Jährliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erfordernis des Gutachtens eines externen psychiatrischen Sachverständigen auch vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist Leitsatz 1. Die Strafvollstreckungskammer kann im Einzelfall verpflichtet sein, bereits vor Erreichen der in § 463 Abs. 4 StPO normierten Fünf-Jahres-Frist im Rahmen ihrer Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung bei Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen externen Sachverständigen hinzuziehen. (Rn.7) 2. Das vor der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einzuholende externe Sachverständigengutachten ist jedenfalls dann von einem psychiatrischen Sachverständigen zu erstatten, wenn der Untergebrachte an einer Geisteskrankheit leidet. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 27. April 2015, I StVK 46/15 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 12. Mai 2015 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 27. April 2015 a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen, an die Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n . Gründe I. Randnummer 1 Der Untergebrachte befindet sich in vorliegender Sache - zunächst einstweilig untergebracht nach § 126 a StPO - in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in M. (SKFP) zum Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Oktober 2007 (Az.: 4 - 7/07), rechtskräftig seit dem 23. April 2008, angeordneten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er in der Zeit vom 24. März 2005 bis zum 23. Oktober 2006 im Zustand der Schuldunfähigkeit zwei gefährliche Körperverletzungen und zwei versuchte gefährliche Körperverletzungen begangen, wobei er während des gesamten Zeitraums aufgrund einer bei ihm seit Jahren bestehenden chronischen schizophrenen Psychose vom paranoid-halluzinatorischen Typ, in deren Verlauf eine schwere residuale Störung (ICD-10: F20.01) aufgetreten ist, und einer zudem vorliegenden schweren Antriebs-, Konzentrations- und Affektstörung steuerungsunfähig war. Randnummer 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Dabei hat sie sich hinsichtlich der bei dem Untergebrachten vorliegenden psychischen Erkrankung und seiner Gefährlichkeit den - im Beschluss im Wortlaut weitgehend wiedergegebenen - Ausführungen und Wertungen in der ärztlichen Stellungnahme der SKFP vom 22. Dezember 2014, die sich auch auf ein von der Klinik nach dem Saarländischen Maßregelvollzugsgesetz eingeholtes Prognosegutachten des Diplom-Psychologen D.-S. vom 27. April 2014 stützt, sowie deren Erläuterung im Rahmen der mündlichen Anhörung des Untergebrachten vor der Strafvollstreckungskammer angeschlossen und die weitere Unterbringung im Hinblick darauf als erforderlich angesehen, dass sich die psychische Erkrankung des Untergebrachten weiter chronifiziert habe, der Untergebrachte langfristig auf psychiatrische Behandlungsmaßnahmen und sozialpsychiatrische Betreuungsstrukturen angewiesen sei und es ohne solche Rahmenbedingungen wahrscheinlich sei, dass er alltägliche Interaktionen als feindselig auslege und diesen mit fremdaggressiven Reaktionen und Verhaltensweisen begegne. Von einer vorherigen mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat die Kammer abgesehen, nachdem der Verteidiger auf eine entsprechende Anfrage der Kammer mitgeteilt hatte, dass auf eine solche Anhörung - auch für den Untergebrachten - verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft hat eine entsprechende Verzichtserklärung nicht abgegeben. Randnummer 3 Gegen diesen ihm am 6. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger für den Untergebrachten mit am 12. Mai 2015 beim Landgericht eingegangenem Telefaxschreiben vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit weiterem Schriftsatz vom 19. Mai 2015 begründet hat. Randnummer 4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt. II. Randnummer 5 Die gemäß § 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1, Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, der zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer führt, da der Senat den Verfahrensmangel nicht selbst beheben kann und daher an einer grundsätzlich gebotenen eigenen Sachentscheidung gehindert ist (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16, 18; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 309 Rn. 8). Randnummer 6 Die im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß §§ 67 e Abs. 1, Abs. 2, 67 d Abs. 2, Abs. 6 StGB getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer genügt nicht dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung, weil sich die Kammer wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht allein auf die ärztliche Stellungnahme der SKFP und das hierin verwertete Prognosegutachten des externen Sachverständigen Diplom-Psychologe D.