dem Grundsatz von Treu und Glauben auf den Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist berufen. Für ihn gilt nicht die Überstellungsfrist von sechs Monaten, sondern die für das „Untertauchen“ einer Person vorgesehene Frist von achtzehn Monaten
EUV 604/3013 Art 29 Abs 2. (Rn.45) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und reiste am 09.01.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21.01.2014 stellte er einen Asylantrag. Im Rahmen der Überprüfung seines Reisewegs wurden EURODAC-Daten bezüglich Italiens festgestellt. Randnummer 2 Am 05.03.2014 stellte die Beklagte ein Übernahmeersuchen
der Dublin-III-VO an Italien, das unbeantwortet blieb. Randnummer 3 Mit Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 wurde der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig zurückgewiesen und
VfG seine Abschiebung
Italien angeordnet. Randnummer 4 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Zustellung des Bescheides erfolgt ist. Randnummer 5 Am 02.06.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 6 Er trägt vor, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Es lägen zudem Gründe vor, das Selbsteintrittsrecht
2 Dublin-II-VO auszuüben. Außerdem sei nunmehr die Überstellungsfrist von sechs Monaten
1 Dublin-III-VO abgelaufen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 aufzuheben. Randnummer 9 Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 24.06.2014 -3 L 831/14- hat das Gericht hat einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Randnummer 12 Eine für den 04.11.2014 vorgesehene Rückführung des Klägers
Italien scheiterte, da der Kläger in seiner Wohnung nicht angetroffen wurde. Randnummer 13 Seit dem 07.11.2014 befindet sich der Kläger im Kirchenasyl. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der einschlägigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Randnummer 16 Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Randnummer 17 Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Dies gilt insbesondere für die im angegriffenen Bescheid getroffene, auf § 27a AsylVfG gestützte Feststellung der Beklagten, dass der - am 21.01.2014 in Deutschland gestellte - Asylantrag des Klägers unzulässig sei.
dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG sind erfüllt, da Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers richtet sich
der Verordnung Nr. 604/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-VO) 1 Diese Verordnung findet
ihrem Art. 49 Abs. 2 auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung. Diese Verordnung findet
ihrem Art. 49 Abs. 2 auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung. ; als eritreischer Staatsangehöriger ist der Kläger Drittstaatsangehöriger im Sinne der Verordnung.
1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung.
2 der Verordnung wird bei der Bestimmung des
den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Randnummer 19 Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich hier wegen der vorhandenen EURODAC-Daten 2 Bl. 46 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bl. 46 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten
1 der Verordnung. Diese Bestimmung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“. Randnummer 20 Dass Italien dem Aufnahmeersuchen der Beklagten vom 05.03.2014 bis zum Erlass des Bescheides am 20.05.2014 nicht ausdrücklich zugestimmt hat, ist wegen Art. 18 Abs. 1 a, 21, 22 Abs. 7 der Verordnung unbeachtlich. Art. 22 Abs. 7 lautet: „Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung
sich zieht, die betreffende Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“. Randnummer 21 Es liegt auch kein Sonderfall vor,
dem
der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe 3 vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- wegen systematischer Mängel im Aufnahmeland von einer Rückführung abgesehen werden müsste. Das italienische Asylsystem leidet
der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit 4 vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.01.2015 -2 A 196/14- vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.01.2015 -2 A 196/14- nicht an systemischen Mängeln, auf Grund derer dem Kläger
seiner Rückführung eine menschenunwürdige Behandlung droht. Randnummer 22 Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 24.06.2014 -3 L 831/14- verwiesen. Dort wird ausgeführt: Randnummer 23 „Die Antragstellerin soll
dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.05.2014
VfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Italien (Italien ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Randnummer 24 An der Rechtmäßigkeit einer Rückführung
Italien im Rahmen der §§ 27a, 34a AsylVfG bestehen keine Zweifel. Randnummer 25 Dies ergibt sich für die Kammer in ständiger Rechtsprechung 5 vgl. nur Beschluss vom 30.10.2013 -3 L 1891/13- sowie Beschlüsse vom 15.11.2013 -3 L 1960/13- und vom 28.10.2013 -3 K 1164/13-, jeweils juris, zuletzt Beschluss vom 02.07.2014 -3 L 828/14- vgl. nur Beschluss vom 30.10.2013 -3 L 1891/13- sowie Beschlüsse vom 15.11.2013 -3 L 1960/13- und vom 28.10.2013 -3 K 1164/13-, jeweils juris, zuletzt Beschluss vom 02.07.2014 -3 L 828/14- aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -EGMR- vom 02.04.2013 (Application no. 27725/10), in der im Ergebnis ausgeführt wird, dass ein systemischer Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien nicht vorliegt und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 EMRK („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden“) bei einer Rückkehr
