VfG Nr. 1, und - 8 C 35.79 -,
VfG Nr. 2. Randnummer 64 § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bringt ebenso wie § 80 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist (BT-Drucks. 3/55, S. 48, zu § 159). Aus diesem Grunde ordnen beide Vorschriften eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Randnummer 65 St. Rspr. des BVerwG; vgl. u.a. Urteile vom 14.11.1979, a.a.O.,; vom 14.01.1983 - 8 C 73.80 -,
VfG Nr. 13; vom 28.10.1983 - 8 C 185.81 -,
VfG Nr. 15; vom 26.11.1985 - 8 C 115.83 -,
VfG Nr. 18; vom 14.08.1987 - 8 C 129.84 -,
VfG Nr. 25 und vom 24.05.2000 - 7 C 8/99 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5. Randnummer 66 Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs. Für die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung kommt es nicht auf die konkrete Leistung des Bevollmächtigten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -,
VfG Nr. 36). Randnummer 67 Vorliegend war es dem Beigeladenen mit Blick auf die Sach- und Rechtslage zuzumuten, am Widerspruchsverfahren ohne die Hinzuziehung von Bevollmächtigten teilzunehmen, weil der sachkundige Beklagte seine Interessen wahrgenommen hat. Der Beigeladene war an dem Widerspruchsverfahren nur als Dritter beteiligt und musste sich somit nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Maßnahme zur Wehr setzen. Er trat während der Dauer des Widerspruchsverfahrens neben eine sach- und fachkundige Behörde, die die Baugenehmigung erteilt hatte und die in erster Linie dazu berufen war, diese Entscheidung nunmehr gegen Angriffe des Widerspruchsführers und späteren Klägers zu verteidigen. In derartigen Konstellationen entspricht es vor dem Hintergrund von § 24 SVwVfG der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorverfahren zu rechtfertigen. Randnummer 68 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.12.1998 - 2 Y 7/98 -, vom 30.03.1999 - 2 Y 1/99 -, vom 13.06.2000 - 2 Z 1/00- und vom 06.01.2006 - 3 Y 22/05 -, zit. nach juris. Randnummer 69 Solche Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere sind keine objektiv fassbaren Umstände erkennbar, die dem Beigeladenen hätten Anlass zu der Befürchtung geben können, die Untere Bauaufsichtsbehörde werde im Widerspruchsverfahren nicht "standfest" bleiben und könne sich von der von ihr erteilten Baugenehmigung "distanzieren". Unter diesen Umständen kommt ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugunsten des Beigeladenen nicht in Betracht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.