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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 K 837/14 Urteil Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis § 1 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 8

Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis Orientierungssatz Zwar kann nach § 34 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 200

§ 34Aufenth

G ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf; zugleich wurde die Wirkung der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vom Tag der Abschiebung aus dem Bundesgebiet auf vier Jahre befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 AufenthG gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG unter anderem voraussetze, dass die in § 5 Abs. 1 AufenthG genannten allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Hierzu zähle auch das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Dass der Ausländer wegen eines Ausweisungsgrundes auch tatsächlich rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte, sei nicht erforderlich. Ausreichend sei das bloße Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes. Einen solchen Ausweisungstatbestand habe der Kläger erfüllt, da er während seines bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Besondere Umstände, die das Vorliegen eines Ausnahmefalles begründen würden und ein Absehen von der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Ein das Erfordernis einer Ermessensentscheidung begründender Ausnahmefall erfordere einen atypischen Geschehensablauf, der so bedeutsam sei, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar sei oder die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten würden. Gesichtspunkte, die im Hinblick auf Art. 6 GG das Vorliegen eines Ausnahmefalles begründeten, seien nicht erkennbar. Der Kläger sei volljährig, ledig und kinderlos. Dass er auf die Lebenshilfe seiner Mutter, mit der er in familiärer Lebensgemeinschaft lebe, angewiesen sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei die Versagung des weiteren Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland mit Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis diene der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Verhütung weiterer Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland und sei daher insbesondere verhältnismäßig. Der Kläger sei trotz laufender Bewährungszeit und ausdrücklicher ausländerbehördlicher Verwarnung mehrfach erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten habe er nicht erkennen lassen, sondern gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten. Von einer gelungenen Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse in Deutschland könne ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe zwar den Hauptschulabschluss erlangt, gehe derzeit aber keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch in der Vergangenheit sei er nicht über einen längeren Zeitraum hinweg erwerbstätig gewesen, so dass eine wirtschaftliche Integration nicht gegeben sei. Zudem fehle es aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Klägers an einer sozialen Integration. Da der Kläger über sehr gute bosnische Sprachkenntnisse verfüge, seine Mutter in Bosnien Wohnungseigentum besitze, sei auch davon auszugehen, dass er in Bosnien und Herzegowina nicht vollständig isoliert und es ihm möglich sei, dort schnell Fuß zu fassen und sich einzuleben. Das mit einer Abschiebung des Klägers einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland sei unter Würdigung der Gesamtumstände auf vier Jahre zu befristen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Mutter des Klägers über eine Niederlassungserlaubnis verfüge, aber auch die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers und seine fehlende wirtschaftliche Integration. Randnummer 12 Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 11.12.2013, 3 Ns 28/13, wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 15.03.2013 mit der Maßgabe verworfen, dass der Kläger auch unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 12.11.2010 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. Randnummer 13 Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 28.10.2013 legte der Kläger mit Schreiben vom 08.11.2013 Widerspruch ein und beantragte unter dem 02.12.2013 zugleich beim Verwaltungsgericht des Saarlandes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 28.10.2013. Diesen Antrag hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 23.01.2014, 6 L 2053/13, zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.03.2014, 2 B 89/14, ebenfalls zurückgewiesen. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2014, dem Kläger zu Händen seiner früheren Prozessbevollmächtigten am 03.05.2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Bescheides vom 28.10.2013 zurück. Randnummer 15 Am 03.06.2014 hat der Kläger Klage erhoben, an der er auch nach seiner am 11.05.2015 erfolgten Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festhält. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliege. Zwar habe er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 55 Abs. 2 AufenthG begangen. In seiner Person sei allerdings das Vorliegen eines Ausnahmefalles zu bejahen, da seine Ausweisung von vorneherein aufgrund besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 AufenthG von vorneherein nicht zulässig wäre. Aufgrund dessen, dass er im Alter von drei Jahren eingereist sei und sich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, könnte er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe seien indes nicht gegeben, so dass der von ihm verwirklichte Ausweisungsgrund nicht zu einer Beendigung seines Aufenthalts führen könnte. Die Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels sei unter Berücksichtigung des Schutzes von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch unverhältnismäßig. Er sei seit nahezu 19 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufenthaltsam und habe damit den größten Teil seines Lebens hier verbracht. Seine Sozialisation sei in Deutschland erfolgt. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei ihm nicht zumutbar. Er verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse und sei in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Zu Bosnien und Herzegowina habe er keinen Bezug. Er spreche die dortige Sprache nur gebrochen und sei mit der bosnischen Kultur nicht vertraut. Zu Verwandten in Bosnien und Herzegowina habe er keinen Kontakt. Auch könne er eine tragfähige Lebensgrundlage in Bosnien und Herzegowina nicht schaffen, zumal die dortige Situation angespannt sei. Sämtliche familiären und sozialen Kontakte bestünden im Bundesgebiet. Er habe eine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen und wohne zudem noch bei seiner Mutter, die eine Niederlassungserlaubnis besitze und ihn in allen Angelegenheiten unterstütze. Seine gesamte Familie sei in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Ungeachtet dessen, dass er die begonnene Ausbildung abgebrochen habe, sei er wirtschaftlich integriert. Bei der Begehung seiner Straftaten habe ihm die altersgemäße Reife gefehlt. Dies sei unter anderem auf die Flucht und Entwurzelung aus seinem ursprünglichen Herkunftsland sowie den Verlust seines Vaters zurückzuführen. Seither sei er erwachsen geworden und gewillt, seine Zukunft straffrei zu gestalten. Eine Wiederholungsgefahr bestehe daher nicht mehr. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2014 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, Randnummer 18 hilfsweise, die Wirkungen der Abschiebung angemessen zu befristen. Randnummer 19 Der Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Klage bleibt in der Sache insgesamt ohne Erfolg. Randnummer 23 Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt am 16.02.2011 befristet bis zum 15.02.2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG zu. Der den entsprechenden Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 24 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 AufenthG eine Verlängerung

§ 34Abs. 2 Aufenth

G in Betracht kommt. Zwar kann nach der Vorschrift des § 34 Abs. 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU noch nicht vorliegen. Bei der Verlängerung ist allerdings § 8 Abs. 1 AufenthG zu beachten, wonach auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Danach steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers entgegen, dass in seiner Person ein Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Randnummer 25 Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Verlängerung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Erforderlich ist insoweit allein das objektive Vorliegen eines in §§ 53 bis 55 AufenthG genannten Ausweisungsgrundes. Ein Ausweisungsgrund ist gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG unter anderem gegeben, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Ferner liegt ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Beide Ausweisungsgründe sind vorliegend erfüllt. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.03.2013, 35 Ls 21 Js 4/13 (14/13), in das die beiden zuvor gegen den Kläger erlassenen Strafurteile des Amtsgerichts B-Stadt vom 12.11.2010, 35 Ls 21 Js 622/10 (452/10) und 01.08.2012, 35 Ls 21 Js 807/11 (654/11) einbezogen worden sind, wurde der Kläger wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Strafmaß wurde durch das Berufungsurteil des Landgerichts B-Stadt vom 11.12.2013, 3 Ns 28/13, rechtskräftig bestätigt (vgl. § 55 Abs. 2 JGG). Der Verurteilung lagen unter anderem gemeinschaftlicher Raub und gemeinschaftliche räuberische Erpressung in zwei Fällen, Körperverletzung, Diebstahl sowie gemeinschaftlicher Betrug in neun Fällen zugrunde, so dass auch der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist. Angesichts der Vielzahl der Straftaten und des verhängten Strafmaßes sowie der verletzten Rechtsgüter kann von vereinzelten bzw. geringfügigen Rechtsverstößen keine Rede sein. Randnummer 26 Atypische Einzelfallumstände, die es fallbezogen gebieten würden, von der Annahme eines Regelfalls im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG ausnahmsweise abzusehen, liegen nicht vor. Randnummer 27 Von dem Vorliegen einer allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung ist abzusehen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der sich so deutlich vom gesetzlichen Regeltatbestand unterscheidet, dass er das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung beseitigt, etwa weil die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Absehen vom Regelversagungsgrund erfordern. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Insbesondere kann der Kläger einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf der Grundlage von Art. 8 EMRK beanspruchen. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, unter welchen Voraussetzungen eine im Einzelfall gegebene völkerrechtliche Bindung aus Art. 8 EMRK geeignet ist, über das in erster Linie herzuleitende Verbot einer Aufenthaltsbeendigung hinaus auch einen Anspruch auf Legalisierung des Aufenthalts zu begründen. Randnummer 28 Vgl. hierzu EGMR Urteil vom 16.06.2005, 60654/00, Sisojeva, InfAuslG 2005, 349 Randnummer 29 Allerdings ist der Schutzbereich aus Art. 8 EMRK bei Ausländern, die, wie der Kläger, langjährig und berechtigterweise ihren Aufenthalt in einem anderen Staat als dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit hatten, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Privatsphäre, regelmäßig betroffen. Randnummer 30 Vgl. EGMR, Urteil vom 23.06.2008, Maslov II, InfAuslR 2008, 333 Randnummer 31 Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Randnummer 32 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.05.2007, 2 BvR 304/07, InfAuslR 2007, 275, und vom 10.08.2007, 2 BvR 535/06, NVwZ 2007, 1300 Randnummer 33 Ein Eingriff in dieses Recht kann indessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein. Dazu sind nach der insoweit bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts, die zwischen der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindung zum Gastland und zum Zielstaat der Abschiebung zu berücksichtigen. Bei der Anwendung einiger dieser Kriterien kann auch das Alter des Betroffen eine Rolle spielen. So ist bei der Beurteilung der Art und Schwere der von einem Ausländer begangenen Straftaten zu prüfen, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat. Außerdem ist die Situation bei der Prüfung der Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in dem Land, das er verlassen soll, und der Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland offenkundig nicht dieselbe, je nach dem, ob der Ausländer bereits als Kind oder im jugendlichen Alter in das Gastland gekommen ist, bzw. sogar dort geboren wurde oder er erst als Erwachsener dorthin kam. Zusammenfassend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass bei einer Person, die den größten, wenn nicht den gesamten Teil ihrer Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmestaat verbracht hat, zur Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden müssen. Randnummer 34 Vgl. EGMR, Urteil vom 22.03.2007 ,1638/03, Maslov I, InfAuslR 2007, 221, und vom 23.06.2008, Maslov II, InfAuslR, a.a.O. Randnummer 35 Die Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers mit den Vorgaben des Art. 8 EMRK zu vereinbaren ist, erfordert die Ermittlung und Gewichtung des Ausmaßes der Verwurzelung bzw. der für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen anhand aller Umstände des Einzelfalls