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LG Saarbrücken 13. Zivilkammer 13 S 21/15 Urteil Haftung bei Verkehrsunfall in Frankreich: Anwendbarkeit des in Deutschland geltenden Anscheinsbeweise

Obsah (5)Art. 4Art. 124Art. 1§ 296aArt. 15

Haftung bei Verkehrsunfall in Frankreich: Anwendbarkeit des in Deutschland geltenden Anscheinsbeweises bei einer Kollision im Einmündungsbereich einer Vorfahrtsstraße;

weis des Kollisionsortes; Bestimmung des Verzugsbeginns Leitsatz Zur Haftung wegen eines Verkehrsunfalls

französischem Recht. (Rn.15) Orientierungssatz 1. Die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bestimmt sich in Verfahren mit internationalem Bezug nicht

dem ausländischen Sachrecht, sondern

den Regeln des deutschen Zivilprozessrechts als dem Recht am Ort des angerufenen Gerichts. (Rn.22)

  1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen, wenn es in einem Einmündungsbereich zu einer Kollision kommt. (Rn.23)
  2. Kann der Vorfahrtsberechtigte allerdings nicht beweisen, dass sich der Unfall im eigentlichen Einmündungsbereich ereignet hat, sondern ist vielmehr anhand von Lichtbildern davon auszugehen, dass die Kollisionsstelle hinter der Einmündung lag, so greift der Beweis des ersten Anscheins nicht zu Lasten des Wartepflichtigen. (Rn.24)
  3. Die französische Rechtsprechung lässt die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen verbreitet mit der Urteilsverkündung beginnen, lässt jedoch Ausnahmen zu, wenn der Entstehungsgrund der Forderung lange zurückliegt, so dass bei einer langen Verfahrensdauer Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Unfalls zuzubilligen sind. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend AG Homburg,
  4. Dezember 2014, 16 C 225/11

(13)vorgehend EuGH,
  1. Oktober 2013, C-306/12 vorgehend LG Saarbrücken,
  2. Juni 2012, 13 S 12/12 vorgehend AG Homburg,
  3. Dezember 2011, 16 C 225/11
(13)Tenor
  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom
  2. Dezember 2014 – 16 C 225/11
(13)– unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.356,89 € nebst Zinsen in Höhe von 0,71 % vom
  1. Oktober 2011 bis zum
  2. Dezember 2012, in Höhe von 0,04 % vom
  3. Januar 2013 bis zum
  4. Dezember 2014 und in Höhe von 0,93 % seit dem
  5. Januar 2015 zu zahlen.
  6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  8. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am
  9. Juni 2011 in ... auf dem Boulevard ... in Höhe der Porte ... ereignete. Randnummer 2 Der Zeuge ... befuhr mit dem Lkw der Klägerin bei zähfließendem Verkehr die rechte von vier Fahrbahnen des Boulevard ... Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw fuhr von einer nicht beschilderten Einfahrt in Höhe der Porte ... kommend auf den Boulevard ... ein. Kurz vor der auf die Einfahrt folgenden Unterführung kollidierte die rechte vordere Ecke des klägerischen Lkw mit der hinteren linken Ecke des Beklagtenfahrzeugs. Randnummer 3 Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe sich vorkollisionär in einem Bereich hinter der Einfahrt rechts an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigedrängt. Randnummer 4 Mit der Klage hat sie 1.903,39 € Reparaturkosten, 453,50 € Sachverständigenkosten und 26,00 € Auslagenpauschale, insgesamt 2.382,89 € nebst Zinsen geltend gemacht. Randnummer 5 Die Beklagte hat sich erstinstanzlich zunächst nicht an dem Verfahren beteiligt. Randnummer 6

dem das Erstgericht die Klage mit Urteil vom 29. Dezember 2011 als unzulässig abgewiesen hatte und die Kammer dieses Urteil

Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 15. November 2013 aufgehoben und das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen hatte, hat die Klägerin ihren früheren Antrag weiterverfolgt. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie hat behauptet, zwischen der Einmündung und der Unfallstelle lägen allenfalls 20 m, also in etwa die Länge des klägerischen Fahrzeuges. Randnummer 9 Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage

Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass der Zeuge ... den Unfall durch einen Vorfahrtsverstoß verursacht habe. Der Kollisionsort befinde sich im Einmündungsbereich. Der Klägerin sei es nicht gelungen, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Das Gericht sei von der Unfalldarstellung des Zeugen ... nicht überzeugt. Randnummer 10 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Erstgericht habe seiner Beweiswürdigung zu Unrecht die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder zugrunde gelegt, die mehrere 100 m vor der Unfallstelle aufgenommen worden seien. Aus den Lichtbildern ergebe sich, dass das Gericht von einer unzutreffenden Unfallstelle ausgegangen sei. Randnummer 11 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Mit Schriftsatz vom 1. April 2015 hat sie

dem Schluss der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines Unfallberichts geltend gemacht, der Unfall habe sich an der Einmündung ereignet. II. Randnummer 12 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie einen überwiegenden Teilerfolg. Randnummer 13

  1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Erstgericht angenommen, dass der vorliegende Verkehrsunfall gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom
  2. Juli 2007 (ABl. EU L Nr. 199, S. 40; im Folgenden Rom II VO)

französischem Recht zu beurteilen ist.

Art. 4Abs.

1 Rom II VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (sog. Erfolgsortprinzip, vgl. Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess,

  1. Aufl. 2011, Kap. 43 Rdn. 59). Die Regelung findet hier Anwendung, da es sich um einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall handelt (vgl. Kammerurteil vom
  2. März 2012 - 13 S 51/11, NJW-RR 2012, 885 ff.; Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess,
  3. Aufl. 2011, Kap. 43 Rdn. 59; Wurmnest in: jurisPK-BGB, Art. 4 Rom-II-VO Rdn. 38; Palandt/Thorn, BGB,
  4. Aufl. 2015, Art. 4 (IPR) Rom II Rdn. 18), der

dem

  1. Januar 2009 entstanden ist (vgl. Art. 32 Rom II VO). Für die hier geltend gemachten Schäden ist Erfolgsort der Tatort - hier Frankreich (vgl. Kammerurteil vom
  2. März 2012 aaO; LG Frankenthal, Urteil vom
  3. April 2011 - 4 O 155/09, zitiert

juris; Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, D/EU Rdn. 217; Palandt/Thorn aaO; Riedmeyer, zfs 2008, 602, 608). Randnummer 14

  1. Die Kammer sieht sich zur Beurteilung der im vorliegenden Fall relevanten Fragen des französischen Rechts - einschließlich der gebotenen Ermittlung der Rechtspraxis der Gerichte des betroffenen Landes (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Januar 2001 - VI ZR 357/99, ZIP 2001, 675; Saarländisches Oberlandesgericht SVR 2014, 228 ff.) - aufgrund eigener Sachkunde imstande. Die Kammer war in den zurückliegenden Jahren aufgrund ihrer Spezialzuständigkeit für Straßenverkehrsunfallsachen in zahlreichen Verfahren, auch sachverständig beraten, mit einer größeren Zahl von Verkehrsunfällen

französischem Recht befasst und verfügt über ein Mitglied mit Studienerfahrung im französischen Schuldrecht. Einwendungen hiergegen haben die Parteien auf entsprechenden Hinweis der Kammer hin nicht erhoben. Randnummer 15 3. Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass die Beklagte dem Grunde

für den Unfallschaden einzustehen hat. Randnummer 16 a)

Art. 124

-3 Code des Assurances besteht ein Direktanspruch gegen das französische Haftpflichtversicherungsunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, MDR 2011, 121; Kammerbeschluss vom
  2. Juni 2012 - 13 S 12/12, DAR 2012, 465 ff.; Kammerurteil vom
  3. März 2012 aaO). Dieser ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin ein

französischem Recht vorgesehenes vorprozessuales Entschädigungsverfahren nicht beschritten hätte (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 9. März 2012 aaO). Randnummer 17 b)

Art. 1, 2 Gesetz Nr.

85-677 vom 5. Juli 1985 (Loi tendant à l’amélioration de la situation des victimes d’accidents de la circulation et à l’accélération des procédures d’indemnisation, im Folgenden: Loi Badinter), das die Grundsätze der Verschuldenshaftung

den Art. 1382 f. Code civil modifiziert, haften Fahrer und Halter dem Grunde

verschuldensunabhängig allein aufgrund der Beteiligung eines motorisierten Straßenfahrzeugs an einem Unfall, ohne dass dem Geschädigten höhere Gewalt oder das Verschulden eines Dritten entgegengehalten werden könnten (vgl. Mazeaud/Pierre (Hrsg.), Lamy Droit de la Responsabilité, Etude 313 - Le droit à indemnisation des victimes d’accident de la circulation, 2000, Rdn. 15; Lemor in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung,

  1. Aufl. 2009, AuslUnf., Frankreich Rdn. 1; Jantkowiak in: Bachmeier aaO, F Rdn. 9 ff.; Neidhart, Unfall im Ausland, Band 2 - West-Europa,
  2. Aufl. 2007, Frankreich Rdn. 13 ff.). Eine solche Beteiligung des Kraftfahrzeugs an dem Unfall liegt jedenfalls immer dann vor, wenn es - wie hier - zu einer Kollision mit dem Kraftfahrzeug gekommen ist (vgl. Cass. 2e civ., Urteil vom
  3. Januar 1995 - 92-17.164, zitiert

www.legifrance.gouv.fr; Ferid/Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht,

  1. Aufl. 1993 Bd. 4/1 Rdn. 2 O 370g). Randnummer 18
  2. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass die Haftung durch ein Verschulden des Fahrers des Geschädigtenfahrzeugs gemindert oder ausgeschlossen sein kann. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Loi Badinter führt ein Verschulden des Fahrers des Geschädigtenfahrzeugs bei Sachschäden zu einer Reduzierung oder zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs (vgl. dazu auch Mazeaud/Pierre (Hrsg.) aaO Rdn. 20; Neidhart, aaO; Frankreich Rdn. 17; Kühl/Klinkert in: Ausländischer Anwaltverein in Deutschland e.V., Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen in Europa, 2010, S. 55). Ist ein Verschulden

gewiesen, entscheidet der Richter in souveränem Ermessen, ob das Verschulden zu einer Reduzierung oder zum vollständigen Ausschluss des Schadensersatzanspruchs führt (vgl. Cass. 2e civ., Urteil vom 21. Oktober 1999 - 98-11.018, zitiert

www.legifrance.gouv.fr). Lässt sich ein solches Verschulden hingegen nicht

weisen, verbleibt es bei der vollen Einstandspflicht des Schädigers (vgl. Cass. 2e civ., Urteil vom 24. Juni 1987 - 86-11.851, zitiert

www.legifrance.gouv.fr). Randnummer 19 5. Entgegen der angegriffenen Entscheidung ist es der Beklagten hier jedoch nicht gelungen

zuweisen, dass der Zeuge ... den Unfall schuldhaft mitverursacht hätte. Randnummer 20 a) Die zu beachtenden Verkehrspflichten bestimmen sich

ausländischem Recht (vgl. Wurmnest in: jurisPK-BGB, Art. 4 Rom II-VO Rdn. 31; Bachmeier aaO D/EU Rdn. 340; Palandt/Thorn aaO Art. 4 Rom II-VO Rdn. 15, jew. mwN.). Danach hat das Erstgericht in der Sache zutreffend und von der Berufung unangegriffen festgestellt, dass der von rechts auf den Boulevard ... einfahrende Verkehr an der Unfallstelle mangels gegenteiliger Beschilderung

Art. R415-5 Abs. 1 Code de la route („rechts vor links“) gegenüber dem auf dem Boulevard ... fahrenden Verkehr vorfahrtsberechtigt war. Randnummer 21

