Italien die Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Abs. 1 lit c Dublin-II-VO akzeptiert habe. Der Asylantrag des Klägers sei daher gemäß § 27a AsylVfG unzulässig und die Abschiebung nach § 34a AsylVfG anzuordnen. Randnummer 4 Der Bescheid nebst seiner Übersetzung in die Muttersprache des Klägers und eine Kopie der Verfahrensakte wurden dem Kläger am 17.02.2014 zugestellt. Randnummer 5 Am 24.02.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 6 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2014 zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie zu verpflichten, festzustellen,
Abschiebungsverbote vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 05.05.2014 hat das Gericht hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Randnummer 11 Am 07.07.2014 wurde der Kläger nach Italien rückgeführt. Randnummer 12 Der Kläger und die Beklagte haben - nach dem das Gericht mit Verfügung vom 18.11.2014 auf die Rechtslage hingewiesen hat - mit Schriftsätzen vom 02.12.2014 bzw. 11.12.2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der einschlägigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Anfechtungsklage 1 Der Kläger kann sein Begehren,
allein auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichtet sein kann, nur im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen, vgl. Beschluss der Kammer vom 03.05.2013 -3 L 700/13-; der Klageantrag ist daher nach § 88 VwGO in eine Anfechtungsklage auszulegen; siehe hierzu auch ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 -1 A 21/12.A-, juris, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. Der Kläger kann sein Begehren,
allein auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichtet sein kann, nur im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen, vgl. Beschluss der Kammer vom 03.05.2013 -3 L 700/13-; der Klageantrag ist daher nach § 88 VwGO in eine Anfechtungsklage auszulegen; siehe hierzu auch ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 -1 A 21/12.A-, juris, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. , über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Randnummer 15 Der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Dies gilt insbesondere für die im angegriffenen Bescheid getroffene, auf § 27a AsylVfG gestützte Feststellung der Beklagten,
der - am 13.11.2013 in Deutschland gestellte - Asylantrag des Klägers unzulässig sei. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG sind erfüllt, da Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers richtet sich nach der Verordnung Nr. 343/2003/EG des Rates vom 18.2.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) 2 Die am 19.7.2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-VO), findet nach ihrem Art. 49 Abs. 2 erst auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung. Die am 19.7.2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-VO), findet nach ihrem Art. 49 Abs. 2 erst auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung. ; als syrischer Staatsangehöriger ist der Kläger Drittstaatsangehöriger im Sinne der Verordnung. Nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung wird bei der Bestimmung des nach den in Art. 6 bis 14 der Verordnung festgesetzten Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Randnummer 17 Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich hier wegen der vorhandenen EURODAC-Daten 3 Bl. 49 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bl. 49 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung. Diese Bestimmung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt,
ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“. Randnummer 18
Italien dem Aufnahmeersuchen der Beklagten vom 29.11.2013 bis zum Erlass des Bescheides am 10.02.2014 nicht ausdrücklich zugestimmt hat, ist wegen Art. 4, 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung unbeachtlich. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe
er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;“. Randnummer 19 Es liegt auch kein Sonderfall vor, nach dem nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe 4 vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- wegen systematischer Mängel im Aufnahmeland von einer Rückführung abgesehen werden müsste. Das italienische Asylsystem leidet nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht an systemischen Mängeln, auf Grund derer dem Kläger nach seiner Rückführung eine menschenunwürdige Behandlung droht. Randnummer 20 Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 05.05.2014, mit dem das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen hat, verwiesen. Dort wird ausgeführt: Randnummer 21 „Der Kläger soll nach dem Bescheid der Beklagten vom 10.02.2014 nach § 27a, § 34a Abs. 1 AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Italien (Italien ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Randnummer 22 An