Italien nicht besteht 6 Mit Beschluss vom 18.06.2013, Application no. 53852/11, ZAR 2013, 338 ff., hat der EGMR auch festgestellt, dass Art. 3 EMRK einer Überstellung eines Asylbewerbers mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung
Italien im Rahmen der Dublin-VO nicht entgegensteht. Mit Beschluss vom 18.06.2013, Application no. 53852/11, ZAR 2013, 338 ff., hat der EGMR auch festgestellt, dass Art. 3 EMRK einer Überstellung eines Asylbewerbers mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung
Italien im Rahmen der Dublin-VO nicht entgegensteht. . Randnummer 26 Der Gerichtshof führt insoweit aus: Randnummer 27 "68. Die Beurteilung, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer laufe tatsächlich Gefahr, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, muss unbedingt
strengen Maßstäben erfolgen und erfordert zwangsläufig, dass der Gerichtshof die Bedingungen im Aufnahmeland gegenüber den Normen dieser Bestimmungen der Konvention beurteilt. Diese Normen bedeuten, dass die Misshandlung, der die Beschwerdeführerin behauptet,
ihrer Rückführung ausgesetzt zu sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dessen ist relativ, da sie von allen Umständen des Falles abhängt, wie beispielsweise von Dauer, Art und Kontext der Behandlung, von ihren körperlichen und seelischen Auswirkungen und in einigen Fällen vom Geschlecht, vom Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Der Gerichtshof wiederholt, dass es grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, Beweise zu erbringen, mit denen
gewiesen werden kann, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er, sollte die beanstandete Maßnahme durchgeführt werden, tatsächlich Gefahr liefe, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein….. Randnummer 28 69….Die Beurteilung des Gerichtshofs muss sich auf die voraussichtlichen Folgen der Abschiebung der Beschwerdeführerin
Italien konzentrieren. Dies muss wiederum im Lichte der allgemeinen Lage sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin betrachtet werden. Randnummer 29
gewiesen wurde, dass es systemische Mängel bei der Unterstützung oder bei Einrichtungen zur Versorgung von Asylbewerbern als Mitgliedern einer besonderen schutzbedürftigen Gruppen von Menschen gibt, wie dies in M. S. S/Belgien und Griechenland der Fall war. In den Berichten des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wird auf jüngste Verbesserungen hingewiesen, mit denen einige der Mängel behoben werden sollen. Alle Berichte beschreiben übereinstimmend eine detaillierte Struktur der Einrichtungen und Versorgung, mit denen den Bedürfnissen von Asylbewerbern Rechnung getragen wird. Der Gerichtshof nimmt auch die Art und Weise zur Kenntnis, in der die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Italien im August 2008 behandelt wurde, insbesondere, dass ihr Antrag auf Schutz innerhalb weniger Monate bearbeitet wurde und der Beschwerdeführerin Unterkunft einschließlich Zugang zu Gesundheitsversorgung und anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht
gewiesen hat, dass sie im Falle einer Rückführung
Italien einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die ausreichend gravierend ist, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Es besteht keine Grundlage für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein wird, die vorhandenen Ressourcen in Italien zu nutzen, oder dass die italienischen Behörden, sollte sie Schwierigkeiten haben, nicht in geeigneter Form auf alle Ersuchen um weitere Unterstützung
kommen." Randnummer 32 Diesen überzeugenden Ausführungen folgt die Kammer, zumal die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat 7 vgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, juris; damit schließt sich die Kammer der std. Rspr. der
Italien im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestoppt werden, nicht zu teilen. vgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, juris; damit schließt sich die Kammer der std. Rspr. der
Italien im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestoppt werden, nicht zu teilen. . Randnummer 33 Das Gericht vermag, dies sei angemerkt, die Interpretation der Entscheidung des EGMR durch das Verwaltungsgericht Frankfurt im Urteil vom 09.07.2013 - 7 K 560/11 F.A.- nicht
zuvollziehen, dass die maßgebliche Aussage der Entscheidung des EGMR laute, die Republik Italien müsse in einem anderen Fall mit ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof rechnen und EU-Mitgliedsstaaten, die Asylsuchende im Rahmen der Dublin II-Regeln
Italien abschieben, müssten damit rechnen, dass der Gerichtshof gegen sie einen Bruch von Art. 3 EMRK feststellt 8 zit.
