem Zitiergebot des Art 104 SVerf entsprechen, OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.09.2013 -3 A 202/11-, juris . Insbesondere durfte der Landesgesetzgeber dem Verordnungsgeber die Entscheidung darüber überlassen, ob und gegebenenfalls wie von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren im Sinne der Unionsgesetzgebung abgewichen werden soll 4 so BVerwG, Urteil vom 27.04.2000 -1 C 7.99-, juris so BVerwG, Urteil vom 27.04.2000 -1 C 7.99-, juris . Eine über die Grenzen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch den parlamentarischen Landesgesetzgeber ergibt sich zudem nicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt 5 dazu z.B. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 -2 BvF 3/90-, juris dazu z.B. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 -2 BvF 3/90-, juris . Dies alles kann im Übrigen gerade auch dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2013 -3 C 7/12- entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht dort § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) als hinreichend bestimmt an; die Regelung des § 3 Abs. 3 NVwKostG („Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften zu Gebühren, so sind die Gebühren in den Gebührenordnungen
Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend
Maßgabe des Absatzes 2 festzusetzen.“) ist deckungsgleich mit der hier in Rede stehenden Vorschrift. Randnummer 22 Auch die auf der Grundlage des SaarlGebG erlassene Gebührenverordnung, die FlHygGebVO, ist rechtmäßig. Randnummer 23 Durch den im Vorspruch der Verordnung enthaltenen Verweis auf Art. 27, 28 und 29 VO (EG) Nr. 882/2004 6 s. FN 1 s. FN 1 sind die Anforderungen an das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG hinreichend gewahrt. Des Weiteren genügt die FlHygGebVO auch den Anforderungen des in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Bestimmtheitsgebotes. Randnummer 24 Der Grad der von der Verfassung wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabensatzes. Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden 7 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 -3 C 7/12-, m.w.N.,juris vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 -3 C 7/12-, m.w.N.,juris . Für das hier in Rede stehende Fleischhygienerecht ist dabei anerkannt, dass eine Ausfüllung und Konkretisierung durch einen Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der Bestimmung eines Bezugspunktes für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u. a. zulässig und ausreichend ist 8 so ausdrücklich das vom Kläger genannte Urteil des BVerwG vom 27.06.2013 -3 C 7/12- so ausdrücklich das vom Kläger genannte Urteil des BVerwG vom 27.06.2013 -3 C 7/12- . So liegt der Fall hier. Die FlHygGebVO differenziert
im Rahmen der amtlichen Kontrolle der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in ihrer Anlage C. 1
Tierart, Schlachtgewicht und
Schlachtzahl. Sie legt unter Zugrundelegung dieser Parameter konkret die jeweilige Gebührenhöhe in Euro fest. Für den Gebührenschuldner ist daher bereits vorab erkennbar, welche Gebühren in welcher Höhe anfallen werden. Eine größere Bestimmtheit als die konkrete Höhe der jeweiligen Gebühr in Euro ist, wie die Beklagte richtig sieht, nicht vorstellbar. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2013 -3 C 7/12- zugrundeliegenden Sachverhalt. Der dort überprüften niedersächsischen Fleischhygienegebührenverordnung fehlte die erforderliche Bestimmtheit, da sie bezüglich der Gebührenhöhe nur vorsah, „dass die zuständigen Behörden zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben haben, die die tatsächlichen Kosten deckt“. Randnummer 25 Die angegriffenen Gebühren sind auch mit Unionsrecht vereinbar. Randnummer 26 Für die streitigen Gebührenbescheide ist die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 maßgeblich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.04.2012 -3 C 20/11- betreffend einer
bayr. Landesrecht erfolgten Gebührenerhebung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen insoweit ausgeführt 9 die bayr. Rechtslage (Art. 5 Abs. 5 Kostengesetz i.V.m Kostenverzeichnis-KVz) entspricht im Wesentlichen den hier in Rede stehenden Bestimmungen die bayr. Rechtslage (Art. 5 Abs. 5 Kostengesetz i.V.m Kostenverzeichnis-KVz) entspricht im Wesentlichen den hier in Rede stehenden Bestimmungen : Randnummer 27 „