der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides, insbesondere der angeordneten Rückführung nach Italien im Rahmen der §§ 27a, 34a AsylVfG bestehen keine Zweifel. Randnummer 23 Dies ergibt sich für die Kammer in ständiger Rechtsprechung 5 vgl. nur Beschluss vom 30.10.2013 -3 L 1891/13- sowie Beschlüsse vom 15.11.2013 -3 L 1960/13- und vom 28.10.2013 -3 K 1164/13-, jeweils juris, zuletzt Beschlüsse vom 23.04.2014 -3 L 638/14- und 06.05.2014 -3 L 521 und 3 L 523/14- vgl. nur Beschluss vom 30.10.2013 -3 L 1891/13- sowie Beschlüsse vom 15.11.2013 -3 L 1960/13- und vom 28.10.2013 -3 K 1164/13-, jeweils juris, zuletzt Beschlüsse vom 23.04.2014 -3 L 638/14- und 06.05.2014 -3 L 521 und 3 L 523/14- aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -EGMR- vom 02.04.2013 (Application no. 27725/10), in der im Ergebnis ausgeführt wird,
ein systemischer Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien nicht vorliegt und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden“) bei einer Rückkehr nach Italien nicht besteht 6 Mit Beschluss vom 18.06.2013, Application no. 53852/11, ZAR 2013, 338 ff., hat der EGMR auch festgestellt,
EMRK einer Überstellung eines Asylbewerbers mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung nach Italien im Rahmen der Dublin-VO nicht entgegensteht. Mit Beschluss vom 18.06.2013, Application no. 53852/11, ZAR 2013, 338 ff., hat der EGMR auch festgestellt,
EMRK einer Überstellung eines Asylbewerbers mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung nach Italien im Rahmen der Dublin-VO nicht entgegensteht. . Randnummer 24 Der Gerichtshof führt insoweit aus: Randnummer 25 "68. Die Beurteilung, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer laufe tatsächlich Gefahr, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, muss unbedingt nach strengen Maßstäben erfolgen und erfordert zwangsläufig,
der Gerichtshof die Bedingungen im Aufnahmeland gegenüber den Normen dieser Bestimmungen der Konvention beurteilt. Diese Normen bedeuten,
die Misshandlung, der die Beschwerdeführerin behauptet, nach ihrer Rückführung ausgesetzt zu sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dessen ist relativ, da sie von allen Umständen des Falles abhängt, wie beispielsweise von Dauer, Art und Kontext der Behandlung, von ihren körperlichen und seelischen Auswirkungen und in einigen Fällen vom Geschlecht, vom Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Der Gerichtshof wiederholt,
es grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, Beweise zu erbringen, mit denen nachgewiesen werden kann,
es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt,
er, sollte die beanstandete Maßnahme durchgeführt werden, tatsächlich Gefahr liefe, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein….. Randnummer 26 69….Die Beurteilung des Gerichtshofs muss sich auf die voraussichtlichen Folgen der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien konzentrieren. Dies muss wiederum im Lichte der allgemeinen Lage sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin betrachtet werden. Randnummer 27 70. Der Gerichtshof wiederholt zudem,
die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land ist, nicht ausreicht, um das in Artikel 3 untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen,
nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien ausgelegt werden kann, jede Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, und
diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Randnummer 28 71. … Liegen keine außergewöhnlich schwerwiegenden humanitäre Gründe gegen die Abschiebung vor, reicht die Tatsache,
sich die materiellen und sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers beträchtlich verschlechtern würden, wenn sie von der Vertragspartei abgeschoben würde, als solche nicht aus, um zu einen Verstoß gegen Artikel 3 zu führen. … Randnummer 29 78. Unter Berücksichtigung der Berichte von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und Organisationen zum Aufnahmesystem für Asylbewerber in Italien ist der Gerichtshof der Auffassung,
zwar die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des internationalen Schutzes oder aus humanitären Gründen erhalten haben, in Italien einige Mängel aufweisen, jedoch nicht nachgewiesen wurde,
es systemische Mängel bei der Unterstützung oder bei Einrichtungen zur Versorgung von Asylbewerbern als Mitgliedern einer besonderen schutzbedürftigen Gruppen von Menschen gibt, wie dies in M. S. S/Belgien und Griechenland der Fall war. In den Berichten des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wird auf jüngste Verbesserungen hingewiesen, mit denen einige der Mängel behoben werden sollen. Alle Berichte beschreiben übereinstimmend eine detaillierte Struktur der Einrichtungen und Versorgung, mit denen den Bedürfnissen von Asylbewerbern Rechnung getragen wird. Der Gerichtshof nimmt auch die Art und Weise zur Kenntnis, in der die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Italien im August 2008 behandelt wurde, insbesondere,