juris; vgl. in diesem Urteil auch die nicht
vollziehbare Begründung: „Der Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 muss daher unabhängig vom Wortlaut der Begründung in Rn. 78 in einem anderen Sinne verstanden werden.“, ebenfalls zit.
juris zit.
juris; vgl. in diesem Urteil auch die nicht
vollziehbare Begründung: „Der Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 muss daher unabhängig vom Wortlaut der Begründung in Rn. 78 in einem anderen Sinne verstanden werden.“, ebenfalls zit.
juris . Der EGMR hat vielmehr in Ansehung der von ihm zitierten, weit gespannten Auskunftslage Ausführungen zur Bewertung der Verhältnisse in Italien gemacht und sodann die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin nicht
gewiesen habe, sie wäre im Falle einer Rückführung
Italien einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die ausreichend gravierend ist, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Randnummer 34 Mit Blick auf diese weit gespannte Auskunftslage vermag auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 9 vgl. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, www.fluechtlingshilfe.ch. vgl. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, www.fluechtlingshilfe.ch. eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Der Bericht der SFH stellt nur auf die Umstände in Rom und Mailand ab und trifft keine Aussage über die landesweiten Verhältnisse 10 vgl. 1. Einleitung 1.1., insbesondere 1.2. Methode, wo ausgeführt wird: „Aufgrund großer Differenzen je
Gemeinde und Region kann kein Überblick über die Situation im ganzen Land gegeben werden.“ vgl.
Gemeinde und Region kann kein Überblick über die Situation im ganzen Land gegeben werden.“ , auf die aber für die Prüfung der Frage, ob es systemische Mängel bei der Unterstützung oder bei Einrichtungen zur Versorgung von Asylbewerbern als Mitgliedern einer besonderen schutzbedürftigen Gruppen von Menschen gibt, abgestellt werden muss.“ Randnummer 35 An dieser rechtlichen Bewertung wird auch in Ansehung der neuesten Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG festgehalten. Randnummer 36 Das Urteil der Großen Kammer des EGMR Nr. 29217/12 (Tarakhel) vom 04.11.2014 betrifft eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens
Italien rückgeführt werden sollte. Unter Hinweis auf die oben genannte Entscheidung des EGMR Nr. 27725/10 vom 02.04.2013 stellte der EGMR dabei nicht fest, dass es systematische Mängel im Asylsystem Italiens, insbesondere bezüglich der Gesamtlage der Aufnahmebedingungen, gibt. Allein für Familien mit Kindern, die eine „besonders verletzliche Personengruppe“ darstellten, forderte der Gerichtshof, dass die Behörden vor einer Rückführung eine individuelle Erklärung der italienischen Behörden dahingehend einholen, dass die Familie in einer das Alter der Kinder angepassten Art und Weise untergebracht wird und dass die Familie zusammenleben kann 11 vgl. nur Pressemitteilung des EGMR vom 04.11.2014 sowie die Übersetzung der Entscheidung in Informationsverbund Asyl & Migration vgl. nur Pressemitteilung