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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 860/14 Urteil Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Verdachtskündigung; Zwei-Woc

Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Verdachtskündigung; Zwei-Wochen-Frist Leitsatz Zu den Voraussetzungen der Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Verdac

§ 626Abs.

2 BGB beginnt mit ausreichender Kenntnis von der verdachtsverstärkenden Tatsache erneut zu laufen.) BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 -, juris („Leitsatz: Der Arbeitgeber kann eine den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache - wie die Erhebung der öffentlichen Klage - auch dann zum Anlass für den Ausspruch einer Verdachtskündigung nehmen, wenn er eine solche schon zuvor erklärt hatte.

§ 626Abs.

2 BGB beginnt mit ausreichender Kenntnis von der verdachtsverstärkenden Tatsache erneut zu laufen.) . Im Laufe des Aufklärungszeitraums kann es daher mehrere Zeitpunkte geben, in denen der Verdacht "dringend" genug ist, um eine Verdachtskündigung darauf zu stützen. Dabei steht dem Kündigungsberechtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu 9 BAG, Urteil vom 27.01.2011 -2 AZR 825/09-, juris BAG, Urteil vom 27.01.2011 -2 AZR 825/09-, juris . Eine den Verdacht verstärkende Tatsache kann die Anklageerhebung im Strafverfahren darstellen 10 BAG, Urteil vom 27.01.2011 -2 AZR 825/09-, juris BAG, Urteil vom 27.01.2011 -2 AZR 825/09-, juris oder die spätere Verurteilung 11 BAG, Urteil vom 22.11.2012 -2 AZR 732/11-,juris BAG, Urteil vom 22.11.2012 -2 AZR 732/11-,juris , die Freigabe und Überlassung des den zu Kündigenden belastenden Materials durch die Staatsanwaltschaft 12 BAG, Urteil vom 17.03.2005, 2 AZR 245/04 BAG, Urteil vom 17.03.2005, 2 AZR 245/04 , das Vorliegen eines erheblichen Zwischenergebnisses im Rahmen des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens 13 BAG, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 90/93 BAG, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 90/93 oder die Anordnung der Untersuchungshaft durch Erlass eines Haftbefehls 14 BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11 BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11 . Dies bedeutet, dass die Kündigungserklärungsfrist bei einer Verdachtskündigung jedenfalls nicht - wie der Kläger unter Hinweis auf einzelne Ermittlungsschritte der Staatsanwaltschaft (Vernehmung einer Zeugin am 23.09.2013, Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an die Beigeladene am 20.08.2013) meint - mit irgendeinem Anfangsverdacht zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn die maßgeblichen - einen dringenden Tatverdacht begründenden - Tatsachen bekannt werden. Dabei müssen sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben 15 BAG, Urteile vom 26.09.2002 -2 AZR 424/01- AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1; 6.12.2001 -2 AZR 496/00- AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; 14.09.1994 -2 AZR 164/94- BAGE 78, 18; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996 -5 B 186/95-, wo ausgeführt wird: “Bei der Arbeitgeberkündigung gehören deswegen zum Kündigungssachverhalt auch die für den Arbeitnehmer und gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte, die regelmäßig ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfaßt werden können. Solange der Kündigungsberechtigte diese zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlußfrist nicht beginnen.“ BAG, Urteile vom 26.09.2002 -2 AZR 424/01- AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1; 6.12.2001 -2 AZR 496/00- AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; 14.09.1994 -2 AZR 164/94- BAGE 78, 18; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996 -5 B 186/95-, wo ausgeführt wird: “Bei der Arbeitgeberkündigung gehören deswegen zum Kündigungssachverhalt auch die für den Arbeitnehmer und gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte, die regelmäßig ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfaßt werden können. Solange der Kündigungsberechtigte diese zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlußfrist nicht beginnen.“ . Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung 16 Dies verkennt im Ergebnis das Integrationsamt der Beklagten in seinem Bescheid vom 26.03.2014 Dies verkennt im Ergebnis das Integrationsamt der Beklagten in seinem Bescheid vom 26.03.2014 . Bei dieser besteht in besonderem Maße die Gefahr, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht beschuldigt wird. Dessen Anhörung ist deshalb ein Gebot der Verhältnismäßigkeit. Unterbliebe sie, wäre die Kündigung nicht „ultima ratio“ 17 BAG, Urteil vom 23.06.2009 -2 AZR 474/07 -, BAGE 131, 155 , juris BAG, Urteil vom 23.06.2009 -2 AZR 474/07 -, BAGE 131, 155 , juris . Der notwendige schwerwiegende Verdacht muss sich dann letztlich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein. Das Bundesarbeitsgericht stellt dabei eine Verbindung zu den unterschiedlichen Stufen und Qualitäten des Verdachts in der Strafprozessordnung her und greift den in § 112 StPO verwendeten Rechtsbegriff des dringenden Tatverdachts auf, der eine Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist. Danach ist ein dringender Tatverdacht gegeben, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat 18 BAG, Urteil vom 29.11.2007 -2 AZR 724/06- AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung BAG, Urteil vom 29.11.2007 -2 AZR 724/06- AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung . Begründen Umstände einen dringenden Tatverdacht, die nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sind, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag, kommt eine Verdachtskündigung nicht in Betracht 19 BAG, Urteil vom 21.06.2012 -2 AZR 694/11- juris BAG, Urteil vom 21.06.2012 -2 AZR 694/11- juris . Randnummer 34 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beigeladene mit Stellung des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung des Klägers am 12.03.2014 bei der Beklagten die nach § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX einzuhaltende Frist nicht versäumt hat, da der Beginn des Laufs der Zwei-Wochen-Frist auf den 03.03.2014 festzulegen ist. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt der Beklagten vom 04.07.2014 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Teils ergänzend, teils vertiefend merkt das Gericht an: Zwar hat die Klägerin nicht den Ausgang eines Straf(ermittlungs-)verfahrens abgewartet und erst hiernach gekündigt 20 Vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 27.01.2011 -2 AZR 825/09-, juris („Leitsatz: Der Arbeitgeber kann eine den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache - wie die Erhebung der öffentlichen Klage - auch dann zum Anlass für den Ausspruch einer Verdachtskündigung nehmen, wenn er eine solche schon zuvor erklärt hatte.

