G,
GH behält sogar ein türkischer Arbeitnehmer, der über vier Jahre lang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß beschäftigt war, also das volle Beschäftigungsrecht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/ 80 erlangt hat, dann seine Beschäftigung freiwillig aufgibt, sein Aufenthaltsrecht in diesem Staat nur während eines angemessenen Zeitraums, um dort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, wobei er gegebenenfalls den Vorschriften der in diesem Staat insoweit geltenden Regelungen nachzukommen hat, zum Beispiel dadurch, dass er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. 2 EuGH, Urteil vom 23.1.1997 – C 171/95, InfAuslR 1997, 146 („Tetik“) EuGH, Urteil vom 23.1.1997 – C 171/95, InfAuslR 1997, 146 („Tetik“) In der Anwartschaftsphase vernichtet zudem Strafhaft aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 3 GK-AufenthG,
G,
1/80, RN 227 . Hiervon ausgehend hat der Antragsteller sein assoziationsrechtliches Beschäftigungsrecht verloren, und zwar auch dann, wenn er – wie er behauptet - seine Arbeit unverschuldet verloren haben sollte. Zunächst ist es dem seit 2006 arbeitslosen, heute 38jährigen Antragsteller ersichtlich nicht gelungen, in der Anwartschaftsphase in einem angemessenen Zeitraum wieder Arbeit zu finden; es ist nicht einmal erkennbar, dass er sich ernsthaft darum bemüht hätte. Außerdem hat er, wie er selbst in seinem Schreiben an die Ausländerbehörde A-Stadt vom 12.11.2013 4 Ausländerakten Nahi Geyik Bd. III Bl. 611 f. Ausländerakten Nahi Geyik Bd. III Bl. 611 f. angegeben hat, ab dem 17.11.2010 zunächst drei bis vier Monate bei Frau W… und anschließend bis zu seiner Inhaftierung (am 3.7.2013) bei Frau H… gelebt und das Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes von seinem Bruder F… erhalten; Leistungen beim Jobcenter hat er in dieser Zeit nicht beantragt. Dass er in dieser Zeit somit dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand, hätte auch ein bis dahin fortbestehendes Beschäftigungsrecht nach Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 und ein hieraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht zum Erlöschen gebracht. Schließlich stehen der Annahme einer fortbestehenden assoziationsrechtlichen Rechtsposition auch seine Strafhaftzeiten entgegen. Er kann folglich aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ableiten. Randnummer 7 Dem Antragsteller steht entgegen seiner Meinung auch kein Verlängerungsanspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthaltsG zu. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche persönliche Härte setzt eine individuelle Sondersituation voraus, aufgrund derer die Aufenthaltsbeendigung den Ausländer nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind. 5 BVerwG, Beschluss vom 8.2.2007-1 B 69.06 -, NVwZ 2007, 844 BVerwG, Beschluss vom 8.2.2007-1 B 69.06 -, NVwZ 2007, 844 Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, muss die Beendigung des Aufenthalts für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein. Eine außergewöhnliche Härte ist anzunehmen, wenn die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Auftrags eines in Deutschland lange ansässigen bzw. aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen. Die erstinstanzlich eingehend begründete Feststellung, dass bei Anwendung dieser Maßstäbe eine außergewöhnliche Härte nicht vorliegt, sich die Aufenthaltsbeendigung im Rahmen des verfassungsrechtlich und völkervertragsrechtlich, insbesondere mit Blick auf Art. 8 EMRK, Zulässigen bewegt und nicht schlechthin unzumutbar ist, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 8 Durch die Beschwerdebegründung wird die Richtigkeit der erstinstanzlichen Bewertung des Grads der Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland und der Frage seiner Entwurzelung hinsichtlich seines Heimatlands nicht überzeugend in Abrede gestellt. Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich im Ergebnis im Wesentlichen auf die Darlegung, dass er wegen seiner späten Einreise ins Bundesgebiet 1989 im Alter von 12 Jahren nach einer ungenügenden schulischen, überwiegend religiös ausgerichteten Vorbildung in der Türkei weder einen schulischen noch einen beruflichen Abschluss in Deutschland habe erlangen können. Dass er außer dem Erlernen der deutschen Sprache nennenswerte, seine Verwurzelung verdeutlichende Integrationsleistungen während seines nunmehr 26jährigen Aufenthalts, dem nur in der Zeit von 1997 bis 2009 ein Aufenthaltstitel zugrunde lag, aufzuweisen hätte, trägt er hingegen selbst nicht vor. Inwieweit seine schulischen Probleme – neben der „späten“ Einreise - darin begründet waren, dass „er nachweisbar in der Türkei asylrechtlich gefährdet war“, kann dahinstehen. Neben anderen denkbaren Ursachen steht sein berufliches Scheitern aber zweifellos in enger Verbindung mit seinem beeindruckenden kriminellen Werdegang. Entgegen der Meinung des Antragstellers, der auch nach seiner letzten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 18.10.2010 im Jahr 2011 erneut straffällig geworden ist, kann bei der Prüfung, ob ein Verlassen der Bundesrepublik für ihn eine außergewöhnliche Härte darstellte, seine gesamte - und damit auch seine kriminelle - Entwicklung in den Blick genommen werden, da sie Aufschluss über seine Persönlichkeit gibt und den Grad seiner Integration in Deutschland widerspiegelt. Randnummer 9 Schon 1990 ist er nach Aktenlage auffällig geworden, indem er einen Mitschüler mit einem Messer verletzte. Ab dem Jahr 