GB kann frühestens gleichzeitig
dem Beschluss nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen werden. (Rn.17)
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 (1-46/99) wurde der seit seiner Jugend drogenabhängige Untergebrachte wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Randnummer 2
weiterem Urteil vom 1. Juli 2003 (1-62/02) verurteilte das Landgericht Saarbrücken den Untergebrachten wegen schweren räuberischen Diebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die beiden
dieser Entscheidung abgeurteilten Taten hatte der Untergebrachte am 30.04.2002 unter akutem Drogeneinfluss begangen, nachdem er am 16.04.2002 von einem genehmigten Ausgang in die Stadt M. nicht in die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie, in der die
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollstreckt worden war, zurückgekehrt war. Randnummer 3 Bereits
Beschluss vom
dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet, da gegenwärtig keine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe. Daraufhin wurde der Untergebrachte am 23.09.2002 in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken verlegt. Randnummer 4
Beschluss vom 20. September 2012 (I StVK 948/12, I StVK 949/12) ordnete die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der unterbrochenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, da nunmehr wieder eine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Suchtbehandlung bestehe. Daraufhin wurde der Verurteilte am 10.12.2012 - an diesem Tag hatte er sämtliche gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen vollständig verbüßt - wieder in die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie in M. verlegt, wo er sich seither befindet. Randnummer 5
dem angefochtenen Beschluss vom
berücksichtige, gelte die Höchstfrist von zwei Jahren nach § 67d Abs. 1 StGB nicht, da nunmehr eine „Maßregel des § 66 StGB ersetzt“ werde. Randnummer 6 Gegen diesen ihr am 20.02.2015 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft
Schreiben vom
PO bzw. gemäß § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO i. V.
PO statthaft sowie auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO). Danach können sowohl die von der Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 67d, 67e StGB angeordnete Fortdauer einer Unterbringung als auch die von ihr gemäß § 67a StGB angeordnete Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel von der Staatsanwaltschaft
der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Es kann daher offen bleiben, ob die Strafvollstreckungskammer
dem angefochtenen Beschluss die Fortdauer der
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat - wofür der Tenor des angefochtenen Beschlusses sowie die Annahme der Strafvollstreckungskammer, die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB sei auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unterbringungszeit nicht abgelaufen, sprechen - oder ob sie angeordnet hat, dass die
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt von vornherein nicht in Betracht, da die für diese Unterbringung geltende Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB abgelaufen ist. Randnummer 11 aa) Danach darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre nicht übersteigen (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB). Diese Frist, die von Beginn der Unterbringung an läuft (§ 67d Abs. 1 Satz 2 StGB), ist im vorliegenden Fall am 10.12.2014 abgelaufen, da die Unterbringung in der Entziehungsanstalt am 10.12.2012 begann. Da die
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
GB auch kein Bedürfnis besteht. Randnummer 13 b) Aber auch soweit die Strafvollstreckungskammer, ohne dies - was geboten gewesen wäre - im Tenor des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck zu bringen, beabsichtigt haben sollte, den Untergebrachten zur Vollstreckung der
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB zu überweisen, hält der angefochtene Beschluss der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Randnummer 14 aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Beschluss schon allein deshalb aufzuheben ist, weil die Strafvollstreckungskammer ausweislich des Beschlusstenors lediglich über die „Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“, also über eine Maßregel, die - wie ausgeführt - wegen Ablaufs der Höchstfrist erledigt ist (§ 67d Abs. 4 Satz 2 StGB), entschieden hat, oder ob insoweit eine Berichtigung des Tenors durch den Senat dahin, dass der Untergebrachte zur Vollstreckung der
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB überwiesen wird, möglich wäre. Ebenso kann offen bleiben, ob - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.03.2015 unter Bezugnahme auf ihren Vermerk vom 11.03.2015 meint - die für eine solche Überweisung in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB gemäß § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB i. V.
GB erforderliche Voraussetzung, dass hierdurch die Resozialisierung des Untergebrachten besser gefördert werden kann, im Hinblick auf die „Aussichtslosigkeitserklärung“ der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie vom
GB erforderliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB , dass die
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2003 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung überhaupt noch zu vollstrecken ist, unterlassen hat. Randnummer 16
GB eine Überweisung des Verurteilten, gegen den im Erkenntnisverfahren die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 StGB oder nach § 64 StGB, so befindet sich der Verurteilte daher gleichwohl weiterhin in Sicherungsverwahrung (vgl. OLG München StV 2014, 153 - Rn. 12 nach juris). Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich gemäß § 67a Abs. 4 Satz 1 StGB nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten, im Falle der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung also nach § 67d Abs. 2, Abs. 3, § 67e Abs. 2 Alt. 3 StGB. Im (späteren) Überprüfungsverfahren ist demgemäß über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und nicht über die Fortdauer der Maßregel zu entscheiden, in der die Sicherungsverwahrung vollzogen wird (vgl. OLG München, a. a. O., Rn. 11, 13 nach juris). Randnummer 17
oder zeitlich nach einer Entscheidung nach § 67c StGB oder § 67d StGB erfolgen, da erst dann Klarheit besteht, ob es ihrer überhaupt noch bedarf (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67a Rn. 12). Die Entscheidung über die Überweisung kann also frühestens gleichzeitig
dem Beschluss nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen werden (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67a Rn. 14). Randnummer 18
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB überwiesen werden soll, erforderliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB, die im vorliegenden Fall, in dem in mehreren Verfahren verschiedenartige freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet worden sind, abweichend vom Wortlaut des § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB („vor dem Ende des Vollzugs der Strafe“) in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB vor dem Ende des Vollzugs der zunächst vollstreckten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu treffen gewesen wäre (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67c Rn. 39), hat die Strafvollstreckungskammer weder in dem angefochtenen Beschluss noch zuvor getroffen.
der der Strafvollstreckungskammer nach § 67c Abs. 1 StGB obliegenden Überprüfungspflicht geht eine Entscheidungspflicht einher, so dass die Strafvollstreckungskammer auch dann, wenn ihre Prüfung ergibt, dass die Vollstreckung der Unterbringung nicht gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, die Vollstreckung der Unterbringung anzuordnen hat und nicht einfach von einer Entscheidung absehen darf (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67c Rn. 80, 104). Zwar schreibt der Wortlaut des § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB eine Entscheidung ausdrücklich nur im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung vor, nicht aber für den Fall, dass die gerichtliche Prüfung ergibt, dass die Maßregel zu vollstrecken ist (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67c Rn. 80). Die Notwendigkeit einer Entscheidung auch im zuletzt genannten Fall ist jedoch von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1, Abs. 2 GG) geboten. Auch wenn der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Zeit zwischen dem Strafende und der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB auf einem förmlichen Gesetz (§ 66 StGB) und einer in dem Urteil des erkennenden Gerichts getroffenen richterlichen Anordnung beruht, verletzt eine solche Unterbringung den Verurteilten dann in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit, wenn die Strafvollstreckungskammer entweder bei Strafende
der ihr obliegenden Prüfung ohne vertretbaren Grund noch nicht begonnen hat oder aber trotz rechtzeitig eingeleiteter Prüfung die Entscheidung infolge vermeidbarer Fehler oder Verzögerungen nicht binnen angemessener Frist zu treffen vermag (vgl. BVerfGE 42, 1 ff. - Rn. 22, 29 nach juris), wobei allerdings selbst das versehentliche Unterbleiben eines Beschlusses nach § 67c Abs. 1 StGB
Wirkung für die Zukunft durch einen die Fortdauer der Unterbringung anordnenden Beschluss nach §§ 67d, 67e StGB geheilt werden kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 187 f.). Im Übrigen folgt die Notwendigkeit eines die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausdrücklich anordnenden Beschlusses auch daraus, dass auch der Verurteilte diese Entscheidung gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V.
PO
der sofortigen Beschwerde anfechten kann und die hierfür maßgebliche Rechtsmittelfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) erst durch die Zustellung einer die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausdrücklich anordnenden Entscheidung in Gang gesetzt wird (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., § 67c Rn. 80). Eine solche ausdrückliche Anordnung der Vollstreckung der in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist weder in dem angefochtenen Beschluss - ungeachtet der in diesem enthaltenen prognostischen Erwägungen - noch in einem vorangegangen Beschluss erfolgt. Randnummer 19
GB) auch die von der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in ihrer erneuten Aussichtslosigkeitserklärung vom 18. Februar 2015 vorgetragenen Gründe für ein angebliches Scheitern der suchttherapeutischen Behandlung kritisch zu hinterfragen und aufzuklären haben. Der Stellungnahme der Klinik lässt sich schon nicht entnehmen, warum der Untergebrachte zur Fortführung der Therapie in ein anderes Zimmer verlegt werden muss. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, warum dem Wunsch des Untergebrachten, in ein anderes Zimmer als das ihm von der Klinik angebotene Zimmer verlegt zu werden, nicht entsprochen wurde und die suchttherapeutische Behandlung allein deshalb, weil der Untergebrachte das ihm von der Klinik angebotene Zimmer ablehnte, gescheitert sein soll. Das gilt umso mehr, als die Klinik in ihrer Stellungnahme selbst ausführt, der Untergebrachte habe auf die ihm angebotene Verlegung „
Angst“ reagiert, diese Angst im Hinblick auf die von der Klinik in ihrer Stellungnahme vom
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