3 SBG ein. Die Klägerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats Einwendungen erheben könne und erst nach Ablauf dieses Monats über eine Einstellung bzw. Fortführung des Verfahrens entschieden werden könne. Sollte sie keine Einwendungen gegen diese Mitteilung erheben, werde ihr die Versetzung in den Ruhestand voraussichtlich innerhalb des Monats Oktober 2012 mitgeteilt, so dass der Ruhestand
3 SBG mit Ablauf des 31.10.2012 beginnen würde. Abschließend wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, dem nach § 80 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer 8 SPersVG ein Mitbestimmungsrecht bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zustehe, sofern die Beamtin/der Beamte dies beantrage. Randnummer 18 Nachdem die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist keine Einwendungen erhoben hatte, beschloss der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt ... in seiner Sitzung am 09.10.2012, die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Die entsprechende Verfügung vom 15.10.2012 wurde der Klägerin sowohl persönlich als auch zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 23.10.2012 zugestellt. Darin ist unter anderem ausgeführt, der Ruhestand beginne
3 SBG mit dem Ende des Monats, in dem die Ruhestandsversetzung mitgeteilt worden sei; dies sei hier der 01.11.
StG i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 5 SBG sei die Klägerin daher mit Wirkung vom 01.11.2012 in den Ruhestand zu versetzen gewesen. Der Beklagte wies nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 3 SBG durchgeführt worden sei. Danach beginne der Ruhestand mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt werde. Da die Ruhestandsversetzungsverfügung vom 15.10.2012 der Klägerin am 23.10.2012 mitgeteilt worden sei, beginne ihr Ruhestand folglich am 01.11.2012. Die verfügte Ruhestandsversetzung entspreche somit durchaus den Vorgaben des Saarländischen Beamtengesetzes. Hierauf sei bereits mit Schreiben vom 14.08.2012 hingewiesen worden. Die Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 01.11.2012 habe zur Folge, dass
3 SBG mit Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten würden. Werde die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, seien die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Eine Weiterzahlung der Dienstbezüge sei demzufolge derzeit ausgeschlossen. Randnummer 21 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 11.12.2012 zugestellt. Am 07.01.2013 hat sie hiergegen Klage erhoben. Randnummer 22 Die Klägerin trägt vor, dass sie am 16.11.2009 im Dienst wegen Überlastung zusammengebrochen sei. Wegen ihrer Krankheit sei sie dann vom 13.04.2010 bis 23.05.2010 stationär in einem Krankenhaus gewesen. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe sie mit Schreiben vom 26.05.2010 eine Wiedereingliederung beantragt. Der Beklagte habe darauf nicht reagiert. Es seien weitere Krankschreibungen durch die behandelnden Ärzte erfolgt. Erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 13.09.2010 sei sie zu einem Gespräch zur Durchführung eines Wiedereingliederungsverfahrens gebeten worden. Dieses Gespräch habe am 05.10.2010 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Beklagten bereits seit drei Jahren der schriftliche Antrag auf Bewertung ihrer Stelle vorgelegen. Auch die ihr bereits lange versprochene Arbeitsbeschreibung ihrer Stelle sei noch nicht erfolgt gewesen. Ebenso wenig habe man ihr eine Stelle benannt, wo die Wiedereingliederung durchgeführt werden könne. Im Februar 2011 habe sie dann der Personalabteilung des Beklagten mitgeteilt, dass sie im Juni 2011 wieder zurückkommen werde. Zu diesem Zeitpunkt sei sie fest davon ausgegangen, wieder ihre alte Stelle zu bekommen. Im Zeitraum vom 08.03.2011 bis 10.05.2011 habe sie sich erneut einem Krankenhausaufenthalt unterziehen müssen. Am 06.06.2011 habe sie den Antrag auf Wiedereingliederung abgegeben. An ihrem ersten Arbeitstag, dem 16.06.2011, sei es zu einem Gespräch mit dem Beklagten gekommen. Erst am 10.06.2011 habe sie erfahren, dass sie im Austausch mit einer Kollegin dem Fachdienst … (Kindergarten und Grundschule) zugewiesen worden sei, wobei diese Zuweisung nur vorübergehend sein sollte. Die Tätigkeit in diesem Fachbereich habe nicht ihrer Eingruppierung entsprochen. Einen sachlichen Grund für die Umsetzung habe es nicht gegeben. Sie sei daher gezwungen gewesen, ihre Prozessbevollmächtigten