sowie eine Abwägung mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009, 1 C 40.07, DVBl 2009, 650 Randnummer 37 Vorliegend ist ein Absehen von dem Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht geboten, weil Art. 8 EMRK nach Würdigung und Gewichtung des vom Kläger konkret erreichten Grades an Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und nach Abwägung mit den für eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen Interessen keinen Schutzanspruch vor ausländerbehördlichen Maßnahmen begründet, die auf eine Beendigung des Aufenthalts des Klägers abzielen. Randnummer 38 Allerdings ist zugunsten des Klägers mit Gewicht in die Abwägung einzustellen, dass er schon im Alter von drei Jahren nach Deutschland gekommen ist und er sich seit nunmehr 20 Jahren durchgehend hier aufgehalten hat. Er hat seine schulische Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen und die Schule mit einem Hauptschulabschluss abgeschlossen. Weiter verfügt der Kläger über sehr gute Deutschkenntnisse, er wurde in Deutschland entscheidend geprägt und sein Aufenthalt war überwiegend berechtigt. Zudem lebt seine Mutter nach dem Tod seines Vaters weiterhin in Deutschland und der Kläger hat seinen Angaben zufolge eine deutsche Lebensgefährtin. Randnummer 39 Indessen ist einschränkend zu sehen, dass insbesondere der Bindung des Klägers zu seiner Mutter, mit der er zuletzt in einem Haushalt gewohnt hat, angesichts der Volljährigkeit des Klägers nicht mehr das gleiche Gewicht zukommt, wie einer Beziehung eines minderjährigen Kindes zu seinen Eltern. Nichts anderes gilt im Hinblick auf sonstige familiäre Bindungen des Klägers im Bundesgebiet. Die Kontakte zu seiner Familie lassen sich auch von Bosnien und Herzegowina durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Randnummer 40 Zusätzlich wird der Grad seiner Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland dadurch relativiert, dass dem Kläger während der langen Zeit seines Aufenthalts eine sichere berufliche Verwurzelung nicht gelungen ist. Bis auf kurze Zeiten war er nicht erwerbstätig. Sein am 17.08.2010 geschlossener Berufsausbildungsvertrag endete bereits am 08.10.2010 durch fristlose Kündigung. Auch wurde eine Arbeitstätigkeit bei der Leiharbeitsfirma PSS nach nur einem Monat aufgrund unzuverlässigen Verhaltens des Klägers beendet. Randnummer 41 Daneben verliert die vom Kläger erbrachte Integrationsleistung auch deswegen an Gewicht, weil es ihm seit seinem siebzehnten Lebensjahr nicht gelungen ist, ein straffreies Leben zu führen. Der Kläger ist wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden, wobei er nur bei der ersten abgeurteilten Straftat noch minderjährig war; die übrigen Straftaten hat er als Heranwachsender begangen. Bis in die jüngste Vergangenheit hinein wurden gegen ihn Ermittlungsverfahren eingeleitet, die nur deswegen eingestellt wurden, weil sie sich als unwesentliche Nebenstraftaten im Sinne von § 154 StPO darstellten. Die rasche Folge der Straftaten, der zweifache Bruch der Strafaussetzung zur Bewährung und die trotz eines zwischenzeitlich deswegen verhängten zweiwöchigen Arrests nur mangelhafte Erfüllung der Bewährungsauflagen zeigen ebenso wie die Missachtung der ausländerbehördlichen Verwarnung vom 16.02.2011, dass der Kläger es selbst im wohlverstandenen Eigeninteresse nicht dauerhaft schafft, grundlegende Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens einzuhalten. Randnummer 42 Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung von erheblichem Gewicht. Vom Kläger geht nach allen strafgerichtlichen Feststellungen bis heute eine große Wiederholungsgefahr aus. Im Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.03.2013 wird die Versagung einer nochmaligen Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblich damit begründet, dass der Kläger jederzeit willens und fähig ist, in erheblicher Form straffällig zu werden. Dies hat das Strafgericht nachvollziehbar insbesondere aus dem bis dahin an den Tag gelegten Bewährungsverhalten des Klägers geschlossen. Dieser Beurteilung ist das Landgericht B-Stadt in seinem Berufungsurteil vom 11.12.2013 beigetreten und hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt, dass die schädlichen Neigungen des Klägers aktuell fortbestehen. Randnummer 43 Dass es durch die Haftverbüßung zu einem grundlegenden und nachhaltigen Einstellungswandel beim Kläger gekommen wäre, ist nicht erkennbar. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.04.2015, 7 VRJs 47/14, mit dem wegen der von dem Beklagten beabsichtigten Abschiebung des Klägers von der weiteren Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.03.2013 abgesehen worden ist, ist der Kläger mit den Mitteln des Jugendstrafvollzugs nicht erreichbar. Der Kläger hatte sich nach dem weiteren Inhalt des vorgenannten Beschlusses weder für die Deliktsaufarbeitungsgruppe Phoenix beworben noch die Betreuung des Sozialdienstes in Anspruch genommen und auch im Leistungsbereich wenig bis gar keine Fähigkeiten und Bemühungen gezeigt, so dass unter justizökonomischen Aspekten der weitere Jugendvollzug als wenig sinnvoll erachtet worden ist. Vor diesem Hintergrund stellen aber weder die Beteuerungen des Klägers, er habe sein bisheriges Leben kritisch überdacht und sei gewillt, seine Zukunft straffrei zu gestalten, noch sein Hinweis darauf, dass er erwachsener geworden sei, belastbare Tatsachen für die Annahme dar, dass er sich mit seinen Straftaten ernsthaft auseinandergesetzt hat und aus Schuldeinsicht heraus nunmehr einen straffreien Lebenswandel führen wird. Randnummer 44 Demgegenüber sind keine besonderen Härten ersichtlich, die den Kläger im Fall einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina erwarten würden. Zwar sind die Schwierigkeiten, denen sich der Kläger, der vorgibt, keine Kontakte zu Verwandten in Bosnien und Herzegowina zu haben und keine ausreichenden Sprachkenntnisse zu besitzen, in seinem Heimatland gegenübersehen wird, nicht als gering einzuschätzen. Angesichts dessen, das es sich bei dem Kläger um einen jungen arbeitsfähigen Mann handelt, ist allerdings davon auszugehen, dass ihm eine Integration in sein Heimatland dementsprechend leichter fallen wird und er auch in Bosnien und Herzegowina zumindest Beschäftigungen als ungelernte Kraft finden wird. Dabei wird ihm seine in Deutschland erworbene Schulbildung durchaus zugute kommen. Zudem ist es ihm zumutbar, seine zugestandenen rudimentären Sprachkenntnisse in Bosnien und Herzegowina zu vervollständigen und dort persönliche Kontakte aufzubauen und zu pflegen. Randnummer 45 Scheitert ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3, Abs. 2 Aufenth

G danach bereits an dem Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, kommt es darauf, ob einem entsprechenden Anspruch des Klägers überdies entgegenstünde, dass sein Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert ist, nicht mehr entscheidend an. Randnummer 46 Eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kann der Kläger auch nicht aus der Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, bei der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter erleichterten Voraussetzungen von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abgesehen werden kann, herleiten. Danach kann eine Aufenthalterlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers ebenfalls nicht gegeben. Da auch insoweit das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen unter Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben, namentlich aus Art. 8 EMRK, zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen sind, Randnummer 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009, 1 C 40.07, a.a.O., Randnummer 48 kann auf die vorstehenden, übertragbaren Ausführungen verwiesen werden. Randnummer 49 Dem Kläger steht schließlich auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch zu, die Wirkungen der Abschiebung angemessen zu befristen. Randnummer 50 Dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Wirkungen der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vom Tag der Abschiebung des Klägers aus dem Bundesgebiet auf vier Jahre befristet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, und ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Wirkungen werden gemäß Satz 3 der Vorschrift auf Antrag befristet, wobei die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Bei der Bemessung der Länge der Frist, die mit der Ausreise beginnt, wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 AufenthG). Randnummer 51 Davon ausgehend erscheint unter Abwägung der für und gegen den Kläger sprechenden Umstände des Einzelfalls eine Befristung der Wirkungen einer Abschiebung des Klägers auf vier Jahre als ausreichend, aber auch erforderlich. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, denen die erkennende Kammer vollumfänglich folgt, Bezug genommen. Randnummer 52 Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 54 Beschluss Randnummer 55 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

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