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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 906/14 Urteil Rechtsschutz im Asylrecht § 47 VwVfG, § 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG, § 71a AsylVfG

Rechtsschutz im Asylrecht Leitsatz a) Eine ursprünglich auf § 27a AsylVfG gestützte Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig lässt sich nicht mehr in rechtmäßiger Weise aufrechterhalten, wenn eine

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GO in die statthafte Anfechtungsklage auszulegen; siehe hierzu auch ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 -1 A 21/12.A-, juris, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. Dadurch, dass die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-VO der Prüfung des Asylantrages vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden ist, ist das Begehren des Klägers auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkt und kann nicht im Wege der erhobenen Verpflichtungsklage verfolgt werden; die Beklagte wäre bei einer Aufhebung des angegriffenen Bescheids verpflichtet, für den Kläger ein Asylverfahren nach nationalem Recht durchzuführen, vgl. nur Beschluss der Kammer vom 03.05.2013 -3 L 700/13-;

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GO in die statthafte Anfechtungsklage auszulegen; siehe hierzu auch ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 -1 A 21/12.A-, juris, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. ist begründet. Randnummer 19 Die unter Ziffer

  1. des angegriffenen Bescheides erfolgte Ablehnung des Asylantrages des Klägers nach § 27a AsylVfG als unzulässig erweist sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass diese Regelung aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Zwar ist der Bescheid ursprünglich insgesamt rechtmäßig ergangen und blieb dies auch bis zum Ablauf der sich aus Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ergebenden sechsmonatigen Frist zur Überstellung des Klägers nach Italien (vgl. dazu die o. g. Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Die Regelung unter Ziffer
  2. des Bescheides der Beklagten ist jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt rechtswidrig geworden, zu dem die Beklagte infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist einen Zuständigkeitsübergang selbst angenommen und deshalb eine Überstellung des Klägers nach Italien tatsächlich nicht mehr beabsichtigt hat. Das war hier am 18.03.2015 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte folgende Entscheidung getroffen: “Der Bescheid vom 21.05.2014 wird wegen Ablaufs der Überstellungsfrist zu Ziffer
  3. aufgehoben. Die Entscheidung ergeht nunmehr im nationalen Verfahren.“ 2 Vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte Vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte . Eine ursprünglich auf § 27a AsylVfG gestützte Ablehnung des Asylantrages als unzulässig lässt sich nicht mehr in rechtmäßiger Weise aufrechterhalten, wenn eine Überstellung in den zuständig gewesenen Staat ausgeschlossen ist, weil der ersuchende Staat eine Überstellung - wie vorliegend - nicht mehr vornehmen will. Randnummer 21 Der mit Schriftsatz der Beklagten vom 18.03.2015 3 Vgl. Bl. 26-33 der Gerichtsakte Vgl. Bl. 26-33 der Gerichtsakte erfolgte Hinweis auf eine Umdeutung der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages in eine Ablehnung eines so genannten Zweitantrages gemäß § 71 a AsylVfG ändert daran nichts. Randnummer 22 Diese Umdeutung ist rechtswidrig. Randnummer 23 Ein fehlerhafter - rechtswidriger oder nichtiger - Verwaltungsakt kann gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter diesen Voraussetzungen sogar die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 -9 C 16/99-, BVerwGE 110, 111; InfAuslR 2000, 125zur Umdeutung eines asylrechtlichen Widerrufs in eine Rücknahme; Urteil vom 24.11.1998 -BVerwG 9 C 53.97- BVerwGE 108, 30<35> unter Hinweis auf BVerwGE 80, 96; ferner BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 -BVerwG 7 B 107.92- Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 23 = NVwZ 1993, 976; Beschluss vom 30.01.1992 -BVerwG 2 CB 15.90- Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 56; Beschluss vom 01.07.1983 - BVerwG 2 B 176.81- Buchholz 316 § 47 VwVfG Nr. 4 = NVwZ 1984, 645und Urteil vom 10.06.1981 - BVerwG 8 C 15.81- BVerwGE 62, 300, 306 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 -9 C 16/99-, BVerwGE 110, 111; InfAuslR 2000, 125zur Umdeutung eines asylrechtlichen Widerrufs in eine Rücknahme; Urteil vom 24.11.1998 -BVerwG 9 C 53.97- BVerwGE 108, 30<35> unter Hinweis auf BVerwGE 80, 96; ferner BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 -BVerwG 7 B 107.92- Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 23 = NVwZ 1993, 976; Beschluss vom 30.01.1992 -BVerwG 2 CB 15.90- Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 56; Beschluss vom 01.07.1983 - BVerwG 2 B 176.81- Buchholz 316 § 47 VwVfG Nr. 4 = NVwZ 1984, 645und Urteil vom 10.06.1981 - BVerwG 8 C 15.81- BVerwGE 62, 300, 306 . Außerdem dürfen die Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Randnummer 24 Das ist hier aber nicht der Fall. Randnummer 25 Sobald die Beklagte selbst von der Zuständigkeit der deutschen nationalen Behörden zur Prüfung des Asylbegehrens des Asylbewerbers ausgeht, verändert dieser Umstand in maßgeblicher Hinsicht die materiell-rechtliche Tragweite der von der Beklagten getroffenen Entscheidung. Denn die Entscheidung im Dublin-Verfahren betrifft allein die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist. Dagegen muss im Rahmen der Prüfung eines Zweitantrages gemäß §§ 71a Abs. 1, Abs. 2, 25 AsylVfG festgestellt werden, ob seit der Beendigung des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eingetreten sind, es muss damit eine Beurteilung des inhaltlichen Vortrags des Asylbewerbers erfolgen. Darüber hinaus müssen gemäß §§ 71a Abs. 2, 24 Abs. 2 AsylVfG auch die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geprüft werden. Eine inhaltliche Ablehnung des Asylbegehrens ist zudem für den Antragsteller ungünstiger als der bloße Verweis auf das Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat. Damit würde aber der Bescheid ganz andere Rechtswirkungen erhalten, die in dem ursprünglichen Ausgangsbescheid keine Rolle gespielt haben und somit auch darin nicht enthalten waren. Deshalb scheitert die von der Beklagten vorgenommene Umdeutung der Ziffer
