Abstammungssache: Zeugnisverweigerungsrecht eines Jugendamtsmitarbeiters für dienstlich erlangte Kenntnisse über die Vaterschaft des Anfechtenden; "unbefugte" Offenbarung von Geheimnissen und Daten Or
Art. 1Abs.
1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung sichern, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann, wobei Verständnis und Entfaltung der Individualität mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden sind. Zu diesen zählt auch die Abstammung. Sie nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Individualitätsfindung wie für sein Selbstverständnis und sein familiäres Verhältnis zu anderen ein. Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, wird deshalb vom Schutz des Persönlichkeitsrechts mit umfasst und begründet aus Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, wie es umgekehrt einem Mann das Recht auf Kenntnis einräumt, ob ein Kind von ihm abstammt. Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG verleiht allerdings keinen Anspruch auf Verschaffung von Kenntnissen über die eigene Abstammung, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (BVerfG, Urt. v.
- Februar 2007, 1 BvR 421/05, BVErfGE 117, 202; Beschl. v.
- April 1994, 1 BvR 1299/89, 1 BvL 6/90, BVerfGE 90, 263, j.m.w.N.; BGH, zuletzt Urt. v.
- Januar 2015, XII ZR 201/13, FamRZ 2015, 642, m.z.w.N.). Randnummer 13 In Wechselwirkung hierzu stehen die in §§ 1600 ff BGB eingeräumten Möglichkeiten des Anfechtungsverfahrens und insoweit auch die in § 1600b BGB genannten, vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß anerkannten Anfechtungsfristen, die der Gesetzgeber für den Anfechtungsberechtigten als einheitliche Anfechtungsfrist von zwei Jahren ausgestaltet hat, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die einheitliche Fristenregelung dient der Rechtssicherheit und soll dem Vaterschaftsverhältnis den aus Gründen der Rechtsklarheit und des Rechtsfriedens notwendigen Bestand verleihen (Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Aufl., § 1600b, Rz. 2, m.w.N.). Da das Anfechtungsverfahren dazu dient, die rechtliche und biologische Vaterschaft für ein Kind zusammenzuführen und zugleich die rechtliche Vaterschaft beendet, wenn sich in dem Verfahren erweist, dass das Kind nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt, die Klärung der Vaterschaft also lediglich ein Mittel zu diesem Ziel ist, steht hier, anders als bei der bloßen Kenntniserlangung über die Abstammung eines Kindes, dem von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Interesse des rechtlichen Vaters, sich von der Vaterschaft zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung gegenüber. Dieses Interesse des Kindes wiegt schwer, ist es doch für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung, einen familiären, aber auch rechtlichen Rahmen zu haben, in dem es sich einem Vater und einer Mutter zugehörig fühlen kann. Zudem kann eine erfolgreiche Anfechtung, bei der das Kind mit dem rechtlichen Vater auch einen ihm gegenüber Verantwortlichen und Unterhaltspflichtigen verliert, mit erheblichen Auswirkungen auf seine Lebensumstände verbunden sein. Das betrifft auch die Mutter des Kindes, deren Interesse am Bestand der familiären rechtlichen Beziehung ebenfalls von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfG, aaO, m.w.N.). Randnummer 14 Mit der in das Wissen der Zeugin H. H. gestellten Behauptung, die, sollte sie sich als wahr erweisen, dazu führt, dass die Anfechtungsfrist von zwei Jahren zweifellos längstens abgelaufen ist, beabsichtigt das verfahrensbetroffene Kind, seinen Status zu schützen. Da der vermeintliche biologische Vater nicht auffindbar ist, kann das Kind im Anfechtungsverfahren entweder bestätigt erhalten, dass sein rechtlicher Vater auch der biologische Vater ist oder dass es nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt, und damit keine positive Kenntnis von seiner Abstammung erhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v.
- November 2008, 1 BvR 1192/08, NJW 2009, 425). In Ansehung dessen ist bei der Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen und Interessen dem Schutz des Kindes und seinem Interesse an der Bewahrung seiner familiären bzw. hier maßgeblich seiner rechtlichen Zuordnung der Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht und Interessen des rechtlichen Vaters einzuräumen. Soweit der Bundesgerichtshof zu Gunsten des mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes auf der Grundlage des Behandlungsvertrages aus Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch gegen den Reproduktionsmediziner hinsichtlich der Identität des Samenspenders bejaht hat (BGH, Urt. v.
- Januar 2015, XII ZR 201/13, aaO), ist deshalb in Anlehnung an diesen Rechtsgedanken vor dem Hintergrund der in Folge der von dem Jugendamt übernommenen Beistandschaft bestehenden Sonderbeziehung nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Belange, die dazu führt, dass die Interessen des Kindes die Interessen des Antragstellers auch in Bezug auf die Geheimhaltung seiner Sozialdaten überwiegen, eine Offenbarungsbefugnis und auch -pflicht des Jugendamtsmitarbeiters hinsichtlich der den Status des Kindes betreffenden erlangten Daten des rechtlichen Vaters anzuerkennen. Randnummer 15 Auf Grund dessen handelt der Jugendamtsmitarbeiter, wenn er die in Bezug auf den Status des verfahrensbetroffenen Kindes relevanten Daten bei seiner Aussage in dem vorliegenden Verfahren weitergibt, nicht unbefugt und daher jedenfalls gerechtfertigt (vgl. BGH, aaO). Randnummer 16 Nach Maßgabe dessen ist die Weigerung der Zeugin H. H., zu dem Thema des Beweisbeschlusses vom
- Mai 2014 auszusagen, nicht berechtigt und der Beschluss des Familiengerichts vom
- Oktober 2014 mit der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenfolge aufzuheben. Randnummer 17 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 47 Abs. 1 FamGKG.