Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5 geworden ist, fehlt nicht deshalb, weil diese Person über § 264 SGB 5 materiell wie ein gesetzlich Krankenversicherter abgesichert ist. (Rn.24) 2. Eine Asylbewerberin, deren Asylverfahren bestandkräftig negativ abgeschlossen ist, deren Abschiebung in ihr Heimatland wegen Täuschung über ihren Namen und ihre Herkunft nicht möglich war und bei der in der Folge alleine wegen einer schwerwiegenden dauerhaften Erkrankung ein Abschiebungshindernis iS von § 60 Abs 7 des Aufenthaltsgesetzes (juris: AufenthG 2004) festgestellt wird, ist nicht befugt,
Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Gestattung einer Erwerbsfähigkeit als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 9 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5 beizutreten. In diesem Fall war die Nichterfüllung der in dieser Norm geforderten Vorversicherungszeit (in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre) nicht nur und ausschließlich behinderungsbedingt, denn ohne die Behinderung hätte sie ein Bleiberecht mit der Möglichkeit, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
zugehen, nicht erwerben können (im Anschluss an BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 16/07 R = SozR 4-2500 § 9 Nr 2). (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 29. November 2013, S 1 KR 570/11, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.11.2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige, …1985 geboren und betrieb
illegaler Einreise und Aufgreifen in M. unter zwei Aliasnamen sowie unter zwei verschiedenen Staatsangehörigkeiten (Nigeria/Liberia) in Deutschland seit 2003 Asylverfahren. Ein erster Asylantrag wurde mit Bescheid vom 4.11.2003 abgelehnt, ein weiterer mit Bescheid vom 15.7.2004. Aufgrund eines Sprachtests im April 2006 wurde als Herkunftsland der Klägerin seitens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Nigeria ermittelt. Durch Bescheid vom 16.8.2007 hob das Bundesamt die im Bescheid vom 4.11.2003 enthaltene Abschiebungsandrohung auf. Außerdem änderte es diesen Bescheid dahin ab, dass hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot
7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick darauf vorliegt, dass die Erkrankung der Klägerin in Nigeria nicht behandelt werden kann, aber die übrigen Abschiebeverbote
2, Abs. 3 und Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht bestehen. Randnummer 2 Die Klägerin ist wegen einer unheilbaren dialysepflichtigen Niereninsuffizienz aufgrund eines Goodpasture-Syndroms verbunden mit einer psychotischen Symptomatik
der Dialyse von 2003 bis April 2014 in stationärer Behandlung gewesen, seit 17.1.2005 mit Unterbrechungen und seit 27.7.2006 ununterbrochen in der Uniklinik Ho.. Seit April 2014 lebt sie in einer Einrichtung des betreuten Wohnens in Z.. Ab 24.6.2004 war sie im Besitz einer mehrfach verlängerten Duldung;
dem Bescheid vom 16.8.2007 erhielt sie auf Antrag am 24.10.2007 eine Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung, dass eine Erwerbstätigkeit gestattet sei. Diese wurde am 21.3.2012 in einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) umgewandelt. Seit 31.3.2014 wird der eAT unter dem richtigen Namen der Klägerin geführt. Randnummer 3 Durch ihren damaligen Betreuer übermittelte die Klägerin der Beklagten über das Sozialamt der Stadt Z., welches der Klägerin Leistungen gewährt sowie die Krankheitskosten seit 2004 trägt, unter dem 28.11.2010 eine Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung
Sie wolle Mitglied der Beklagten werden und Grund der freiwilligen Versicherung sei das Beitrittsrecht als Behinderter
1 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Sie beantrage die freiwillige Krankenversicherung zur Fristwahrung und bitte, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Feststellung der Schwerbehinderung ruhend zu stellen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 31.3.2011 stellte das Landesamt für Soziales eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 100 sowie die Merkmale G und B fest; die Gültigkeit wurde ab 1.12.2010 festgelegt. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 12.1.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Asylbewerber hätten grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit
des Asylbewerberleistungsgesetzes;
8a SGB V sei aufgrund dieses Leistungsanspruchs eine Versicherungspflicht
1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen, was auch für Personen gelte, die einen Aufenthaltstitel
1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hätten. Randnummer 6 Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, die Beklagte habe die freiwillige Mitgliedschaft nicht geprüft und unter Bezug auf ein Telefax des Sozialamts Z. seien die Ablehnungsgründe bezüglich der Pflichtmitgliedschaft nicht zutreffend. Sie verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis
3 des Aufenthaltsgesetzes und daher bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit
des Asylbewerberleistungsgesetzes, weil sie nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Wegen der Schwere der Erkrankung könne sie das Krankenhaus nicht verlassen und es sei ihr unmöglich gewesen, irgendeiner Erwerbstätigkeit
zugehen, weshalb die Voraussetzungen für eine Aufnahme bei der Beklagten
1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gegeben seien. Randnummer 7 Die Beklagte entgegnete, die Klägerin sei seit 1.11.2007
Eine Aufnahme bei ihr, der Beklagten,
1 Satz 1 Nr. 4 SGB V sei nicht möglich, weil es an der erforderlichen Vorversicherungszeit fehle. Man müsse in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung mindestens 3 Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein, es sei denn, dass durch die Behinderung die Voraussetzungen nicht hätten erfüllt werden können. Diese Vorversicherungszeiten fehlten bei der Klägerin, da die zugeteilte Versicherung
SGB V keine eigene Mitgliedschaft oder Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle. Auch eine Aufnahme
1 Nr. 13b SGB V scheitere am Ausschlusstatbestand des § 264 SGB V. Randnummer 8 Unter Verweis auf diese rechtliche Auffassung wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10.6.2011 zurück. Sie verfüge über einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz und daher scheide eine Versicherung bei ihr, der Beklagten, aus. Randnummer 9 Im Klageverfahren auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten hat die Klägerin ihre Argumentation wiederholt und vertieft. Die Beklagte übersehe, dass sie, die Klägerin,
1 Satz 1 Nr. 4 SGB V die Vorversicherungszeiten dann nicht erfüllen müsse, wenn sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen könne. Dies sei bei ihr wegen des ununterbrochenen stationären Aufenthalts in der Uniklinik der Fall gewesen. Wäre sie nicht behindert, hätte sie diese Zeiten zurücklegen können. Erst mit Bescheid des Bundesamts vom 16.8.2007 hätte theoretisch die Möglichkeit bestanden, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Krankenversicherungsschutz
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erwerben. Sie befinde sich aber seit Juli 2006 ununterbrochen in stationärer Behandlung. Randnummer 10 Demgegenüber hat die Beklagte die Ansicht vertreten, auch ohne Behinderung hätte die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, eine Mitgliedschaft zu erwerben, weil sie weder zum Personenkreis der Versicherungspflichtigen noch zu denen der Versicherungsberechtigten
Die Behinderung sei kein Grund dafür gewesen, dass eine Beitrittsberechtigung nicht bestanden habe. Die Eigenschaft als Schwerbehinderte stehe der Klägerin
dem Bescheid des Landesamtes für Soziales erst ab 1.12.2010 zu, zuvor fehle es an einer entsprechenden Feststellung. Damit sei die Klägerin zuvor nicht aufgrund der Schwerbehinderung, sondern einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer solchen mit Beitrittsberechtigung