ihr Antrag auf Schutz innerhalb weniger Monate bearbeitet wurde und der Beschwerdeführerin Unterkunft einschließlich Zugang zu Gesundheitsversorgung und anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund vertritt der Gerichtshof die Auffassung,
die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat,
sie im Falle einer Rückführung nach Italien einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die ausreichend gravierend ist, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Es besteht keine Grundlage für die Annahme,
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein wird, die vorhandenen Ressourcen in Italien zu nutzen, oder
die italienischen Behörden, sollte sie Schwierigkeiten haben, nicht in geeigneter Form auf alle Ersuchen um weitere Unterstützung nachkommen." Randnummer 30 Diesen überzeugenden Ausführungen folgt die Kammer, zumal die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat 7 vgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, juris; damit schließt sich die Kammer der std. Rspr. der 5. und 6. Kammer des VG des Saarlandes an, die schon bislang davon ausgegangen sind,
in Italien generell eine ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens gewährleistet ist, vgl. nur Beschlüsse vom 24.01.2013 -5 L 334/13-, vom 25.01.2011 -5 L 46/11- und vom 08.05.2013 -6 L 697/13- sowie Urteil vom 07.03.2012 -5 K 502/11-; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2013 -OVG 3 S 40/13-, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2013 -12 MC 22/12-, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 -4 L 44/13- (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 -10 B 6.14-) sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13-, juris und OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 -1 A 21/12.A-, juris, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird. vgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, juris; damit schließt sich die Kammer der std. Rspr. der 5. und 6. Kammer des VG des Saarlandes an, die schon bislang davon ausgegangen sind,
in Italien generell eine ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens gewährleistet ist, vgl. nur Beschlüsse vom 24.01.2013 -5 L 334/13-, vom 25.01.2011 -5 L 46/11- und vom 08.05.2013 -6 L 697/13- sowie Urteil vom 07.03.2012 -5 K 502/11-; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2013 -OVG 3 S 40/13-, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2013 -12 MC 22/12-, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 -4 L 44/13- (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 -10 B 6.14-) sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13-, juris und OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 -1 A 21/12.A-, juris, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird. . Randnummer 31 Das Gericht vermag, dies sei angemerkt, die Interpretation der Entscheidung des EGMR durch das Verwaltungsgericht Frankfurt im Urteil vom 09.07.2013 - 7 K 560/11 F.A.- nicht nachzuvollziehen,
die maßgebliche Aussage der Entscheidung des EGMR laute, die Republik Italien müsse in einem anderen Fall mit ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof rechnen und EU-Mitgliedsstaaten, die Asylsuchende im Rahmen der Dublin II-Regeln nach Italien abschieben, müssten damit rechnen,
der Gerichtshof gegen sie einen Bruch von Art. 3 EMRK feststellt 8 zit. nach juris; vgl. in diesem Urteil auch die nicht nachvollziehbare Begründung: „Der Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 muss daher unabhängig vom Wortlaut der Begründung in Rn. 78 in einem anderen Sinne verstanden werden.“, ebenfalls zit. nach juris zit. nach juris; vgl. in diesem Urteil auch die nicht nachvollziehbare Begründung: „Der Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 muss daher unabhängig vom Wortlaut der Begründung in Rn. 78 in einem anderen Sinne verstanden werden.“, ebenfalls zit. nach juris . Der EGMR hat vielmehr in Ansehung der von ihm zitierten, weit gespannten Auskunftslage Ausführungen zur Bewertung der Verhältnisse in Italien gemacht und sodann die Auffassung vertreten,
die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, sie wäre im Falle einer Rückführung nach Italien einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die ausreichend gravierend ist, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Randnummer 32 Mit Blick auf diese weit gespannte Auskunftslage vermag auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 9 vgl. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, www.fluechtlingshilfe.ch. vgl. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, www.fluechtlingshilfe.ch. eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Der Bericht der SFH stellt nur auf die Umstände in Rom und Mailand ab und trifft keine Aussage über die landesweiten Verhältnisse 10 vgl.