einzuschalten. Mit Schreiben vom 04.07.2011 habe der Beklagte ihr Begehren auf amtsangemessene Beschäftigung abgelehnt. Gleichzeitig sei sie erheblich unter Druck gesetzt worden. Sie habe zwischenzeitlich versucht, auf dem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz, den vorher Frau ... ausgefüllt habe, zu arbeiten. Die Tätigkeit auf der neuen Stelle sei jedoch letztendlich gescheitert, weil Frau ... ihre Einarbeitung am 05.07.2011 abgebrochen habe. Ab diesem Zeitpunkt sei sie auf sich allein gestellt gewesen. Dies habe zu einer erneuten Krankschreibung geführt. Mit Schreiben vom 13.09.2011 habe der Beklagte die Bewertung ihres Dienstpostens beim Ratsbüro abschließend abgelehnt. Wegen dieses Umstandes sei sie weiter krank gewesen. Der Beklagte habe dann ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet und sie mit Bescheid vom 15.10.2012 in den Ruhestand versetzt. Über ihren mit Widerspruchsschreiben vom 30.10.2012 geltend gemachten Antrag, sie (erst) mit Wirkung vom 01.02.2013 in den Ruhestand zu versetzen, habe er bis heute nicht entschieden. Er habe nur ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2012 zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand
3 SBG sei jedoch nur dann eröffnet, wenn der Beamte/die Beamtin die Versetzung in den Ruhestand nicht beantrage. Das Gesetz sehe nicht vor, wann dieser Antrag gestellt werden müsse. Deshalb könne er auch noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Ruhestandsversetzung
3 SBG gestellt werden. Der Beamte/die Beamtin sei dann zwingend
2 SBG in den Ruhestand zu versetzen. In ihrem Fall beginne der Ruhestand daher erst am 01.02.2013. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte mehrfach und dauernd gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen habe. Er habe durch seine Entscheidung Ursachen dafür gesetzt, dass sie -die Klägerin- dauernd dienstunfähig geworden sei. Mit weiterem Schriftsatz kündigt die Klägerin an, sie werde gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Insoweit werde sie die Differenz zwischen den Ruhegehaltsbezügen und den Bezügen einfordern, die sie gehabt hätte, wenn sie bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstfähig geblieben wäre, sowie die sich daraus ergebenden höheren Rentenbezüge. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 festzustellen, dass ihre Versetzung in den Ruhestand aufgrund ihres Antrags erst zum 01.02.2013 wirksam geworden ist. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Er bestreitet zunächst, dass die Klägerin am 16.11.2009 im Dienst wegen Überlastung zusammengebrochen sei. Auch treffe es nicht zu, dass sie am 26.05.2010 eine Wiedereingliederung beantragt habe. Jedenfalls sei ihm ein Schreiben dieses Inhalts nicht bekannt. In dem am 05.10.2010 stattgefundenen Gespräch, in dem es um die Durchführung einer Maßnahme nach § 84 Abs. 2 SGB IX gehen sollte, habe die Klägerin erklärt, dass es für die aufgetretene Dienstunfähigkeit mehrere Gründe gegeben habe, wobei die Situation am Arbeitsplatz nicht die Hauptursache gewesen sei. Was die von der Klägerin gewünschte Arbeitsplatzbeschreibung betreffe, sei ihr eine solche für die Zeit nach ihrem Dienstantritt und erfolgreichem Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme in Aussicht gestellt worden. Dieses Thema habe sich dann jedoch erledigt, nachdem die Klägerin ihren früheren Dienstposten nicht mehr innegehabt habe. Soweit die Klägerin moniere, ihr sei in dem Gespräch am 05.10.2010 keine Stelle angeboten worden, auf der die Wiedereingliederung durchgeführt werden könne, sei festzuhalten, dass dies zu diesem Zeitpunkt verfrüht gewesen wäre, weil sie nach wie vor durchgehend krankgeschrieben und daher nicht absehbar gewesen sei, welche Stelle hierfür zur Verfügung stehen werde. Eine Mitteilung der Klägerin vom Februar 2011 an die Personalabteilung, dass sie im Juni 2011 wieder zurückkommen werde, sei dort nicht aktenkundig; sie könne allenfalls mündlich erfolgt sein. Nicht zutreffend sei, dass es keinen sachlichen Grund für die Umsetzung der Klägerin gegeben habe. Hier übersehe sie, welche erhebliche Mehrbelastung sich für den betroffenen Fachbereich dadurch ergeben habe, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als eineinhalb Jahren krankheitsbedingt ihren Dienst nicht mehr ausgeübt habe. Die Behauptung der Klägerin, sie sei seitens der Verwaltung erheblich unter Druck gesetzt worden, entbehre jeder Grundlage. Auch sei ihre Wiedereingliederung nicht daran gescheitert, dass Frau ... die Einarbeitung am 05.07.2011 abgebrochen habe. Die Klägerin sei zu keiner Zeit auf sich allein gestellt gewesen. Vielmehr hätten vier weitere Mitarbeiter bereit gestanden, die bei Bedarf Hilfestellung hätten leisten können. Abwegig sei die Behauptung, die Reaktion der Frau ... auf die zuvor erfolgten beleidigenden Äußerungen der Klägerin habe zu ihrer erneuten Krankschreibung geführt. Hinsichtlich der Rechtslage führt der Beklagte aus, es treffe nicht zu, dass ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
