deutschem Recht; internationale Zuständigkeit für Direktanspruch gegen schweizerischen Haftpflichtversicherer Leitsatz Zur Haftung bei Sachschäden unter Fahrzeughaltern
schweizerischem Straßenverkehrsrecht. (Rn.17) Orientierungssatz 1. Wegen des
1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) geltenden Erfolgsortsprinzips ist die Haftung beim Verkehrsunfall in der Schweiz, an dem das Kraftfahrzeug eines deutschen Halters und das Kraftfahrzeug eines schweizerischen Halters beteiligt sind,
schweizerischen Sachrecht zu beurteilen. Dass es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, ist
dem Universalprinzip des Art. 3 Rom-II-Verordnung unerheblich. (Rn.11) 2.
2 Schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes (SVG) haftet ein Fahrzeughalter für den Sachschaden eines anderen Halters nur dann, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges verursacht wurde. Bei Sachschäden unter Fahrzeughaltern ist mithin grundsätzlich nur das Verschulden des in Anspruch genommenen Halters als Haftungskriterium maßgebend; die Betriebsgefahr des Fahrzeugs darf insoweit nicht in Rechnung gestellt werden. (Rn.17) 3. Der
deutschem Recht zu Lasten des Wartepflichtigen anerkannte Anscheinsbeweis bei einem Unfall im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, der sich
unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in eine bevorrechtigte Straße ereignet, gilt auch bei Anwendung ausländischen Verkehrsrechts. (Rn.15) 4.
und 11 des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ 2007) kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls in der Schweiz einen
dem anwendbaren schweizerischen Recht, nämlich Art. 65 Abs. 1 des SVG, bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des Abkommens beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 3. Dezember 2014, 3 C 140/14
1 ZPO). Randnummer 10 1. Zutreffend hat das Erstgericht zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Denn
Ü 2007) kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen
dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch (hier: Art. 65 Abs. 1 Schweizerisches Straßenverkehrsgesetz - SVG) gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des Abkommens beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen (vgl. BGHZ 195, 166 m.w.N.). Randnummer 11 2. Ebenfalls zu Recht ist die Erstrichterin davon ausgegangen, dass der vorliegende Verkehrsunfall
schweizerischem Recht zu beurteilen ist.
1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (sog. Erfolgsortprinzip, vgl. Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 43 Rn. 59). Die Regelung findet hier Anwendung, da es sich um einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall handelt, der
dem 11. Januar 2009 entstanden ist (vgl. Art. 32 Rom II-VO; Kammer, Urteile vom 09.03.2012 - 13 S 51/11, NJW-RR 2012, 885 ff., und vom 11.05.2015 - 13 S 21/15 m.w.N.). Für die hier geltend gemachten Schäden ist Erfolgsort der Tatort - hier die Schweiz (vgl. Kammer aaO m.w.N.). Dass es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat handelt, ist
dem Universalprinzip des Art. 3 Rom II-VO unerheblich (vgl. Wagner/Berentelg, MDR 2010, 1353, 1358; Erman/Hohloch, BGB,
weislich diese Pflichten verletzt hat, ist indes offen. Zwar streitet der Anscheinsbeweis gegen den
2 SVG und Art. 14 VRV Wartepflichtigen, wenn es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in eine bevorrechtigte Straße zu einem Unfall im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich kommt. Dieser im deutschen Recht anerkannte Erfahrungssatz (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1986 - VI ZR 35/85, VersR 1986, 579; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO Rn. 68 m.w.N.) gilt auch bei Anwendung ausländischen Verkehrsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - I ZR 112/82, NJW 1985, 554; Kammer, Urteile vom 13.02.2015 - 13 S 203/15, und vom 11.05.2015 - 13 S 21/15 m.w.N.). Allerdings ist hier nicht geklärt, in welcher Entfernung von der Einmündung sich der Unfall tatsächlich ereignet hat. Denn es verbleibt - worauf die Berufung zu Recht hinweist - insbesondere
den Angaben des Klägers in seiner Anhörung die ernsthafte Möglichkeit, dass er im Kollisionszeitpunkt bereits so weit in die bevorrechtigte Straße eingefahren war, dass er sich in den fließenden Verkehr eingeordnet hatte. Randnummer 16 5. Allerdings verkennt die Berufung, dass es hierauf im Ergebnis nicht ankommt. Randnummer 17 a)
2 SVG haftet ein Fahrzeughalter für einen Sachschaden eines anderen Halters nur dann, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges verursacht wurde. Bei Sachschäden unter Fahrzeughaltern ist mithin grundsätzlich nur das Verschulden des in Anspruch genommenen Halters als Haftungskriterium maßgebend; die Betriebsgefahr des Fahrzeugs darf insoweit nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. BGE 94 II 173; Giger aaO Art. 61 SVG Rn. 10; Bachmeier/Hablützel/Saner, Regulierung von Auslandsunfällen, Schweiz, Rn. 9; Rusch, Haftpflichtrecht, Straßenverkehrsrechtstagung 2012, S. 236). Randnummer 18 b) Ein entsprechendes Verschulden der Zeugin ... ist hier nicht
gewiesen. Denn es kann - wie bereits gezeigt - nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass der Unfall (ausschließlich) auf einer Vorfahrtsverletzung des Klägers beruht. Dies gilt insbesondere, weil schon die eigenen Angaben des Klägers zum Unfall variieren. Während die Darstellung des Klägers in seiner informatorischen Anhörung auf eine größere Entfernung des Unfallortes von der Einmündung hindeutet, legt der von beiden Unfallbeteiligten unterzeichnete Unfallbericht
der Position der Fahrzeuge eine Vorfahrtsverletzung des Klägers nahe. Auch
der vom Kläger selbst erstellten Unfallskizze erscheint schließlich eine Vorfahrtsverletzung als möglich. Denn die auf der Skizze eingezeichnete schraffierte Fläche, an deren Ende sich der Unfall ereignet haben soll, muss sich nicht zwangsläufig auf die auf der Vorfahrtsstraße vorhandene schraffierte Fläche beziehen, sondern kann auch die am Beginn der Einmündung endende schraffierte Fläche der untergeordneten Straße bezeichnen, so dass sich der Unfall danach im unmittelbaren Einmündungsbereich ereignet hätte. Begründen aber bereits die eigenen Angaben des Klägers durchgreifende Zweifel an einem Verschulden der Zeugin ..., bedurfte es insoweit auch keiner weiteren Beweiserhebung. III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 21 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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