es systematische Mängel im Asylsystem Italiens, insbesondere bezüglich der Gesamtlage der Aufnahmebedingungen, gibt. Allein für Familien mit Kindern, die eine „besonders verletzliche Personengruppe“ darstellten, forderte der Gerichtshof,
die Behörden vor einer Rückführung eine individuelle Erklärung der italienischen Behörden dahingehend einholen,
die Familie in einer das Alter der Kinder angepassten Art und Weise untergebracht wird und
die Familie zusammenleben kann 11 vgl. nur Pressemitteilung des EGMR vom 04.11.2014 sowie die Übersetzung der Entscheidung in Informationsverbund Asyl & Migration vgl. nur Pressemitteilung des EGMR vom 04.11.2014 sowie die Übersetzung der Entscheidung in Informationsverbund Asyl & Migration . Randnummer 35 Diese Erwägungen des EGMR stehen in Einklang mit den Entscheidungen des BVerfG zu den Aufnahmebedingungen in Italien. So hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 17.09.2014 -2 BvR 991/14- nicht festgestellt,
es im italienischen Asylsystem systematischen Mängel gibt. Mit Blick auf Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer, wobei diese „regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen“ sind, hat das BVerfG jedoch ausgeführt: “… hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls … jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen,
die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält,…“. Randnummer 36 Mit Blick auf diese Entscheidungen ist bezogen auf den hier vorliegenden Fall eines erwachsenen männlichen Ausländers daher weiterhin von der (uneingeschränkten) Rechtmäßigkeit einer Rückführung nach Italien auszugehen. Diese Rückführung wurde im Übrigen am 07.07.2014 nach § 34a AsylVfG vollzogen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür,
der Kläger in Italien seitdem obdachlos ist oder sich sonst einer menschunwürdigen Behandlung ausgesetzt sieht. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Randnummer 38 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Der Kläger kann sein Begehren,
allein auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichtet sein kann, nur im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen, vgl. Beschluss der Kammer vom 03.05.2013 -3 L 700/13-; der Klageantrag ist daher nach § 88 VwGO in eine Anfechtungsklage auszulegen; siehe hierzu auch ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 -1 A 21/12.A-, juris, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. 2 ) Die am 19.7.2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-VO), findet nach ihrem Art. 49 Abs. 2 erst auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung. 3) Bl. 49 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 4) vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- 5) vgl. nur Beschluss vom 30.10.2013 -3 L 1891/13- sowie Beschlüsse vom 15.11.2013 -3 L 1960/13- und vom 28.10.2013 -3 K 1164/13-, jeweils juris, zuletzt Beschlüsse vom 23.04.2014 -3 L 638/14- und 06.05.2014 -3 L 521 und 3 L 523/14- 6) Mit Beschluss vom 18.06.2013, Application no. 53852/11, ZAR 2013, 338 ff., hat der EGMR auch festgestellt,
EMRK einer Überstellung eines Asylbewerbers mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung nach Italien im Rahmen der Dublin-VO nicht entgegensteht. 7) vgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, juris; damit schließt sich die Kammer der std. Rspr. der 5. und 6. Kammer des VG des Saarlandes an, die schon bislang davon ausgegangen sind,
in Italien generell eine ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens gewährleistet ist, vgl. nur Beschlüsse vom 24.01.2013 -5 L 334/13-, vom 25.01.2011 -5 L 46/11- und vom 08.05.2013 -6 L 697/13- sowie Urteil vom 07.03.2012 -5 K 502/11-; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2013 -OVG 3 S 40/13-, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2013 -12 MC 22/12-, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 -4 L 44/13- (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 -10 B 6.14-) sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13-, juris und OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 -1 A 21/12.A-, juris, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird. 8) zit. nach juris; vgl. in diesem Urteil auch die nicht nachvollziehbare Begründung: „Der Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 muss daher unabhängig vom Wortlaut der Begründung in Rn. 78 in einem anderen Sinne verstanden werden.“, ebenfalls zit. nach juris 9) vgl. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, www.fluechtlingshilfe.ch. 10) vgl. 1. Einleitung 1.1., insbesondere 1.2. Methode, wo ausgeführt wird: „Aufgrund großer Differenzen je nach Gemeinde und Region kann kein Überblick über die Situation im ganzen Land gegeben werden.“ 11) vgl. nur Pressemitteilung des EGMR vom 04.11.2014 sowie die Übersetzung der Entscheidung in Informationsverbund Asyl & Migration
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.