2 SBG auch noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand
3 SBG gestellt werden könne. Bereits aus dem Aufbau der Vorschrift des § 45 SBG ergebe sich, dass ein eigener Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nur gestellt werden könne, bevor der Dienstherr auf der Grundlage von § 45 Abs. 3 SBG tätig werde. Erkennbar werde dies aus dem ersten Halbsatz des § 45 Abs. 3 SBG, der die Tatbestandsvoraussetzungen für das Tätigwerden des Dienstherrn nenne. Außerdem heiße es in § 45 Abs. 3 Satz 5 SBG, dass die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt überstiegen, mit Beginn des Ruhestandes einbehalten würden, und zwar ungeachtet eines etwaigen Widerspruchs des Beamten gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand. Diese Regelung solle dem Beamten die Möglichkeit nehmen, durch die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ruhestandsversetzung einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn zu der Ergreifung von Rechtsmitteln ermutige. Ihr sei entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes immanent, dass die Rechtsfolge sofort - unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung - eintrete und dem Betroffenen von ihrem Eintritt ab ein fälliger Anspruch auf die vollen Bezüge zunächst nicht mehr zustehe. Aus denselben Gründen könne auch ein eigener Antrag des betroffenen Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr in Betracht kommen, wenn der Dienstherr selbst bereits durch Verfügung
3 SBG gehandelt habe. Wäre dies anders, hätte der betroffene Beamte die Möglichkeit, durch Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, weil er es dann in der Hand hätte, die Dauer seiner aktiven Dienstzeit und die Kürzung seiner Dienstbezüge auf die Ruhestandsbezüge hinauszuschieben. Außerdem liefe dies der vom Gesetzgeber hinsichtlich des beamtenrechtlichen Status angestrebten baldigen Rechtssicherheit zuwider. Randnummer 28 Hierauf erwidert die Klägerin, der Gedanke der Rechtssicherheit könne insoweit keine Rolle spielen, denn auch mit dem nachträglichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand sei der beamtenrechtliche Status geklärt. Es gehe allenfalls noch um die Frage, ob ihr Ruhestand am 01.11.2012 oder am 01.02.2013 beginne. Im Übrigen teilt sie mit, dass sie ihre weiteren Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in einem getrennten Verfahren weiterverfolgen werde. Randnummer 29 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Personalakte der Klägerin verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Randnummer 31 Streitgegenständlich ist hier nicht die Ruhestandsversetzung als solche, sondern nur der Zeitpunkt der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand. Randnummer 32 Nachdem die Klägerin ursprünglich begehrt hat, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2012 zu verpflichten, sie erst mit Wirkung vom 01.02.2013 in den Ruhestand zu versetzen, dieses Datum jedoch zwischenzeitlich verstrichen ist, kommt nunmehr nur die in der mündlichen Verhandlung begehrte Feststellung, dass die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand aufgrund ihres Antrags erst zum 01.02.2013 wirksam geworden ist, als sachgerechtes Klageziel in Betracht. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Klägerin im Fall eines Erfolgs der Klage die Differenz zwischen den ihr zustehenden Aktivbezügen und den Versorgungsbezügen für die Monate November 2012 bis Januar 2013 nachzuzahlen wäre. Randnummer 33 Die zulässige Feststellungsklage ist indes unbegründet. Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, denn der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2012, mit dem die Klägerin bereits mit Wirkung vom 01.11.2012 in den Ruhestand versetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 34 Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 45 SBG.
