weis des Kollisionsortes; Bestimmung des Verzugsbeginns Leitsatz Zur Haftung wegen eines Verkehrsunfalls
französischem Recht. (Rn.15) Orientierungssatz 1. Die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bestimmt sich in Verfahren mit internationalem Bezug nicht
dem ausländischen Sachrecht, sondern
den Regeln des deutschen Zivilprozessrechts als dem Recht am Ort des angerufenen Gerichts. (Rn.22)
dem das Erstgericht die Klage mit Urteil vom 29. Dezember 2011 als unzulässig abgewiesen hatte und die Kammer dieses Urteil
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 15. November 2013 aufgehoben und das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen hatte, hat die Klägerin ihren früheren Antrag weiterverfolgt. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie hat behauptet, zwischen der Einmündung und der Unfallstelle lägen allenfalls 20 m, also in etwa die Länge des klägerischen Fahrzeuges. Randnummer 9 Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage
Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass der Zeuge ... den Unfall durch einen Vorfahrtsverstoß verursacht habe. Der Kollisionsort befinde sich im Einmündungsbereich. Der Klägerin sei es nicht gelungen, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Das Gericht sei von der Unfalldarstellung des Zeugen ... nicht überzeugt. Randnummer 10 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Erstgericht habe seiner Beweiswürdigung zu Unrecht die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder zugrunde gelegt, die mehrere 100 m vor der Unfallstelle aufgenommen worden seien. Aus den Lichtbildern ergebe sich, dass das Gericht von einer unzutreffenden Unfallstelle ausgegangen sei. Randnummer 11 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Mit Schriftsatz vom 1. April 2015 hat sie
dem Schluss der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines Unfallberichts geltend gemacht, der Unfall habe sich an der Einmündung ereignet. II. Randnummer 12 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie einen überwiegenden Teilerfolg. Randnummer 13
französischem Recht zu beurteilen ist.
1 Rom II VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (sog. Erfolgsortprinzip, vgl. Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess,
dem
juris; Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, D/EU Rdn. 217; Palandt/Thorn aaO; Riedmeyer, zfs 2008, 602, 608). Randnummer 14
französischem Recht befasst und verfügt über ein Mitglied mit Studienerfahrung im französischen Schuldrecht. Einwendungen hiergegen haben die Parteien auf entsprechenden Hinweis der Kammer hin nicht erhoben. Randnummer 15 3. Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass die Beklagte dem Grunde
für den Unfallschaden einzustehen hat. Randnummer 16 a)
-3 Code des Assurances besteht ein Direktanspruch gegen das französische Haftpflichtversicherungsunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom
französischem Recht vorgesehenes vorprozessuales Entschädigungsverfahren nicht beschritten hätte (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 9. März 2012 aaO). Randnummer 17 b)
85-677 vom 5. Juli 1985 (Loi tendant à l’amélioration de la situation des victimes d’accidents de la circulation et à l’accélération des procédures d’indemnisation, im Folgenden: Loi Badinter), das die Grundsätze der Verschuldenshaftung
den Art. 1382 f. Code civil modifiziert, haften Fahrer und Halter dem Grunde
verschuldensunabhängig allein aufgrund der Beteiligung eines motorisierten Straßenfahrzeugs an einem Unfall, ohne dass dem Geschädigten höhere Gewalt oder das Verschulden eines Dritten entgegengehalten werden könnten (vgl. Mazeaud/Pierre (Hrsg.), Lamy Droit de la Responsabilité, Etude 313 - Le droit à indemnisation des victimes d’accident de la circulation, 2000, Rdn. 15; Lemor in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung,
www.legifrance.gouv.fr; Ferid/Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht,
gewiesen, entscheidet der Richter in souveränem Ermessen, ob das Verschulden zu einer Reduzierung oder zum vollständigen Ausschluss des Schadensersatzanspruchs führt (vgl. Cass. 2e civ., Urteil vom 21. Oktober 1999 - 98-11.018, zitiert