zugehen. Ein Beitritt ohne Erfüllung der Vorversicherungszeiten hänge davon ab, dass ohne die Behinderung Krankenversicherungspflicht hätte eintreten können oder ein Beitrittsrecht bestanden habe. Eine Arbeitsaufnahme wäre aber an einer fehlenden Arbeitserlaubnis gescheitert. Randnummer 11 Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Urteil vom 29.11.2013 die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Zum einen könne eine Möglichkeit des Beitritts nur ab einem Bescheid, die Klägerin sei schwerbehindert, somit erst ab 31.3.2011 gegeben sein. Die weiteren Voraussetzungen dieser Norm lägen aber auch nicht vor. Sie erfülle die Vorversicherungszeiten nicht, obwohl eine Behinderung im Sinne dieser Norm gegeben sei. Es fehle die Kausalität zwischen Behinderung und dem Fehlen der erforderlichen Vorversicherungszeit. Selbst wenn die Behinderung nicht vorgelegen hätte, wäre die Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht möglich gewesen. Dann hätte die Klägerin kein Bleiberecht in Deutschland, da sie allein wegen der Erkrankung beziehungsweise Behinderung dieses Bleiberecht begründet habe. Dies ergebe sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 16.8.2007; der Asylantrag sei rechtskräftig abgelehnt worden und das Abschiebungsverbot habe ausschließlich auf der Behinderung basiert. Andere Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich und dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Sie sei dennoch nicht ohne Versicherung gestellt, weil der zuständige Sozialhilfeträger für die Klägerin
Randnummer 12 Die Klägerin hat gegen das am 3.1.2014 zugestellte Urteil am 3.2.2014 Berufung eingelegt. Randnummer 13 Sie führt im Wesentlichen aus, bereits zum 1.12.2010 hätte ein Beitritt erfolgen können. Lediglich eine Kausalität zwischen Behinderung und Nichterfüllung der Vorversicherungszeiten werde verlangt. Die Rechtsprechung fordere, dass ein schwerbehinderter Mensch in den letzten 5 Jahren alle Möglichkeiten ausschöpfen müsse, um die dreijährige Vorversicherungszeit zu erfüllen. Bestünden aber hierfür gerade wegen der Behinderung keine Chancen, solle diesem Personenkreis der Zugang ohne weitere Bedingungen möglich sein. Bei ihr beruhe die Nichterfüllung der Vorversicherungszeiten alleine auf der Behinderung. Außerdem könne eine Abschiebung ohne diese Erkrankung nicht unterstellt werden, denn Nigeria sei nicht bereit gewesen, sie bei ungeklärter Staatsangehörigkeit aufzunehmen. Sie hätte geduldet werden müssen, einen Antrag auf Beschäftigungsgestattung stellen können, was wohl zum Erfolg geführt hätte, weil Ablehnungsgründe nicht vorgelegen hätten. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.11.2013 sowie den Bescheid vom 12.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.6.2011 aufzuheben und festzustellen, dass sie durch Beitrittserklärung ab 1.12.2010 als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus, auch ohne Behinderung hätte für die Klägerin keine Möglichkeit bestanden, eine Mitgliedschaft zu erwerben. Die Klägerin gebe nur eine theoretische Möglichkeit für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung wieder. Randnummer 19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 20 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Ausländerakte der Stadt Z. sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung der Klägerin, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), hat keinen Erfolg, denn die Klägerin konnte ab 1.12.2010 nicht der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund § 9 SGB V als freiwillig versichertes Mitglied beitreten. Das SG hat daher die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 22 Zutreffende Klageart für die Frage des Beitritts
SGB V ist neben der Anfechtungsklage zur Beseitigung der angefochtenen Bescheide der Beklagten
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.6.2007, B 12 KR 29/06 R, Rn. 10 mwN.) die Feststellungsklage
1 SGG. Die freiwillige Mitgliedschaft wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen alleine durch die Beitrittserklärung begründet. Randnummer 23 Dass die Beklagte in ihren angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich über den Antrag der Klägerin auf freiwillige Mitgliedschaft befunden, sondern allgemein die Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse verneint hat, hindert nicht die weitere gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs ausschließlich auf Feststellung darauf, dass ihre Beitrittserklärung die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei der Beklagten ausgelöst hat. Der Senat legt den angefochtenen Bescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid dahingehend aus, dass hierin generell die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verneint wird, wozu auch bei Kenntnis der Beklagten von der Beitrittserklärung diejenige zur freiwilligen Krankenversicherung gehört. Der Begründungsmangel in den Bescheiden, dass auf die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V nicht abgestellt wird, ändert nichts an dem Tenor der Entscheidungen, der Klägerin die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, aus welchen Gründen auch immer, zu verweigern. Hiervon wird auch der Beitritt
