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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 B 101/15 Beschluss Rechtmäßigkeit tierschutzrechtlicher Anordnungen § 2 TierSchG, § 12 TierSchG, § 16

Rechtmäßigkeit tierschutzrechtlicher Anordnungen Leitsatz Einzelfall der Subsumtion unter tierschutzrechtliche Einschreitenstatbestände zur Gewichtung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Abwägun

§ 16a Abs. 1 Satz 1 Tier

SchG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.8.2012 – 1 S 1281/12 -, juris Rdnrn. 3 ff. m.w.N. vgl.

§ 16a Abs. 1 Satz 1 Tier

SchG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.8.2012 – 1 S 1281/12 -, juris Rdnrn. 3 ff. m.w.N. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die getroffenen Anordnungen über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Randnummer 13 Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit der seitens des Antragsgegners getroffenen Feststellungen und deren rechtlicher Bewertung durch das Verwaltungsgericht sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller beschränkt sich vielmehr darauf, die vorgenommene Interessenabwägung als unangemessen zu bezeichnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 14 Da behördlicherseits angesichts des festgestellten Einsperrens der Hunde in Transportboxen gravierende Versäumnisse in Bezug auf die Erfordernisse einer artgerechten Hundehaltung und mit Blick auf die Zweifel an der ausreichenden Zufuhr von Tageslicht deutliche Anhaltspunkte für eine Nichtbeachtung der einschlägigen Vorgaben festgestellt worden sind, bestand Veranlassung, den Belangen des Tierschutzes durch die unter den Ziffern 3 und 4 getroffenen Anordnungen Rechnung zu tragen, so dass nach derzeitigem Sachstand nichts dafür spricht, dass die Anfechtung dieser Anordnungen im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird. Dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Tierschutz ist daher unbedingt Vorrang vor einer weiteren Hinnahme bedenklicher Zustände einzuräumen. Randnummer 15 Spricht damit nach derzeitiger Aktenlage bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür, dass die Klage gegen die unter Ziffern 3 und 4 der tierschutzrechtlichen Verfügung getroffenen Anordnungen ohne Erfolg bleiben wird, so überwiegt das öffentliche Interesse, den Belangen des Tierschutzes Geltung zu verschaffen, das private Interesse des Antragstellers, während des laufenden Klageverfahrens von der sofortigen Verpflichtung, die getroffenen Anordnungen zu befolgen, verschont zu bleiben. Randnummer 16

  1. Ziffer 5 der tierschutzrechtlichen Verfügung des Antragsgegners verpflichtet den Antragsteller, eine Vorortkontrolle seiner Zwingeranlagen und zur Hundehaltung genutzter Kellerräume zu dulden. Randnummer 17 Ausweislich der Ausführungen des Antragstellers unter Punkt 6 seines Widerspruchs vom 16.10.2014 hat dieser keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Überprüfung der in seinem Garten befindlichen Zwingeranlage, ist aber nicht bereit, ein Betreten seiner Kellerräume zu dulden. Insoweit sei die Anordnung rechtswidrig, da die Kellerräume Teil seiner Wohnung seien, daher dem besonderen Schutz des Art. 13 GG unterfielen und die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b TierSchG, die das Grundrecht aus Art. 13 GG einschränkten, nicht vorlägen, da es nicht um die Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehe. Es fehle insoweit an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Diese Bedenken verfangen nicht. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und nach derzeitigem Sach- und Streitstand zutreffend aufgezeigt, dass sich die Verfügung, das Betreten der Kellerräume zwecks Überprüfung der räumlichen Gegebenheiten zu dulden, im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. In der – in Bezug genommenen – Rechtsprechung sei geklärt und in der - zitierten - Kommentarliteratur anerkannt, dass jeder, der Tiere hält, der umfassenden Auskunftspflicht des § 16 Abs. 2 TierSchG unterliege und dass eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht bloß die entfernte Möglichkeit, ergebe, dass in den betroffenen Räumen die Verletzung einer tierschutzrechtlichen Norm entweder bereits stattfinde oder für die Zukunft unmittelbar bevorstehe. Gemessen an diesem rechtlich zutreffend aufgezeigten Rahmen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass es angesichts der Verdunklung der Fenster des im Garten befindlichen Gebäudes, in dem sich zur Zeit der Einsichtnahme vom Nachbargrundstück aus nach den Feststellungen der Amtstierärztin Hunde aufgehalten haben sollen, und mit Blick auf das anlässlich der Kontrollen aus den Kellerräumen zu vernehmende Hundegebell konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsteller seine Hunde zumindest zeitweise in Räumen hält, in denen der Einfall von natürlichem Tageslicht entgegen den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Tierschutz-Hundeverordnung nicht sichergestellt ist. Zudem wäre im Fall der durch das mehrfach festgestellte Hundegebell in den Kellerräumen indizierten Hundehaltung im Keller des Wohnhauses durchaus fraglich, ob - wie durch § 6 Abs. 3 Sätze 4 und 5 Tierschutz-Hundeverordnung vorgegeben - mindestens eine Seite des Zwingers des Hunden den freien Blick aus dem Gebäude heraus ermöglicht. Randnummer 19 Nach alldem spricht alles dafür, dass der Antragsteller nicht nur nach § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG verpflichtet ist, eine Überprüfung seiner im Garten befindlichen Zwingeranlage zu dulden, was er selbst in nicht Abrede stellt, sondern dem Antragsgegner darüber hinaus kraft der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b TierSchG auch ein Betreten seiner Kellerräume zu ermöglichen hat, damit dieser dort eine Überprüfung der tierschutzrechtlich relevanten Gegebenheiten durchführen kann. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist damit zusammenfassend festzustellen, dass die diesbezügliche Verweigerungshaltung des Antragstellers seine gesetzlich vorgegebene Duldungspflicht verletzt und der Antragsgegner damit nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG berechtigt war, unter Ziffer 5 der tierschutzrechtlichen Verfügung anzuordnen, dass der Antragsteller das Betreten und die Überprüfung der Kellerräume seines Wohnhauses zu dulden hat. Randnummer 20
  2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Verhältnis des anteiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten Rechnung. Randnummer 21
  3. Die Festsetzung des Streitwerts unter gleichzeitiger Abänderung des diesbezüglichen Ausspruchs im erstinstanzlichen Beschluss beruht auf den §§ 63 Abs. 3 und Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass die Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit der unter Ziffer 5 getroffenen Anordnung, die der Antragsteller ausweislich seiner Ausführungen als die zentrale durch die Verfügung bewirkte Belastung empfindet, die Hauptsache vorwegnimmt. Randnummer 22 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl.

§ 16a Abs. 1 Satz 1 Tier

SchG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.8.2012 – 1 S 1281/12 -, juris Rdnrn. 3 ff. m.w.N.

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