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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 162/15 Beschluss Zulassungsantrag im Asylverfahren -hier: Kosovo- § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1

Zulassungsantrag im Asylverfahren -hier: Kosovo- Leitsatz 1. Ein allgemeines, letztlich von Mutmaßungen geprägtes Vorbringen zur generellen Irrationalität der Verhältnisse im Kosovo unter Verzicht auf

§ 78Abs. 3 Nr. 1 Asyl

VfG vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2014 – 2 A 325/14 –, SKZ 2015, 38, Leitsatz Nr. 61, vom 16.3.2015 – 2 A 40/15 –, und zuletzt vom 28.4.2015 – 2 A 77/15 –,

§ 78Abs. 3 Nr. 1 Asyl

VfG Randnummer 9 Die Kläger verweisen auf ihren bisherigen Sachvortrag und halten es unter Bezugnahme auf entsprechende, dies verneinende Darlegungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts 3 vgl. insoweit die Sitzungsniederschrift vom 9.7.2015 – 6 K 1827/13 –, dort Seite 7, Blatt 1999 der Gerichtsakte vgl. insoweit die Sitzungsniederschrift vom 9.7.2015 – 6 K 1827/13 –, dort Seite 7, Blatt 1999 der Gerichtsakte für in dem Sinne grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Blutracheproblematik im Kosovo sich an rationalen Aspekten wie „innere Stimmigkeit“ oder Plausibilität“ messen lasse. Die Art des Vorgehens könne auch „nicht an dem ganz traditionellen System der Blutrache gemessen werden“. Die Strukturen im Kosovo hätten sich im Laufe der Jahre „verwischt“. Soziale Kontrolle funktioniere viel effektiver als in westlichen Industriestaaten, zumal im Kosovo nicht dieselbe Anonymität herrsche. Informationen würden in weit höherem Maße ausgetauscht und weitergegeben, zumal es aus wirtschaftlichen Gründen eine viel stärkere Binnenwanderung in die Zentren gebe. Dort gebe es für von Blutrache bedrohte Personen wegen der Gefahr der Erkennung keinen Schutz. Die Verhältnisse im Kosovo entzögen sich insoweit rationalen Kriterien. Randnummer 10 Dieses ganz allgemeine, letztlich von Mutmaßungen bestimmte Vorbringen der Kläger zur generellen Irrationalität der Verhältnisse im Kosovo unter Verzicht auf jegliche Belegstellen genügt den erwähnten Darlegungserfordernissen für die Grundsatzrüge im Berufungszulassungsverfahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) nicht. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausführlich und im Übrigen sehr überzeugend dargelegt, warum es die Darlegungen zu der allein geltend gemachten angeblichen Bedrohung im Ergebnis nach den als Auslöser behaupteten Umständen einzelfallbezogen nicht als „hinreichend glaubhaft gemacht“ angesehen hat. Letztlich wenden sich die Kläger mit dem Zulassungsbegehren gegen die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht in ihrem konkreten Fall. Eine – hier unterstellt – daraus resultierende "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis eröffnete aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung in Asylverfahren (§ 78 AsylVfG) aber keine Berufungsmöglichkeit. Die gegenüber dem Regelverfahren (§ 124 Abs. 2 VwGO) eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG macht vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Ob die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags eines Asylbewerbers im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Gesichtspunkt. Randnummer 12 In der Folge hat das Verwaltungsgericht hier dann sogar die Behauptung einer Bedrohung als „wahr“ unterstellt und – entgegen der dahingehenden verneinenden Feststellung in den Ablehnungsbescheiden der Beklagten – dahinstehen lassen, ob „Blutrachetaten“ überhaupt an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen. 4 vgl. zu beidem die Ausführungen auf Seite 8 oben des angefochtenen Urteils vom 9.7.2015 – 6 K 1827/13 – vgl. zu beidem die Ausführungen auf Seite 8 oben des angefochtenen Urteils vom 9.7.2015 – 6 K 1827/13 – Selbst unter dieser Prämisse wurde ein Anspruch der Kläger auf Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf eine nach ebenfalls erörterten – und benannten – allgemeinen Erkenntnissen festzustellenden Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit staatlicher Stellen im Kosovo verneint. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die staatlichen Stellen mit „Blutrachepraktiken“ verbundene Formen von Selbstjustiz nicht dulden. Mit diesen nach der insoweit maßgeblichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung selbständig anspruchsausschließenden Ausführungen setzt sich das Vorbringen im Berufungszulassungsantrag nicht auseinander, so dass zusätzlich nicht von einer Entscheidungserheblichkeit der letztlich zur Begründung der angeblichen – insoweit vom Verwaltungsgericht unterstellten – Bedrohung durch eine Blutrache in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren ausgegangen werden könnte. Randnummer 13 Darüber hinaus sind auch die Darlegungen der Kläger zur – aus ihrer Sicht nicht bestehenden – seitens des Verwaltungsgerichts zusätzlich bejahten innerkosovarischen Fluchtalternative (§ 3e AsylVfG), etwa der Verweis auf ein vermeintliches Fehlen ausreichender Anonymität selbst in der ca. 200.000 Einwohner zählenden Landeshauptstadt Pristina derart allgemein und keiner Überprüfung losgelöst von einzelfallbezogenen Aspekten zugänglich, so dass allein hieraus eine „grundsätzliche“ Bedeutung ebenfalls nicht hergeleitet werden könnte. Das muss aber nach dem zuvor Gesagten hier nicht vertieft werden. Randnummer 14 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO 100 ZPO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 16 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4.10.2013 – 5663688-150, 5663717-150 und 5665634-150 – 2) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2014 – 2 A 325/14 –, SKZ 2015, 38, Leitsatz Nr. 61, vom 16.3.2015 – 2 A 40/15 –, und zuletzt vom 28.4.2015 – 2 A 77/15 –,

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VfG 3) vgl. insoweit die Sitzungsniederschrift vom 9.7.2015 – 6 K 1827/13 –, dort Seite 7, Blatt 1999 der Gerichtsakte 4) vgl. zu beidem die Ausführungen auf Seite 8 oben des angefochtenen Urteils vom 9.7.2015 – 6 K 1827/13 –

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