StG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Ergänzend bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 1 SBG für die im Dienst des Saarlandes bzw. der saarländischen Gemeinden stehenden Beamten (vgl. § 80 Abs. 1 KSVG), dass diese auch dann als dienstunfähig angesehen werden können, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden. Das Verfahren der Ruhestandsversetzung ist in § 45 Abs. 2 und 3 SBG geregelt.
2 SBG wird die Dienstunfähigkeit eines Beamten, der den Antrag gestellt hat, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50 SBG) erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßer Prüfung für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. Im Übrigen bestimmt § 45 Abs. 3 SBG, dass im Fall, dass der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50 SBG) für dienstunfähig hält und der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt, der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mitteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 SBG zuständige Behörde. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird. Mit Beginn des Ruhestandes werden die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, einbehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung (§ 26 BeamtStG) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) vorliegen. Randnummer 35 Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften hat der Beklagte zu Recht geschlossen, dass eine Ruhestandsversetzung auf Antrag des Beamten
2 SBG nur solange in Betracht kommt, bis das Verfahren nach § 45 Abs. 3 SBG seitens der Behörde eingeleitet bzw. durch Zustellung eines Zurruhesetzungsbescheides abgeschlossen worden ist. Randnummer 36 Zwar trifft es zu, dass in § 45 SBG nicht ausdrücklich geregelt ist, (bis) wann ein Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit durch den Beamten gestellt werden muss. Auch ist zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, in der Regel also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, ist. Randnummer 37 So grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 -2 C 7.97-, BVerwGE 105, 267 Randnummer 38 Hieraus kann indes nicht gefolgert werden, dass ein Antrag auf Ruhestandsversetzung
2 SBG auch noch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Zurruhesetzungsbescheid, der aufgrund eines Verfahrens nach § 45 Abs. 3 SBG ergangen ist, gestellt werden kann. Dagegen sprechen sowohl der Aufbau der Vorschrift des § 45 SBG als auch der unter anderem in § 45 Abs. 3 Satz 5 SBG und § 47 Abs. 1 Satz 2 HS 2 SBG zum Ausdruck kommende Gedanke, dass der Gesetzgeber bei statusverändernden Maßnahmen wie der Versetzung in den Ruhestand eine alsbaldige Rechtssicherheit anstrebt. Randnummer 39 Der VGH Baden-Württemberg hat in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der dortige Kläger gegen seine von Amts wegen verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Widerspruch erhoben und zugleich einen Antrag gestellt hatte, ihn stattdessen wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randnummer 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 -2 C 22.06-, juris Randnummer 41 ausgeführt, nach dem Beginn des Ruhestands könne der Grund, auf dem die Versetzung in den Ruhestand beruhe, durch eine entsprechende Antragstellung nicht mehr nachträglich geändert werden. Dass die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig sei, der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehre, rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Senat habe aus der Regelung in § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F., wonach die Verfügung bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden könne, für den Fall der Anfechtung einer auf Antrag erfolgten Zurruhesetzung abgeleitet, dass auch bei Einlegung eines Widerspruchs der hier zu berücksichtigende besondere „Statusschutz“ einer Korrektur bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung entgegenstehe. Der Gesetzgeber strebe bei statusverändernden Maßnahmen wie der Versetzung in den Ruhestand eine alsbaldige Rechtssicherheit an. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. lasse eine „Rücknahme“ eines früheren Zurruhesetzungsantrags und ein damit verbundenes Abänderungsbegehren nach Beginn des Ruhestands nicht zu, auch nicht im Wege eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die - antragsgemäß ergangene und damit auch rechtmäßige - Statusentscheidung. Diese Sichtweise sei auf die hier zu beurteilende Anfechtung einer von Amts wegen erfolgten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zwar nicht einschränkungslos übertragbar. Erfolge nämlich eine derartige von Amts wegen vorgenommene Zurruhesetzung rechtswidrig, so müsse es dem Beamten möglich sein, deren Aufhebung und eine anderweitige (rechtmäßige) Zurruhesetzung - mit dem im Antrag genannten Grund - zu erstreiten. Auch in dieser Fallkonstellation sei jedoch zu fordern, dass sich die angefochtene (zunächst wirksame) Versetzung in den Ruhestand entweder aus eigenständigen - vom Zurruhesetzungsgrund unabhängigen - Gründen oder aber deshalb als rechtswidrig erweise, weil der Beamte die (eigentlich) erstrebte Zurruhesetzungsart noch vor tatsächlichem Eintritt in den Ruhestand beantragt habe und er zu diesem Zeitpunkt diese Art der Zurruhesetzung auch habe beanspruchen können. Zwar komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier des Widerspruchsbescheides - an. Dieser allgemeine Grundsatz werde jedoch durch die (weiteren) auf Rechtsbeständigkeit ausgelegten Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zustehe, eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Randnummer 42 Vgl. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12-, juris, m.w.N. Randnummer 43 Überträgt man diese Rechtsausführungen auf den vorliegenden Fall, so folgt daraus, dass der erst im Widerspruchsverfahren gestellte Antrag der Klägerin, sie wegen Dienstunfähigkeit
2 SBG in den Ruhestand zu versetzen, nicht geeignet war, die mit Zustellung des Zurruhesetzungsbescheides vom 15.10.2012 am 23.10.2012 wirksam gewordene - von Amts wegen erfolgte -Versetzung in den Ruhestand nachträglich zu Fall zu bringen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinen anderen Zurruhesetzungsgrund als die vorzeitige Dienstunfähigkeit geltend gemacht hat, sondern dass es ihr lediglich darum ging, mit ihrem Antrag einen Aufschub des Eintritts der Rechtsfolgen der verfügten Ruhestandsversetzung zu erzielen. Dies muss jedoch ohne Erfolg bleiben. Voraussetzung für eine Aufhebung des Zurruhesetzungsbescheides vom 15.10.2012 wäre nämlich, dass dieser Bescheid im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens am 23.10.2012 rechtswidrig gewesen ist. Davon kann jedoch - wie nachstehend dargestellt - nicht ausgegangen werden. Randnummer 44 Dass der Beklagte aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 26.06.2012 davon ausgehen durfte, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und auch weder eine anderweitige Verwendung möglich ist noch die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit vorliegen, hat die Klägerin selbst nicht in Frage gestellt. Soweit sie geltend macht, dass der Beklagte mit seinem Verhalten ihr gegenüber wesentlich zu ihrer Erkrankung beigetragen habe, kommt es darauf für die Beurteilung der Frage, ob Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht an. Damit ist die Ruhestandsversetzung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch in formeller Hinsicht weist die Verfügung keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist das in § 45 Abs. 3 SBG vorgesehene Verfahren, welches dem Schutz des betroffenen Beamten dient, eingehalten worden. Ausweislich der Verwaltungsakten hat der Beklagte die Klägerin vor Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens mit Schreiben vom 05.07.2012 über das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung unterrichtet und ihr mitgeteilt, aufgrund dieser Stellungnahme könne festgestellt werden, dass bei ihr Dienstunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vorliege. Sodann hat er der Klägerin ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, bis 13.07.2012 einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand
2 SBG einzureichen, und zugleich darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist das Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet werde. Nachdem die Klägerin um Fristverlängerung bis zum 27.07.2012 gebeten hatte, hat der Beklagte dem entsprochen und - als eine Reaktion der Klägerin ausblieb - noch weitere zweieinhalb Wochen zugewartet, bis er mit Schreiben vom 14.08.2012 das Zwangspensionierungsverfahren eingeleitet hat. Hierdurch hat er den Interessen der Klägerin ausreichend Rechnung getragen. Auch die weitere Vorgehensweise des Beklagten ist nicht zu beanstanden. In dem Schreiben vom 14.08.2012 hat er der Klägerin die Gründe für die beabsichtigte Ruhestandsversetzung mitgeteilt und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats Einwendungen erheben könne und erst nach Ablauf dieses Monats über eine Einstellung bzw. Fortführung des Verfahrens entschieden werden könne. Außerdem hat er sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr - falls sie keine Einwendungen erhebe - die Versetzung in den Ruhestand voraussichtlich innerhalb des Monats Oktober 2012 mitgeteilt werde, so dass der Ruhestand
3 SBG mit Ablauf des 31.10.2012 beginnen würde. Damit war die Klägerin genauestens über den geplanten Ablauf des Verfahrens informiert. Da sie innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist keine Einwendungen erhoben und auch von der ihr ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, die Beteiligung des Personalrats
VG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat, war der Beklagte nicht gehindert, mit Bescheid vom 15.10.2012 von Amts wegen die Ruhestandsversetzung der Klägerin zu verfügen, nachdem der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt... diese nach Beratung in der Sitzung am 09.10.2012 einstimmig beschlossen hatte. Das in § 45 Abs. 3 SBG vorgesehene Verfahren ist somit vollumfänglich eingehalten worden. Daraus folgt im Ergebnis, dass der Zurruhesetzungsbescheid vom 15.10.2012 im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens am 23.10.2012 rechtmäßig gewesen ist. Randnummer 45 Wie bereits ausgeführt, konnte der nachträglich gestellte Antrag der Klägerin, sie wegen Dienstunfähigkeit
2 SBG in den Ruhestand zu versetzen, die rechtmäßig erfolgte Zurruhesetzung von Amts wegen nicht mehr zu Fall bringen. Etwas anderes könnte nach der zitierten Rechtsprechung allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin noch vor Beginn des Ruhestands am 01.11.2012 einen anderen Zurruhesetzungsgrund geltend gemacht hätte, den der Beklagte ggf. vorrangig hätte berücksichtigen müssen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Randnummer 46 Nach alledem kann gerichtlich nicht festgestellt werden, dass die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand aufgrund ihres Antrags erst zum 01.02.2013 wirksam geworden ist. Vielmehr ist ihre Ruhestandsversetzung
3 Satz 5 SBG, wonach der Ruhestand mit dem Ende des Monats beginnt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, zu Recht bereits mit Wirkung vom 01.11.2012 erfolgt. Randnummer 47 Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts ändert, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Beklagte ihr gegenüber mehrfach und dauernd gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen hat. Hieraus können der Klägerin - bei Erfüllung der hierfür geltenden strengen Voraussetzungen - allenfalls Schadensersatzansprüche erwachsen - die die Klägerin nach übereinstimmender Bekundung der Beteiligten auch bereits vorgerichtlich beim Beklagten geltend gemacht hat -, nicht jedoch ein Anspruch darauf, dass ihre Ruhestandsversetzung erst später als zum gesetzlich bestimmten Zeitpunkt wirksam wird. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung der erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 50 Gründe für eine Zulassung der Berufung
GO liegen nicht vor. Randnummer 51 Beschluss Randnummer 52 Der Streitwert wird
2, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. (vgl. § 71 Abs. 1 GKG n.F.) in Höhe des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen und damit auf (6,5 x 2.738,14 Euro =) 17.797,91 Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.