Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. August 2012 (Az.: 4 KLs 14/12) wurde der Untergebrachte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zugleich ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie darüber hinaus an, dass ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Nach den Urteilsfeststellungen begann der Untergebrachte im Jahr 2001 und nach einer Unterbrechung nochmals im Jahr 2004
dem Konsum von Cannabis, den er in der Folge kontinuierlich steigerte. Etwa ab dem Jahr 2006 konsumierte er bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2011 2 g bis 5 g Cannabis pro Tag. Seit dem Jahr 2011 diente der Konsum auch dem Ziel, die durch einen Anfang des Jahres 2011 erlittenen schweren Arbeitsunfall aufgetretenen psychischen Probleme abzumildern. Im Zeitraum von Februar bis Juni 2011 fuhr der bis dahin nicht vorbestrafte Untergebrachte zusammen
seinem älteren,
verurteilten Bruder, der den Kopf der Bande bildete, sowie einer dritten Person insgesamt 15 Mal in die Niederlande, um dort zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs in Deutschland sowie zur Deckung und Finanzierung des eigenen Drogenkonsums jeweils Marihuana im Kilogrammbereich zu erwerben. Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - die Voraussetzungen des § 64 StGB für gegeben erachtet, da der Untergebrachte in den letzten Jahren eine zunehmende Neigung gezeigt habe, vor allem in Anspannungs- und Belastungssituationen Cannabis zu konsumieren, die begangenen Taten in symptomatischem Zusammenhang
dem Rauschmittelkonsum stünden, die Gefahr erneuter, ähnlich gelagerter Taten trotz des ausgesprochenen Willens, künftig drogenfrei zu leben, ohne entsprechende Therapie erfahrungsgemäß nicht gebannt sei und die Aussichten einer Behandlung, die auf zwei Jahre zu veranschlagen sei, hinreichend konkret seien. Randnummer 2 Seit dem 21.03.2013 wird die Maßregel in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig (SKFP) vollzogen. Nach positivem Behandlungsverlauf arbeitete der Untergebrachte seit dem 28.07.2014 extern bei der Firma pp., wo er zum 01.09.2014 eine Festanstellung erhielt, als Lokführer und befand sich seit dem 15.10.2014 im entlassungsvorbereitenden Probewohnen bei seinen Eltern in D.. Randnummer 3
Schreiben vom 16. März 2015 (Bl. 187 f. d. A.) teilte die SKFP
, dass der Untergebrachte am 26.11.2014 einen schweren Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei bei einer Rangierfahrt als Lokführer zwischen seine Lok und eine Rampenwand geraten und sei dort eingeklemmt gewesen, so dass die Lok
einem Hebekissen habe geneigt werden müssen, um den Untergebrachten zu bergen. Der Untergebrachte habe einen vierfachen Beckenbruch erlitten, Harnblase und Prostata seien gerissen und vier Rippen gebrochen. Er sei in die Winterbergkliniken in Saarbrücken gebracht, dort sofort notoperiert und anschließend in ein künstliches Koma versetzt worden. Im weiteren Verlauf sei er zu Bewusstsein gekommen und sein Zustand habe sich nach mehreren Operationen zunehmend stabilisiert, wobei die SKFP in Kontakt
der Familie, dem Arbeitgeber und dem Untergebrachten gestanden habe. Ende Dezember 2014 sei der Untergebrachte zur weiteren Rehabilitation in die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L. verlegt worden, wo er inzwischen Fortschritte gemacht habe. So könne er
tlerweile stundenweise im Rollstuhl sitzen, sei mobil, mache ergotherapeutische Kräftigungsübungen und sei hinsichtlich seiner Zukunftsperspektive optimistisch und guter Dinge. Sein Arbeitgeber habe ihm auch schon Unterstützung zugesagt und ihm für später einen Arbeitsplatz als Disponent in Aussicht gestellt. Die Klinik bleibe weiterhin in telefonischer Verbindung
dem Untergebrachten und werde ihn regelmäßig im Krankenhaus besuchen. Ein persönliches Erscheinen im Rahmen der anstehenden Regelanhörung zur Fortdauer der Unterbringung sei nach Einschätzung der SKFP nicht möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt könne noch nicht verantwortet werden, zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, zumal die jetzige Situation der Kon-stellation vor dem Eingangsdelikt (Cannabiskonsum nach Arbeitsunfall) ähnele und die weitere Rehabilitation bzw. die sich daraus ergebende Sozialperspektive abgewartet werden müsse. Randnummer 4 Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat daraufhin
Verfügung vom 9. April 2015 (Bl. 189 d. A.) beantragt, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen. Randnummer 5
Schreiben vom 14. April 2015 (Bl. 191 d. A.) bat die Strafvollstreckungskammer die SKFP, „von dem Untergebrachten eine schriftliche Erklärung zu erhalten, ob er weiterhin
einer Unterbringung im Hinblick auf die Stellungnahme der SKFP vom 26.03.2015 einverstanden ist, sowie auf eine mündliche Anhörung verzichtet und ein abgekürzter Beschluss ergehen kann.“ Randnummer 6 Am 04.05.2015 ging eine maschinengeschriebene, von dem Untergebrachten unterzeichnete „ERKLÄRUNG“ vom 16.04.2015 (Bl. 192 d. A.) folgenden Inhalts beim Landgericht ein: Randnummer 7 „Hiermit erkläre ich mich im Hinblick auf die Stellungnahme der SKFP vom 26.03.2015
