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Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat 2 K 1270/12 Urteil Kindergeld für bei den Großeltern in Polen lebende Kinder § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, Art 67 EG

Kindergeld für bei den Großeltern in Polen lebende Kinder Leitsatz Der grundsätzlich im Inland bestehenden Kindergeldberechtigung der Mutter kann nicht entgegen gehalten werden, es bestehe allein auf Grund der Haushaltsaufnahme des Kindes in Polen bei den Großeltern deren vorrangiges Recht zum Bezug inländischen Kindergeldes (Rn.13) (Rn.14) . Orientierungssatz

  1. Eine arbeitslose polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland hat Anspruch auf Kindergeld für ihre in Polen studierende und dort im Haushalt der Großeltern lebende Tochter gem. Art. 67 VO (EG) Nr. 883/
  2. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind in ihrem Haushalt lebt oder nicht. Eine vorrangige Kindergeldberechtigung der Großeltern gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 scheidet aus (Rn.13) (Rn.18) .
  3. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 3/15). Verfahrensgang nachgehend BFH,
  4. April 2016, III R 3/15, Urteil Tenor Unter Aufhebung des Bescheides vom
  5. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  6. Juli 2012 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld ab September 2011 für ihre Tochter P zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, die im Inland lebt, ist polnische Staatsangehörige. Sie ist derzeit arbeitslos. Sie ist die Mutter der Töchter A und P. P (*
  7. September 1989) studiert in Polen. Dort lebte sie bis zu ihrer Heirat am
  8. August 2013 im Haushalt der Großeltern, der Eltern der Klägerin. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  9. März 2012 (KiG, Bl. 49) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Kindergeld für P unter Hinweis darauf ab, dass P nicht im Haushalt der Klägerin lebe. Hiergegen legte die Klägerin am
  10. April 2012 Einspruch ein (KiG, Bl. 55). Randnummer 3 Mit Einspruchsentscheidung vom
  11. Juli 2012 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück (KiG, Bl. 64 ff.). Randnummer 4 Am
  12. August 2012 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom
  13. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  14. Juli 2012 die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld ab September 2011 für ihre Tochter P zu bewilligen. Randnummer 6 Die Klägerin macht geltend, sie erfülle die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld für ihre in Polen lebende Tochter. Denn umgekehrt stünde das Kindergeld nicht den Großeltern ihrer Tochter zu. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Beklagte verweist darauf, dass Deutschland im Falle der Klägerin vorrangig für die Zahlung des Kindergeldes zuständig sei. Allerdings lebe die Tochter der Klägerin nicht in deren Haushalt, sondern in dem der Großeltern. Infolgedessen müsse das Kindergeld von den Großeltern von P beantragt werden (Bl. 16 f.). Randnummer 9 Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom
  15. Februar 2014, zugestellt am
  16. März 2014 (Bl. 60), die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für P Kindergeld ab September 2011 zu bewilligen. Die Beklagte hat am
  17. März 2014 (Bl. 61) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Randnummer 10 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung ist rechtswidrig. Der Klägerin – und nicht deren Eltern – steht das Kindergeld für P zu. Randnummer 12
  18. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG besitzt einen Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz hat. Als Kinder werden nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Randnummer 13 Die Klägerin hat einen Kindergeldanspruch, unabhängig davon, ob P in ihrem Haushalt lebte oder nicht. Dies ergibt sich im Übrigen aus Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 vom
  19. April
  20. Die Haushaltsaufnahme spielt lediglich dann eine Rolle, wenn mehrere Berechtigte vorhanden sind. Randnummer 14 Dies ist hier nicht der Fall. Den Großeltern von P steht nicht allein auf Grund der Aufnahme von P in ihren Haushalt ein Anspruch auf (inländisches) Kindergeld zu. Randnummer 15 Anspruchsberechtigt i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG können nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG bzw. § 1 Nr. 1 bis 4 BKKG erfüllen (vgl. dazu FG Rheinland-Pfalz vom
  21. März 2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323). Dies ist bei den jeweils in Polen lebenden Großeltern von P jedoch nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden oder nach § 1 Abs. 1 BKGG anspruchsberechtigt wären. Randnummer 16 Ein Kindergeldanspruch der in Polen lebenden Großeltern, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch der Klägerin gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auszuschließen, lässt sich auch nicht aus Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH zu der weitgehend wortgleichen Bestimmung des Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
  22. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, herleiten (vgl. FG München vom