www.legifrance.gouv.fr). Lässt sich ein solches Verschulden hingegen nicht
weisen, verbleibt es bei der vollen Einstandspflicht des Schädigers (vgl. Cass. 2e civ., Urteil vom 24. Juni 1987 - 86-11.851, zitiert
www.legifrance.gouv.fr). Randnummer 19 5. Entgegen der angegriffenen Entscheidung ist es der Beklagten hier jedoch nicht gelungen
zuweisen, dass der Zeuge ... den Unfall schuldhaft mitverursacht hätte. Randnummer 20 a) Die zu beachtenden Verkehrspflichten bestimmen sich
ausländischem Recht (vgl. Wurmnest in: jurisPK-BGB, Art. 4 Rom II-VO Rdn. 31; Bachmeier aaO D/EU Rdn. 340; Palandt/Thorn aaO Art. 4 Rom II-VO Rdn. 15, jew. mwN.). Danach hat das Erstgericht in der Sache zutreffend und von der Berufung unangegriffen festgestellt, dass der von rechts auf den Boulevard ... einfahrende Verkehr an der Unfallstelle mangels gegenteiliger Beschilderung
Art. R415-5 Abs. 1 Code de la route („rechts vor links“) gegenüber dem auf dem Boulevard ... fahrenden Verkehr vorfahrtsberechtigt war. Randnummer 21
dem ausländischen Sachrecht (lex causae), sondern
den Regeln des deutschen Zivilprozessrechts als dem Recht am Ort des angerufenen Gerichts (lex fori) (vgl. BGH, Urteil vom
deutschem Recht spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen, wenn es in dem Einmündungsbereich zu einer Kollision kommt (vgl. BGH, Urteil vom
Maßgabe dieser Grundsätze ist es der Beklagten hier nicht gelungen, die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises zu Lasten der Klägerin zu beweisen. Randnummer 25 aa) Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sich der Unfall im eigentlichen Einmündungsbereich ereignet hat. Randnummer 26 Die Unfallendstellung der Fahrzeuge befand sich auf Höhe des Verkehrsschildes zu Beginn der auf die Einfahrt folgenden Unterführung. Das ergibt sich aus den mit der Klage vorgelegten Lichtbildern, die unstreitig die Unfallendstellung dokumentieren.
dem eigenen Vortrag der Beklagten ereignete sich der Unfall auch ungefähr auf Höhe dieses Schildes. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das in Gegenfahrtrichtung aufgenommene Lichtbild auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 29. Mai 2012 vorträgt, der Unfall habe sich an dem ersten von zwei abgebildeten Verkehrsschildern ereignet, ist damit offenkundig das in Fahrtrichtung zweite Schild gemeint. Denn wie sich aus den weiteren Lichtbildern ergibt, befindet sich das in Fahrtrichtung erste Schild nicht hinter, sondern vor der Einmündung in einem Bereich, in dem sich die Fahrspuren der Unfallbeteiligten noch nicht berühren konnten. Diese Auslegung ist auch allein mit der Schätzung der Beklagten vereinbar, zwischen der Einmündung und dem Unfallort lägen allenfalls 20 Meter. Einer Vernehmung der Zeugin ... bedurfte es nicht, da die Beklagte nicht unter ihren Zeugenbeweis gestellt hat, dass sich der Unfall an einer anderen als dieser Kollisionsstelle ereignet hätte. Randnummer 27 Die so bestimmte Kollisionsstelle lag bereits hinter der Einmündung. Wie sich anhand des von dem Gericht in die Verhandlung eingeführten Luftbildes
vollziehen lässt, liegt das Verkehrszeichen auf Höhe der Unfallstelle etwa 37-38 m hinter der beginnenden Zusammenführung beider Fahrbahnen. An dieser Stelle hatte sich die Fahrbahn jedoch schon seit ca. 10 m wieder auf eine normale Fahrbahnbreite verengt. Dem entspricht es, dass auch die durchgezogene Linie, die den Einmündungsbereich zwischen der einmündenden Fahrbahn und der rechten Fahrbahn des Boulevards ... von den weiteren Fahrbahnen abschirmt, seit etwa 10 m aufgehoben war. Unter diesen Umständen lässt sich die Unfallstelle nicht mehr dem unmittelbaren Einmündungsbereich zuordnen. Entgegen der Einschätzung des Erstgerichts kommt es insoweit nicht darauf an, wie lang das klägerische Fahrzeug war und inwiefern sich der hintere Fahrzeugteil noch im Einmündungsbereich befand, da sich jedenfalls das Beklagtenfahrzeug, das mit der vorderen rechten Ecke des Klägerfahrzeugs kollidiert ist, im Unfallzeitpunkt nicht mehr im Einmündungsbereich befand. Randnummer 28 Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 1. April 2015 vorgelegte Unfallbericht rechtfertigt - unabhängig davon, dass er
