Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung Leitsatz Es ist nicht ersichtlich, dass in Bulgarien abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16a Abs. 2 GG normierten St
Art 16aGG und die darauf beruhenden Regelungen des Asyl
VfG nicht zu beanstanden sind BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93-, juris vgl. dazu,
Art 16aGG und die darauf beruhenden Regelungen des Asyl
VfG nicht zu beanstanden sind BVerfG, Urteil vom
- Mai 1996 - 2 BvR 1938/93-, juris , nachdem dem Antragsteller in Bulgarien subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 zuerkannt worden ist. Randnummer 9 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, abweichend von der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylVfG in Deutschland in eine Prüfung der §§ 3 und 4 AsylVfG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG einzutreten, denn das Gericht kann nicht erkennen, dass dem Antragsteller in Bulgarien nicht hinreichend Schutz gewährt würde. Die Sonderfälle im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG 3 FN 3 FN 3 , nach denen von einer Anwendung des Art 16a Abs. 2 GG abzusehen ist, entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist. Randnummer 10 Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass in Bulgarien abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16 a Abs. 2 GG normierten Standard des Flüchtlings- oder Menschenrechtsschutzes genügt würde. Dabei ist mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers über eine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien anzumerken, dass selbst Fehlleistungen im Einzelfall, wenn sie denn vorlägen, das Konzept der normativen Vergewisserung nach der Rechtsprechung des EGMR, die für die nationale Rechtsprechung Vorbild- und Leitfunktion hat 4 vgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, juris vgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, juris , nicht in Frage stellen. Der EGMR führt aus 5 EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10 EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10 : Randnummer 11 „Die Beurteilung, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer laufe tatsächlich Gefahr, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, muss unbedingt nach strengen Maßstäben erfolgen und erfordert zwangsläufig, dass der Gerichtshof die Bedingungen im Aufnahmeland gegenüber den Normen dieser Bestimmungen der Konvention beurteilt. Diese Normen bedeuten, dass die Misshandlung, der die Beschwerdeführerin behauptet, nach ihrer Rückführung ausgesetzt zu sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dessen ist relativ, da sie von allen Umständen des Falles abhängt, wie beispielsweise von Dauer, Art und Kontext der Behandlung, von ihren körperlichen und seelischen Auswirkungen und in einigen Fällen vom Geschlecht, vom Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Der Gerichtshof wiederholt, dass es grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, Beweise zu erbringen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er, sollte die beanstandete Maßnahme durchgeführt werden, tatsächlich Gefahr liefe, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein….. Die Beurteilung des Gerichtshofs muss sich auf die voraussichtlichen Folgen der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien konzentrieren. Dies muss wiederum im Lichte der allgemeinen Lage sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin betrachtet werden. …Der Gerichtshof wiederholt zudem, dass die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land ist, nicht ausreicht, um das in Artikel 3 untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen, dass Artikel 3 nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien ausgelegt werden kann, jede Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, und dass diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. … Liegen keine außergewöhnlich schwerwiegenden humanitäre Gründe gegen die Abschiebung vor, reicht die Tatsache, dass sich die materiellen und sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers beträchtlich verschlechtern würden, wenn sie von der Vertragspartei abgeschoben würde, als solche nicht aus, um zu einen Verstoß gegen Artikel 3 zu führen.“ Randnummer 12 Solche außergewöhnlich schwerwiegenden Umstände liegen hier nicht vor. Randnummer 13 Das Gericht verweist insoweit zur Begründung auf die überzeugenden Ausführungen des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14- und macht sich diese zu eigen. Mit diesem Urteil wurde eine Verfügung des Bundeamtes nach §§ 27a, 43a AsylVfG, mit der der Asylantrag eines aus Syrien stammenden kurdischen Volkszugehörigen als unzulässig qualifiziert und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde, als rechtmäßig angesehen, da das Asylverfahren in Bulgarien nicht (mehr) an systematischen Schwachstellen leide, die einen Ausländer der konkreten Gefahr aussetzten würden, im Falle einer Rücküberstellung eine menschunwürdige Behandlung erfahren zu müssen. Bezüglich der hier in Rede stehenden international Schutzberechtigten führt der VGH dabei ergänzend aus: Randnummer 14 „Die Lage der beachtlich hohen Zahl von anerkannten internationalen Schutzberechtigten wird durchgängig als wenig zufriedenstellend, wenn nicht gar schlecht beschrieben (vgl. etwa UNHCR II, S. 12 f.). Dass ein wirklich schlagkräftiges Integrationsprogramm existieren und v. a. bereits erfolgreich praktiziert werden würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Allenfalls sind erste Ansätze erkennbar (vgl. HRW II, S. 4f.