Exilpolitische Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger Leitsatz Zur Maßgeblichkeit exilpolitischer Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger. (Rn.28) Orientierungssatz 1. Die Mitgliedschaft in der
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 Vgl.
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 . Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht 7 Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. . Randnummer 24 Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich die Klägerin nicht aus berechtigter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes Äthiopien (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylVfG). Randnummer 25 Zunächst war das Gericht nicht gehalten, einen Dolmetscher für die Sprache Oromo beizuziehen. Das Gericht hat zur mündlichen Verhandlung eine Dolmetscherin für die arabische Sprache geladen. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in dieser Sprache vor dem Bundesamt der Beklagten am 14.03.2014 angehört wurde. Die Anhörung dauerte 90 Minuten, die Rückübersetzung 20 Minuten. Ausweislich des Anhörungsprotokolls gab es keine Verständigungsschwierigkeiten 8 Vgl. Bl. 48 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 6 des Anhörungsprotokolls Vgl. Bl. 48 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 6 des Anhörungsprotokolls . Auch im gerichtlichen Verfahren wurden solche nicht geltend gemacht. Erstmals mit Schriftsatz vom 13.01.2015 wurde mitgeteilt, dass ein Dolmetscher für die Sprache Oromo benötigt werde. Diesem Wunsch wurde mit Verfügung vom 14.01.2015 nicht entsprochen 9 Vgl. Bl. 35, 36 der Gerichtsakte; diese Verfügung wurde der Prozessbevollmächtigten am 14.01.2015 per Fax übersandt. Vgl. Bl. 35, 36 der Gerichtsakte; diese Verfügung wurde der Prozessbevollmächtigten am 14.01.2015 per Fax übersandt. . Das Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass mit den vorhandenen Dolmetschern, es war zusätzlich ein Dolmetscher für die amharische Sprache anwesend, eine Verständigung möglich war, denn sie hat auf die übersetzten Fragen des Gerichts und auch sonst auf den Verfahrensverlauf ersichtlich sachgerecht reagiert. Der Einwand, sich in keiner der in Rede stehenden Sprachen verständigen zu können, stellt vor diesem Hintergrund den Versuch einer ausschließlich prozesstaktisch geprägten Verschleppung des Verfahrens dar. Hierfür spricht mit Gewicht auch, dass ihr Ehemann, der Kläger des Verfahrens 3 K 536/14, mit dem sie seit Jahren zusammenlebt, kein Oromo spricht, sondern nur amharisch und arabisch. Randnummer 26 Die Klägerin unterliegt in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Eine solche ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, wie sich aus den insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid ergibt, auf die gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird. Eine solche liegt auch aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen nicht vor. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 10 Urteile vom
- Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom
- Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; Urteile vom
- Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom
- Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; . Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung 11 BVerwG, Urteil vom
- Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. . Randnummer 27 Solche Bemühungen sind hier nicht ersichtlich. Dass sie von vorne herein aussichtslos und daher unzumutbar wären, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, erforderliche Identitätsdokumente über Beauftragte in Äthiopien zu beschaffen, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 28 Auch auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Randnummer 29 Die Klägerin ist nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung der TBOJ/UOSG vom 13.01.2015 seit 12.04.2014 Mitglied vorgenannter Vereinigung, für die sie am 12.04.2014 in Frankfurt an einer Veranstaltung teilgenommen hat. Randnummer 30 Dieser Vortrag verhilft dem Klagebegehren nicht zum Erfolg. Randnummer 31 In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Insgesamt ist den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen beobachten lässt. Dem Auswärtigen Amt (zuletzt Lagebericht vom Februar 2014) liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei der Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führte. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch angesehen und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt wird (führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert politisch betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben 12 BayVGH, Urteile vom 25.02.2008, Az. 21 B 07.30363und 21 B 05.31082, juris, sowie BayVGH, Urteil vom 16.07.2002, Az. 9 B 99.30749, juris (speziell zur TBOJ/UOSG) BayVGH, Urteile vom 25.02.2008, Az. 21 B 07.30363und 21 B 05.31082, juris, sowie BayVGH, Urteil vom 16.07.2002, Az. 9 B 99.30749, juris (speziell zur TBOJ/UOSG) . Dagegen ist eine Verfolgung von nicht herausgehoben exilpolitisch tätigen Personen nicht beachtlich wahrscheinlich 13 So auch OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 -8 A 3806/05.A; vgl auch VG Bayreuth, Urteile vom 12.09.2014 -B 3 K 13.30232- und vom 26.08.2013 -B 3 K 12.30096- (zur TBOJ/UOSG), jew. juris. So auch OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 -8 A 3806/05.A; vgl auch VG Bayreuth, Urteile vom 12.09.2014 -B 3 K 13.30232- und vom 26.08.2013 -B 3 K 12.30096- (zur TBOJ/UOSG), jew. juris. . Randnummer 32 Nach diesen Maßstäben gehört die Klägerin nicht zu dem gefährdeten Personenkreis, der im Falle einer Abschiebung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, von äthiopischen Behörden in asylrelevanter Weise belangt zu werden. Es liegt bei ihr mit der alleinigen Mitgliedschaft bei der TBOJ/UOSG und der behaupteten Teilnahme an einer Veranstaltung, die nicht durch Lichtbilder etc. belegt ist, keine qualitativ erhebliche Exposition in der äthiopischen exilpolitischen Szene vor. Die Klägerin hebt sich gerade nicht maßgeblich aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder und Mitläufer hervor, weil sie dieselben Aktivitäten von lediglich untergeordneter Bedeutung wie alle anderen Exiläthiopier entwickelt. Randnummer 33 Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit die Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und die Feststellung von (nationalen) Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Randnummer 34 Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen 14 vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris) vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris) . Eine solche Gefährdungslage ist dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Die Regierung prognostiziert für 2013, dass ca. 2,7 Mio. Äthiopier auf direkte Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein werden. Hinzu kommen ca. 7,8 Mio. Äthiopier, die Unterstützung im Rahmen des Productive Safety Net Pogram 15 AA, Lagebericht vom 08.04.2014 AA, Lagebericht vom 08.04.2014 . Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger des Verfahrens 3 K 536/14 nach Äthiopien einreisen wird 16 die Kammer hat die Klage des Ehemannes mit Urteil vom 22.01.2015 abgewiesen; sie ist dabei davon ausgegangen, dass der Ehemann ebenfalls äthiopischer Staatsangehöriger ist. die Kammer hat die Klage des Ehemannes mit Urteil vom 22.01.2015 abgewiesen; sie ist dabei davon ausgegangen, dass der Ehemann ebenfalls äthiopischer Staatsangehöriger ist. , hat aber in Äthiopien immerhin 16 Jahre gelebt, so dass ihr zugemutet werden kann, dort einfache Tätigkeiten auszuüben. Randnummer 35 Damit gibt der Bescheid des Bundesamtes auch hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach der Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufgefordert worden ist, keinerlei Anlass zu bedenken. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Fußnoten 1) Im Asylverfahren des Ehemannes wurde dessen PKH-Antrag mit Beschluss des Gerichts vom 15.09.2014 zurückgewiesen 2) vgl. dazu, dass trotz der wohl harten Existenzbedingungen in Äthiopien keine Abschiebungsverbote vorliegen, nur VG München, Urteil vom 13.11.2012 –M 12 K 12.30590-, juris; siehe zu Äthiopien auch VG Ansbach, Urteil vom 29.04.2014 –AN 3 K 14.30124-, juris 3) Bl. 44, 47 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 4) Bl. 45 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 5) So grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris 6) Vgl.
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 7) Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. 8) Vgl. Bl. 48 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 6 des Anhörungsprotokolls 9) Vgl. Bl. 35, 36 der Gerichtsakte; diese Verfügung wurde der Prozessbevollmächtigten am 14.01.2015 per Fax übersandt. 10) Urteile vom
- Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom
- Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; 11) BVerwG, Urteil vom
- Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. 12 ) BayVGH, Urteile vom 25.02.2008, Az. 21 B 07.30363und 21 B 05.31082, juris, sowie BayVGH, Urteil vom 16.07.2002, Az. 9 B 99.30749, juris (speziell zur TBOJ/UOSG) 13) So auch OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 -8 A 3806/05.A; vgl auch VG Bayreuth, Urteile vom 12.09.2014 -B 3 K 13.30232- und vom 26.08.2013 -B 3 K 12.30096- (zur TBOJ/UOSG), jew. juris. 14) vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris) 15) AA, Lagebericht vom 08.04.2014 16) die Kammer hat die Klage des Ehemannes mit Urteil vom 22.01.2015 abgewiesen; sie ist dabei davon ausgegangen, dass der Ehemann ebenfalls äthiopischer Staatsangehöriger ist.