einer weiteren Unterbringung einverstanden. Ich verzichte auf eine mündliche Anhörung und bin damit einverstanden, dass ein verkürzter Beschluss ergehen kann.“ Randnummer 8 Daraufhin hat die Strafvollstreckungskammer
Beschluss vom 5. Mai 2015 (Bl. 193 d. A.) „aus den Gründen der Stellungnahme der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig vom 26.03.2015“ die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Am selben Tag hat die zuständige Richterin die Zustellung dieses Beschlusses unter anderem an den Untergebrachten in der „SKFP MZG“ verfügt (Bl. 194 d. A.). Der Nachweis einer Zustellung des Beschlusses an den Untergebrachten ist nicht zur Akte gelangt. Randnummer 9
Schriftsatz vom
PO bei - wie hier - in Abwesenheit der betroffenen Person ergangenen Entscheidungen
der Bekanntgabe im Wege der Zustellung beginnt, hat vorliegend überhaupt noch nicht zu laufen begonnen, da eine formgerechte Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Untergebrachten nicht erfolgt ist und auch eine Heilung der nicht formgerechten Zustellung nach § 37 Abs. 1 StPO i. V.
ZPO nicht in Betracht kommt, weil der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des angefochtenen Beschlusses an den Untergebrachten nicht nachgewiesen werden kann. Auf den lediglich hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag kommt es daher nicht an. Randnummer 13 In der Sache hat die sofortige Beschwerde (vorläufig) Erfolg. Der angefochtene Beschluss leidet aufgrund der unterbliebenen mündlichen Anhörung des Untergebrachten (vgl. hierzu nachfolgend unter 1.) sowie im Hinblick auf seine fehlende Begründung (vgl. hierzu nachfolgend unter 2.) an schwerwiegenden Mängeln, die zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer führen (vgl. hierzu nachfolgend unter 3.), da der Senat diese Mängel nicht selbst beheben kann und daher an einer grundsätzlich gebotenen eigenen Sachentscheidung gehindert ist (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16, 18; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 309 Rn. 8). Randnummer 14 1. a) Nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V.
PO ist der Untergebrachte vor einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch die hierfür zuständige Strafvollstreckungskammer (§ 462a Abs.1 StPO i. V.
PO) mündlich anzuhören. Die mündliche Anhörung dient nicht nur der verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 GG) gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr soll sie dem erstinstanzlichen Gericht auch einen aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten und damit eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138, 141; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; NJW 2000, 1663; Senatsbeschlüsse vom
PO ausnahmsweise von einer mündlichen Anhörung des Untergebrachten abgesehen werden kann, liegen hier nicht vor. Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass es in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Zweck der Bestimmung gemäß auch in anderen Fällen zulässig sein kann, von der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung eines Verurteilten oder Untergebrachten abzusehen (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 24). Um einer Aushöhlung der Regelung vorzubeugen, ist indes bei der Zulassung weiterer Ausnahmen außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle Zurückhaltung geboten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664). Ausgehend hiervon kann von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 24), was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn das Gericht nach Aktenlage eine negative Prognose stellt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 28; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O). Anzunehmen ist dies indes dann, wenn der Verurteilte oder Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663, 1664; KK-Appl, a. a. O., § 454 Rn. 27). Denn eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten oder Untergebrachten kann nicht erzwungen werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663, 1664). Aus diesem Grund unterbleibt die mündliche Anhörung des Verurteilten auch dann, wenn er bereits in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht oder bei der Anhörung durch die Justizvollzugsanstalt die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung in die Aussetzung des Strafrestes verweigert hat; denn einem Verurteilten, der kein Interesse an der Strafaussetzung hat, wird die mündliche Anhörung und die dieser nachfolgende Sachentscheidung nicht aufgedrängt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1981, 454; Senatsbeschluss vom 8. September 2014 - 1 Ws 124/14 -; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 30 m.w.N.). Randnummer 16
dem Gesetz nicht in Einklang stehenden und damit unzutreffenden Eindruck erweckt, die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung hänge von dem Einverständnis des Untergebrachten ab und bedürfe keiner Begründung, wenn der Untergebrachte auf eine solche verzichtet. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.