SGB V erfasst, was die Beklagte zwar nicht in den angefochtenen Bescheiden abgehandelt, aber im ihrem Schreiben an die Klägerin vom 27.1.2011 hinreichend deutlich gemacht hat. Randnummer 24 Dass die Klägerin vom Sozialamt Leistungen
SGB V erhält und damit für ihre Krankenversicherung gesorgt ist, hindert nicht die gerichtliche Überprüfung auf Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB V. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klärung der Frage, ob sie durch Beitrittserklärung Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten geworden ist, ist dennoch zu bejahen. Randnummer 25 § 264 SGB V regelt die Krankenbehandlung von Personen, die auch
Einführung der generellen Krankenversicherungspflicht aller Einwohner
1 Nr. 13 SGB V nicht gesetzlich versichert sind, weil § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V bestimmt, dass Personen, die über eine andere Absicherung für den Krankheitsfall verfügen, nicht pflichtversichert sind. Für die Personen
2 SGB V übernimmt die Krankenkasse, die die Betroffenen
3 SGB V wählen, die Krankenbehandlung, was zur Folge hat, dass den Betroffenen dieselben Leistungen wie den Versicherten zustehen, dass sie aber statusrechtlich keine Versicherten sind (§ 264 Abs. 4 SGB V). Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung entstehen, sowie die Verwaltungskosten in angemessener Höhe werden diesen von den für die Gewährung der Krankenhilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe
7 SGB V erstattet (vergleiche hierzu Wenner in Eichenhofer-Wenner, SGB V, 1. Aufl. 2013, § 264 Rn. 1). Randnummer 26 Obwohl der Status dieser Personen
2 SGB V, zu denen auch die Klägerin gehört, demjenigen der Versicherten einer Krankenkasse weitgehend angenähert ist und kaum Unterschiede erkennbar sind, ist zu beachten, dass schon der Wortlaut von § 264 SGB V sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 die Einschränkung macht, dass diese Regelungen nur für Personen gelten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Auch die Systematik dieser Normen zeigt, dass § 264 SGB V nur subsidiär zur gesetzlichen Krankenversicherung ist. So verpflichtet § 264 Abs. 5 SGB V die Sozialhilfeträger zur Abmeldung bei der jeweiligen Krankenkasse, wenn die Empfänger nicht mehr bedürftig sind, was bereits der Fall wäre, wenn die Klägerin lediglich für wenige Tage beispielsweise durch Zuwendungen, ein Geschenk oder den Verkauf von Gegenständen nicht mehr bedürftig wäre (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.1.2008, L 1 B 336/07 KR ER, Rn. 25). All dies zeigt, dass die Regelung des § 264 SGB V keinen mit einer Vollmitgliedschaft vergleichbaren vollständig gleichwertigen Leistungsanspruch bietet. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung ihrer Mitgliedschaft ist der Klägerin daher nicht abzusprechen. Randnummer 27 Die zu klärende Rechtsfrage ist aber zu verneinen: die Klägerin ist durch die Beitrittserklärung nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung geworden. Die für die Klägerin alleine einschlägige Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V greift, wie es schon das SG zutreffend festgestellt hat, zu ihren Gunsten nicht ein. Randnummer 28 Hiernach können der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX beitreten, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V ist der Beitritt innerhalb von 3 Monaten