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach allgemein zugänglichen Daten des statistischen Bundesamtes das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 $ betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 $) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 $) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 5.12.2013), belief sich im Jahr 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 v.H. (Rumänien 42 v. H.; Niederlande und Tschechische Republik 15 v. H.). Die rechtliche Gleichbehandlung ist dabei aber, soweit für den Senat erkennbar, weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 € monatlich. Im Übrigen finden sich im Unionsrecht lediglich -teilweise wenig bestimmte- Handlungsaufträge (vgl. Art. 28 Abs. 2, Art. 34 QRL). Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, dass etwa ohne flächendeckende Sprachkurse, namentlich für Kinder und Jugendliche, der an sich garantierte gleiche Zugang zu Bildung und Ausbildung bzw. dem Arbeitsmarkt weitgehend auf dem Papier steht und faktisch nicht eingelöst werden kann. Selbst wenn solche jedoch nicht in dieser Weise angeboten werden und teilweise nur aufgrund der Hilfe und Mitwirkung von UNHCR und Caritas durchgeführt werden können, so bedeutet dies nicht, dass deshalb eine relevante Schlechtbehandlung angenommen werden kann, auch wenn es sich um einen sicherlich bedeutsamen Aspekt (von vielen) handelt, mit dem man rechtspolitisch das Europäische Asylsystem in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung infrage stellen kann.“ Randnummer 15 Diese Ausführungen, nach denen bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine konkrete Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung besteht, decken sich mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer zur Lage in Bulgarien. Insoweit wird im Beschluss vom 19.09.2014 -3 L 1104/14- ausgeführt: Randnummer 16 „Der erstmals im gerichtlichen Verfahren gemachte Vortrag der Antragsteller, sie seien nach ihrer Anerkennung in Bulgarien ohne Gewährung sozialer Leistungen und ohne Sprachkenntnisse verloren gewesen, sie hätten auf dem Land gelebt, die nächstgrößere Stadt sei eine Stunde Autofahrt entfernt gewesen und es habe keine Möglichkeit gegeben, eine Arbeitsstelle zu finden 6 Schriftsatz vom 10.09.2014, Bl. 31 ff. der Gerichtsakte Schriftsatz vom 10.09.2014, Bl. 31 ff. der Gerichtsakte , läuft im Kern darauf hinaus, wegen der aus ihrer Sicht in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden besseren sozialen Bedingungen ausgereist zu sein. Diese Sichtweise ist menschlich verständlich, aber mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 26a AsylVfG und vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung des EGMR rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, dass die Antragsteller in Bulgarien nicht befürchten müssen, nach Syrien rückgeführt zu werden und in Bulgarien die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfinden, wie die dortige Bevölkerung 7 vgl. zu diesen Bedingungen nur AOK-Bundesverband, Das Gesundheitssystem in Bulgarien; spiegel-online vom 15.01.2014, So wenig Sozialhilfe zahlen Bulgarien und Rumänien vgl. zu diesen Bedingungen nur AOK-Bundesverband, Das Gesundheitssystem in Bulgarien; spiegel-online vom 15.01.2014, So wenig Sozialhilfe zahlen Bulgarien und Rumänien , auch wenn diese Lebensbedingungen schwerer sind als die in der Bundesrepublik Deutschland 8 vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2014 -17 L 1194/14.A-, m.w.N., juris vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2014 -17 L 1194/14.A-, m.w.N., juris (auch im Bundesgebiet dürfte im Übrigen die Arbeitsplatzsuche für die Antragsteller zu
- und 2., beide ohne Berufsausbildung 9 vgl. insoweit Bl. 73 und 77 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin vgl. insoweit Bl. 73 und 77 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin , schwierig sein; auch hier haben sie keine Sprachkenntnisse.)…“ Randnummer 17 Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzulehnen. Fußnoten 1) Vgl. Bl. 58 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin 2) vgl. dazu,
Art 16aGG und die darauf beruhenden Regelungen des Asyl
VfG nicht zu beanstanden sind BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93-, juris 3) FN 3 4) vgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, juris 5) EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10 6) Schriftsatz vom 10.09.2014, Bl. 31 ff. der Gerichtsakte 7) vgl. zu diesen Bedingungen nur AOK-Bundesverband, Das Gesundheitssystem in Bulgarien; spiegel-online vom 15.01.2014, So wenig Sozialhilfe zahlen Bulgarien und Rumänien 8) vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2014 -17 L 1194/14.A-, m.w.N., juris 9) vgl. insoweit Bl. 73 und 77 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin