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LG Saarbrücken 13. Zivilkammer 13 S 181/14 Urteil Pferdeeinstellvertrag: Wirksamkeitskontrolle für eine formularmäßig vereinbarten Kündigungsfrist § 3

Pferdeeinstellvertrag: Wirksamkeitskontrolle für eine formularmäßig vereinbarten Kündigungsfrist Leitsatz Zur Unwirksamkeit einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Pferdeeinstellvertr

§ 307Rn.

46 m.w.N.). Dass der Kläger dabei lediglich mit Vereinsmitgliedern entsprechende Verträge abschließt, ändert hieran nichts und gebietet auch unter dem von der Beklagten bemühten Grundsatz der vereinsrechtlichen Gleichbehandlung, der lediglich das Mitgliedschaftsverhältnis selbst betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – II ZR 189/11, NZG 2013, 671; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1273; Erman/H.P. Westermann, BGB, 14. Aufl., § 25 Rn. 4; Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Aufl., Rn. 336 m.w.N.), keine andere Beurteilung. Randnummer 20

  1. b)Die Beklagte war aber zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Denn die Parteien haben das Recht zur ordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses ohne besonderen Kündigungsgrund im Pferdeeinstellvertrag ausdrücklich vereinbart. Auf die Frage eines gesetzlichen Kündigungsrechts kommt es insoweit nicht an. Randnummer 21
  2. c)Die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2010 hat den Vertrag der Parteien zum 31.07.2010 beendet, ohne dass sich der Kläger auf die in Nr. 5 des Pferdeeinstellvertrages vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.03. ab dem zweiten Einstelljahr berufen kann. Denn bei dieser Regelung handelt es sich um eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 c BGB analog unwirksam ist. Randnummer 22
  3. aa)Die Kündigungsregelung in Nr. 5 des Vertrages stellt eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 BGB dar, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB unterliegt. Bei dem schriftlichen Pferdeeinstellvertrag der Parteien handelt es sich nämlich – wie der Erstrichter zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen festgestellt hat – um einen Formularvertrag, mithin um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 23
  4. bb)Nach § 309 Nr. 9 c BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Klauselverwender zum Gegenstand hat, zu Lasten des Klauselgegners eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer bestimmen. Eine solche Bestimmung liegt hier vor. Randnummer 24 Von der Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB werden auch Kündigungsbestimmungen wie die vorliegende erfasst, bei der zwar eine Kündigungsfrist von 3 Monaten beachtet, die Kündigung aber nur für einen Termin im Jahr zugelassen wird (hier 31.03.; vgl. KG, MDR 2009, 677; LG Potsdam, VuR 1997, 182.; AG Hamburg-Altona, MDR 1982, 55; AG Hamburg, NJW-RR 1998, 1593 mit zust. Anm. Basedow, VuR 1998, 275; MünchKomm-BGB/Wurmnest, BGB, 6. Aufl., § 309 Rn. 19; Palandt/

§ 309Rn.

93; Erman/Roloff, BGB,

  1. Aufl., § 309 Rn. 130). Der Grund hierfür liegt darin, dass sich bei diesen Vertragsgestaltungen genau das von § 309 Nr. 9 c BGB ins Auge gefasste Risiko verwirklicht, dass sich der Vertrag bei Versäumung der Kündigung um einen Zeitraum verlängert, welcher erheblich über den Umfang des Versäumnisses hinausgeht (KG aaO m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass es sich hier um ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis handelt. Obwohl die Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB im unmittelbaren Anwendungsbereich keine unbefristeten Verträge erfasst, gelten die vorstehenden Überlegungen hier entsprechend. Insoweit ist anerkannt, dass § 309 Nr. 9 c BGB in unbefristeten Verträgen entsprechende Anwendung findet, wenn – wie hier – die Klausel eine bestimmte Kündigungsfrist mit bestimmten Kündigungsterminen kombiniert (vgl. KG aaO; AG Hamburg aaO; Wolf/Lindacher/Dammann, AGB-Recht,
  2. Aufl, § 309 Rn. 9 Rn. 75). Randnummer 25 Ohne dass es einer abschließenden Entscheidung bedarf, wie der zwischen den Parteien abgeschlossene Pferdeeinstellvertrag zu typisieren ist, begegnet es auch keinen Bedenken, auf diesen Vertrag die Regelung des § 309 Nr. 9 c BGB anzuwenden (zur vertraglichen Typisierung von Pferdeeinstellverträgen als entgeltlicher Verwahrungsvertrag OLG Schleswig, OLG-Report 2000, 248; OLG Oldenburg, MDR 2011, 473; OLG Brandenburg, OLG-Report 2007, 85; LG Ulm, NJW-RR 2004, 854; AG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2004 – 27 C 9755/03, juris; AG Menden, NJOZ 2010, 717; AG Lehrte, Urteil vom 11.05.2010 – 9 C 857/09, juris; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 688 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Henssler, BGB,
  3. Aufl., § 688 Rn. 57; Barnert, Agrar- und Umweltrecht 2009, 349, 350; a.A. AG Osnabrück, RdL 2009, 209; AG Grünstadt, Urteil vom 22.07.2010 – 3 C 116/10, juris; Häublein, NJW 2009, 2982, 2983 f. [typengemischter Vertrag]). Die Regelung des § 309 Nr. 9 BGB will verhindern, dass die Vertragsdauer als das für die ständige Neuentstehung gegenseitiger Vertragspflichten im Dauerschuldverhältnis maßgebende Kriterium vom Verwender unangemessen lang festgesetzt und mittels seiner AGB dem Vertrag zugrunde gelegt wird (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz,
  4. Aufl., § 23 Rn. 47 zu dem inhaltsgleichen § 11 Nr. 12 AGBG a.F.; vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/3919, S. 37; BT-Drs. 40/6040, S. 160; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht,
  5. Aufl., § 309 Rn. 1; Staudinger/Coster-Waltjen BGB, Neubearbeitung 2013, § 309 Rn. 1). Dieser Schutz des Kunden ist insbesondere bei der regelmäßigen Erbringung von Dienstleistungen erforderlich, um die automatische bzw. stillschweigende Verlängerung des Vertrages zu verhindern und den Kunden nicht zu verpflichten, länger als drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit an eine Beendigung denken zu müssen (vgl. jurisPK-BGB/Lapp/Salamon,
  6. Aufl., § 309 Rn. 181). Geht man davon aus, dass der Begriff der Dienstleistung im Sinne des § 309 Nr. 9 c BGB weit zu verstehen ist (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen aaO § 309 Rn. 13; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht,
  7. Aufl., § 309 Rn. 11), ist dieser Zweck durch die vorliegende Vertragsgestaltung unmittelbar betroffen. Nach dem Vertrag trifft den Beklagten insbesondere die wiederkehrende Pflicht, die tägliche Versorgung des in Obhut genommenen Pferdes sicher zu stellen und morgens zum Weidegang bzw. abends zum Unterstellplatz zu führen (§ 2 des Vertrages). Damit enthält der Vertrag aber die Pflicht zur Erbringung von regelmäßigen Leistungen mit Dienstcharakter (vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 2007, 796), die eine (zumindest entsprechende) Anwendung des § 309 Nr. 9 c BGB rechtfertigen. Randnummer 26 cc) Der Verstoß gegen das Klauselverbot hat die Unwirksamkeit der gesamten Kündigungsfristenregelung zur Folge (vgl. stellv. nur Palandt/

§ 309Rn.

95). Dies führt allerdings – anders als die Berufung meint – nicht dazu, dass die Beklagte den Pferdeeinstellvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen konnte. Ausgehend davon, dass die Kündigungsregelung – wie gezeigt – durch das dienstvertragliche Element des Vertrages bestimmt wird, ist die entstandene Vertragslücke durch die gesetzlichen Regelungen über die Kündigungsfristen von Dienstverhältnissen nach § 621 BGB zu füllen (vgl. Palandt/

§ 309Rn.

95). Da die Vergütung nach Monaten bestimmt ist, ist der Vertrag mithin nach § 621 Nr. 3 BGB zum 31.07.2010 gekündigt worden, so dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts verpflichtet ist. Randnummer 27 Einer Entscheidung, ob die Kündigungsregelung in Nr. 5 des Pferdeeinstellvertrages im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, bedarf es danach nicht (für eine Unwirksamkeit entsprechender Klauseln etwa AG Osnabrück, RdL 2009, 209; allgemein zur Unwirksamkeit von Kündigungsfristen in AGB von Verwahrungsverträgen Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 695 Rn. 1). Randnummer 28

  1. d)Anders als die Berufung meint, muss sich der Kläger keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Zwar begegnet es im Hinblick auf die Heranziehung der dienstvertraglichen Regelungen des § 621 BGB keinen Bedenken, auf die vorliegende Fallgestaltung auch die Vorschrift des § 615 Satz 2 BGB anzuwenden, wonach der Dienstberechtigte sich den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Allerdings geht die Kammer im Rahmen ihres Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass der Kläger keine Aufwendungen erspart hat (zur Anwendung des § 287 ZPO bei § 615 Satz 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – III ZR 187/13, NJW 2014, 1955; BAG, Urteil vom 15.09.2011 – 8 AZR 846/09, AP Nr. 10 zu § 280 BGB; OLG Celle, NJW-RR 1995, 165). Dabei berücksichtigt die Kammer zum einen, dass es wegen der zwischen den Parteien vereinbarten Offenstallhaltung mit Weidegang im fraglichen Zeitraum (Juli 2010) zu keinen nennenswerten Ersparnissen des Klägers hinsichtlich der Versorgung des Pferdes gekommen ist. Zum anderen kann dem Kläger angesichts des weniger als 1 Monat betragenden Zeitraums zwischen der Herausnahme des Pferdes bzw. dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Vertragsende nicht vorgehalten werden, dass er seine Dienste nicht anderweitig gewinnbringend eingesetzt hat. Liegt danach schon substantiell keine Ersparnis im Sinne des § 615 Satz 2 BGB vor, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der zwischen den Parteien vereinbarte formularmäßige Ausschluss des Ersatzes ersparter Aufwendungen zulässig ist (zu den Grenzen der formularmäßigen Abbedingung von § 615 Satz 2 BGB vgl. Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 615 Rn. 49 m.w.N.). Randnummer 29
  2. e)Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Ohne dass es darauf ankommt, dass der Anspruch zunächst durch die Zustellung des Mahnbescheids am 09.08.2012 in seiner Verjährung gehemmt worden ist (§ 204 Nr. 3 BGB), ist der Anspruch vor Eintritt der regulären Verjährung am 31.12.2013 (§§ 195, 199 BGB) rechtshängig gemacht worden. Wird – wie hier – nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein (BGHZ 179, 329 m.w.N.). Die Akten sind aber nachprüfbar bereits am 24.12.2013 beim Prozessgericht eingegangen. Randnummer 30
  3. f)Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einer vermeintlichen Überzahlung des Klägers nach § 389 BGB erloschen. Denn der Beklagten steht die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht zu, da sie – wie gezeigt – vertraglich zur Zahlung von 190,- € und nicht nur 150,- € verpflichtet war. Randnummer 31 4. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei waren für das Verfahren vor dem Amtsgericht einerseits und für das Verfahren im Berufungsrechtszug andererseits unterschiedliche Streitwerte sowie dementsprechend unterschiedliche Quoten des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) zugrunde zu legen. Während für den Streitwert des Berufungsverfahrens der Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in Höhe von 190,- € dem Wert der Klage hinzuzurechnen ist (§ 45 Abs. 3 GKG), findet eine solche Zusammenrechnung für das amtsgerichtliche Verfahren nicht statt. Denn § 45 Abs. 3 GKG setzt voraus, dass über die Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. Eine solche hat das Amtsgericht nicht getroffen. Der Umstand, dass die Kammer über die Aufrechnungsforderung teilweise sachlich entschieden hat, bleibt bei der Bemessung des Streitwerts für das amtsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf den Grundsatz der nach Instanzen getrennten Wertfestsetzung, dem auch der Wortlaut des § 45 Abs. 3 GKG Rechnung trägt, außer Betracht (BGH, Urteil vom 10.07.1986 – I ZR 102/84, RPfleger 1987, 37, 38 m.w.N.). Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 34 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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