  4. des Bescheides bereits an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses. Der VGH Baden-Württemberg führt in seinem Beschluss vom 19.01.2015 -A 11 S 2508/14- (zit. nach juris) insoweit zutreffend aus: Randnummer 26 „Abgesehen davon würde erst mit einer Aufhebung der Ziffer 1 die Weiche für die erstmalige Durchführung eines Zweitverfahrens mit den dort maßgeblichen Verfahrensgarantien und Verfahrensanforderungen gestellt (wie etwa der Pflicht zur umfassenden Anhörung nach § 71a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 AsylVfG, von der nur unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 abgesehen werden kann, während die Anhörung im Dublin-Verfahren bereits grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO Dublin III beschränkt ist; oder etwa die Verpflichtung zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 71a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG),.. ……. Der nicht näher begründete Hinweis auf § 47 VwVfG allein genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass eine solche Umdeutung überhaupt möglich sein könnte, insbesondere dass der Verwaltungsakt auf das gleiche oder ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  5. Aufl., 2014, § 47 Rn. 13 ff.). Die Entscheidung der Beklagten war im vorliegenden Fall auf die Unzulässigkeit im Sinne des § 31 Abs. 6 AsylVfG gerichtet und darauf, die zwingende Rechtsfolge des § 34a Abs. 1 AsylVfG herbeizuführen. Hingegen wird mit der Entscheidung zu § 71a AsylVfG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, die dann in erster Linie die Rechtsfolge des § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 bzw. § 36 AsylVfG (in Bezug auf den Herkunftsstaat) auslöst und damit eine völlig andere Qualität hat als eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Diese Entscheidung würde aber voraussetzen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, was, wie dargelegt, im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahren mit eigenen Verfahrensgarantien zu klären und zu entscheiden ist. Zwar verweist § 71a Abs. 4 auch auf § 34a AsylVfG; diese Verfahrensweise ist jedoch gerichtet auf die Überstellung nach der Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG und nicht nach dem Dublin-System, worauf aber gerade der angegriffene Bescheid abzielt. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob im Anwendungsbereich des Dublin-Systems überhaupt noch der andere Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat behandelt und von der nationalen Drittstaatenregelung Gebrauch gemacht werden darf mit der Folge, dass die Drittstaatenregelung nur noch solche – gegenwärtig nicht existierende – Drittstaaten betreffen könnte, die nicht Teil des Dublin-Systems sind (vgl. GK-AsylVfG, § 27a Rn. 56 ff). Abgesehen davon ist hier die Rechtsfolge des § 34a AsylVfG allenfalls optional und von einer Ermessensentscheidung der Beklagten abhängig. Vor diesem Hintergrund liegt es eher ferne, davon auszugehen, dass die genannte zwingende Voraussetzung einer jeden Umdeutung vorliegen könnte.“. Randnummer 27 Diese rechtliche Wertung wird auch vom Bayr. VGH in nunmehr ständiger Rechtsprechung 5 Vgl. zuletzt nur Beschlüsse vom 13.04.2015 -11 ZB 14.50055- und vom 14.04.2015 -11 ZB 14.30430-, jeweils juris Vgl. zuletzt nur Beschlüsse vom 13.04.2015 -11 ZB 14.50055- und vom 14.04.2015 -11 ZB 14.30430-, jeweils juris geteilt, wie sich aus dem Beschluss vom 23.01.2015 -13a ZB 14.50071- entnehmen lässt, wo ausgeführt wird: Randnummer 28 „Zudem bedarf die Frage einer Umdeutung keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie durch eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 47 VwVfG beantwortet werden kann. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Hier sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Auch würde die Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht, den Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell zu prüfen, widersprechen. Dadurch unterscheidet sich vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.11.1998 – 9 C 53.97 – BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302) zugrunde liegt. Dort hat das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und eine Asylanerkennung zurückgenommen. In einem solchen Fall, der schon den Anerkennungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat, hat das Gericht der Entscheidung zufolge zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.“ Randnummer 29 Dem ist nichts hinzuzufügen. Randnummer 30 Der Kläger ist durch die Aufrechterhaltung der rechtwidrig gewordenen Regelung unter Ziffer
  6. des angegriffenen Bescheides auch in seinem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Prüfung seines Asylbegehrens in der zuständig gewordenen Bundesrepublik Deutschland verletzt. Die vorliegende Situation ist anders zu beurteilen als der bloße Ablauf der Überstellungsfrist, der als solcher keine subjektiven Rechte zu begründen vermag 6 Std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 06.03.2015 -3 K 830/14-, juris Std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 06.03.2015 -3 K 830/14-, juris , da die entsprechenden Vorschriften der Dublin VO allein die Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten regeln sollen. Dadurch, dass jetzt aber - nach Ablauf der Überstellungsfrist - die Zuständigkeit der deutschen Behörden auch nach Auffassung der Beklagten gegeben ist (vgl. Bescheid der Beklagten vom 18.03.2015: „Die Entscheidung ergeht nunmehr im nationalen Verfahren.“), entfällt der Sinn und Zweck dieser (Zuständigkeits-) Regelung. Es geht nicht (mehr) um eine unionsrechtlich determinierte Zuständigkeitsbestimmung, der die subjektive Komponente fehlt, sondern um die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens im innerstaatlichen Bereich. Randnummer 31 Da der Kläger die Aufhebung der Ziffer
  7. des Bescheides der Beklagten vom 21.05.2014 mangels Beschwer wegen deren Aufhebung durch den Bescheid vom 18.03.2015 nicht mehr begehren kann, hat er zutreffend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Anfechtungsklage zu vermeiden. Die Beklagte hat sich der berechtigten Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss in solchen Fällen trotz Erledigung der Hauptsache geprüft werden, ob die Klage zulässig und begründet gewesen ist, wenn die beklagte Partei ein berechtigtes Interesse an der Prüfung dieser Frage hat 7 vgl. nur Urteil vom 22.08.2007 -6 C 5/07-, juris vgl. nur Urteil vom 22.08.2007 -6 C 5/07-, juris . Die Annahme eines berechtigten Interesses daran, den in der Hauptsache erledigten Rechtsstreit fortzuführen, setzt ebenso wie die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aber voraus, dass die Partei mit dem von ihr erstrebten Urteil in der Sache "noch etwas anfangen" kann. Ein derartiges Sachentscheidungsinteresse der Beklagten ist im vorliegenden Fall wegen der durch sie erfolgten Aufhebung der angefochtenen Regelung, die deren Erledigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG zur Folge hatte, nicht gegeben. Von daher war wie erkannt zu entscheiden. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Randnummer 33 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Dadurch, dass die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-VO der Prüfung des Asylantrages vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden ist, ist das Begehren des Klägers auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkt und kann nicht im Wege der erhobenen Verpflichtungsklage verfolgt werden; die Beklagte wäre bei einer Aufhebung des angegriffenen Bescheids verpflichtet, für den Kläger ein Asylverfahren nach nationalem Recht durchzuführen, vgl. nur Beschluss der Kammer vom 03.05.2013 -3 L 700/13-;