Feststellung der Behinderung der Krankenkasse anzuzeigen, wobei dies nicht ausschließt, dass der Schwerbehinderte bereits vor der förmlichen Feststellung der gesetzlichen Krankenversicherung beitritt; dann ist aber frühestens der Beitritt zu dem Zeitpunkt möglich, für den das Vorliegen der Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde festgestellt wird (Wiegand in Eichenhofer-Wenner aaO., SGB V, § 9 Rn. 22 mit weiteren
weisen). Randnummer 29 Da die Klägerin in den letzten 5 Jahren vor der Beitrittserklärung nicht mindestens 3 Jahre versichert war, kommt für sie nur die Ausnahmealternative in Betracht, dass sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen konnte. Randnummer 30
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R) ist höchstrichterlich geklärt, dass die Nichterfüllung der Vorversicherungszeit einem Beitritt als Schwerbehinderter nur dann nicht entgegensteht, wenn sie alleine behinderungsbedingt verfehlt wird (BSG aaO. Rn. 18). Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in § 9 SGB V eröffnet einem begrenzt schutzwürdigen Personenkreis das Recht zum Erhalt der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder den erstmaligen Zugang zu dieser. Vor allem in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 SGB V sind Fälle geregelt, die nicht eine erstmalige Versicherung betreffen, sondern eine Anbindung an einen früheren Tatbestand über die Vorversicherungszeit vornehmen (Wiegand aaO. Rn. 2, Just in Becker-Kingreen, SGB V,
dem in der Vergangenheit der Beitritt oft erst erfolgte, wenn Krankheitskosten entstanden bzw. zu erwarten waren (BSG aaO. Rn. 19 mit weiteren
weisen). Der Kreis der Schwerbehinderten mit Zugang zur Krankenversicherung wurde durch die Vorversicherungszeit begrenzt, um die Krankenkassen durch die Verringerung der Zahl der Beitrittsberechtigten finanziell zu entlasten und damit die Leistungsfähigkeit der Krankenkassen zu sichern, zumal Behinderte, so die Rechtsprechung des BSG, ein besonders ungünstiges Risiko in der Krankenversicherung darstellen (vgl. auch Bundestagsdrucksache 9/845 Seite 12). Randnummer 32 Aus sozialen Gründen bleibt allerdings das Beitrittsrecht ohne Vorversicherungszeit denen erhalten, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, Zeiten einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückzulegen (vergleiche hierzu auch Baierl, Juris-PK SGB V, 2. Auflage 2012, § 9 SGB V Rn. 49; Peters aaO., § 9 SGB V Rn. 33). Ausnahmsweise kann damit eine Versicherungsmöglichkeit ohne jegliche vorherige Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung bestehen (BSG aaO. Rn. 19). Da der Beitritt
1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ebenso wie alle anderen Beitrittsrechte grundsätzlich von einer vorherigen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abhängig ist, ist die Ausnahmeregelung, die den Beitritt ohne Vorversicherungszeit ermöglicht, eng auszulegen (Baierl aaO. Rn. 52). Entsprechend dem Zweck der Regelung, einen Beitritt erst bei Eintritt von Kostenrisiken zu verhindern, ist der Beitritt ohne Erfüllung der Vorversicherungszeit nur möglich, wenn nur und ausschließlich behinderungsbedingt ( Hervorhebung durch den Senat ) innerhalb der Rahmenfrist keine anderen (gesetzlichen) Versicherungsmöglichkeiten genutzt werden konnten. Ist die Vorversicherungszeit nicht mit Pflichtversicherungszeiten oder freiwilligen Mitgliedszeiten erfüllt, hat sich die Prüfung deshalb darauf zu erstrecken, ob innerhalb der Rahmenfrist eine Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung behinderungsbedingt nicht begründet werden konnte (BSG aaO. Rn. 20). Randnummer 33 Voraussetzung für das Beitrittsrecht
1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ist zunächst die Feststellung der Schwerbehinderung. Da § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für den Fristbeginn des Beitrittsrecht auf diese Feststellung abstellt, ist die vorherige Feststellung als erforderlich anzusehen. Die Feststellung der Schwerbehinderung hat dabei Tatbestandswirkung für die Krankenkasse (Wiegand aaO. Rn. 22 mwN.). Dieses Merkmal erfüllt die Klägerin ab 1.12.2010, der inneren Wirksamkeit des Schwerbehindertenbescheids vom 31.3.2011. Randnummer 34 Im Fall der Klägerin war aber nicht die Behinderung nur und ausschließlich Grund dafür, dass sie die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen konnte. Vielmehr war es der Status als (später geduldete) Asylbewerberin, die eine Beschäftigung bzw. die Anknüpfung an eine Beschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V verhinderte. Wäre die Klägerin nicht behindert gewesen, hätte sie auch keiner Beschäftigung