dem allgemeinen Grundsatz in Art. 26 der Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Gemäß Art. 27 Abs. 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten zu erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Allerdings sorgen die Mitgliedstaaten (u.a.) bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A genannten Tätigkeiten dafür, dass eine Gebühr erhoben wird (Art. 27 Abs. 2; obligatorische Gebührenerhebung). Zu diesen Tätigkeiten gehören amtliche Schlachttier- und Fleischhygieneuntersuchungen (vgl. Art. 1, Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; Anhang IV Abschnitt B Kap. I und II). …. Randnummer 28 Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmt, dass die gemäß Art. 27 Abs. 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI (Buchst. a) und dass sie auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden können oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten (Mindest-)Beträgen entsprechen (Buchst. b). Die
Anhang VI "Bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigende Kriterien" sind:
2 i.V.m. Abs. 4 erhobenen Gebühren sonstige Gebühren für die Durchführung der Verordnung zu erheben; ausgenommen sind nur Kosten aufgrund zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.“ Randnummer 29 Diesen vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmen füllen die einschlägigen Regelungen der § 6 Abs. 3, Abs. 4 SaarlGebG, § 2 FlHygGebVO aus, indem entsprechend Art. 26, 27 Abs. 1, Abs. 4 der Verordnung kostendeckende Gebühren erhoben werden, wobei sich aus der Systematik der Art. 26, 27 Abs. 1 der Verordnung sowie aus dem Wortlaut des Art 27 Abs. 3 der Verordnung („Gebühren … nicht niedriger sein als die … angegebenen Mindestbeträge..“) auch ergibt, dass die „Mindestgebühren“ überschritten werden dürfen 10 std. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschlüsse vom 21.12.2010 -3 B 72/10- und -3 B 65/10-, juris std. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschlüsse vom 21.12.2010 -3 B 72/10- und -3 B 65/10-, juris . Insoweit kann vorliegend keine Rede davon sein, dass, wie der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH -C 523/09- meint, die „Anhebung“ der Gebühren „allgemein und
Ermessen“ erfolgt. Die den angefochtenen Gebührenbescheiden zugrunde liegenden Gebührensätze sind, insbesondere mit Blick auf die in die Gebührenkalkulation der Beklagten eingeflossenen allgemeinen Verwaltungskosten, rechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2012 - 3 C 20/11- ergibt, in welchem ausgeführt wird: Randnummer 30 „Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die den angefochtenen Gebührenbescheiden zugrundeliegenden Gebührensätze mit Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vereinbar sind. Bei den in die Gebührenkalkulation des Beklagten eingeflossenen Sozialabgaben und allgemeinen Verwaltungskosten handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne von Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung. Die Vorschriften über die Gebührenerhebung zur Finanzierung amtlicher Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Art. 26, Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 stehen in Kontinuität mit der Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EWG. Die Vorgaben für die Berechnung der Gebühren
Anhang VI der Verordnung knüpfen an Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie an und führen dessen Regelungsgehalt fort. Randnummer 31 aa)
1 der Richtlinie 85/73/EWG wurden die von den Mitgliedstaaten für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen zu erhebenden Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt, dass sie außer den Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle auch die Verwaltungskosten deckten, die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstanden; hinzugerechnet werden konnten noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals. Die hierzu verabschiedete Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 (Bundesanzeiger Nr. 37/1989, S. 901) stellte klar, dass die
