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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 L 541/15 Beschluss Schätzung des Grundwasserentnahmeentgeltes mit der maximal erlaubten Entnahmemenge §

Schätzung des Grundwasserentnahmeentgeltes mit der maximal erlaubten Entnahmemenge Leitsatz Wer die Erklärung über das entnommene Grundwasser nicht fristgerecht einreicht, kann wegen der Regelfallbest

§ 54Rdnrn.

50, 57 und 64 zur „Ausweisung im Regelfall“ Discher:

§ 54Rdnrn.

50, 57 und 64 zur „Ausweisung im Regelfall“ Randnummer 25 Ausnahmen von der Regelvermutung dürfen nicht großzügig angenommen werden, erst recht keine Umkehr von Regeln und Ausnahmen. 2 BayVGH, Beschluss vom 05.07.2011 - 21 CS 11.1226 – zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG BayVGH, Beschluss vom 05.07.2011 - 21 CS 11.1226 – zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG Randnummer 26 Bezogen auf den vorliegenden Fall spricht deshalb wenig für die Annahme, dass bei einer Schätzung regelmäßig auf den Durchschnittswert der Wasserentnahme der vergangenen Jahre des Entgeltpflichtigen abzustellen sei, weil diese Vorgehensweise dann der Regel- und gerade nicht der Ausnahmefall wäre. Randnummer 27 Zu der § 3 Abs. 2 GwEEG (Saarland) wortgleichen Regelung in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 2 Wasserentnahmegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – WasEG vom 27.01.2004) hat das VG Münster in zwei Entscheidungen im Jahre 2011 ausgeführt: Randnummer 28 Diese gesetzliche Vorgabe führt im Falle ihrer Beachtung im Übrigen auch regelmäßig zu einer „Sanktionierung“ des Verstoßes gegen die Erklärungspflicht. Denn die Festsetzungsbehörde soll bei der Schätzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 WasEG die in der wasserrechtlichen Erlaubnis angegebene Entnahmemenge zu Grunde legen. Hierbei handelt es sich aber um eine maximal erlaubte Entnahmemenge, welche der Wasserentnehmer häufig tatsächlich unterschreitet. 3 VG Münster, Urteil vom 03.10.2011 -3 K 675/10 -, juris Rdnr. 27; Beschluss vom 04.10.2011 – 3 L 373/11 -, juris Rdnr. 18 VG Münster, Urteil vom 03.10.2011 -3 K 675/10 -, juris Rdnr. 27; Beschluss vom 04.10.2011 – 3 L 373/11 -, juris Rdnr. 18 Randnummer 29 Von daher gebietet allein der Umstand, dass die von der Antragstellerin in den Jahren 2008 – 2011 tatsächlich entnommene Wassermenge die maximal erlaubte Wassermenge deutlich unterschreitet, nicht bereits eine Abweichung vom Regelfall. Randnummer 30 Deshalb wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass ein deutliches Unterschreiten der zugelassenen Entnahmemenge Anlass geben könnte, die wasserrechtliche Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG Randnummer 31 Die Bewilligung kann ferner… ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat. Randnummer 32 teilweise zu widerrufen. Randnummer 33 Auf dieser Grundlage und unter dem Gesichtspunkt, dass späteres einwandfreies Verhalten im Allgemeinen keinen Hinweis auf einen Ausnahmefall bietet, spricht derzeit auch wenig für die Einschätzung, dass die Abgabe der erforderlichen Erklärungen im Juni 2015 Grund für eine Reduzierung des Grundwasserentnahmeentgelts für die Jahre 2012 – 2014 gegenüber der angegriffenen Schätzung im März 2015 sein könnte. Randnummer 34 Eine andere Sichtweise könnte allenfalls unter dem Gesichtpunkt geboten sein, dass es entgegen der Einschätzung des Antragsgegners in der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/1614 Seite 13) heißt, die zuständige Behörde habe nach Ablauf einer Nachfrist das Entgelt zu schätzen und dabei grundsätzlich die zugelassene Menge zugrunde zu legen. Ob es sich dabei angesichts des ansonsten eindeutigen Wortlautes des Gesetzes um eine (sich möglicherweise aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende) „Vorstellung des Gesetzgebers“ handelt, bedarf im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens keiner Entscheidung. Sollte das der Fall sein, wäre im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ggf. zu entscheiden, ob die beiden telefonischen Aufforderungen des Antragsgegners an den Geschäftsführer der Antragstellerin am 24.04.2013 und am 14.03. 2014, bei denen letzterer versichert habe, dass es nächste Woche erledigt werde, bzw. dass es sofort fertig gemacht werde, als Setzen und Ablauf einer Nachfrist in dem genannten Sinne zu verstehen sind. Randnummer 35 Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 37 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs entspricht der Streitwert bei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein Viertel des (von der Antragstellerin im Antrag angegebenen) Geldbetrages von 7.400 € (: 4 = 1.850 €). Fußnoten 1) Discher:

§ 54Rdnrn. 50, 57 und 64 zur „Ausweisung im Regelfall“ 2) Bay

VGH, Beschluss vom 05.07.2011 - 21 CS 11.1226 – zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG 3) VG Münster, Urteil vom 03.10.2011 -3 K 675/10 -, juris Rdnr. 27; Beschluss vom 04.10.2011 – 3 L 373/11 -, juris Rdnr. 18

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