gehen und auch keine Vorversicherungszeiten erfüllen können. Dies gilt sowohl für die Zeit, in der die Klägerin eine Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung als Asylbewerberin hatte
7 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, gehört grundsätzlich nicht zum Schutzbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Randnummer 35 1. Als Asylbewerberin hätte die Klägerin, unabhängig davon, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Status einer Schwerbehinderten hatte und damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V nicht erfüllte, nicht arbeiten dürfen. Randnummer 36 Zum Zeitpunkt ihrer Einreise bzw. ihres Aufgreifens im Jahr 2003 war ihr als Asylbewerberin ohne den Status der Anerkennung unabhängig von der Behinderung die Aufnahme einer Beschäftigung
VfG in der Fassung vom 27.7.1993 (gültig bis 31.12.2004) generell verboten. Erst mit Neufassung des § 61 AsylVfG vom 30.7.2004, gültig ab 1.1.2005, wurde für Asylbewerber, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung leben, das Beschäftigungsverbot dahingehend gelockert, dass einem Asylbewerber, der sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden konnte, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hatte oder durch Rechtsverordnung bestimmt war, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes galten entsprechend. In der Folge wurde die Wartezeit für Asylbewerber zunächst auf 9 Monate, später auf 3 Monate (dies in der aktuellen Fassung) verkürzt. Auch
diesen Regelungen hätte die Klägerin ohne ihre Behinderung eine Beschäftigung nicht aufnehmen können, denn zum einen lag offenkundig weder ein entsprechendes Begehren der Klägerin noch eine entsprechende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor. Die Klägerin fiel zum andern auch nicht unter Gruppe derjenigen Asylbewerber, die ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hätten arbeiten dürfen. Eindeutig waren bei ihr die Voraussetzungen der bis 30.6.2013 geltenden Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV; vgl. §§ 1 Nr. 2, 2 – diese war im Gegensatz zur alten, ebenfalls bis 30.6.2013 geltenden Beschäftigungsverordnung -BeschV- für schon im Inland lebende Ausländer anwendbar) nicht erfüllt. Randnummer 37 Die Erteilung einer Duldung ändert die rechtliche Betrachtung nicht, denn hierdurch wird der Status einer Asylbewerberin nicht berührt. Eine Duldung hindert nur die Abschiebung (§ 60a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes). Außerdem wäre auch
VerfV für die Klägerin eine Beschäftigung nicht möglich gewesen. Geduldeten Ausländern darf
dieser Norm nämlich die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Dies war bei der Klägerin, die über ihre wahre Identität und Nationalität getäuscht und bei der Erstellung von Ausweisersatzpapieren nicht mitgewirkt hatte, der Fall. Insoweit ist die Argumentation der Klägerin im Berufungsverfahren, sie hätte auch ohne Erkrankung nicht abgeschoben werden und deshalb eine Arbeitsgestattung erhalten können, falsch. Randnummer 38 2. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels am 24.10.2007
der Entscheidung des Bundesamts vom 16.8.2007 mit der Gestattung einer Arbeitsaufnahme ändert hieran nichts, denn zu diesem Zeitpunkt war sie noch nicht als Schwerbehinderte festgestellt. Randnummer 39 3. Mit Wirkung vom 1.12.2010 hatte sie die Eigenschaft als Schwerbehinderte durch die Regelung im Anerkennungsbescheid im Behindertenrecht. Auch wenn ihr es ab diesem Zeitpunkt durch den Aufenthaltstitel ohne die Behinderung möglich gewesen wäre, eine Beschäftigung aufzunehmen und somit Vorversicherungszeiten zu erfüllen, ist von Bedeutung, dass auch dieser gesicherte Aufenthaltsstatus alleine und ausschließlich deshalb erreicht wurde, weil der Klägerin wegen eines Abschiebungshindernisses