1 zu deckenden Kosten neben den Kosten für das Untersuchungspersonal auch die Kosten für Verwaltungspersonal erfassten (vgl. unter Abschnitt II vor Nr. 1 und Abschnitt I Kap. C). Des Weiteren erhellen in der Protokollerklärung benannte Kostenpositionen wie "Aufsicht, Personalplanung und -einsatz, Organisation, Schriftverkehr und anderes, Leitungstätigkeiten" (Abschnitt I Kap. A Nr. 6), "Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (z.B. Büromöbel, Schreibmaschinen)" (Abschnitt I Kap. C Nr. 2) oder "Vermischte Verwaltungsausgaben" (Abschnitt I Kap. C Nr. 11), dass auch allgemeine Verwaltungskosten (Verwaltungsgemeinkosten) bei der Gebührenkalkulation ansatzfähig waren. In Einklang damit ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Kostenbegriff im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG auch anteilige Verwaltungskosten für Leistungen so genannter Querschnittsämter (z.B. Personalstelle, Rechtsamt, Kassenstelle) einbezog (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. März 2009 - 17 A 3510/03 - juris Rn. 59 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2011 - 2 S 2251/10 - DÖV 2011, 737 = juris Rn. 41). Randnummer 32 bb) Der Umfang der anrechenbaren Kostenbestandteile hat durch die
folgeregelung in Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 keine Veränderung erfahren. Die Verordnung enthält keinen Anhaltspunkt, dass sie mit der bisherigen Berechnungspraxis bricht und die bei der Gebührenbemessung ansetzungsfähigen Kostenpositionen gegenüber der bisherigen Rechtslage beschränkt werden sollen. Randnummer 33 In Fortführung der Ziele der Richtlinie 85/73/EWG bezweckt der Verordnungsgeber mit den Vorschriften über die Finanzierung amtlicher Fleischhygienekontrollen, dass in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Kontrollen ausreichende Finanzmittel bereitstehen. Daher sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gebühren erheben können, um die Kosten zu decken, die durch die Kontrolltätigkeiten entstehen (Erwägungsgrund 32; Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004). Den Mitgliedstaaten soll ein wirksames Instrument zur Finanzierung der Überwachungsaufgaben an die Hand gegeben werden, damit die anforderungsgemäße Durchführung der amtlichen Kontrollen nicht durch fehlendes Personal oder unzureichende Sachmittel in Frage gestellt ist. Das verlangt, bei der Gebührenbemessung sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die bei der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen anfallen. Nur bei einer vollständigen Kostendeckung ist gewährleistet, dass über die Gebührenerhebung ausreichende Finanzmittel aufgebracht werden, damit die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen bereitgestellt werden können, um eine effiziente und wirksame Wahrnehmung der Kontrollaufgaben sicherzustellen. Hierbei kann es für die Anrechenbarkeit von Kostenpositionen keinen Unterschied machen, ob die verwaltungsmäßigen Tätigkeiten, die neben der Inspektion und Untersuchung der Schlachttiere und des Frischfleisches anfallen, von dem Untersuchungspersonal selbst wahrgenommen werden oder aber auf Verwaltungspersonal übertragen und gegebenenfalls auch als Querschnittsaufgaben zentralisiert werden. Vielmehr können alle mit den Überwachungsaufgaben im Zusammenhang stehenden Kosten auf den Gebührenschuldner umgelegt werden, unabhängig davon wie die zuständige Behörde organisiert und das nationale Verwaltungsverfahren ausgestaltet ist. … Randnummer 34 cc) Aus dem Wortlaut der Regelung in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergibt sich nichts Abweichendes. Den textlichen Änderungen im Vergleich zu der bisherigen Formulierung in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG lässt sich nicht entnehmen, dass der Umfang der anrechenbaren Verwaltungskosten gegenüber der früheren Rechtslage beschränkt werden soll. Randnummer 35 Sozialabgaben und allgemeine Verwaltungskosten dürfen bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, weil es sich um Kosten handelt, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung "durch die amtlichen Kontrollen entstehen" und die im Sinne von Anhang VI als "Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal" zu qualifizieren sind. Der Begriff