§ 626Abs.

2 BGB beginnt mit ausreichender Kenntnis von der verdachtsverstärkenden Tatsache erneut zu laufen.“) Vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 27.01.2011 -2 AZR 825/09-, juris („Leitsatz: Der Arbeitgeber kann eine den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache - wie die Erhebung der öffentlichen Klage - auch dann zum Anlass für den Ausspruch einer Verdachtskündigung nehmen, wenn er eine solche schon zuvor erklärt hatte.

§ 626Abs.

2 BGB beginnt mit ausreichender Kenntnis von der verdachtsverstärkenden Tatsache erneut zu laufen.“) . Sie hat mit Blick auf das Strafermittlungsverfahren aber nicht zu einem willkürlichen, von ihr frei gewählten Zeitpunkt den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung gestellt. Sie hat sie vielmehr innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen, diese Kenntnis erfolgte nach der Durchsicht der Akten durch den Bürgermeister der Beigeladenen am 24.02.2014 und nach der erforderlichen Anhörung des Klägers, die am 03.03.2014 stattgefunden hat, erklärt. Erst durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Ermittlungsakten hat die Beigeladene - angesichts der Komplexität des Verfahrens und der Vielzahl der in Rede stehenden Tathandlungen - hinreichende Gewissheit über den konkreten Gegenstand und den Umfang der der Verdachtskündigung zugrundliegenden Tatsachen gewonnen. Erst auf Grund der Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten konnte sie davon ausgehen, dass in den von der Staatsanwaltschaft überlassenen Akten den Kläger belastendes Material vorhanden ist und sie es in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung verwenden kann. Erst ab diesem Zeitpunkt standen ihr auch das notwendige Tatsachenmaterial und die möglichen Beweismittel sicher zur Verfügung, mit der sie den Kläger im Rahmen der zwingend vorgeschriebenen Anhörung konfrontieren konnte. Erst dann konnte und durfte die Beigeladene deshalb davon ausgehen, einen hinreichend sicheren tatsächlichen und ggf. beweisbaren Erkenntnisstand über die Pflichtverletzungen des Klägers zu haben. Auch aus Sicht des Klägers ergab sich erst durch diesen Kenntnisstand der Beigeladenen für ihn die Möglichkeit, die Vorwürfe durch seine Anhörung umfassend zu widerlegen. Die Beigeladene hatte also Sachgründe, mit dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung abzuwarten. Nach der Anhörung des Klägers am 03.03.2014, die innerhalb einer Woche nach der Durchsicht der eingegangenen umfangreichen Ermittlungsakten erfolgt ist und damit auch mit Blick auf die internen Zuständigkeiten und die dadurch notwendigen Abstimmungen einer beabsichtigten Kündigung des Klägers, die gemäß § 35 Nr. 11 KSVG beim Gemeinderat liegt, zügig durchgeführt wurde, war dann klar, dass der Kläger die Gelegenheit, ihn Entlastendes vorzutragen, nicht wahrnehmen wollte und die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen waren beendet, mit der Folge des Laufs der Zwei-Wochen-Frist. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Bl. 179, 181 und 184 der Gerichtsakte 2) Std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil vom 05.10.2005 -10 K 40/05- unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 05.10.1995, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 6, und vom 02.05.1996, 5 B 186.95, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 7, juris 3) S. FN 2 4 ) BAG, Urteil vom 02.03.2006 -2 AZR 46/05-; BGH, Urteil vom 09.04.2013 -II ZR 273/11, DB 2013, S. 1102 5) BAG, Urteile vom 27.01.2011 -2 AZR 825/09- und vom 17.03.2005 -2 AZR 245/04- 6) Der Zurechnungsregel des § 85 Abs. 1 ZPO, nach der die von dem Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen, Geständnisse und anderen tatsächlichen Erklärungen für die Prozesspartei in gleicher Weise verpflichtend sind, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären, lässt sich keine Verschärfung der allgemeinen Verschuldensregeln im Verhältnis des Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber entnehmen, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2009 -OVG 60 PV 18.07-, juris 7 ) BAG, Urteil vom 31.03.1993 -2 AZR 492/92-, juris 8) BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 -, juris („Leitsatz: Der Arbeitgeber kann eine den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache - wie die Erhebung der öffentlichen Klage - auch dann zum Anlass für den Ausspruch einer Verdachtskündigung nehmen, wenn er eine solche schon zuvor erklärt hatte.

§ 626Abs.

2 BGB beginnt mit ausreichender Kenntnis von der verdachtsverstärkenden Tatsache erneut zu laufen.) 9) BAG, Urteil vom 27.01.2011 -2 AZR 825/09-, juris 10) BAG, Urteil vom 27.01.2011 -2 AZR 825/09-, juris 11) BAG, Urteil vom 22.11.2012 -2 AZR 732/11-,juris 12 ) BAG, Urteil vom 17.03.2005, 2 AZR 245/04 13 ) BAG, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 90/93 14 ) BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11 15 ) BAG, Urteile vom 26.09.2002 -2 AZR 424/01- AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1; 6.12.2001 -2 AZR 496/00- AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; 14.09.1994 -2 AZR 164/94- BAGE 78, 18; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 02.05.1996 -5 B 186/95-, wo ausgeführt wird: “Bei der Arbeitgeberkündigung gehören deswegen zum Kündigungssachverhalt auch die für den Arbeitnehmer und gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte, die regelmäßig ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfaßt werden können. Solange der Kündigungsberechtigte diese zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlußfrist nicht beginnen.“ 16) Dies verkennt im Ergebnis das Integrationsamt der Beklagten in seinem Bescheid vom 26.03.2014 17 ) BAG, Urteil vom 23.06.2009 -2 AZR 474/07 -, BAGE 131, 155 , juris 18) BAG, Urteil vom 29.11.2007 -2 AZR 724/06- AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung 19) BAG, Urteil vom 21.06.2012 -2 AZR 694/11- juris 20) Vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 27.01.2011 -2 AZR 825/09-, juris („Leitsatz: Der Arbeitgeber kann eine den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache - wie die Erhebung der öffentlichen Klage - auch dann zum Anlass für den Ausspruch einer Verdachtskündigung nehmen, wenn er eine solche schon zuvor erklärt hatte.

§ 626Abs.

2 BGB beginnt mit ausreichender Kenntnis von der verdachtsverstärkenden Tatsache erneut zu laufen.“)

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