Politischen Verfolgung im Iran wegen Übertritts zum Christentum Leitsatz Zur asylerheblichen Verfolgung im Iran wegen des Übertritts zum Christentum. (Rn.23) Orientierungssatz Wegen eines Übertritts z
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 Vgl.
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 . Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht 3 Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. . Randnummer 21 Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Klägerin zu 1., auf deren Verfolgungsschicksal sich die Klägerin zu
- allein beruft, nicht glaubhaft machen, den Iran vorverfolgt verlassen zu haben. Randnummer 22 Das Gericht konnte sich nicht die volle Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Klägerin zu
- zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen verschaffen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wenn der Ehemann der Klägerin zu
- einer Vorladung nicht gefolgt wäre, hätte er nicht weiterhin unbehelligt in dem „gehobenen Wohnviertel“ leben können. Er hätte sicherlich auch nicht wegen des Diebstahls des Wagens und des Einbruchs in die Wohnung die Polizei eingeschaltet; selbst wenn, wäre er von der Polizei wegen der nicht befolgten Vorladung befragt worden. Des Weiteren ist der Vortrag, dem eigentlichen Zugriff der Sicherheitsbehörden entkommen zu sein, weil man gerade nicht zu Hause war und dann über den Zugriff von Freunden/Bekannten telefonisch unterrichtet worden zu sein, vor dem Hintergrund der Erkenntnislage, nach der eine engmaschige Überwachung der Bürger durch die Sicherheitskräfte sichergestellt ist 4 vgl. statt vieler nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.02.2014, Dok.Iran Nr. 1276 vgl. statt vieler nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.02.2014, Dok.Iran Nr. 1276 , unglaubhaft. Mit Blick auf diese Erkenntnislage erschließt sich auch nicht, wie die angeblich als Regimegegner bekannte Familie sich von den Behörden unbehelligt in einem Haus einer Freundin über Monate versteckt halten und die Klägerin zu
- mit ihrem eigenen Reisepass 5 vgl. Bl. 47 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 4 des Anhörungsprotokolls vgl. Bl. 47 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 4 des Anhörungsprotokolls ungehindert auf dem Luftweg ausreisen konnte 6 nach der Erkenntnislage ist es „nahezu“ ausgeschlossen, dass ein von den iranischen Sicherheitskräften Gesuchter über den internationalen Flughafen Iman-e Khomeini ausreisen kann, da dieser unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran steht; dies gilt auch für eine Ausreise mit gefälschten Papieren, vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.02.2014, Dok.Iran Nr. 1276 nach der Erkenntnislage ist es „nahezu“ ausgeschlossen, dass ein von den iranischen Sicherheitskräften Gesuchter über den internationalen Flughafen Iman-e Khomeini ausreisen kann, da dieser unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran steht; dies gilt auch für eine Ausreise mit gefälschten Papieren, vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.02.2014, Dok.Iran Nr. 1276 . Das Gericht ist deshalb mit dem Bundesamt der Überzeugung, dass die Klägerinnen ihr Heimatland nicht unter dem Eindruck bestehender oder drohender Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylVfG verlassen haben. Randnummer 23 Die Klägerin zu
- hat jedoch wegen ihres Übertritts zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran asylerhebliche Verfolgung zu befürchten 7 vgl. ausführlich dazu, dass ein zum Christentum konvertierter iranischer Moslem in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit einer regimekritischen Haltung verdächtigt wird, OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007 -1 A 227/07-; an der dieser Entscheidung zugrundliegenden Erkenntnislage hat sich nichts grundlegendes geändert, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 07.12.2012 -13 A 1999/07.A- und Urteil der Kammer vom 28.03.2013 -3 K 1800/11- vgl. ausführlich dazu, dass ein zum Christentum konvertierter iranischer Moslem in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit einer regimekritischen Haltung verdächtigt wird, OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007 -1 A 227/07-; an der dieser Entscheidung zugrundliegenden Erkenntnislage hat sich nichts grundlegendes geändert, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 07.12.2012 -13 A 1999/07.A- und Urteil der Kammer vom 28.03.2013 -3 K 1800/11- . Randnummer 24 Beruft sich der Schutzsuchende, wie hier, auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Heimatland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt 8 s. FN 7 s. FN 7 . Randnummer 25 Aufgrund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Klägerin zu
- unter Einbeziehung des Eindruckes, den sie in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, ist das Gericht überzeugt, dass sie sich ernsthaft dem Christentum zugewandt hat und die geltend gemachten christlichen Aktivitäten von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen werden. Die Klägerin zu
- hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, wie es zu dem Glaubenswechsel kam. Randnummer 26 Der Klägerin zu
- steht als minderjährigem ledigem Kind der Klägerin zu
- die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG zu, sobald die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 1 bestands- oder rechtskräftig geworden ist. Damit wird der in § 26 Abs. 2 AsylVfG genannten Rechtsvoraussetzung, dass die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar, d.h. im vorliegenden Fall rechtskräftig geworden sein muss, Rechnung getragen 9 BVerwG, Urteil vom 5.5.2009 –10 C 21.08–, NVwZ 2009, 1308 BVerwG, Urteil vom 5.5.2009 –10 C 21.08–, NVwZ 2009, 1308 . Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Fußnoten 1) So grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris 2 ) Vgl.
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 3) Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. 4) vgl. statt vieler nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.02.2014, Dok.Iran Nr. 1276 5) vgl. Bl. 47 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 4 des Anhörungsprotokolls 6) nach der Erkenntnislage ist es „nahezu“ ausgeschlossen, dass ein von den iranischen Sicherheitskräften Gesuchter über den internationalen Flughafen Iman-e Khomeini ausreisen kann, da dieser unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran steht; dies gilt auch für eine Ausreise mit gefälschten Papieren, vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.02.2014, Dok.Iran Nr. 1276 7) vgl. ausführlich dazu, dass ein zum Christentum konvertierter iranischer Moslem in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit einer regimekritischen Haltung verdächtigt wird, OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007 -1 A 227/07-; an der dieser Entscheidung zugrundliegenden Erkenntnislage hat sich nichts grundlegendes geändert, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 07.12.2012 -13 A 1999/07.A- und Urteil der Kammer vom 28.03.2013 -3 K 1800/11- 8) s. FN 7 9 ) BVerwG, Urteil vom 5.5.2009 –10 C 21.08–, NVwZ 2009, 1308