des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals rechtfertigt entgegen dem Revisionsvorbringen ohne Weiteres, darunter nicht nur das Untersuchungspersonal - amtliche Tierärzte und Fachassistenten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und h, Art. 5, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004) - zu verstehen, sondern auch Verwaltungspersonal, das in die Abwicklung der Überwachungsaufgaben eingebunden ist und Leistungen erbringt, die der amtlichen Kontrolle zuzurechnen sind. Nichts anderes gilt für die englische Sprachfassung ("staff involved in the official controls") und die französische Fassung ("personnel chargé des contrôles officiels"). Randnummer 36 Das entspricht auch der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2008 zur Auslegung der Art. 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. … Randnummer 37 Dieses Normverständnis wird außerdem durch Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestätigt. Amtliche Kontrolle im Sinne der Verordnung meint danach jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt wird. Zur Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischhygienekontrollen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gehören aber neben den Inspektions- und Untersuchungsaufgaben der amtlichen Tierärzte und Fachassistenten auch deren verwaltungsmäßige Erfassung und Abwicklung einschließlich der Gebührenerhebung.“ Randnummer 38 Der weitere Einwand des Klägers, die Gebührenkalkulation sei nicht betriebsspezifisch, d.h., nicht auf den jeweiligen Betrieb abgestellt, was für die Einhaltung des Realkostengebotes
3 und Abs. 4 der Verordnung relevant sei, geht ebenfalls fehl. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass die Gebühren auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt werden dürfen und es keiner betriebsbezogenen
träglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedarf. 11 BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2010 -3 B 64/10- und vom 31.08.2012 -3 B 26/12-; BVerwG, Urteil vom 20.12.2007 -3 C 50/06-, alle juris; das wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Gebührenvorauskalkulation entnehmen lassen (vgl. z.B. Urteile vom 19.03.2009 -Rs. C-270/07 und Rs. C-309/07- Slg. 2009, I-1983 und I-2077 und vom 09.09.1999 -Rs. C-374/97- Slg. 1999, I-5153, jeweils zur Richtlinie 85/73/EWG; Urteil vom 07.07.2011 -Rs. C-523/09- LMuR 2011, 100 - zu Art. 27 VO <EG> Nr. 882/2004). BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2010 -3 B 64/10- und vom 31.08.2012 -3 B 26/12-; BVerwG, Urteil vom 20.12.2007 -3 C 50/06-, alle juris; das wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Gebührenvorauskalkulation entnehmen lassen (vgl. z.B. Urteile vom 19.03.2009 -Rs. C-270/07 und Rs. C-309/07- Slg. 2009, I-1983 und I-2077 und vom 09.09.1999 -Rs. C-374/97- Slg. 1999, I-5153, jeweils zur Richtlinie 85/73/EWG; Urteil vom 07.07.2011 -Rs. C-523/09- LMuR 2011, 100 - zu Art. 27 VO <EG> Nr. 882/2004). Randnummer 39 Der vom Kläger angeregten Vorlage an den EuGH
3 AEUV ist schon allein deshalb nicht
zukommen, weil das Gericht nicht letztinstanzliches Gericht ist 12 vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.07.2002 –C-99/00-; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.2014 -2 BvR 2639/09-, juris vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.07.2002 –C-99/00-; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.2014 -2 BvR 2639/09-, juris . Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 41 Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Fußnoten 1) Die Verordnung lautet in ihrem Vorspruch:„Auf Grund des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs-und Benutzungsgebühren im Saarland …., der Artikel 27, 28, 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 563/2012 vom 27. Juni 2012 (ABl. L 168 vom 28. Juni 2012, S. 24) sowie § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 16. Juli 1997…, verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa“.§ 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes lautet:“
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 S. 1) … und dieses Gesetztes zur Deckung der Kosten Gebühren und Auslagen zu erheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.