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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 536/14 Urteil Anerkennung als Asylberechtigter § 3 AsylVfG, Art 16a GG, § 60 AufenthG

Anerkennung als Asylberechtigter Leitsatz Zur Frage der eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit (Rn.19) Orientierungssatz 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor

Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw

G, Urteile vom

  1. September 2010 - 10 C 11.09-, vom
  2. April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
  3. Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
  4. September 2011 - 3 A 352/09 Vgl.

Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw

G, Urteile vom

  1. September 2010 - 10 C 11.09-, vom
  2. April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
  3. Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
  4. September 2011 - 3 A 352/09 . Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht 8 Vgl.

Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.

August 2010 - 8 A 4063/06.A-. Vgl.

Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.

August 2010 - 8 A 4063/06.A-. . Randnummer 23 Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger nicht aus berechtigter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes Äthiopien (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2

  1. a)AsylVfG). Randnummer 24 Zur Überzeugung des Gerichts besitzt der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit 9 Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris . Randnummer 25 Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Randnummer 26 Der im September 1987 geborene Kläger konnte ausgehend von seinem Geburtsort Dekemhare im damaligen Gebiet Äthiopiens bis zur Unabhängigkeit des Staates Eritrea am 24. Mai 1993 zunächst nur die äthiopische Staatsangehörigkeit innehaben 10 Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“) Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“) . Diese hat er auch nicht verloren und eine eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Randnummer 27 Der Kläger ist in Addis Abeba aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise in den Sudan im Jahre 2002 gelebt. In Eritrea hat er seinen eigenen Angaben beim Bundesamt nach nie gelebt; seine Mutter hat ihm das Land nie gezeigt 11 Vgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 5 des Anhörungsprotokolls Vgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 5 des Anhörungsprotokolls . Die Annahme seiner eritreischen Staatsangehörigkeit stützt der Kläger allein darauf, dass seine 1995 verstorbene Mutter ihm gesagt hat, sein Vater sei Eritreer gewesen 12 Vgl. S. und 5 des Anhörungsprotokolls = Bl. 31, 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Vgl. S. und 5 des Anhörungsprotokolls = Bl. 31, 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten . Damit ist ein Verlust der ursprünglichen äthiopischen Staatsangehörigkeit und ein Erwerb der Staatsangehörigkeit Eritreas nicht nachgewiesen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen, wobei dies auch dann gilt, wenn der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, Eritrea im Alter von 2 Jahren, also 1989, verlassen hat: Mit Blick auf eine eritreische Staatsangehörigkeit waren für die äthiopischen Behörden seinerzeit Fragen von Bedeutung wie die, ob die betreffende Person am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 teilgenommen hatte - was der Kläger schon aufgrund seines Alters nicht getan hat - oder ob sie Geldzahlungen an den eritreischen Staat erbracht oder diesen sonst unterstützt hatte - was der Kläger für seine Person ebenfalls nicht vorgetragen hat. Im Übrigen wurden nach dem Unabhängigkeitsreferendum in Äthiopien residierende Personen eritreischer Abstammung durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopischen Staatsangehörige angesehen, einschließlich der Personen, die Inhaber eritreischer ID-Karten und damit Doppelstaatler wurden 13 Vgl. hierzu nur VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 -6 K 357/13.A- m.w.N., juris Vgl. hierzu nur VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 -6 K 357/13.A- m.w.N., juris . Randnummer 28 Soweit der äthiopische Staat ab 1998 im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Eritrea und der Deportationen eritreischstämmiger Personen dorthin davon ausging, Personen mit eritreischer Abstammung hätten ihre äthiopische Staatsbürgerschaft aufgegeben, betraf dies in der Regel diejenigen Personen, die eine eritreische ID-Karte zur Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 erworben hatten. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Dass der Kläger im genannten Zeitraum von den gewaltsamen Auseinandersetzungen und Deportationen nicht betroffen war spricht denn auch mit Gewicht dafür, dass er von den zuständigen Behörden als äthiopischer Staatsangehöriger angesehen wurde und wird. Diese Rechtsauffassung wird auch durch Artikel 20 Absatz 2 und 3 des in Äthiopien geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 und den ergänzenden Direktiven bestätigt. Nach Absatz 2 des Gesetzes wird jeder Äthiopier, der eine fremde Staatsangehörigkeit dadurch erwirbt, dass einer seiner beiden Eltern diese Staatsangehörigkeit besitzt, oder dadurch, dass er im Ausland geboren wird, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, sofern er nicht der Behörde gegenüber seinen Wunsch erklärt, diese beizubehalten, indem er auf die fremde Staatsangehörigkeit innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit verzichtet [...]. Gemäß Absatz 3 wird ein Äthiopier, der aus einem anderen Grund als dem in Abs. 2 genannten ohne eigenes Dazutun eine fremde Staatsangehörigkeit auf rechtlichem Wege erwirbt, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, wenn er
  2. a)beginnt, Rechte aus einer derart erworbenen Staatsangehörigkeit auszuüben, oder
  3. b)es versäumt, innerhalb eines Jahres der Behörde den Wunsch zu erklären, durch Verzicht auf die fremde Staatsangehörigkeit die äthiopische beizubehalten. In Ergänzung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 sind die Direktiven zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ("Directives issued to determine the residence status of Eritreans living in Ethiopia 2004") - in Kraft seit 16. Januar 2004 - erlassen worden. Sie finden nur Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Verkündung seit Mai 1991 ununterbrochen ihren Aufenthalt in Äthiopien hatten (vgl. Ziffer 1 Satz 2, Ziffer 2). Nach Ziffer. 4.1 wird jede Person eritreischer Abstammung, die einen eritreischen Pass oder ein anderes Dokument besitzt, aus welchem die eritreische Staatsangehörigkeit hervorgeht, als Eritreer angesehen. Dies soll auch der Fall sein, wenn die Person für die eritreische Regierung gearbeitet hat. Von diesen Regelungen wird der Kläger nicht erfasst. Demgegenüber wird Personen, die sich - wie der in Äthiopien aufgewachsene Kläger - nicht für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden haben, ein Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert (Ziffer 4.2). Berücksichtigt man, dass diese Direktiven in der Folgezeit grundsätzlich fair umgesetzt wurden und die überwiegende Zahl der in Äthiopien verbliebenen Personen mit eritreischer Herkunft tatsächlich als äthiopische Staatsbürger anerkannt wurden bzw. die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen konnten, hat sich die Situation für Äthiopier eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Abstammung entschärft 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08.A - unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom 11. Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08.A - unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom 11. Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen. . Randnummer 29 Der Kläger unterliegt in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Eine solche ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, wie sich aus den insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid ergibt, auf die gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird. Eine solche liegt auch aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen nicht vor. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 15 Urteile vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom 15. Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; Urteile vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom 15. Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; . Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung 16 BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. . Randnummer 30 Solche Bemühungen sind hier nicht ersichtlich. Dass sie von vorne herein aussichtslos und daher unzumutbar wären, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. So geht das Institut für Afrika-Studien davon aus, dass Personen eritreischer Abstammung, die ihre Staatsangehörigkeit während der Kriegsjahre nicht verloren haben, Pässe für eine Rückkehr nach Äthiopien ausgestellt werden 17 Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, S. 2.vgl. auch VG München, Urteil vom 17. Juli 2012 - M 12 K 12.30374-, juris. Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, S. 2.vgl. auch VG München, Urteil vom 17. Juli 2012 - M 12 K 12.30374-, juris. . Im Falle des Klägers spricht vieles dafür, dass er in Äthiopien registriert ist. Da er in Addis Adeba aufgewachsen ist und dort die Schule besucht hat, dürfte ein entsprechender Eintrag des Klägers im dortigen Familienregister noch vorhanden sein. Dass der Kläger nicht in der Lage wäre, erforderliche Identitätsdokumente über Beauftragte in Äthiopien zu beschaffen, ist im Übrigen nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 31 Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und die Feststellung von (nationalen) Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Randnummer 32 Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen 18 vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris . Eine solche Gefährdungslage ist dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Die Regierung prognostiziert für 2013, dass ca. 2,7 Mio. Äthiopier auf direkte Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein werden. Hinzu kommen ca. 7,8 Mio. Äthiopier, die Unterstützung im Rahmen des Productive Safety Net Pogram 19 AA, Lagebericht vom 08.04.2014 AA, Lagebericht vom 08.04.2014 . Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Es ist für den Kläger sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Der Kläger hat aber in Äthiopien immerhin 15 Jahre gelebt, so dass ihm zugemutet werden kann, einfache Tätigkeiten in Äthiopien auszuüben. Randnummer 33 Damit gibt der Bescheid des Bundesamtes auch hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufgefordert worden ist, keinerlei Anlass zu bedenken. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Fußnoten 1) vgl. in diesem Zusammenhang auch die zutreffenden Ausführungen des VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 -6 K 3576/13.A-, juris, die auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sind 2) Bl. 32 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 3) Bl. 47 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten im Verfahren 3 K 537/14; in diesem Verfahren hat das Gericht den PKH-Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 15.09.2014 zurückgewiesen. 4) vgl. allgemein zur Lage im Sudan nur VG Augsburg, Urteil vom 09.02.2012 -Au 7 K 11.30120-, juris 5) Bl. 32 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 6) So grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris 7) Vgl.

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  1. September 2010 - 10 C 11.09-, vom
  2. April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
  3. Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
  4. September 2011 - 3 A 352/09 8) Vgl.

Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.

August 2010 - 8 A 4063/06.A-. 9) Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris 10) Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“) 11) Vgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 5 des Anhörungsprotokolls 12) Vgl. S. und 5 des Anhörungsprotokolls = Bl. 31, 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 13 ) Vgl. hierzu nur VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 -6 K 357/13.A- m.w.N., juris 14) Vgl. OVG NRW, Beschluss vom

  1. Februar 2010 - 8 A 72/08.A - unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom
  2. Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom
  3. Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom
  4. Juni 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom
  5. August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen. 15) Urteile vom
  6. Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom
  7. Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; 16) BVerwG, Urteil vom
  8. Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. 17) Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom
  9. August 2009, S. 2.vgl. auch VG München, Urteil vom
  10. Juli 2012 - M 12 K 12.30374-, juris. 18) vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris 19) AA, Lagebericht vom 08.04.2014

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