-S. vom 27. April 2014 stützen durfte, sondern zusätzlicher Beratung durch einen - von ihr zu beauftragenden - externen Sachverständigen bedurft hätte. Darauf, dass die Kammer vor Erlass der angefochtenen Entscheidung den externen Sachverständigen Diplom-Psychologe D.-S. entgegen §§ 463 Abs. 4 Satz 4, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht mündlich angehört hat (zur Notwendigkeit der mündlichen Anhörung eines externen, auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 SMRVG von der Maßregelvollzugseinrichtung beauftragten Sachverständigen vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 Ws 251/07 -, 19. Februar 2013 - 1 Ws 14/13 -, 28. Mai 2013 - 1 Ws 65/13 -, 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, juris, und 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -; s.a. OLG Düsseldorf NStZ 2011, 716 f.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2011, 125 f.), obwohl die Staatsanwaltschaft den - nach § 463 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO für ein Absehen von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vorausgesetzten - Verzicht auf die mündliche Anhörung nicht erklärt hat, kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an. Randnummer 7 1. Auch für das Verfahren der Überprüfung einer Unterbringung nach § 67e StGB gilt das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff., NStZ 2013, 116 ff., NStZ-RR 2014, 222 ff.; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -). Aus diesem Gebot leitet sich die regelmäßig bestehende Pflicht des Richters ab, zur Beurteilung der bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu beantwortenden Frage der Gefährlichkeit des Verurteilten einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. BVerfG, a. a. O.; Senatsbeschluss wie vor), was allerdings nicht bedeutet, dass bei jeder nach § 67 e Abs. 2 StGB turnusmäßig vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.). Vielmehr sieht die Vorschrift des § 463 Abs. 4 StPO vor, dass das Gericht im Rahmen der Überprüfungen nach § 67 e StGB nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen soll (§ 463 Abs. 4 Satz 1 StPO), der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst war (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 StPO) noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 StPO). Diese Regelung schließt es allerdings nicht aus, dass das Gericht verpflichtet sein kann, im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht bei der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits vor Erreichen der Fünf-Jahres-Frist einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff., NStZ 2013, 116 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 1 Ws 154/08 -, juris). So liegt der Fall hier. Randnummer 8 2. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer - ungeachtet der vorerwähnten unterbliebenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats, wonach das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung auch die Verpflichtung des über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entscheidenden Richters umfasst, ein von der Maßregelvollzugseinrichtung auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 SMRVG eingeholtes forensisch-psychiatrisches Prognosegutachten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu verwerten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -), das von der SKFP eingeholte Prognosegutachten des Diplom-Psychologen D.-S. vom 27. April 2014 insoweit verwertet, als sie sich in ihrer Entscheidung der ärztlichen Stellungnahme der SKFP vom 22. Dezember 2014 angeschlossen hat, die sich auch auf dieses Gutachten stützt. Dabei hat die Kammer jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein solches Gutachten inhaltlich und personell den Anforderungen des § 463 Abs. 4 StPO genügen muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2007 - 1 Ws 226/07 -, 20. November 2007 - 1 Ws 228/07 - und 18. Dezember 2007 - 1 Ws 251/07 -). In personeller Hinsicht bedeutet dies nicht nur, dass der Sachverständige im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Untergebrachten befasst gewesen sein und auch nicht in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten darf, in dem sich der Untergebrachte befindet (§ 463 Abs. 4 Satz 2 StPO). Vielmehr kommt dieser Vorgabe auch Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, welcher Sachverständige zur Beantwortung der Frage nach dem Fortbestehen des die Unterbringung ursprünglich begründenden Zustandes sowie der durch die Anlasstat(
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