des EGMR vom 04.11.2014 sowie die Übersetzung der Entscheidung in Informationsverbund Asyl & Migration . Randnummer 37 Diese Erwägungen des EGMR stehen in Einklang mit den Entscheidungen des BVerfG zu den Aufnahmebedingungen in Italien. So hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 17.09.2014 -2 BvR 991/14- nicht festgestellt, dass es im italienischen Asylsystem systematischen Mängel gibt. Mit Blick auf Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer, wobei diese „regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen“ sind, hat das BVerfG jedoch ausgeführt: “… hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen
dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls … jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält,…“. Randnummer 38 Mit Blick auf diese Entscheidungen ist bezogen auf den hier vorliegenden Fall eines erwachsenen männlichen Ausländers daher weiterhin von der (uneingeschränkten) Rechtmäßigkeit einer Rückführung
Italien auszugehen. Diese Auffassung wird so auch vom OVG des Saarlandes geteilt 12 Beschluss vom 26.01.2015 -2 A 196/14-, auf dessen Ausführungen verwiesen wird Beschluss vom 26.01.2015 -2 A 196/14-, auf dessen Ausführungen verwiesen wird sowie vom EGMR in seiner Entscheidung vom 05.02.2015 (A.M.E. gegen die Niederlande Nr. 51482/10) 13 vgl. Pressemitteilung der Gerichtskanzlei ECHR 047/2015 vgl. Pressemitteilung der Gerichtskanzlei ECHR 047/2015 . Randnummer 39 Hinsichtlich der Frage der Überstellungsfrist gilt Folgendes: Randnummer 40 a. Zunächst ist davon auszugehen, dass mit Blick auf das von dem Kläger durchgeführte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
VfG die Überstellungsfrist von sechs Monaten
Dublin-III-VO
Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24.06.2014 gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 27 Absatz 3 Dublin-III-VO neu zu laufen begonnen hat. Randnummer 41 Die unter Geltung der Dublin-II-Verordnung umstrittene Frage, ob mit Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, die sechsmonatige Überstellungfrist des Art. 19 Abs. 3 neu zu laufen beginnt 14 zum Streitstand, wie sich eine negative Eilentscheidung auf die Überstellungsfrist
der Dublin-II-VO auswirkt nur VG Würzburg, Beschluss vom 11.06.2014 -W 6 S 14.50065- sowie OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2014 -13 A 1347/14.A- einerseits und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.08.2014 -A 11 S 1285/14- andererseits (wohl auch Dublin-III betreffend), jeweils zit.
juris zum Streitstand, wie sich eine negative Eilentscheidung auf die Überstellungsfrist
der Dublin-II-VO auswirkt nur VG Würzburg, Beschluss vom 11.06.2014 -W 6 S 14.50065- sowie OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2014 -13 A 1347/14.A- einerseits und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.08.2014 -A 11 S 1285/14- andererseits (wohl auch Dublin-III betreffend), jeweils zit.
juris , ist durch Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 27 Absatz 3 Dublin-III-VO im oben genannten Sinne beantwortet.