  1. b)Es begegnet im Ausgangspunkt auch keinen Bedenken, dass das Erstgericht angenommen hat, bei einer Kollision im Einmündungsbereich spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtsverletzung durch den auf dem Boulevard ... befindlichen, wartepflichtigen Unfallbeteiligten. Randnummer 22
  2. aa)Die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bestimmt sich in Verfahren mit internationalem Bezug nicht

dem ausländischen Sachrecht (lex causae), sondern

den Regeln des deutschen Zivilprozessrechts als dem Recht am Ort des angerufenen Gerichts (lex fori) (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Oktober 1984 - I ZR 112/82, NJW 1985, 554; Kammerurteil vom
  2. Februar 2015 - 13 S 203/15; Prütting in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung,
  3. Aufl., § 286 Rdn. 50, 55; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO,
  4. Aufl., § 286 Rdn. 29; Schack, IZVR,
  5. Aufl., Rdn. 746; Nagel/Gottwald, IZPR,
  6. Aufl., § 10 Rdn. 57 f.; Thole, IPrax 2010, 285, 286; a.A. Zöller/Geimer, ZPO,
  7. Aufl. 2014, § 363 Rdn. 160; Zöller/Greger aaO vor § 284 Rdn. 29; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs,
  8. Aufl. 2014, Art. 4 Rom-II-Verordnung, Rdn. 23; Hohloch in: Erman,
  9. Aufl. 2014, Art. 15 Rom-II-VO Rdn. 15). Dies wird zutreffend damit begründet, dass es sich beim Anscheinsbeweis um eine Beweiswürdigungsregel handelt, mithin um eine Norm des Verfahrensrechts, die den Richter berechtigt und verpflichtet, die durch Erfahrungssätze begründete Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer behaupteten Tatsache zur Überzeugungsbildung und damit zum Beweis ausreichen zu lassen (Prütting/Gehrlein/Laumen aaO; MüKo-ZPO/Prütting aaO; Thole aaO, jew. mwN.; vgl. auch Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht,
  10. Aufl., § 113 Rdn. 16). Würde man der Gegenauffassung folgen, ergäbe sich im Übrigen keine der Beklagten günstigere Beweisposition, wenn man davon ausgeht, dass das französische Recht einen Anscheinsbeweis im Sinne der deutschen zivilprozessrechtlichen Dogmatik nicht kennt (vgl. Brinkmann, Das Beweismaß im Zivilprozess aus rechtsvergleichender Sicht, S. 58 f.; zum luxemburgischen Recht AG Landstuhl, Urteil vom
  11. April 2004 - 3 S 384/11, juris). Randnummer 23 bb)

deutschem Recht spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen, wenn es in dem Einmündungsbereich zu einer Kollision kommt (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 1982 - VI ZR 119/81, VersR 1982, 903 f.; BGH, Urteil vom
  2. November 1975 - VI ZR 172/74, VersR 1976, 364; BGH, Urteil vom
  3. März 1964 - III ZR 177/92, VersR 1964, 639 f.; OLG München, Urteil vom
  4. Juli 2011 - 10 U 1131/11, juris; KG, SVR 2011, 222; OLG Frankfurt, Urteil vom
  5. Januar 2008 - 25 U 220/04, juris; OLG Brandenburg, OLG-Report 2009, 689; OLG München, VersR 1998, 733; OLG Köln, VersR 1992, 68; Kammerurteile vom
  6. März 2014 - 13 S 196/13, NJW 2015, 177; vom
  7. Oktober 2011 - 13 S 124/11 - und vom
  8. Januar 2010 - 13 S 44/10). Hat sich die Kollision allerdings erst hinter dem eigentlichen Einmündungsviereck/-trichter ereignet, greift der Anscheinsbeweis nur ein, wenn sich der Wartepflichtige noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hat (vgl. OLG München, Urteil vom
  9. Mai 2010 - 10 U 3379/09, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom
  10. März 2007 - 12 U 173/06; KG-Report 2002, 364; Kammerurteile vom
  11. Juni 2013 - 13 S 31/13, NJW-RR 2013, 1249 ff., und vom
  12. Juni 2011 - 13 S 40/11, NZV 2011, 607 mwN.; Hinweisbeschluss vom
  13. April 2015 - 13 S 29/15). Randnummer 24 c)

Maßgabe dieser Grundsätze ist es der Beklagten hier nicht gelungen, die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises zu Lasten der Klägerin zu beweisen. Randnummer 25 aa) Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sich der Unfall im eigentlichen Einmündungsbereich ereignet hat. Randnummer 26 Die Unfallendstellung der Fahrzeuge befand sich auf Höhe des Verkehrsschildes zu Beginn der auf die Einfahrt folgenden Unterführung. Das ergibt sich aus den mit der Klage vorgelegten Lichtbildern, die unstreitig die Unfallendstellung dokumentieren.

dem eigenen Vortrag der Beklagten ereignete sich der Unfall auch ungefähr auf Höhe dieses Schildes. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das in Gegenfahrtrichtung aufgenommene Lichtbild auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 29. Mai 2012 vorträgt, der Unfall habe sich an dem ersten von zwei abgebildeten Verkehrsschildern ereignet, ist damit offenkundig das in Fahrtrichtung zweite Schild gemeint. Denn wie sich aus den weiteren Lichtbildern ergibt, befindet sich das in Fahrtrichtung erste Schild nicht hinter, sondern vor der Einmündung in einem Bereich, in dem sich die Fahrspuren der Unfallbeteiligten noch nicht berühren konnten. Diese Auslegung ist auch allein mit der Schätzung der Beklagten vereinbar, zwischen der Einmündung und dem Unfallort lägen allenfalls 20 Meter. Einer Vernehmung der Zeugin ... bedurfte es nicht, da die Beklagte nicht unter ihren Zeugenbeweis gestellt hat, dass sich der Unfall an einer anderen als dieser Kollisionsstelle ereignet hätte. Randnummer 27 Die so bestimmte Kollisionsstelle lag bereits hinter der Einmündung. Wie sich anhand des von dem Gericht in die Verhandlung eingeführten Luftbildes

vollziehen lässt, liegt das Verkehrszeichen auf Höhe der Unfallstelle etwa 37-38 m hinter der beginnenden Zusammenführung beider Fahrbahnen. An dieser Stelle hatte sich die Fahrbahn jedoch schon seit ca. 10 m wieder auf eine normale Fahrbahnbreite verengt. Dem entspricht es, dass auch die durchgezogene Linie, die den Einmündungsbereich zwischen der einmündenden Fahrbahn und der rechten Fahrbahn des Boulevards ... von den weiteren Fahrbahnen abschirmt, seit etwa 10 m aufgehoben war. Unter diesen Umständen lässt sich die Unfallstelle nicht mehr dem unmittelbaren Einmündungsbereich zuordnen. Entgegen der Einschätzung des Erstgerichts kommt es insoweit nicht darauf an, wie lang das klägerische Fahrzeug war und inwiefern sich der hintere Fahrzeugteil noch im Einmündungsbereich befand, da sich jedenfalls das Beklagtenfahrzeug, das mit der vorderen rechten Ecke des Klägerfahrzeugs kollidiert ist, im Unfallzeitpunkt nicht mehr im Einmündungsbereich befand. Randnummer 28 Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 1. April 2015 vorgelegte Unfallbericht rechtfertigt - unabhängig davon, dass er

§ 296a

ZPO nicht mehr zu verwerten war, weil der Beklagten insoweit kein Schriftsatznachlass gewährt worden war - keine abweichende Beurteilung. Im Rahmen der sich

deutschem Recht vollziehenden Beweiswürdigung kommt einem Unfallbericht („constat amiable“), der in erster Linie dazu dient, die Regulierung unstreitiger Unfälle zu erleichtern, nicht ohne weiteres bindende Wirkung - etwa im Sinne eines Schuldanerkenntnisses - zu (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 - 13 S 34/14). Zwar kann den Erklärungen der Unfallbeteiligten Indizwert für das tatsächliche Unfallgeschehen beizumessen sein. Im vorliegenden Fall lässt der Unfallbericht jedoch nicht den Schluss zu, der Unfall habe sich im Einmündungsbereich ereignet. Zwar würde die in dem Bericht enthaltene Unfallskizze bei maßstabsgetreuer Abbildung der Unfallstelle eine Kollision im Einmündungsviereck nahe legen. Die Aussagekraft der Zeichnung ist jedoch schon deshalb sehr eingeschränkt, weil die tangentiale Annäherung des Boulevard ... an die Einfahrt in der stark schematisierten Zeichnung nicht zum Ausdruck kommt. Gerade diese örtliche Besonderheit ist für die Bestimmung des maßgeblichen Einmündungsbereichs vorliegend aber von zentraler Bedeutung. Vor diesem Hintergrund verbleiben erhebliche, im Ergebnis nicht zu überwindende Zweifel daran, ob die Unfallbeteiligten mit ihrer Skizze die Kollisionsstelle gerade im Hinblick auf das Einmündungsviereck genau lokalisieren wollten. Danach kann aufgrund des Unfallberichts nicht von einer Kollision im Einmündungsbereich ausgegangen werden, zumal die Beklagte in ihrem ursprünglichen Vortrag eine gewisse Entfernung zwischen der Einmündung und dem Unfallort ausdrücklich eingeräumt hat. Randnummer 29

  1. bb)Es steht auch nicht hinreichend verlässlich fest, dass sich das klägerische Fahrzeug noch nicht vollständig und ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hatte, als sich der Unfall ereignete. Unstreitig war der Verkehr an der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt zähfließend. Danach verbleibt zumindest die Möglichkeit, dass der klägerische Lkw die Kollisionsstelle hinter dem Einmündungsbereich bereits erreicht hatte, ohne den von der Einfahrt her kommenden Verkehr zu behindern, und er erst im Anschluss hieran mit dem übrigen bevorrechtigten Verkehr durch eine Verkehrsstockung aufgehalten wurde. Dass das Beklagtenfahrzeug sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite beschädigt wurde, spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen diese Möglichkeit. Denn eine solche Beschädigung kann dadurch entstanden sein, dass das Beklagtenfahrzeug hinter dem Einmündungsbereich auf der hierfür nicht mehr ausreichend breiten Fahrbahn an dem klägerischen Fahrzeug vorbei geführt wurde und gerade mangels ausreichender Breite auch mit der rechts befindlichen Wand kollidiert ist. Randnummer 30
  2. d)Der Zeuge ... hat den Unfall auch nicht

weislich durch eine Unaufmerksamkeit (Art. R412-6 Abs. 1 Code de la route) oder einen zu geringen Abstand (Art. R412-12 Abs. 1 Code de la route) verursacht. Der Beweis des ersten Anscheins spricht hier nicht für einen Verkehrsverstoß des Zeugen ... bei einem Auffahrunfall. Zwar weist die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass im Falle eines Auffahrunfalls der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Auffahrende zu schnell oder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (vgl. BGH, Urteile vom

  1. November 2010 - VI ZR 15/10, VersR 2011, 234; vom
  2. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, VersR 1989, 54 und vom
  3. Juni 1987 - VI ZR 188/86, VersR 1987, 1241, Kammerurteile vom
  4. November 2013 - 13 S 134/13; vom
  5. Februar 2011 - 13 S 150/10 - und vom
  6. Juni 2009 - 13 S 141/09; Kammerbeschlüsse vom
  7. April 2009 - 13 S 137/09 - und vom
  8. Juni 2011 - 13 S 90/11). Jedoch fehlt es an der für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität, wenn die Fahrzeuge - wie hier - versetzt zueinander lediglich im Eckbereich kollidiert sind (vgl. OLG Hamburg, Schaden-Praxis 2012, 392; OLG Bamberg, Schaden-Praxis 2010, 427; OLG Dresden, OLG-Report Ost 46/2010; KG NZV 2009, 458; Hinweisbeschluss der Kammer vom
  9. Mai 2013 - 13 S 72/13). Da sich nicht feststellen lässt, wann der Zeuge ... die gefährliche Annäherung an das Beklagtenfahrzeug feststellen und inwiefern er danach den Unfall noch durch eine geeignete Reaktion hätte vermeiden können, kann zu Lasten der Klägerin auch kein sonstiger Sorgfaltsverstoß angenommen werden, zumal die Beklagte selbst es für möglich hält, dass das Fahrzeug im toten Winkel seitlich vor das klägerische Fahrzeug gefahren war. Randnummer 31
  10. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist auch ganz überwiegend ersatzfähig. Randnummer 32 a)

französischen Recht kann der Geschädigte die Kosten für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich ersetzt verlangen, ohne den

weis einer Reparatur erbringen zu müssen (vgl. Casson, Répertoire de droit civil Dalloz, Dommages et intérêts; Stand November 2011, Rdn. 39). Ein Totalschadensfall, in dem Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten (vgl. Kammerurteil vom 9. März 2012 aaO), liegt angesichts des geringen Schadens an dem Lkw der Klägerin offenkundig nicht vor. Randnummer 33 b) Auch Sachverständigenkosten sind

französischem Recht zu ersetzen (vgl. Lemor in: Feyock/Jacobsen/Lemor, aaO, AuslUnf, VII Rdn. 2; Neidhart, aaO, Frankreich Rdn. 72, mwN.). Randnummer 34 c) Eine Unkostenpauschale, wie sie im deutschen Recht als Schadensposition anerkannt ist, kann der Kläger nicht verlangen, da diese

französischem Recht nicht geschuldet ist (vgl. Kammerurteil vom

  1. März 2012 aaO; Neidhart aaO Rdn. 87; Jantkowiak aaO F Rdn. 191). Randnummer 35 d) Danach kann die Klägerin Reparaturkosten von unstreitig 1.903,39 € und Sachverständigenkosten von unstreitig 453,50 €, insgesamt 2.356,89 € ersetzt verlangen. Randnummer 36
  2. Aus dem danach geschuldeten Betrag kann die Klägerin auch gesetzliche Zinsen beanspruchen. Randnummer 37 a)

Art. 15

b) Rom-II-Verordnung richten sich die Zinsforderung als Teil des Haftungsumfangs

dem Deliktsstatut (vgl. Kammerurteil vom

  1. März 2012 aaO; LG Düsseldorf IPRspr 2011, 92; AG Frankenthal, Urteil vom
  2. Oktober 2014 - 3a C 158/13, juris; wohl auch AG München zfs 2013, 566; aA LG Lübeck, IPRspr 2010, 120). Gemäß Art. 1153-1 Abs. 1 Code civil schuldet der Schädiger gesetzliche Zinsen (vgl. Cass. civ. 2e, Urteil vom
  3. Juni 1990 - 89.10347; Kammerurteil vom
  4. März 2012 aaO). Randnummer 38 b) Die Beklagte hat die geschuldete Hauptforderung auch antragsgemäß ab dem auf die Zustellung an die Schadensregulierungsbeauftragte der Beklagten am
  5. Oktober 2011 folgenden Tag zu verzinsen. Die französische Rechtsprechung lässt die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen verbreitet mit der Urteilsverkündung beginnen (vgl. Cass. civ. 1re, Urteil vom
  6. Januar 1997 - 94.17947, zitiert

www.legifrance.gouv.fr; Cass. civ. 1re, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 93-12.561, zitiert

www.legifrance.gouv.fr; Cass. civ. 2e, Urteil vom 25. November 1981 - 80-13160, zitiert

www.legifrance.gouv.fr), hält es aber insbesondere bei einem lange zurückliegenden Entstehungsgrund der Forderung für zulässig, gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Unfalls zuzubilligen, um eine gerechte Entschädigung zu gewährleisten (vgl. Cass. civ. 2e, Urteil vom 20. Juni 1990 - 89-10347, zitiert

www.legifrance.gouv.fr; Kammerurteil vom 15. November 2013 - 13 S 12/12).

Maßgabe dieser Grundsätze hält die Kammer es hier angesichts der bedingt durch das Vorlageverfahren und zwei Berufungen langen Verfahrensdauer für angemessen, den Verzugsbeginn antragsgemäß zu bestimmen. Randnummer 39 c) Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes folgt hier aus den Dekreten Nr. 2012-182 vom

  1. Februar 2012, Nr. 2013-178 vom
  2. März 2013, Nr. 2014-98 vom
  3. Februar 2014 und Nr. 2014-1115 vom
  4. Oktober 2014 in Verbindung mit der Verordnung vom
  5. Dezember 2014 (Arrêté du 23 décembre 2014 relatif à la fixation du taux d’intérêt légal). III. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung gründet auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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