  23. Oktober 2011 5 K 2614/10, EFG 2012, 249). Randnummer 17 Ein Bezug der Großeltern zur deutschen Sozialrechtsordnung bestand und besteht nach Aktenlage nicht. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, Familienangehörigen einer in Deutschland wohnenden Person, die selbst keinen Bezug zur deutschen Sozialrechtsordnung haben, einen eigenen Anspruch auf Kindergeld nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 zuzugestehen. Die Kollisionsnormen der Art. 11 bis 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 sollen u.a. verhindern, dass ein Unionsbürger – insbesondere nach Zu- und Abwanderung innerhalb der EU – von keinem System der sozialen Sicherheit mehr erfasst wird. Diese Gefahr besteht bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht, weil die in Polen lebende Großeltern in das polnische Sozialrechtssystem eingegliedert sind. Randnummer 18 Aus der Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 ergibt sich keine andere Beurteilung. Richtig ist zwar, dass nach dem Inhalt der genannten Regelung bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der EU-VO Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, eine Situation unterstellt wird, in der alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (hier: der Bundesrepublik Deutschland) fallen "und dort wohnen". Dies führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr Ansprüche dritter Personen begründet werden, die wiederum die Rechte der Klägerin schmälern oder gänzlich ausschließen könnten. Insoweit teilt das Gericht nicht die vom Finanzgericht Bremen (Urteil vom
  24. November 2011 3 K 26/11, EFG 2012, 143) vertretene Rechtsauffassung, die Ansprüche der im Ausland lebenden Angehörigen bejaht. Das Finanzgericht Bremen muss nämlich nicht nur, dem Wortlaut des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 entsprechend, unterstellen, dass alle beteiligten Personen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, sondern zusätzlich, dass die Wohnsituation in Deutschland derjenigen im Ausland entspricht. In anderen Fällen müsste ggf. auch eine bestimmte Unterhaltssituation unterstellt werden (§ 64 Abs. 3 EStG). Derartige weitere Fiktionen sind der Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 nicht zu entnehmen. Das wiederum spricht dafür, dass das gesamte Regelwerk nur einen Rechtsverlust des aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Arbeitnehmers verhindern soll. Eine Begrenzung oder ein Ausschluss von Rechten des im Inland wohnhaften Kindergeldberechtigten kann dadurch jedoch nicht eintreten (ebenso Finanzgericht München vom
  25. Oktober 2011 5 K 1145/11, EFG 2012, 255; Finanzgericht München vom
  26. Oktober 2011 vom 5 K 1075/11, EFG 2012, 253; Finanzgericht München vom
  27. Oktober 2011, 5 K 2614/10, EFG 2012, 249; Finanzgericht München vom
  28. Oktober 2011, 5 K 3245/10, EFG 2012, 256; Finanzgericht München vom
  29. November 2011, 5 K 2527/10, EFG 2012, 627; Niedersächsischen Finanzgericht vom
  30. Dezember 2011, 16 K 291/11, EFG 2012, 849; Niedersächsischen Finanzgericht vom
  31. Dezember 2011 3 K 155/11, juris; Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom
  32. Dezember 2011, 2 K 2085/10, EFG 2012, 716; Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 23.03.2011, 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323; Finanzgericht Hamburg vom
  33. Januar 2012, 1 K 204/11, EFG 2012, 1364; Finanzgericht Hamburg vom
  34. Mai 2012, 1 K 19/11, juris; Finanzgericht Düsseldorf vom
  35. Februar 2012, 16 K 1564/11 Kg, EFG 2012, 1369; Finanzgericht Düsseldorf vom
  36. August 2012 10 K 2183/11 Kg, juris; Finanzgericht Düsseldorf vom
  37. März 2013 15 K 2990/12, juris; vgl. auch BFH vom
  38. Mai 2014 III R 17/13, BFH/NV 2014, 1445). Randnummer 19 Hinzu kommt, dass eine andere Sichtweise zu einer unnötigen Verkomplizierung der inländischen Verfahrenssituation beiträgt, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht. Es werden Anspruchsberechtigungen dritter Personen begründet, die in einem anderen Rechtsraum (hier: Polen) leben und die diese Personen letztlich auch offenkundig nicht ausüben wollten. Diesen Dritten werden – wie von der Beklagten in den Raum gestellt (Bl. 16 f.) – in der Folge Antragspflichten auferlegt, derer es im Grunde genommen nicht bedarf und die diese Personen im Zweifel auch nicht oder nur mit erheblichem Aufwand ausüben könnten. Randnummer 20
  39. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 22 Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO. Gegen die unter
  40. angeführte Rechtsprechung der Finanzgerichte sind zahlreiche Revisionsverfahren anhängig (vgl. die Nachweise im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom
  41. Mai 2013, 15 K 1511/12 Kg, juris), in denen die hier entscheidende Streitfrage geklärt werden wird. Zudem hat der BFH (Beschluss vom
  42. Mai 2014 III R 17/13, BFH/NV 2014, 1445) die Frage der Kindergeldberechtigung in Fällen mit EU-Auslandsbezug dem EuGH vorgelegt. Die Zulassung der Revision auch in dieser Entscheidung ermöglicht es der Beklagten, eine Klärung der Fallfrage auch in diesem Verfahren zu versuchen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.