1 Satz 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats
Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten
der Annahme des Aufnahme- oder Wideraufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Absatz 3 Dublin-III-VO sehen die Mitgliedstaaten zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor:
eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. Randnummer 42 Der nationale Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Art. 27 Absatz 3 Buchstabe c Dublin-III-VO durch die Einführung von § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in innerstaatliches Recht umzusetzen. Danach ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung eines Antrages
GO vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Dieser Antragstellung kommt eine aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 27 Absatz 3 Buchstabe c Dublin-III-VO zu. Eine solche aufschiebende Wirkung im unionsrechtlichen Sinne liegt vor, weil der unionsrechtliche Verordnungsgeber, wie er in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, davon ausgegangen ist, dass allen drei in Art. 27 Absatz 3 Dublin-III-VO genannten Möglichkeiten, die nationalen Gerichte um eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung zu ersuchen, eine aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn der Unionsgesetzgeber nämlich der Auffassung gewesen wäre, das lediglich Art. 27 Absatz 3 Buchstabe a Dublin-III-VO eine aufschiebende Wirkung vorsehe, so hätte er dies in dem Verweis des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dergestalt zum Ausdruck gebracht, dass er nur auf den Buchstaben a des Art. 27 Absatz 3 Dublin-III-VO verwiesen hätte. Da er dies nicht getan hat, in Art. 27 Abs. 3, 29 Dublin-III-VO - von Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO abweichend - Vorgaben für die Rechtsbehelfe macht und auch zwischen dem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung und dem Antrag, die Durchführung einer Überstellungsentscheidung auszusetzen unterscheidet, kommt allen in Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verfahren die dort genannte aufschiebende Wirkung zu, mit der Folge des Laufs der Frist von sechs Monaten
der „Überprüfung“. Randnummer 43 Dieses Ergebnis folgt zudem dem Ziel, welches mit Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO verfolgt wird. Dem ersuchenden Staat soll sowohl
Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedsstaat als auch
Fortfall der aufschiebenden Wirkung die gleiche Zeitspanne zur Vorbereitung der Überstellung verbleiben. Die Frist von sechs Monaten trägt der praktischen Komplexität und den organisatorischen Schwierigkeiten Rechnung, die bei der Überstellung auftreten 15 EuGH, Urteil vom
GO anhängig ist, weil er gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG die Vollstreckung der Überstellung hindert. Randnummer 45 b. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger sich seit dem 07.11.2014 in Kirchenasyl befindet 17 vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte; damit hat der Kläger sich während der noch laufenden Überstellungsfrist, die entsprechend den obigen Ausführungen der Kammer (zunächst) am 24.12.2014 endete und
einem gescheiterten Überstellungsversuch in Kirchenasyl begeben. Insoweit kann sich der Kläger auch
dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist berufen. vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte; damit hat der Kläger sich während der noch laufenden Überstellungsfrist, die entsprechend den obigen Ausführungen der Kammer (zunächst) am 24.12.2014 endete und
einem gescheiterten Überstellungsversuch in Kirchenasyl begeben. Insoweit kann sich der Kläger auch
dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist berufen. , gilt für ihn jedoch nicht die Überstellungsfrist von sechs Monaten, sondern die für das „Untertauchen“ einer Person vorgesehene Frist von achtzehn Monaten
2 Dublin-III-VO. Diese Wertung ergibt sich aus der überzeugenden Rechtsprechung des OVG des Saarlandes 18 Urteil vom 13.09.2006 -1 R 17/06-, juris Urteil vom 13.09.2006 -1 R 17/06-, juris , wonach ein sich seiner beabsichtigten Abschiebung entziehender und Zuflucht im Kirchenasyl suchender Ausländer sich bewusst der Ordnung des Staates entzieht und nicht besser gestellt werden darf, als ein sich gesetzestreu verhaltender Ausländer. Randnummer 46 c. Die Regelungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO berühren zudem keine subjektive Rechte des zu überstellenden Klägers, noch vermögen sie solche zu begründen. Eine mögliche Überschreitung der Überstellungsfrist wäre unerheblich, da allein ein Verstoß gegen die Fristenregelungen der Dublin-VO für sich keine subjektiven Rechte der Asylbewerber verletzt, sofern damit keine Grundrechtsverletzung einhergeht 19 VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.04.2014 -A 11 S 1721/13- und vom 27.08.2014 –A 11 S 1285/14- juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2014 -13 LA 66/14-, juris; Hess. VGH. Beschluss vom 25.08.2014 -2 A 975/14.A; BVerwG, Beschluss vom 15.04.2014 -10 B 17/14-, juris VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.04.2014 -A 11 S 1721/13- und vom 27.08.2014 –A 11 S 1285/14- juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2014 -13 LA 66/14-, juris; Hess. VGH. Beschluss vom 25.08.2014 -2 A 975/14.A; BVerwG, Beschluss vom 15.04.2014 -10 B 17/14-, juris , was jedenfalls, solange eine Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist, nicht anzunehmen ist. Denn die Dublin-VO gewährt den Antragstellern keinen subjektiv einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass ihr Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedsstaat geprüft wird, den sie für zuständig halten. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem nur insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung der Asylgewährung verpflichtet sein muss. Die Fristbestimmungen der Dublin-VO dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber den Antragstellern (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren 20 vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10u.a., N.S. u.a. - a.a.O.; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - a.a.O. und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208) vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10u.a., N.S. u.a. - a.a.O.; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - a.a.O. und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208) . Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann 21 vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 15.4.2014 -10 B 16/14-m.w.N., juris vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 15.4.2014 -10 B 16/14-m.w.N., juris . Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Randnummer 48 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1 ) Diese Verordnung findet
ihrem Art. 49 Abs. 2 auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung. 2) Bl. 46 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten 3) vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- 4) vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.01.2015 -2 A 196/14- 5) vgl. nur Beschluss vom 30.10.2013 -3 L 1891/13- sowie Beschlüsse vom 15.11.2013 -3 L 1960/13- und vom 28.10.2013 -3 K 1164/13-, jeweils juris, zuletzt Beschluss vom 02.07.2014 -3 L 828/14- 6) Mit Beschluss vom 18.06.2013, Application no. 53852/11, ZAR 2013, 338 ff., hat der EGMR auch festgestellt, dass Art. 3 EMRK einer Überstellung eines Asylbewerbers mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung
Italien im Rahmen der Dublin-VO nicht entgegensteht. 7) vgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, juris; damit schließt sich die Kammer der std. Rspr. der
Italien im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestoppt werden, nicht zu teilen. 8) zit.
juris; vgl. in diesem Urteil auch die nicht
vollziehbare Begründung: „Der Beschluss des EGMR vom 02.04.2013 muss daher unabhängig vom Wortlaut der Begründung in Rn. 78 in einem anderen Sinne verstanden werden.“, ebenfalls zit.
juris 9) vgl. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, www.fluechtlingshilfe.ch. 10) vgl.
Gemeinde und Region kann kein Überblick über die Situation im ganzen Land gegeben werden.“ 11) vgl. nur Pressemitteilung des EGMR vom 04.11.2014 sowie die Übersetzung der Entscheidung in Informationsverbund Asyl & Migration 12) Beschluss vom 26.01.2015 -2 A 196/14-, auf dessen Ausführungen verwiesen wird 13) vgl. Pressemitteilung der Gerichtskanzlei ECHR 047/2015 14) zum Streitstand, wie sich eine negative Eilentscheidung auf die Überstellungsfrist
der Dublin-II-VO auswirkt nur VG Würzburg, Beschluss vom 11.06.2014 -W 6 S 14.50065- sowie OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2014 -13 A 1347/14.A- einerseits und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.08.2014 -A 11 S 1285/14- andererseits (wohl auch Dublin-III betreffend), jeweils zit.
juris 15) EuGH, Urteil vom 29. Januar – C-19/08– Sammlung der Rechtsprechung 2009 Seite I -00495, Rn. 40 – Petrosian u.a.; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 –A 11 S 1285/14- 16) EuGH, a.a.O. 17) vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte; damit hat der Kläger sich während der noch laufenden Überstellungsfrist, die entsprechend den obigen Ausführungen der Kammer (zunächst) am 24.12.2014 endete und
einem gescheiterten Überstellungsversuch in Kirchenasyl begeben. Insoweit kann sich der Kläger auch
dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist berufen. 18) Urteil vom 13.09.2006 -1 R 17/06-, juris 19 ) VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.04.2014 -A 11 S 1721/13- und vom 27.08.2014 –A 11 S 1285/14- juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2014 -13 LA 66/14-, juris; Hess. VGH. Beschluss vom 25.08.2014 -2 A 975/14.A; BVerwG, Beschluss vom 15.04.2014 -10 B 17/14-, juris 20) vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10u.a., N.S. u.a. - a.a.O.; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - a.a.O. und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208) 21) vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 15.4.2014 -10 B 16/14-m.w.N., juris
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.