1994, in dem ein Verfahren wegen eines Verkehrsvergehens und ein Verfahren wegen Beförderungserschleichung eingestellt wurden 6 Vgl. AG Neuss, Beschluss vom 21.9.1994, Ausländerakten Bl. 46 Vgl. AG Neuss, Beschluss vom 21.9.1994, Ausländerakten Bl. 46 , sind zahlreiche Rechtsverstöße aktenkundig. Nach seiner Verurteilung durch das AG Neuss 1997 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, gemeinschaftlicher Unterschlagung und Computerbetrugs zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wurde er am 11.2.1998 erstmals ausländerrechtlich verwarnt. Randnummer 10 Mit Urteil vom 23.4.1998 und Strafbefehl vom 3.11.1998 wurde vom AG Neuss gegen ihn jeweils eine Geldstrafe wegen Beförderungserschleichung verhängt. Mit Strafbefehl vom 4.4.2000 erhielt er vom AG Neuss wegen Unterschlagung eine Geldstrafe. Mit Urteil vom 16.10.2000 verurteilte ihn das AG Düsseldorf wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe. Vom August 2001 bis 10.1.2002 befand er sich in Strafhaft. Das AG Nettetal verhängte gegen ihn mit Urteil vom 24.4.2002 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 9.10.2002 wurde er erneut ausländerrechtlich verwarnt. Randnummer 11 Das AG Neunkirchen verhängte mit Urteil vom 27.3.2003 wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Betrug eine 9monatige Freiheitsstrafe, die Vollstreckung wurde ausgesetzt zur Bewährung. Vom 17.7.2009 bis 13.11.2009 befand er sich in Strafhaft. Durch Urteil des AG A-Stadt vom 19.3.2010 wurde gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen Betrugs in 3 Fällen verhängt; die Vollstreckung wurde ausgesetzt. Randnummer 12 Zuletzt wurde der Antragsteller am 18.8.2010 vom Antragsgegner auf die möglichen Folgen einer weiteren Straftat hingewiesen. Ein Verfahren wegen Körperverletzung wurde am 10.7.2013 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 7 Ausländerakten Bl. 476 Ausländerakten Bl. 476 Mit Urteil vom 7.2.2014 verurteilte das LG A-Stadt den Antragsteller wegen eines 2011 begangenen Betrugs zu 7 Monaten Freiheitsstrafe . Vom 3.7.2013 bis 31.10.2014 befand sich der Antragsteller erneut in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Randnummer 13 Der berufliche Werdegang des Antragstellers, den die Vielzahl der abgeurteilten Straftaten, die einzeln betrachtet nicht so schwer wiegen mögen, als unbelehrbaren Kriminellen ausweist, hat sich hingegen nach Aktenlage darauf beschränkt, dass er einer legalen kontinuierlichen Erwerbstätigkeit lediglich von Juli 2002 bis Ende August 2005 im „A… Kebab“ mit Nettoeinkünften von rund 500 €/ Monat nachgegangen und ab 30.6.2006 durchgehend ohne Beschäftigung war. Seinen Lebensunterhalt hat er in der Vergangenheit – außerhalb einer Haft - entweder durch öffentliche Leistungen, Straftaten oder die Unterstützung durch seinen Bruder F… gesichert. Dass er in Deutschland wirtschaftlich nicht Fuß fassen konnte, ist daher offensichtlich. Daran vermag auch die Tatsache, dass er nach Einlegung der Beschwerde am 16.4.2015 am 22.4.2015 einen Anstellungsvertrag mit der Fa. G… mit Arbeitsbeginn am selben Tag und 6monatiger Probezeit geschlossen hat, nichts zu ändern. Er war - wie die beharrliche Missachtung der ausländerrechtlichen Verwarnungen belegt – offensichtlich zu keiner Zeit bereit, die Rechtsordnung in Deutschland zu beachten, sich ernsthaft um ein straffreies Leben zu bemühen und sich damit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten anzunähern. Auch ansonsten hat er sich hier nicht integrieren können. Seine sozialen Anbindungen beschränken sich nach Aktenlage im Wesentlichen auf den familiären Bereich. Diese familiären Beziehungen zwischen Erwachsenen kann der Antragsteller über die modernen Kommunikationswege und über Besuche auch von der Türkei aus aufrechterhalten. Eine wirkliche Verwurzelung in Deutschland erscheint daher auch angesichts seiner Deutschkenntnisse und des langen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht gegeben. Randnummer 14 Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten wäre. Er hat die ersten 12 Jahre seines Lebens und damit keinen unerheblichen Zeitraum in der Türkei verbracht, in dem er mit den dortigen Lebensweisen vertraut wurde. Hinzu kommt, dass er nicht nur rudimentäre Türkischkenntnisse besitzt, auf denen aufzubauen ihm in seinem Alter zugemutet werden kann, sondern zweifellos auch die kurdische Sprache noch beherrscht. Als arbeitsfähiger junger Mann kann er für seinen Lebensunterhalt in der Türkei arbeiten; zudem ist zu erwarten, dass die Familie, die ihn in Deutschland finanziell unterstützt hat, ihm ihre Unterstützung auch in der Türkei zukommen lässt. Randnummer 15 Insgesamt hat der Antragsteller nichts vorgetragen, woraus sich ergäbe, dass das Verlassen des Bundesgebiets ihn stärker als andere nicht integrierte Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis wegen einer Vielzahl von Straftaten nach langer Aufenthaltsdauer nicht verlängert wird, belasten würde. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verneint und den Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Randnummer 16 Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist. Randnummer 18 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) GK-AufenthG,
GH, Urteil vom 23.1.1997 – C 171/95, InfAuslR 1997, 146 („Tetik“) 3) GK-AufenthG,
G, Beschluss vom 8.2.2007-1 B 69.06 -, NVwZ 2007, 844 6) Vgl. AG Neuss, Beschluss vom 21.9.1994, Ausländerakten Bl. 46 7) Ausländerakten Bl. 476
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