§ 88Vw

GO in die statthafte Anfechtungsklage auszulegen; siehe hierzu auch ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 -1 A 21/12.A-, juris, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. 2) Vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte 3) Vgl. Bl. 26-33 der Gerichtsakte 4) Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 -9 C 16/99-, BVerwGE 110, 111; InfAuslR 2000, 125zur Umdeutung eines asylrechtlichen Widerrufs in eine Rücknahme; Urteil vom 24.11.1998 -BVerwG 9 C 53.97- BVerwGE 108, 30<35> unter Hinweis auf BVerwGE 80, 96; ferner BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 -BVerwG 7 B 107.92- Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 23 = NVwZ 1993, 976; Beschluss vom 30.01.1992 -BVerwG 2 CB 15.90- Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 56; Beschluss vom 01.07.1983 - BVerwG 2 B 176.81- Buchholz 316 § 47 VwVfG Nr. 4 = NVwZ 1984, 645und Urteil vom 10.06.1981 - BVerwG 8 C 15.81- BVerwGE 62, 300, 306 5) Vgl. zuletzt nur Beschlüsse vom 13.04.2015 -11 ZB 14.50055- und vom 14.04.2015 -11 ZB 14.30430-, jeweils juris 6) Std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 06.03.2015 -3 K 830/14-, juris 7) vgl. nur Urteil vom 22.08.2007 -6 C 5/07-, juris

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