VfG, und vom 03.08.1984 -1 B 159/83-, NVwZ 1985, 50 Urteil vom 09.12.1997 -1 C 19.96-, InfAuslR 1998, 213; Beschlüsse vom 13.08.1990 -9 B 100.90-, Buchholz 402.25 Nr.
VfG, und vom 03.08.1984 -1 B 159/83-, NVwZ 1985, 50 festgestellt, dass bei rein ausländischen Ehen der aufenthaltsrechtliche Schutz durch Art. 6 GG ein geringeres Gewicht hat als bei Ehen mit deutschen Ehegatten, sogar dem in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integrierten ausländischen Ehegatten eine Rückkehr in die Heimat zuzumuten ist und vorübergehende Trennungen der Familienmitglieder nicht ohne weiteres unzumutbar sind. Gewichtige Anhaltspunkte für die Gewährung eines vorläufigen Bleiberechts können darin liegen, dass ein Familienmitglied einem darauf angewiesenen anderen Familienmitglied Lebenshilfe leistet, in einem überdurchschnittlichen Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung übernimmt sowie Beistand im Lebensalltag und durch intensive Zuwendung Lebenshilfe im geistig-seelischen Bereich leistet 7 Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.04.1997 -9 W 37/96- und vom 22.10.1998 -1 V 26/98-, juris, m.w.N. aus der Rspr des BVerwG und des BVerfG Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.04.1997 -9 W 37/96- und vom 22.10.1998 -1 V 26/98-, juris, m.w.N. aus der Rspr des BVerwG und des BVerfG . Bei der demnach vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Familienschutz einerseits sowie dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der aus dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens folgenden Ausreisepflicht andererseits ist, da für eine Schutz- und Beistandsgemeinschaft im oben genannten Sinne vorliegend nichts ersichtlich oder vorgetragen ist, zu Lasten des Antragstellers maßgeblich zu gewichten, dass der Antragsteller bei der Einreise und Asylantragstellung seiner mutmaßlichen Ehefrau bereits seit Monaten unanfechtbar ausreisepflichtig war und ihm dieser Umstand auch bekannt war, wie sich aus dem Bericht der Marienhausklinik vom 25.11.2014 ergibt. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt daher nicht vor. Randnummer 24 Mit Blick auf den vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 05.12.2014 beim Antragsgegner vorgelegten Entlassungsbericht der Marienhaus Klinik vom 25.11.2014 merkt das Gericht an: der Antragsteller wollte damit im Ergebnis (wohl) geltend machen, er sei wegen einer psychischen Erkrankung reiseunfähig und es bestehe bei einer zwangsweisen Rückführung nach Ungarn eine erhebliche Suizidgefahr. In der Sache wurden danach inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geltend gemacht. Bei einer hier in Rede stehenden Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG, die auch bei der Regelung des § 26a AsylVfG Anwendung findet, hat jedoch das Bundesamt sowohl zielstaatsbezogene als auch der Rückführung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, wobei dies auch dann gilt, wenn der Duldungsgrund erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist 8 BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 991/14 - und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 991/14 - und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris . Insofern bleibt kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde und damit war und ist der Antragsgegner für die begehrte Prüfung nicht zuständig, was dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hätte bekannt sein müssen. Randnummer 25 Der vorgelegte Entlassungsbericht ist zudem bei weitem nicht ausreichend aussagekräftig. Mit Rücksicht auf die Unschärfen und vielfältigen Symptome die das Krankheitsbild gerade einer psychischen behandlungsbedürftigen Erkrankung hat, müssen vorgelegte fachärztliche Atteste nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gewissen Mindestanforderungen genügen 9 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 -3 A 352/09 - unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 -BVerwG 1 B 205.93- sowie Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13-, juris Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 -3 A 352/09 - unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 -BVerwG 1 B 205.93- sowie Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13-, juris , die hier nicht erfüllt sind. So ist schon nicht dargelegt, dass überhaupt eine durchgängige ärztliche Behandlung erforderlich ist und wenn doch, in welchem Abstand welche Behandlungen stattfinden 10 Im Entlassungsbericht vom 25.11.2014 wird insoweit ausgeführt: „Therapie und Verlauf:…Eine akute Suizidalität bestand während der gesamten stationären Behandlung nicht. Aufgrund der schwierigen persönlichen Umstände Herrn A. halten wir die Fortführung der medikamentösen Therapie sowie unterstützende Gespräche zur weiteren Stabilisierung für medizinisch sinnvoll.“, Bl. 26 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners Im Entlassungsbericht vom 25.11.2014 wird insoweit ausgeführt: „Therapie und Verlauf:…Eine akute Suizidalität bestand während der gesamten stationären Behandlung nicht. Aufgrund der schwierigen persönlichen Umstände Herrn A. halten wir die Fortführung der medikamentösen Therapie sowie unterstützende Gespräche zur weiteren Stabilisierung für medizinisch sinnvoll.“, Bl. 26 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners ; es wurde auch keine Reiseunfähigkeit des Antragstellers attestiert. Eine Veränderung dieser Verhältnisse wurde seitens des Antragstellers nicht dargelegt. So hat der Antragsteller jeweils am 26.01.2015, 03.03.2015 und zuletzt am 07.04.2015 im Rahmen persönlicher Vorsprachen bei dem Antragsgegner jeweils seine Duldung verlängert. Angaben zu (fort)bestehenden gesundheitlichen Problemen machte er dabei nicht. Fußnoten 1) Im Entlassungsbericht vom 25.11.2014 wird ausgeführt: „Therapie und Verlauf:“…Eine akute Suizidalität bestand während der gesamten stationären Behandlung nicht. Aufgrund der schwierigen persönlichen Umstände Herrn A. halten wir die Fortführung der medikamentösen Therapie sowie unterstützende Gespräche zur weiteren Stabilisierung für medizinisch sinnvoll.“, Bl. 26 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners 2) Abflug 08:30 Uhr; Beginn der Rückführungsmaßnahme in der Wohnung des Antragstellers um 03:00 Uhr 3) Insoweit bestehen vor dem Hintergrund der Schilderung der Eheschließung Bedenken, ob die von der Ehefrau des Antragstellers in deren Asylverfahren vorgelegte Heiratsurkunde echt ist 4) Ausweislich des vorliegenden Protokolls des Landespolizeipräsidiums über die Abschiebung vom 15.04.2015 hat der Antragsteller auch dabei nicht erwähnt, dass sich seine Ehefrau im Saarland aufhält und einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. 5) Bayr. VGH, Beschluss vom 07.01.2015 -10 C 14.895-, juris 6 ) Urteil vom 09.12.1997 -1 C 19.96-, InfAuslR 1998, 213; Beschlüsse vom 13.08.1990 -9 B 100.90-, Buchholz 402.25 Nr.
VfG, und vom 03.08.1984 -1 B 159/83-, NVwZ 1985, 50 7) Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.04.1997 -9 W 37/96- und vom 22.10.1998 -1 V 26/98-, juris, m.w.N. aus der Rspr des BVerwG und des BVerfG 8) BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 991/14 - und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris 9) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 -3 A 352/09 - unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 -BVerwG 1 B 205.93- sowie Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13-, juris 10) Im Entlassungsbericht vom 25.11.2014 wird insoweit ausgeführt: „Therapie und Verlauf:…Eine akute Suizidalität bestand während der gesamten stationären Behandlung nicht. Aufgrund der schwierigen persönlichen Umstände Herrn A. halten wir die Fortführung der medikamentösen Therapie sowie unterstützende Gespräche zur weiteren Stabilisierung für medizinisch sinnvoll.“, Bl. 26 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners
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