ZPO nicht mehr zu verwerten war, weil der Beklagten insoweit kein Schriftsatznachlass gewährt worden war - keine abweichende Beurteilung. Im Rahmen der sich
deutschem Recht vollziehenden Beweiswürdigung kommt einem Unfallbericht („constat amiable“), der in erster Linie dazu dient, die Regulierung unstreitiger Unfälle zu erleichtern, nicht ohne weiteres bindende Wirkung - etwa im Sinne eines Schuldanerkenntnisses - zu (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 - 13 S 34/14). Zwar kann den Erklärungen der Unfallbeteiligten Indizwert für das tatsächliche Unfallgeschehen beizumessen sein. Im vorliegenden Fall lässt der Unfallbericht jedoch nicht den Schluss zu, der Unfall habe sich im Einmündungsbereich ereignet. Zwar würde die in dem Bericht enthaltene Unfallskizze bei maßstabsgetreuer Abbildung der Unfallstelle eine Kollision im Einmündungsviereck nahe legen. Die Aussagekraft der Zeichnung ist jedoch schon deshalb sehr eingeschränkt, weil die tangentiale Annäherung des Boulevard ... an die Einfahrt in der stark schematisierten Zeichnung nicht zum Ausdruck kommt. Gerade diese örtliche Besonderheit ist für die Bestimmung des maßgeblichen Einmündungsbereichs vorliegend aber von zentraler Bedeutung. Vor diesem Hintergrund verbleiben erhebliche, im Ergebnis nicht zu überwindende Zweifel daran, ob die Unfallbeteiligten mit ihrer Skizze die Kollisionsstelle gerade im Hinblick auf das Einmündungsviereck genau lokalisieren wollten. Danach kann aufgrund des Unfallberichts nicht von einer Kollision im Einmündungsbereich ausgegangen werden, zumal die Beklagte in ihrem ursprünglichen Vortrag eine gewisse Entfernung zwischen der Einmündung und dem Unfallort ausdrücklich eingeräumt hat. Randnummer 29
weislich durch eine Unaufmerksamkeit (Art. R412-6 Abs. 1 Code de la route) oder einen zu geringen Abstand (Art. R412-12 Abs. 1 Code de la route) verursacht. Der Beweis des ersten Anscheins spricht hier nicht für einen Verkehrsverstoß des Zeugen ... bei einem Auffahrunfall. Zwar weist die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass im Falle eines Auffahrunfalls der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Auffahrende zu schnell oder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (vgl. BGH, Urteile vom
französischen Recht kann der Geschädigte die Kosten für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich ersetzt verlangen, ohne den
weis einer Reparatur erbringen zu müssen (vgl. Casson, Répertoire de droit civil Dalloz, Dommages et intérêts; Stand November 2011, Rdn. 39). Ein Totalschadensfall, in dem Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten (vgl. Kammerurteil vom 9. März 2012 aaO), liegt angesichts des geringen Schadens an dem Lkw der Klägerin offenkundig nicht vor. Randnummer 33 b) Auch Sachverständigenkosten sind
französischem Recht zu ersetzen (vgl. Lemor in: Feyock/Jacobsen/Lemor, aaO, AuslUnf, VII Rdn. 2; Neidhart, aaO, Frankreich Rdn. 72, mwN.). Randnummer 34 c) Eine Unkostenpauschale, wie sie im deutschen Recht als Schadensposition anerkannt ist, kann der Kläger nicht verlangen, da diese
französischem Recht nicht geschuldet ist (vgl. Kammerurteil vom
b) Rom-II-Verordnung richten sich die Zinsforderung als Teil des Haftungsumfangs
dem Deliktsstatut (vgl. Kammerurteil vom
www.legifrance.gouv.fr; Cass. civ. 1re, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 93-12.561, zitiert
www.legifrance.gouv.fr; Cass. civ. 2e, Urteil vom 25. November 1981 - 80-13160, zitiert
www.legifrance.gouv.fr), hält es aber insbesondere bei einem lange zurückliegenden Entstehungsgrund der Forderung für zulässig, gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Unfalls zuzubilligen, um eine gerechte Entschädigung zu gewährleisten (vgl. Cass. civ. 2e, Urteil vom 20. Juni 1990 - 89-10347, zitiert
www.legifrance.gouv.fr; Kammerurteil vom 15. November 2013 - 13 S 12/12).
Maßgabe dieser Grundsätze hält die Kammer es hier angesichts der bedingt durch das Vorlageverfahren und zwei Berufungen langen Verfahrensdauer für angemessen, den Verzugsbeginn antragsgemäß zu bestimmen. Randnummer 39 c) Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes folgt hier aus den Dekreten Nr. 2012-182 vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.