7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und somit wegen ihrer Erkrankung bzw. Behinderung dieser Status zuerkannt wurde. Randnummer 40 Das in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V geregelte Beitrittsrecht verlangt – wie dargestellt - grundsätzlich eine gewisse Beziehung des schwerbehinderten Menschen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Wiegand aaO. Rn. 21, Peters aaO. Rn. 32, 33, Baierl aaO. Rn. 49). Speziell bei ursprünglichen und abgelehnten Asylbewerbern wie der Klägerin ist ein solcher Bezug nicht gegeben. Der Krankheitsschutz von Asylbewerbern wird durch § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes ohne Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Auch § 264 Abs. 2 SGB V zeigt, dass die Gesundheitsversorgung und Krankenbehandlung der Personengruppen der Asylbewerber und der Sozialhilfeempfänger
den Regelungen des SGB XII ohne Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit nicht beitragsfinanziert geregelt ist. In der konkreten Fallgestaltung war es alleine und ausschließlich die Erkrankung bzw. später festgestellte Schwerbehinderung der Klägerin, die ihr einen Aufenthaltstitel einbrachte und damit rechtlich eine Arbeitsmöglichkeit in Deutschland eröffnete. Damit war es nicht, wie in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gefordert, ihre Behinderung, die kausal dafür war, dass sie in den letzten 5 Jahren vor dem 1.12.2010 (Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderung
kurz zuvor erklärtem Beitritt), also seit 1.12.2005, drei Jahre lang nicht gesetzlich krankenversichert war. Dies hat auch das SG zutreffend so gesehen. Ohne die Behinderung hätte die Klägerin rechtlich gar keine Möglichkeit bekommen können, in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, denn sie war aufgrund zweier abgelehnter Asylanträge vollziehbar verpflichtet, das Land zu verlassen. Ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Gesundheitssituation der Klägerin im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes war nicht gegeben. Randnummer 41 Die Behinderung sorgte daher nicht nur dafür, dass die Klägerin ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland bekam, sondern auch für das Recht, einer Beschäftigung
zugehen. Die Behinderung verschloss gerade nicht die Möglichkeit, Vorversicherungszeiten zu erlangen, wie es in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gefordert ist. Erst durch die Behinderung wurde die Klägerin in die Lage versetzt, nicht ausreisen zu müssen, in Deutschland zu verbleiben und, wenn auch möglicherweise nicht oder schwer fähig, durch Beschäftigungsaufnahme
1 Nr. 1 SGB V Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden und somit erstmals einen Bezug hierzu zu bekommen. Durch diesen Aufenthaltstitel wird sie aber nicht zu einer Person, die Fehlzeiten ihrer gesetzlichen Krankenversicherung wegen ihrer Behinderung ausgleichen kann. Da – wie ausgeführt - § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V im Grundsatz nicht eine erstmalige Versicherung betrifft und eine Anbindung an einen früheren Tatbestand über die Vorversicherungszeit verlangt, zählt die Klägerin in ihrer Konstellation nicht zum begünstigen Personenkreis dieser Norm. Randnummer 42 Damit konnte die Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V die Vorversicherungszeit auch ohne Behinderung nicht erfüllen. Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V geforderte Kausalität für die Nichterfüllung der gebotenen Vorversicherungszeiten mit ihrer Behinderung war daher bei ihr zu keinem Zeitpunkt gegeben. Randnummer 43 Die von der Klägerin propagierte isolierte Betrachtung des Zeitraums ab Erlangung des Aufenthaltstitels im Oktober 2007 bzw. ab 1.12.2010, der Wirksamkeit ihres Behindertenstatus, ist somit nicht möglich. Die erstmalige rechtliche Möglichkeit, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
zugehen, gibt ihr als ehemalige Asylbewerberin und Sozialhilfeempfängerin noch keine Bindung an die gesetzliche Krankenversicherung. Vielmehr ist sie, wie bereits erwähnt, über die Regelung des § 264 SGB V hinreichend abgesichert. Randnummer 44 Die Berufung hat daher keinen Erfolg. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.